Unzulässiges Teilurteil bei Gesamtschuldnern trotz Insolvenzunterbrechung (§ 301 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Erben eines vermögenden Kunstkäufers nahmen einen Berater wegen eigenmächtiger Preisaufschläge bei Kunst- und Oldtimerkäufen in Anspruch. Das Landgericht erließ gegen den Berater ein Teilurteil, während das Verfahren gegen mitverklagte Gesellschaften wegen Insolvenzeröffnung unterbrochen war. Das OLG hob das Teilurteil auf und verwies zurück, weil wegen der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestand. Ein Ausnahmefall wegen effektiven Rechtsschutzes lag nach Aufnahme der unterbrochenen Verfahren nicht mehr vor; das Landgericht hätte ggf. die Verhandlung wiedereröffnen müssen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; unzulässiges Teilurteil aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Teilurteil nach § 301 ZPO ist unzulässig, wenn bei materiellrechtlich verzahnten Ansprüchen oder Streitgenossenschaft die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht ausgeschlossen ist.
Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht bereits dann, wenn in einem Teilurteil Vorfragen entschieden werden, die im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile erneut entscheidungserheblich werden können, auch wenn diese Urteilselemente nicht in Rechtskraft erwachsen.
Bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt ist ein Teilurteil gegen einen Streitgenossen regelmäßig unzulässig, wenn das Verfahren gegen andere Streitgenossen fortzuführen ist und dieselben Fragen erneut zu prüfen sind.
Das Teilurteilsverbot kann ausnahmsweise hinter dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zurücktreten, wenn durch Tod oder Insolvenz eines Streitgenossen eine faktische Verfahrenstrennung mit ungewisser, längerer Verzögerung eintritt.
Wird ein wegen Insolvenz unterbrochenes Verfahren durch Aufnahme alsbald fortsetzbar, entfällt regelmäßig die Rechtfertigung, trotz Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ein Teilurteil zu erlassen; das Gericht hat dies ggf. durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 6 O 280/14
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 20.01.2015 verkündete Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
A)
Die Kläger sind die Kinder und Alleinerben des am … verstorbenen und ausgesprochen vermögenden B… (im Folgenden: der Erblasser). Der Beklagte zu 1) (im Folgenden: der Beklagte) ist ein anerkannter Kunstkenner, der Käufer beim Erwerb von Kunstgegenständen und anderen Exponaten beraten hat.
Der Erblasser und der Beklagte lernten sich im Jahr 2007 kennen und entwickelten eine enge Freundschaft. In der Folgezeit beabsichtigte der Erblasser, einen Teil seines Vermögens in Kunstgegenstände zu investieren. Um zu verhindern, dass Verkäufer aufgrund seines bekannten Vermögens einen Aufschlag auf die üblichen Kaufpreise vornehmen, vereinbarte er mit dem Beklagten, dass dieser für die vom Erblasser gewünschten Objekte die Verhandlungen führen, hart über die Preise verhandeln und die Objekte letztlich an den Erblasser weitergeben solle. Als Entgelt sollte der Erblasser eine Provision in Höhe von 5 % des Nettokaufpreises zahlen. Der Beklagte wickelte in der Folgezeit den Kauf und die Weiterveräußerung von Kunstgegenständen über die A… K… GmbH, die ursprüngliche Beklagte zu 3), ab, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer er im Zeitraum von 2004 bis 2014 war und über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Zeitraum vom 09.03.2009 bis 13.07.2011 erwarb der Beklagte über die A… K… GmbH 21 Gemälde und Skulpturen zu einem Gesamtnettokaufpreis von 24.083.957,35 €. Die jeweiligen Kaufpreise wurden gegenüber dem Erblasser nicht in gleicher Höhe abgerechnet, sondern – in einigen Fällen unter Vorlage von Kopien gefälschter Einkaufsrechnungen – nach eigenem Ermessen des Beklagten mit Aufschlägen.
Ab dem Jahr 2010 sollte der Beklagte sich zudem um den Erwerb von Oldtimern kümmern. Der Erblasser sollte als Entgelt eine Provision von 3 % des jeweiligen Nettokaufpreises zahlen. In der Folge erwarb der Beklagte über die S… AG, die ursprüngliche Beklagte zu 2), über deren Vermögen ebenfalls mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, insgesamt 11 Oldtimerfahrzeuge zu einem Gesamtnettokaufpreis von 48.116.969,54 €. Auch bei diesen Geschäften wurden nach eigenem Ermessen Aufschläge auf die Einkaufspreise vorgenommen.
Mit der Klage haben die Kläger zunächst einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 19.360.760,79 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit verfolgt, hinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 12.474.243,12 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner neben der ursprünglichen Beklagten zu 2) und hinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 6.886.517,67 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner neben der ursprünglichen Beklagten zu 3). Sie haben behauptet, zur Vornahme von über die ausgehandelten Provisionen hinausgehenden Aufschlägen, von denen der Erblasser keine Kenntnis gehabt habe, sei der Beklagte auf der Grundlage der als Kommissionsgeschäft zu qualifizierenden Rechtsbeziehung nicht berechtigt gewesen.
Der Beklagte hat behauptet, aufgrund entsprechender Vereinbarung und in Kenntnis des Erblassers zu Aufschlägen nach eigenem Ermessen berechtigt gewesen zu sein. Im Zusammenhang mit der Veräußerung zweier Oldtimer seien dem Erblasser zudem bereits Endpreise genannt worden, obwohl ihm gleichzeitig mitgeteilt worden sei, dass konkrete Verkaufsverhandlungen mit den Eigentümern der Fahrzeuge noch gar nicht begonnen hätten. Die Aufschläge – ohnehin im Kunsthandel üblich – seien das wirtschaftliche Äquivalent zu dem zum Zeitpunkt des Ankaufs tatsächlichen Marktwert, dem Wertsteigerungspotenzial und einer mit dem Erblasser vereinbarten Rücknahmeverpflichtung, nach der der Erblasser zur Rückgabe der Kaufgegenstände innerhalb einer Frist von fünf bzw. sieben Jahren ohne Angabe von Gründen gegen Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen in Höhe von 4 % berechtigt gewesen sei. Entsprechend seien die Rechtsbeziehungen keine Kommissionsgeschäfte, sondern auflösend für den Fall einer Rückgabe der Exponate bedingte Kaufverträge. Die Provisionen hätten nicht ausgereicht, um seine – des Beklagten – Aufwendungen zu decken. Auf Wunsch des Erblassers habe er dessen Ehefrau von den Aufschlägen und der Rücknahmeverpflichtung nichts erzählt. Er – der Beklagte – habe allerdings ihr gegenüber die Rücknahmegarantie erwähnt, als sie moniert habe, über den Kauf eines Kunstgegenstandes nicht informiert worden zu sein.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 07.10.2014 die Unterbrechung des Verfahrens betreffend die ursprünglichen Beklagten zu 2) und 3) gemäß § 240 ZPO festgestellt. Mit Schriftsatz vom 30.12.2014 haben die Kläger nach am 11.11.2014 geschlossener mündlicher Verhandlung innerhalb der Spruchfrist die Aufnahme des Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter der ursprünglichen Beklagten zu 2) und 3) erklärt, die Anträge auf Feststellung der Berechtigung der angemeldeten Forderungen umgestellt und die Klage gegen alle Beklagten erweitert.
Das Landgericht hat mit am 20.01.2015 verkündetem Teilurteil den Beklagten entsprechend dem ursprünglichen Klageantrag zur Zahlung eines Betrages von 19.360.760,79 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 verurteilt; eine Entscheidung über die Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 30.12.2014 ist nicht ergangen; insoweit wurden die Kläger aufgefordert mitzuteilen, ob diese als neue gegen den Beklagten gerichtete Klage behandelt werden solle. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) hat das Landgericht Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. Nach Teilanerkenntnis der die ursprüngliche Beklagte zu 3) betreffenden Klageforderung durch deren Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 13.02.2015 hat das Landgericht mit am 20.02.2015 erlassenem Teilanerkenntnisurteil festgestellt, dass die von den Klägern im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 3) angemeldeten Forderungen in Höhe von wenigstens 4.835.541,52 EUR bestehen.
Gegen das Teilurteil vom 20.01.2015 richtet sich die auf formelle und materielle Mängel der angefochtenen Entscheidung gestützte Berufung des Beklagten.
Der Beklagte beantragt,
1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen;
2. für den Fall der eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil und beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
B)
Auf die zulässige Berufung des Beklagten ist die angefochtene Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil es sich um ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO ergangenes unzulässiges Teilurteil handelt. Einer diesbezüglichen Rüge bedarf es nicht (BGH, NJW 2011, 2736 ff., Tz. 19).
I.
1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 2013, 683 ff., Tz. 12 m.w.N.) darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist – gerade auch bei (wie hier) Klagen gegen mehrere Streitgenossen (vgl. BGH, NJW 2004, 1452) – namentlich bereits dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen, noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW-RR 2013, 683 ff., Tz. 12; NJW 2011, 2736 ff., Tz. 13, jeweils m.w.N.). Diese Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiellrechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, NJW 2011, 2736 ff., Tz. 14 m.w.N.).
2. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist danach im vorliegenden Fall durch das angefochtene Teilurteil schon deswegen gegeben, weil auf der Basis eines komplexen einheitlichen Lebenssachverhalts die ursprünglichen Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von Beträgen, die in der Summe die gegen den Beklagten geltend gemachte Hauptforderung ergeben, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten in Anspruch genommen worden sind und deswegen keinesfalls auszuschließen ist, dass im weiteren Verlauf des nunmehr gegen den Insolvenzverwalter der ursprünglichen Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Rechtsstreits über dieselben Fragen erneut zu befinden sein wird, über die das Landgericht in Bezug auf den Beklagten bereits entschieden hat. So besteht z.B. die Möglichkeit, dass das Landgericht sich im Verfahren gegen den Insolvenzverwalter nach nochmaliger Überprüfung, unter Umständen in geänderter Besetzung, veranlasst sieht, von seiner bisherigen Auffassung zu zumindest sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten betreffenden Urteilselementen abzuweichen. Ebenso könnte es im weiteren Instanzenzug zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen.
II.
Die Unzulässigkeit des Teilurteils gegen den Beklagten entfällt nicht deshalb, weil über das Vermögen der (ursprünglichen) Beklagten zu 2) und 3) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deswegen das gegen diese gerichtete Verfahren ruhte.
1. Allerdings gilt das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht ausnahmslos. Es hat zurückzutreten, wenn der Anspruch einer Prozesspartei auf effektiven Rechtsschutz überwiegt. So ist insbesondere anerkannt, dass das Teilurteilsverbot nicht gilt, wenn es zu einer Unterbrechung oder Aussetzung des Prozesses gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen infolge dessen Todes oder Insolvenz kommt und dadurch eine Prozesssituation eintritt, die zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt. Dann ist der Erlass eines Teilurteils bezüglich der weiteren Streitgenossen gestattet, weil es dem Rechtsschutzanspruch der übrigen Prozessbeteiligten entgegenstünde, wenn der sie betreffende Rechtsstreit für eine längere und ungewisse Dauer verzögert würde, ohne dass sie hierauf Einfluss nehmen können (st. Rspr., vgl. BGH, NJW-RR 2013, 683 ff., Tz. 16 m.w.N.).
2. Ein solcher Ausnahmefall, in dem trotz der bestehenden Gefahr einer abweichenden Entscheidung ein Teilurteil zulässig wäre, ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn die Verzögerung des Rechtsstreits ist von den Klägern durch die Aufnahme des Verfahrens beendet worden und das unterbrochene Verfahren konnte alsbald fortgesetzt werden (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, NJW-RR 2013, a.a.O.; BGH, NJW-RR 2003, 1002 f.). Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 30.12.2015 die Aufnahme des Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter der ursprünglichen Beklagten zu 2) und 3) erklärt und die Klageanträge entsprechend umgestellt. Der einen Ausnahmefall begründende Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hat daher nun keine Rechtfertigung mehr für den Erlass eines Teilurteils bei gleichwohl bestehender Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegeben.
Ohne Auswirkungen bleibt insoweit, dass die Aufnahme des Verfahrens erst innerhalb der Spruchfrist nach Ende der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gegen den Beklagten erfolgte. Denn dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Aufnahme vom Landgericht nicht mehr zu beachten war. Vielmehr hätte das Landgericht sich (auch) hinsichtlich der Frage des Erlasses eines Teilurteils mit einer Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO und der damit verbundenen alsbaldigen Fortsetzung des Verfahrens auseinandersetzen müssen. Da eine Rechtfertigung für den Erlass eines Teilurteils trotz der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im weiteren Verfahrensgang nicht (mehr) gegeben war, war und ist unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände ein solches Vorgehen auch geboten.
III.
Obschon grundsätzlich möglich (BGH, NJW 2011, aaO, Tz. 29), hält der Senat es nicht für geboten, zur Vermeidung der Gefahr divergierender Entscheidungen auch den in der ersten Instanz anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und sodann gemäß § 538 Abs. 1 ZPO einheitlich zu entscheiden. Ein solches Vorgehen, das ohnehin nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, NJOZ 2003, 793, 796), wäre im vorliegenden Fall deshalb nicht sachgerecht, weil der gegen die ursprünglichen Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Rechtsstreit dann ohne sachlich gerechtfertigten Grund praktisch erst in zweiter Instanz begonnen würde (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, NJW-RR 1994, 379, 381). Das Verfahren gegen diese Beklagten war bereits unterbrochen, als diese die Gelegenheit zur Klageerwiderung noch nicht wahrgenommen hatten.
C)
Da die Kostenentscheidung auch bezüglich des vorliegenden Berufungsverfahrens vom Ausgang des weiteren Verfahrens abhängt, ist sie dem Landgericht vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO. Einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedarf es mangels vollstreckungsfähigen Inhalts nicht.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 19.360.760,79 €.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.