Berufung wegen Arzthaftung nach ZVK-Anlage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht Behandlungsfehler nach Anlage eines zentralen Venenkatheters geltend und verlangt Schmerzensgeld sowie Feststellung von Ersatzansprüchen. Das OLG Düsseldorf weist die Berufung als unbegründet zurück und bestätigt die erstinstanzliche Abweisung. Die Katheteranlage war indiziert, eine Thromboseprophylaxe wegen Blutungsrisiko nicht angezeigt und die Lysetherapie zeitgerecht. Neu vorgebrachte Aufklärungsrügen in der Berufung bleiben unberücksichtigt (§531 ZPO).
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Arzthaftungsklage als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst in der Berufungsinstanz vorgebracht werden, bleiben nach §531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt, sofern sie ohne zureichenden Grund nicht bereits in erster Instanz vorgetragen wurden.
Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler setzt einen Verstoß gegen den ärztlichen Standard und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem eingetretenen Schaden voraus.
Die Unterlassung einer antikoagulatorischen Thromboseprophylaxe ist nicht per se fehlerhaft, wenn aufgrund vorbestehender Erkrankungen ein gesteigertes Blutungsrisiko besteht, das eine Prophylaxe medizinisch kontraindiziert.
Über Behandlungsmöglichkeiten ist nur insoweit aufzuklären, als es sich um realistische, für die Patiententscheidung in Betracht kommende Alternativen handelt; nicht jede denkbare Maßnahme stellt eine zu erörternde echte Behandlungsalternative dar.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5 O 206/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Januar 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Rubrum
Gründe
I.
Die 1952 geborene Klägerin wurde am 11. Dezember 1999 mit der Verdachtsdiagnose „Divertikulitis“ in die Medizinische Klinik des Städtischen Klinikums S. aufgenommen. Um eine Darmentlastung zu erreichen, entschloss man sich zur Durchführung einer parenteralen Ernährung der Klägerin. Deshalb erhielt sie einen zentralen Venenkatheter (ZVK), der in der Vena basilica des linken Arms (Ellenbeuge) gelegt wurde. Nachfolgend entwickelte sich ein am 22. Dezember 1999 phlebographisch nachgewiesener kompletter Verschluss der tiefen axillaren Venen. Deshalb wurden eine Fibrinolyse und eine sich anschließende Antikoagulationstherapie durchgeführt. Die Klägerin wurde am 30. Dezember 1999 aus der stationären Behandlung entlassen.
Die Klägerin führt den zu der Entwicklung einer Thrombose führenden Verlauf auf Behandlungsfehler zurück. Hierzu hat sie geltend gemacht, die Anlage des zentralen Venenkatheters sei nicht indiziert gewesen; zudem habe der Katheter nicht regelgerecht gelegen. Fehlerhaft sei eine Thromboseprophylaxe unterblieben und die Lysetherapie sei zu spät vorgenommen worden. Im übrigen hat sie behauptet, über die Risiken der Lysetherapie und die möglichen Folgen der Gabe von Heparin und Fraxiparin nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie an den Folgen der Thrombose nach wie vor leide. Hierwegen hat sie ein Schmerzensgeld von 60.000 € sowie die Zahlung von 6.500 € zum Ausgleich eines in der Vergangenheit eingetretenen Haushaltsführungsschaden gefordert. Ferner hat sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen weiteren materiellen Schadens und aller künftigen immateriellen Schäden begehrt.
Die Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten und hat vorgebracht, die Behandlung sei in jeder Hinsicht regelgerecht durchgeführt worden.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und nach Anhörung des Sachverständigen abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme des den Haushaltsführungsschaden betreffenden Zahlungsbegehrens weiter. Im übrigen erweitert sie ihren Feststellungsantrag. Sie trägt erneut vor, die Anlage des zentralen Venenkatheters sei nicht indiziert gewesen, weil die Diagnose einer Divertikuklitis angesichts rechtsseitiger Unterbauchbeschwerden nicht gesichert gewesen sei. Weitere diagnostische Maßnahmen zur Sicherung der Diagnose seien fehlerhaft unterblieben. Das Landgericht sei unkritisch dem Gutachter darin gefolgt, dass der Verzicht auf eine Thromboseprophylaxe nicht fehlerhaft gewesen sei. Schließlich sei auch die Feststellung des Landgerichts, dass auf die Thrombose nicht zu spät und auch sonst regelgerecht reagiert worden sei, nicht hinreichend gesichert. Weiter beanstandet die Klägerin, nicht über die mit der Anlage eines zentralen Venenkatheters verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein.
Die Klägerin beantragt,
1.das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31. Januar 2006 aufzuheben;
2.die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten überdem Basiszinssatz seit Klagezustellung;
3.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Fehlbehandlung entstanden ist, bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche auf nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, bzw. übergehen;
4.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden für die Zukunft zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten zutreffend verneint.
1.
Es kann weder festgestellt werden, dass es infolge von Behandlungsfehlern zu dem in der Klinik der Beklagten eingetretenen Gefäßverschluss gekommen war, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Gefäßverschluss nicht dem medizinischen Standard entsprechend versorgt worden ist.
a)Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat bei seiner in jeder Hinsicht überzeugenden Begutachtung keinen Zweifel daran gelassen, dass die sofortige Anlage eines zentralen Venenkatheters wegen des – bestätigten – Verdachtes einer Sigmadivertikulitis und der damit gegebenen Notwendigkeit der parenteralen Ernährung der Patientin zum Zwecke der Darmentlastung erforderlich war. Er hat sogar deutlich gemacht, dass dieses Vorgehen die „einzig richtige Entscheidung“ war. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass in der die Aufnahmeuntersuchung betreffenden Behandlungsdokumentation des Krankenhauses ein nicht mit dem Vorliegen einer Sigmadivertikukitis zu vereinbarender rechtsseitiger Druckschmerz im Unterbauch beschrieben wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der entsprechende Eintrag in den Behandlungsunterlagen war ersichtlich irrtümlich erfolgt: Er widerspricht der zu dem Eintrag erfolgten zeichnerischen Befundbeschreibung, die eindeutig einen Schmerz im Bereich des linken Unterbauches darstellt. Ferner wird der linksseitige Schmerz nicht nur in dem Überweisungsschein der Hausärzte Dres. Köhnen u.a., sondern auch in der Dokumentation der bei der Eingangsuntersuchung erhobenen Anamnese – „seit 1 Woche linksseitige Unterbauchschmerzen“ - beschrieben. Ausschlaggebend ist im übrigen, dass die im weiteren Verlauf erfolgten Diagnosemaßnahmen das Vorliegen einer Sigmadivertikulitis, an dem auch der Sachverständige keine Zweifel äußert, tatsächlich bestätigt haben.
b)Das Unterbleiben einer Thromboseprophylaxe vor der Anlage des zentralen Venenkatheters war nicht zu beanstanden. Dies entspricht der überzeugenden Darstellung von Prof. Dr. R., der hierzu einerseits auf die eher geringe Wahrscheinlichkeit einer Katheter-assoziierten Thrombose hingewiesen und andererseits die nicht unerhebliche Gefahr einer entsprechenden prophylaktischen Behandlung dargestellt hat. Hinzu kommt, dass ausweislich des Bescheides der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler eine entsprechende Antikoagulationsprophylaxe hier bereits aufgrund der bei der Klägerin in der Vergangenheit aufgetretenen Magengeschwüre und der damit verbundenen Blutungsgefahr nicht angezeigt war.
c)Der Sachverständige hat sich eingehend mit der Art und Weise der erfolgten Behandlung der Thrombose beschäftigt und dabei weder in diagnostischer noch in therapeutischer Hinsicht Fehler festzustellen vermocht. Die Thrombose wurde am22. Dezember (erstmals) sichtbar, an diesem Tag auch festgestellt und mit geeigneten Maßnahmen behandelt. Prof. R. hat aufgrund dieser Umstände darauf hingewiesen, dass der Therapieversuch einer Thrombolyse zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgte.
2.Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Versäumnisse bei der gebotenen Patientenaufklärung berufen:
Soweit sie jetzt geltend macht, nicht über die mit der Anlegung eines zentralen Venenkatheters verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein, handelt es sich um neues Vorbringen in der Berufungsinstanz, das nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Die Klägerin hat erstinstanzlich lediglich beanstandet, sie sei über die Risiken der erfolgten Lysetherapie nicht ausreichend informiert worden. Sie legt auch nicht dar, dass es ihr nicht möglich war, die jetzt dargestellten Aufklärungsdefizite bereits in erster Instanz vorzutragen.
Hinsichtlich der von der Klägerin ebenfalls beanstandeten Aufklärung über Risiken der durchgeführten Fibrinolyse und der Behandlung mit Heparin und Fraxiparin bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob entsprechend der Auffassung des Landgerichts ohne ergänzende Beweiserhebung von einer ausreichenden Patientenaufklärung ausgegangen werden kann. Ansprüche wegen in diesem Zusammenhang bestehender Aufklärungsmängel kann die Klägerin jedenfalls deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil sie nicht vorträgt und auch im übrigen nicht davon auszugehen ist, dass die gerinnselauflösende Behandlung bei ihr zu irgendwelchen Körperschäden geführt hat.
Entgegen ihrer Ansicht musste die Klägerin nach dem Auftreten des Gefäßverschlusses auch nicht über die Möglichkeit eines gefäßchirurgischen Eingriffs in Form der Thrombektomie aufgeklärt werden. Die Möglichkeit einer solchen Operation stellte angesichts der für die Patientin damit verbundenen weitergehenden Risiken keine echte Behandlungsalternative dar, die mit der Patientin zu erörtern war. Vielmehr war es alleine Sache der behandelnden Ärzte, die Wahl der richtigen Behandlungsmethode zu treffen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 €.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf (bis zu) 90.000 € festgesetzt.