Arzthaftung: Kniegelenksinfekt nach Kortisoninjektion – Berufung ohne Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Kniegelenksinfekt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Kortisoninjektion beim Orthopäden sowie wegen angeblich verspäteter Infektdiagnostik und -therapie im Krankenhaus. Das OLG wies die Berufung zurück, weil Behandlungsfehler nicht bewiesen seien. Zwar sei eine Risikoaufklärung über das (geringe) Infektionsrisiko nicht nachweisbar, der Kläger hätte aber auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Injektion eingewilligt. Eine bakteriologische Untersuchung der serösen Punktate vom 7./8.5.2004 sei mangels klinischer Infektzeichen nicht zwingend geboten gewesen; auch die weitere Behandlung sei standardgerecht erfolgt.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein nachgewiesener Behandlungsfehler und trotz Aufklärungsmangels hypothetische Einwilligung.
Abstrakte Rechtssätze
Der Patient trägt grundsätzlich die Beweislast für Behandlungsfehler und haftungsbegründende Kausalität im Arzthaftungsprozess.
Eine intraartikuläre Kortisoninjektion kann bei aktivierter Gonarthrose und akuter Schmerzsymptomatik medizinisch indiziert sein; weitergehende Bildgebung ist nicht zwingend, wenn Anamnese und klinischer Befund richtungweisend sind.
Zur Risikoaufklärung vor einer intraartikulären Kortisoninjektion gehört der Hinweis auf das (wenn auch geringe) Infektionsrisiko sowie auf mögliche Infektsymptome und das Erfordernis erneuter ärztlicher Vorstellung.
Fehlt eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung, scheidet eine Haftung aus, wenn feststeht, dass der Patient auch bei vollständiger Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung).
Eine bakteriologische Untersuchung eines Gelenkpunktats ist nicht zwingend veranlasst, wenn der klinische Gesamtbefund keine typischen Infektzeichen aufweist und das Punktat makroskopisch als klar-serös erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 385/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 02. März 2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Der am 6.3.1954 geborene Kläger litt seit dem Jahre 1995 im Bereich beider Kniegelenke unter einer medialen Gonarthrose II. Am 29.4.2004 stellte er sich in der Praxis des Beklagten zu 1), eines in Mönchengladbach niedergelassenen Orthopäden, vor, weil das rechte Knie Beschwerden bereitete (KK, 92 GA). Der Beklagte zu 2) verabreichte eine intraartikuläre Injektion mit dem kortisonhaltigen Präparat Triam 40. Am folgenden Tag traten bei dem Kläger Schmerzen im Bauchraum auf; er begab sich deshalb gegen 13.00 Uhr in die internistische Abteilung des Krankenhauses N…, dessen Trägerin die Beklagte zu 3) ist; dort konnte in den folgenden Tagen keine eindeutige Ursache für die abdominelle Symptomatik festgestellt werden. Am Nachmittag des 5.5.2004 klagte der Patient über Beschwerden im rechten Knie, die im Laufe des Tages zunahmen. Bei einer orthopädischen Konsiliaruntersuchung stellte man am 7.5.2004 eine deutliche Schwellung fest. Der mit der Diagnostik befasste Arzt vermutete eine Innenmeniskusläsion mit einer Einklemmungssymptomatik; bei einer Punktion gewann man 55 ml einer serösen Flüssigkeit, welche nicht bakteriologisch untersucht wurde. Am folgenden Tag hatte sich wieder ein Erguss gebildet, der die Beweglichkeit des Gelenks schmerzhaft einschränkte; der erneut konsiliarisch hinzugezogene Orthopäde entnahm 80 ml einer serösen Flüssigkeit, ohne eine Laborkontrolle zu veranlassen. Man diagnostizierte einen Reizerguss, den man auf eine Meniskusläsion zurückführte. Der Patient wurde in die orthopädische Klinik des Krankenhauses verlegt; Chefarzt der Abteilung ist der Beklagte zu 2). Am 10.5.2004 führte man wegen des Verdachts auf ein Empyem eine arthroskopische Innenmeniskushinterhornresektion mit Knorpelglättung und Synovektomie durch; die bakteriologische Untersuchung des bei dem Eingriff entnommenen Materials ergab eine Infektion mit dem Erreger Staphylokokkus aureus; angesichts dessen leitete man über eine Saugspüldrainage eine antibiotische Behandlung mit Ciprobay ein. Am 19.5.2004 fand ein Revisionseingriff statt, bei dem eine nur minimale Synovitis festgestellt und erneut eine Saugspüldrainage angelegt wurde; in dem bei dieser Gelegenheit entnommenen Punktat waren zunächst keine Keime nachweisbar; im weiteren Verlauf wurde allerdings in der Spülflüssigkeit der Erreger Pseudomonas aeruginosa festgestellt. In der Folge litt der Kläger weiter unter Schmerzen im rechten Knie. Am 28.5.2004 verlegte man ihn auf seinen Wunsch in die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik D…. Dort nahm man am folgenden Tag eine offene Gelenkrevision vor (Operationsbericht, 22 GA); am 15.6.2004 war ein weiterer Eingriff erforderlich. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung am 23.7.2004 (vgl. Entlassungsbericht vom 9.8.04, 20 f GA) nahm der Patient an einer mehrwöchigen Rehabilitationsmaßnahme teil (Remobilisierung in Kempen vom 26.7. bis zum 13.8.04, 33 GA; REHA-Bericht über Aufenthalt vom 27.8. bis zum 17.9.04, 34 ff GA); letztlich wurde ihm im Mai 2005 eine Knieendoprothese implantiert.
Der Kläger macht im Anschluss an ein Verfahren vor der hiesigen Gutachterkommission (Bescheid Prof. Dr. H… vom 27.3.08, 23 ff GA) Ersatzansprüche geltend. Er hat dem Beklagten zu 1) vorgeworfen, die intraartikuläre Injektion eines Cortisonpräparates ohne medizinische Notwendigkeit vorgenommen zu haben; auch habe er bei der Applikation die einschlägigen Bestimmungen zur Herstellung möglichst steriler Bedingungen nicht beachtet. Ferner sei ihm ein Aufklärungsversäumnis vorzuwerfen, da er weder über Behandlungsalternativen noch über die mit dem invasiven Vorgehen verbundenen Risiken aufgeklärt habe; in Kenntnis der Gefahren hätte er – der Kläger – seine Zustimmung zu der Injektion nicht erteilt. Den Beklagten zu 2) und 3) sei eine verzögerte Behandlung der Infektion anzulasten; bereits am 6.5.2004 hätte man geeignete diagnostische Maßnahmen ergreifen müssen, um den Verdacht einer bakteriellen Infektion auszuschließen. Fehlerhaft habe man außerdem davon abgesehen, die am 7. und 8.5.2004 entnommenen Punktate bakteriologisch untersuchen zu lassen; auch hätte man sich frühzeitig zu einer chirurgischen Revision des Gelenks entscheiden müssen; schließlich hätte der Revisionseingriff vom 19.5.2004 in offener Technik durchgeführt werden sollen. Wegen der ärztlichen Versäumnisse leide er noch heute unter einer Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks; sportlichen Aktivitäten könne er nicht mehr nachgehen; auch habe er Probleme beim Treppensteigen und Autofahren. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen sei ihm ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 60.000 € zuzubilligen. Auch seien die Beklagten zum Ersatz aller materiellen und der künftig eintretenden immateriellen Schäden sowie zur Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltsgebühren in Höhe von 2.594,20 € (vgl. 18 f GA) verpflichtet.
Die Beklagten haben Versäumnisse bestritten.
Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, er habe am 29.4.2004 nach einer sorgfältigen Untersuchung die zutreffende Diagnose eines Reizergusses gestellt. Die intraartikuläre Injektion sei angesichts der Beschwerdesymptomatik medizinisch indiziert gewesen; die Verabreichung der Spritze habe dem zu fordernden Standard entsprochen. Vor der Maßnahme habe er den Patienten über Risiken und Alternativen belehrt; abgesehen davon hätte sich der Kläger in jedem Fall für die Injektion entschieden. Schließlich sei nicht anzunehmen, dass es infolge seiner Behandlung zu der später aufgetretenen Infektion gekommen sei.
Die Beklagte zu 2) und 3) haben vorgetragen, es habe zunächst keinerlei Anzeichen für ein entzündliches Geschehen gegeben. Im Anschluss an die orthopädischen Konsiliaruntersuchungen vom 7. und 8.5.2004 habe man mit Recht die mit radiologisch gesicherten degenerativen Veränderungen vereinbare Verdachtsdiagnose einer Meniskusläsion gestellt. Eine bakteriologische Untersuchung der äußerlich unauffälligen Punktate sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Die arthroskopische Gelenkrevision sei rechtzeitig gewesen und einwandfrei durchgeführt worden.
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat durch Einholung schriftlicher Gutachten (4.1.10, 178 ff GA; 20.4.10, 262 ff GA) sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr. C… (357 ff GA) Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 2.3.2011 (374 ff GA) abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Er beanstandet, dass sich die Zivilkammer nicht mit den Stellungnahmen der Gutachterkommission und des von ihm hinzugezogenen Privatgutachters Dr. G… (28.7.10, 341 ff GA) auseinander gesetzt habe. Keineswegs habe er seit dem Jahre 1995 unter ständigen Problemen mit den Kniegelenken gelitten. Erstmals habe er im August / September 1995 nach einem Fußballspiel eine Schwellung bemerkt, die auf eine Gonarthrose Grad II zurückgeführt worden sei; danach sei erst im Jahre 1999 erneut eine entsprechende Symptomatik aufgetreten; die nächste Vorstellung wegen einschlägiger Beschwerden habe sodann im April 2004 stattgefunden; unter diesen Umständen könne nicht von einer ständigen Symptomatik ausgegangen werden (vgl. auch Bescheinigung des Hausarztes Dr. N… vom 31.1.11, 398 GA). Dem Beklagten zu 1) sei vorzuwerfen, keine eingehende Untersuchung durchgeführt zu haben; konkrete Befunde seien in seinen Unterlagen nicht dokumentiert; eine Indikation für die intraartikuläre Injektion eines kortisonhaltigen Präparates sei nicht belegt. Auch habe er seinen Patienten weder über Behandlungsalternativen noch über die mit dem Vorgehen verbundenen Risiken aufgeklärt. Zweifel an der Kausalität zwischen Injektion und Infektion seien nicht angebracht; bereits die Gutachterkommission habe einen Ursachenzusammenhang als höchstwahrscheinlich bezeichnet; dass es erst bei der Punktion vom 7.5.2004 zur Entwicklung des entzündlichen Prozesses gekommen sei, sei zwar theoretisch nicht auszuschließen, praktisch aber nicht anzunehmen. Den Beklagten zu 2) und 3) sei anzulasten, von einer bakteriologischen Untersuchung des dem Gelenk entnommenen Punktats abgesehen zu haben. Da er – der Kläger – das Gelenk während des stationären Aufenthaltes kaum belastet habe, sei die Annahme, der starke Gelenkerguss sei auf eine Meniskuseinklemmung zurückzuführen, fernliegend gewesen; es hätte unbedingt die Differentialdiagnose einer möglichen Infektion nach der intraartikulären Applikation eines kortisonhaltigen Mittels abgeklärt werden müssen; das Unterlassen einer laborchemischen Kontrolle sei unter diesen Umständen als schwerwiegendes Fehlverhalten zu werten. Bei einer solchen Untersuchung hätte sich zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund ergeben. Abgesehen davon sei auch die Frequenz der nach der ersten Arthroskopie vorgenommenen Lavagen zu beanstanden; die Einschätzung, die Symptomatik hätte sich vor der Verlegung in die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik gebessert, sei nicht nachzuvollziehen und durch den dortigen Aufnahmebefund widerlegt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
1 die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2 die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.594,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden sowie zukünftige immaterielle Schäden aus der streitgegenständlichen Behandlung zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 1) verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die von ihm eingeleitete Injektionstherapie sei medizinisch indiziert gewesen. Der Sachverständige habe einen ausgeprägten Kniegelenksverschleiß bestätigt; der Vorwurf, ein entsprechender Befund sei in den Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert, sei nicht berechtigt, da in der elektronischen Kartei und in einem Arztbrief vom 30.6.2004 die Diagnose einer Gonarthrose festgehalten sei; zudem habe der Hausarzt den Patienten wegen der damit zusammenhängenden Probleme überwiesen. Der Gutachter habe das Vorgehen als die Methode der Wahl bezeichnet; auch sei die Behandlung einwandfrei durchgeführt worden. Auf ein angebliches Aufklärungsversäumnis könne sich der Kläger nicht berufen; es sei nämlich davon auszugehen, dass er den Injektionen in jedem Fall zugestimmt hätte; einen Entscheidungskonflikt habe er nicht plausibel dargelegt; abgesehen davon stehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Injektionen und der nachfolgenden Infektion nicht fest; der Sachverständige habe auch andere Ursachen für möglich gehalten.
Auch die Beklagten zu 2) und 3) verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Sie verweisen darauf, dass im Fall des Klägers unstreitig ein Kniegelenksverschleiß bereits im Jahr 1995 in Form einer Gonarthrose gesichert worden sei, die in der Folgezeit Beschwerden verursacht habe. Es sei deshalb wichtig gewesen, diese Vorschädigung im Rahmen der Diagnose zu berücksichtigen. Mangels klinischen Hinweises auf ein infektiöses Geschehen sei eine bakteriologische Untersuchung anlässlich der Punktionsbehandlung vom 05.07.2004 nicht indiziert gewesen. Die eigentliche Ursache für die Beschwerden habe in der degenerativen Grunderkrankung des Klägers gelegen, so dass es nicht um die Sicherung eines Infektes, sondern um die Beseitigung der Schmerzsymptomatik resultierend aus einer Meniskusläsion gegangen sei. Im Zuge der Arthroskopie vom 10.05.2004 sei eindeutig eine Meniskusläsion gesichert und therapiert worden. Diese sei für die geäußerte Schmerzsymptomatik ursächlich geworden. Im Übrigen sei unklar, welcher Befund sich bei einer laborchemischen Untersuchung der Punktate vom 7. und 8. Mai präsentiert hätte. Dies sei spekulativ. Anhaltspunkte für ein dem Beklagten zu 2) und zu 3) zuzurechnendes Fehlverhalten habe die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die in dem Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 17.11.2011 (511ff GA) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk über die Anhörung des Sachverständigen Dr. C… am 30.08.2012 (579ff GA) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat auch nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass den Beklagten haftungsbegründende Behandlungsfehler unterlaufen sind. Eine Haftung des Beklagten zu 1) ist auch nicht deshalb begründet, weil er den Kläger nicht in der gebotenen Weise über die Risiken der intraartikulären Kortisoninjektion, namentlich das damit verbundene Infektionsrisiko, aufgeklärt hat. Der Senat ist nach der persönlichen Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass dieser auch bei vollständiger Aufklärung in die Durchführung dieser Behandlungsmaßnahme eingewilligt hätte.
I.
Zu der Haftung des Beklagten zu 1):
1.
Bei der Haftung aus Behandlungsfehlern hat der Patient grundsätzlich die Beweislast für den Fehler- (Verschuldens-) und Kausalitätsnachweis (BGH NJW 2008, 1381; 1980, 1333; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, Rn 590 m.w.N.). Der Kläger hat jedoch Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) nicht nachgewiesen.
Wie bereits das Landgericht im Einzelnen auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C… zutreffend festgestellt hat, war die intraartikuläre Kortisoninjektion medizinisch indiziert.
Dr. C… hat schon erstinstanzlich ausgeführt, dass ausgehend von dem Umstand, dass bei dem Kläger seit 1995 radiologisch und klinisch eine Gonarthrose bekannt war, die schon früher zu intraartikulären Injektionsbehandlungen Anlass gegeben hatte und unter Berücksichtigung der anamnestischen Schmerzen des rechten Kniegelenkes des Klägers, die durchgeführte Therapie logisch, folgerichtig und adäquat war. Bei seiner Befragung durch den Senat hat der Sachverständige diese Bewertung bestätigt und nochmals eingehend erläutert. Er hat verdeutlicht, dass der Beklagte zu 1) unter den beschriebenen Umständen und mangels besonderer anamnestischer Auffälligkeiten von einem Voranschreiten der Arthrosebeschwerden des Klägers ausgehen durfte, zu deren Behandlung die intraartikuläre Kortisoninjektion als effektivste, schnellste und nachhaltigste Maßnahme klar indiziert war. Den diese Behandlung rechtfertigenden Untersuchungsbefund hat der Beklagte zu 1) in seinem Arztbrief vom 30.06.2004 beschrieben (anamnestische Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks, dort endgradig eingeschränkte Beweglichkeit bei leichter Kapselschwellung ohne Anhalt für Band- oder Meniskusverletzungen); auf seiner elektronischen Karteikarte vom 29.04.2004 ist die entsprechende Diagnose dokumentiert („aktivierte Gonarthrose re. und obere Sprunggelenkarthrose bds.“). In Einklang damit hat der Kläger bei seiner Anhörung berichtet, dass der Beklagte zu 1) ihm nach der palpatorischen Untersuchung des Knies am 29.04.2004 mitgeteilt habe, dass „die Kniescheibe von der Unterseite gereizt“ sei.
Dr. C… hat nachvollziehbar gemacht, dass die von dem Beklagten zu 1) gestellte Diagnose einer aktivierten Gonarthrose nicht zwingend durch weitere Befunderhebungen hätte abgesichert werden müssen. Vielmehr waren nach seinen Angaben der klinische Untersuchungsbefund und die Anamnese bereits richtungweisend. Wie der Sachverständige wiederholt verdeutlich hat, sprach insoweit alles dafür, dass eine Verschleißkomponente relevant geworden war. Die Anfertigung eines Röntgenbildes vor der Injektion war deshalb nicht mehr notwendig, sondern stand zur individuellen Disposition des Behandlers.
Wie das Landgericht schließlich mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C… im Einzelnen zutreffend und von der Berufung unbeanstandet ausgeführt hat, lassen sich Fehler des Beklagten zu 1) bei der Durchführung der Injektion nicht feststellen.
2.
Der Beklagte zu 1) hat nicht den ihm obliegenden Beweis (BGH NJW 1992, 2351; 1984, 1807) erbracht, dass er den Kläger über die Risiken der intraartikulären Kortisoninjektion, insbesondere das eingetretene Infektionsrisiko, aufgeklärt hat.
Mit den überzeugenden Ausführungen von Dr. C… gehörte zu dem notwendigen Aufklärungsumfang u.a. der Hinweis an den Patienten, dass die Injektion mit einem Kortisonpräparat ein – wenn auch nur sehr geringes, unter 1% liegendes – Infektionsrisiko beinhaltet. Darüberhinaus war der Patient über die Symptomatik aufzuklären, die sich aufgrund eines Infektes entwickelt und darauf hinzuweisen, sich gegebenenfalls wieder bei dem Arzt vorzustellen.
Eine derartige Aufklärung des Klägers ist schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu 1) nicht feststellbar. Soweit er angegeben hat, dass dem Kläger die Risiken aus den diversen vorangegangenen Behandlungen bekannt gewesen seien, fehlt es schon an einem konkreten Vortrag zu dem Umfang etwaiger damaliger Aufklärungen durch den Beklagten zu 1).
Der Senat ist nach der Anhörung des Klägers jedoch davon überzeugt, dass der Kläger unter den gegebenen Umständen auch bei ordnungsgemäßer, vollständiger Aufklärung in die intraartikuläre Kortisoninjektion eingewilligt hätte.
Der Kläger hat zwar erklärt, dass ihm das Risiko einer Infektion eigentlich auch im Hinblick auf die Pilgertour zu hoch gewesen sei; er hätte daher bei einer Aufklärung darüber und über die Möglichkeiten konservativer Behandlung auf die Wanderung verzichtet und sich dann die Zeit für eine herkömmliche Behandlung genommen. Es spricht jedoch alles dafür, dass der Kläger diese aus der ex-post-Betrachtung verständliche Sicht der Dinge - bei der nach den zweitinstanzlichen Ausführungen von Dr. C… und entgegen den landgerichtlichen Feststellungen, davon ausgegangen werden muss, dass die Injektion für den Kniegelenksinfekt des Klägers mitursächlich geworden ist - zu dem maßgeblichen damaligen Behandlungszeitpunkt nicht eingenommen hätte. Ersichtlich war der Kläger vielmehr darauf aus, die Wanderung nach Trier unbedingt durchzuführen. Nach seinen Angaben war die kurz bevorstehende Pilgertour bereits bezahlt und mit halbtägigen Vortouren aufwändig vorbereitet worden. Offensichtlich wollte er sich von der Wanderung auch nicht von den bei den Vortouren gelegentlich aufgetretenen Schmerzen abhalten lassen, die er zunächst auf Rat seines Hausarztes mit Salben und Kühlung selbst behandelt hatte. Insofern diente die Überweisung zu dem Beklagten zu 1) – wie der Kläger angegeben hat – als Vorsichtsmaßnahme, nämlich als Schmerztherapie, im Hinblick auf die anstehende Wanderung. Dr. C… hat verdeutlicht, dass im Fall des – vorliegenden - Akutschmerzes bei Arthrose einzig die intraartikuläre Injektion als sofort schmerzlindernde Therapiemaßnahme geeignet war, zu der auch er dem Kläger geraten hätte, um sicherzustellen, dass die längere Wanderung durchgeführt werden konnte. Die weiter zur Verfügung stehenden konservativen Maßnahmen, wie physikalische Therapiemaßnahmen, lokale Anwendung von Salben etc. waren nur als begleitende Maßnahme sinnvoll; sie boten insbesondere keine kurz- oder mittelfristige Effektivität. Zur Durchführung seines Vorhabens, eine Wanderpilgertour nach Trier durchzuführen, war die Injektion mit dem Kortisonpräparat daher alternativlos. Dr. C… hat erläutert, dass eine orale Applikation nicht in Betracht kam, sogar kontraindiziert war; mit einer kortisonhaltigen Salbe war kein ähnlicher Effekt, wie mit der Gelenkinjektion zu erzielen. In dieser Situation hätte den Kläger nach Überzeugung des Senats weder der Hinweis auf das bestehende Infektionsrisiko, noch ein etwaiger Rat des Beklagten zu 1), die Durchführung der Wanderung unter Verweis auf „mühsame“ langfristige konservative Maßnahmen zu überdenken, davon abgehalten, in die effektive intraartikuläre Kortisoninjektion einzuwilligen. Denn das Risiko einer Infektion war hierbei nur sehr gering. Zudem waren die Kniebeschwerden in der Vergangenheit nur in größeren Intervallen aufgetreten und der Kläger hatte insoweit schon positive Erfahrungen mit der intraartikulären Kortisoninjektion gemacht, die allein ihm auch jetzt wieder die Durchführung der Pilgertour ermöglichen konnte.
I.
Zu der Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3):
Der Kläger hat auch keine Behandlungsfehler seitens bzw. in der Verantwortung der Beklagten zu 2) und zu 3) bewiesen. Eine weitere (bakteriologische) Befunderhebung bei den Punktaten vom 07. und 08. Mai 2004 war aus fachmedizinischer Sicht nicht veranlasst; auch die Versorgung des Infekts ist nicht zu beanstanden.
Wie bereits das Landgericht auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Dr. C… zu Recht festgestellt und im Einzelnen zutreffend begründet hat, ist den Ärzten der Beklagten zu 3) nicht vorzuwerfen, die Punktate am 7. und 8. Mai 2004 nicht im Labor im Hinblick auf eine mögliche Infektion untersucht zu haben. Dr. C… hat bei seiner Befragung durch den Senat – auch in der Auseinandersetzung mit den abweichenden Stellungnahmen von Dr. G… und Prof. Dr. H… - überzeugend und eingehend erläutert, dass der maßgebliche klinische Gesamtbefund keine zwingende Veranlassung zu einer bakteriologischen (Bakterienanzüchtung oder Direktmikroskopie mit Gramfärbung) oder sonstigen Zusatzuntersuchung (Leukozytenreaktion) geben musste, sondern vielmehr den bewussten Verzicht des punktierenden Arztes hierauf rechtfertigte. Der Sachverständige hat plausibel darauf verwiesen, dass die dokumentierten Befunde vom 05. bis 08.05.2004 – anders als am 10.05.2004 - die klassischen Symptome eines Gelenkinfekts (Rötung, Erwärmung, putride Flüssigkeit bei den Punktionen) nicht aufwiesen. Die Beschwerdesymptomatik des Klägers sowie der Umstand, dass am 29.04.2004 eine intraartikuläre Injektion erfolgt war, erforderten nach Angaben des Sachverständigen zwar zu diesen Zeitpunkten die Punktionen zur Schmerzentlastung, nicht jedoch - ohne sich daraus ergebende Verdachtsanzeichen auf einen Gelenkinfekt - weitergehende Untersuchungen auf ein infektiöses Geschehen hin. Dr. C… hat verdeutlicht, dass der klare, seröse Erguss als dokumentierter makroskopischer Befund beider Punktionen und das Fehlen sonstiger einschlägiger Auffälligkeiten (keine Rötung, keine Erwärmung) den Arzt im Hinblick auf ein bakterielles Geschehen beruhigen durfte, zumal der seröse Erguss ganz typisch für die schon länger bestehende Arthrotika des Klägers war. Dafür, dass bei der Punktion am 08.05.2004 entgegen der Dokumentation und entsprechend der (insoweit erstmaligen) Angaben des Klägers bei seiner Anhörung, eine - auf einen Infekt hinweisende - trübe Flüssigkeit ausgetreten ist, finden sich keine Anhaltspunkte.
Wie das Landgericht ferner aufgrund der Angaben des Sachverständigen Dr. C… zutreffend festgestellt und im einzelnen begründet hat, ist auch die sonstige Behandlung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten 3) nach der Arthroskopie vom 10. Mai 2004 nicht zu beanstanden.
Dr. C… hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.12.2011 nochmals überzeugend verdeutlicht, dass – entgegen der von Dr. G… geäußerten Bedenken - auch der zeitliche Abstand zwischen dem 10.05.2004 (Diagnosestellung eines Kniegelenkempyems und Keimnachweis) und dem 19.05.2004 (erneute Arthroskopie) unter Berücksichtigung der dargestellten Erfolgsaussichten der ergriffenen Behandlungsmaßnahmen (einmalige arthroskopische Spülung, Synovektomie, Anlage einer Spül-Saug-Drainage mit resistogrammgerechter Antibiose) und dem im einzelnen beschriebenen klinischen und laborchemischen Verlauf gerechtfertigt war. Der Sachverständige hat nachvollziehbar in dem auffälligen Infektbefund der BG Unfallklinik in D…-B… vom 29.05.2004 („trübes, gelblich-grünes Sekret“) keine Veranlassung gesehen, die Richtigkeit der Indikationen und den Zeitpunkt für die vorausgegangenen Arthroskopien in Frage zu stellen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert für die Berufung: 70.000 €.