Arzthaftung: Unterlassene Blutzuckerkontrolle nach Steroidtherapie ohne Kausalitätsnachweis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach stationärer orthopädischer Behandlung Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler (u.a. Steroidgabe trotz erhöhter Zuckerwerte, fehlende Kontrollen/Information). Das OLG bejahte zwar ein Versäumnis, nach Steroidgabe vor Entlassung eine erneute Blutzuckerkontrolle vorzunehmen und den Befund mitzuteilen. Eine Haftung scheiterte aber am nicht nachgewiesenen Ursachenzusammenhang zwischen diesem Fehler bzw. der kurzen Steroidgabe und dem später manifesten Diabetes/der Polyneuropathie; Beweiserleichterungen griffen nicht. Die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung im Arzthaftungsprozess zurückgewiesen; Kausalität nicht bewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Arzthaftungsprozess hat der Patient grundsätzlich das Vorliegen eines (mindestens fahrlässigen) Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Gesundheitsschaden zu beweisen.
Eine kurzzeitige Steroidtherapie ist bei nur geringfügig erhöhtem (grenzwertigem) Blutzuckerwert nach dem damaligen Behandlungsstandard nicht ohne Weiteres behandlungsfehlerhaft und begründet für sich keine Reaktionspflicht zum Therapieabbruch.
Das Unterlassen einer nach Abschluss einer Steroidtherapie indizierten Blutzuckerkontrolle sowie der Befundmitteilung an den Weiterbehandler kann einen Behandlungsfehler darstellen; die Haftung setzt jedoch den Nachweis voraus, dass hierdurch eine schadensvermeidende Reaktion unterblieb.
Beweiserleichterungen wegen unterlassener Befunderhebung kommen nur in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positives und medizinisch reaktionspflichtiges Befundergebnis erhoben worden wäre und dieses für den weiteren Verlauf entscheidungserheblich ist.
Ein Aufklärungsversäumnis führt nur dann zu Schadensersatz, wenn feststeht, dass die fehlende Aufklärung für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich geworden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5 O 169/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. März 2009 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Rubrum
Gründe
A.
Der am 25.8.1964 geborene Kläger stürzte am 22.10.2000 anlässlich eines Umzugs bei dem Transport einer Gefriertruhe eine Treppe hinunter; anschließend hatte er Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Steißbeins. Am folgenden Tag verstärkte sich das Beschwerdebild; die Schmerzen strahlten nunmehr in die Glutealregion und den linken Oberschenkel aus. Angesichts dessen begab sich der Kläger in die Behandlung eines niedergelassenen Orthopäden, der eine konservative Therapie mit Wurzelblockaden und Lokalanästhetika einleitete. Da diese Maßnahmen nicht zu einer dauerhaften Besserung führten, fertigte man am 16.11.2000 eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule an , welche eine „Bandscheibendegeneration der Bandscheiben L 4 / L 5 und L 5 / S 1 mit flachem, vermutlich subligamentärem Prolaps im Segment L 5 / S 1“ ergab; die Wurzeln S 1 waren im Abgangsbereich komprimiert; der Befund wurde durch einen formvariant engen Spinalkanal verstärkt. Der Patient stellte sich am 7.12.2000 ambulant im A…-K…-Krankenhaus E… vor, wo man „neben körperlicher Schonung einen intensiven konservativen Therapieversuch, zunächst auf balneophysikalischer Grundlage“ empfahl (Bericht vom 7.12.00, 130 GA). Am 13.1.2001 verordnete der behandelnde Orthopäde eine Krankenhausbehandlung. Am 16.2.2001 wurde deshalb im Zentrum für Orthopädie und Rheumatologie des St. J… Krankenhauses in W… eine Laboruntersuchung durchgeführt; Trägerin der Klinik ist die Beklagte zu 1), Chefarzt der Abteilung war der Beklagte zu 2); auffällig war ein mit 122 mg/dl erhöhter Blutzuckerwert (16 GA). Am 19.2.2001 wurde der Kläger stationär aufgenommen; man veranlasste eine neurologische Konsiliaruntersuchung und leitete einen erneuten intensiven konservativen Therapieversuch mit Verordnung von Steroiden ein. Ausweislich des Abschlussberichts vom 14.3.2001 (18 f GA) konnte man bis zur Entlassung des Patienten aus der stationären Behandlung am 21.2.2001 keine Besserung des Befunds erreichen. In der Zeit von März bis Juni 2001 erhielt der Kläger auf Veranlassung der Orthopäden Dr. G… und Dr. C… weitere Kortisoninfusionen. Die Neurologin Dr. K… diagnostizierte am 15.5.2001 ein „Wurzelirritationssyndrom L 5 / S 1 links“ . Ein Kernspintomogramm vom 15.6.2001 ergab einen gering ausgeprägten medialen kleinen Bandscheibenvorfall in Höhe LW 5 / SW 1. In der neurochirurgischen Klinik der Universität B… gelangte man am 28.6.2001 zu der Einschätzung, dass die von dem Kläger weiter angeführten kontinuierlichen Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in das linke Bein nicht auf den Befund in Höhe L 5 / S 1 zurückzuführen seien; man riet deshalb von einem chirurgischen Vorgehen ab und empfahl eine weitere konservative Therapie (vgl. Bericht vom 3.7.01, 100 GA). Bei einer stationären Abklärung der Beschwerdesymptomatik in der Neurochirurgie B… in der Zeit vom 6. bis zum 7.11.2001 fand sich kein bildmorphologisches Korrelat für die Beschwerdesymptomatik; auffällig war aber ein erhöhter Blutzuckerwert von 500 mg /dl, dessen weitere Beobachtung empfohlen wurde (vgl. Bericht vom 10.1.02, 98 f GA). Anschließend stellte sich der Kläger bei seinem Hausarzt vor, der nach einer erneuten Glukosebestimmung zur Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 2 gelangte. Der Patient klagte zudem über Schmerzen in den Füßen und Beinen sowie über eine schwerwiegende Gangunsicherheit. Die Neurologin Dr. K… stellte am 13.11.2002 ein chronisches Wurzelirritationssyndrom fest und fand zudem Hinweise auf eine Polyneuropathie (vgl. 20 GA).
Der Kläger macht im Anschluss an ein für den medizinischen Dienst seiner Krankenversicherung erstattetes Gutachten des Internisten Prof. Dr. S… Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, die bei dem stationären Aufenthalt am 19.2.2001 veranlasste neurologische Konsiliaruntersuchung sei unzulänglich gewesen, da man von einer Elektromyographie sowie von Messungen der Nervenleitgeschwindigkeit abgesehen habe; aus diesem Grund habe man das tatsächlich vorliegende Wurzelirritationssyndrom verkannt. Richtigerweise hätte man ihn auf die Möglichkeit einer Bandscheibenoperation hinweisen müssen, durch welche die dauerhaften Beschwerden beseitigt worden wären. Stattdessen habe man ihn in dem Entlassungsbericht als leidensbetont und gedanklich auf einen Versicherungsfall fixiert beschrieben. Fehlerhaft sei es auch gewesen, nicht auf den erhöhten Blutzuckerwert zu reagieren. Aufgrund dieses Befundes, der in dem Entlassungsbericht überhaupt nicht erwähnt wurde, hätte man von der Verabreichung von Steroiden absehen müssen; tatsächlich sei der später diagnostizierte Diabetes mellitus durch die Kortisongabe zumindest aggraviert worden. Infolge dessen leide er unter einer Einschränkung der sexuellen Potenz und unter Lähmungserscheinungen in beiden Beinen; hinzukomme eine Polyneuropathie, die durch eine intensive und das Bewusstsein trübende Schmerzmedikation behandelt werden müsse. Er sei auf Dauer nicht mehr imstande, seinen erlernten Beruf als Krankenpfleger auszuüben und müsse befürchten, in Zukunft auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen stehe ihm ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000 € zu; auch seien die Beklagten zum Ausgleich aller weiteren künftig eintretenden Schäden verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung;
2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Krankenhausbehandlung vom 19. bis 22.02.2001 und der Verfassung des Arztbriefs vom 14.03.2001 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben eigene Versäumnisse bestritten. Sie haben geltend gemacht, die neurologische Konsiliaruntersuchung sei sachgerecht gewesen; der leicht erhöhte Blutzuckerwert von 122 mg / dl habe keine Veranlassung zu besonderen Maßnahmen gegeben, da der Patient bei der Ermittlung des Werts nicht nüchtern gewesen sei.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat durch Einholung schriftlicher Gutachten (Diabetologe Prof. Dr. Sch… vom 26.10.04, 231 ff GA und vom 24.2.05, 302 ff GA; Neurologe Dr. Z… vom 5.6.07, 446 ff GA; Orthopäde Prof. Dr. E… vom 4.6.08, 555 ff GA) sowie durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. Sch… (370 ff GA), Dr. Z… (508 ff GA) und Dr. M… (631 ff GA) Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 3.3.2009 (646 ff GA) abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Er macht geltend, bei der Blutabnahme vom 16.2.2001, die einen erhöhten Zuckerwert ergeben habe, sei er in nüchternem Zustand gewesen, weil er mit einem operativen Eingriff gerechnet habe. Das Landgericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass er nicht über die Risiken der Corticoidbehandlung aufgeklärt worden sei. Das Unterlassen einer frühzeitigen Kontrolle der Blutzuckerwerte und die Fortsetzung der Kortisonbehandlung hätten letztlich dazu geführt, dass sich der Diabetes habe entwickeln können. Der Sachverständige Prof. Dr. Sch… habe bestätigt, dass die am 20.2.2001 ermittelte steroidinduzierte oder diabetesbedingte Glukosurie auf eine Stoffwechselstörung hingedeutet habe, welche hätte abgeklärt werden müssen. Das Unterlassen einer entsprechenden Befunderhebung habe dazu geführt, dass man den Diabetes zunächst verkannt habe. Auch sei den Beklagten vorzuwerfen, dass die – für die Entwicklung der Krankheit jedenfalls möglicherweise mitursächliche – Kortisonbehandlung sich nicht nur auf drei Tage erstreckt habe, sondern auch von den nachfolgenden Ärzten fortgesetzt worden sei, weil die pathologischen Laborwerte in dem Abschlussbericht der Beklagten nicht erwähnt worden seien. Letztlich habe das Landgericht die vom Bundesgerichtshof zu Beweiserleichterungen entwickelten Grundsätze nicht beachtet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 03.03.2009 aufzuheben und nach seinen Schlussanträgen in erster Instanz zu entscheiden,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung und tragen hierzu vor: Der leicht erhöhte Blutzuckerwert am 16.2.2001 sei nicht als auffällig einzustufen gewesen, da der Patient bei der um 13.30 Uhr erfolgten Blutentnahme nicht nüchtern gewesen sei. Die dreitägige Verabreichung eines Kortisonpräparates habe auf den Diabetes des Patienten keinen maßgebenden Einfluss gehabt, da sich der Blutzucker nach Beendigung der medikamentösen Therapie regelmäßig wieder normalisiere. Das Unterlassen einer Kontrolle der Blutwerte habe sich auf den weiteren Verlauf nicht ausgewirkt, da der nachbehandelnde Arzt die Kortisongabe nur bei eigenen Überprüfungen über einen längeren Zeitraum hinweg hätte fortsetzen dürfen. Abgesehen davon sei die Stoffwechselerkrankung auf das persönliche Risikoprofil des Klägers zurückzuführen und damit als schicksalhaft anzusehen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C… B… sowie durch Anhörung der Sachverständigen Dr. J… M… und Prof. Dr. W…Sch…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 25. Mai 2010 (GA 890-913) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen wegen der streitgegenständlichen Behandlung Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden nicht zu (§§ 280 Abs. 1, 278 Satz 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1 bzw. 31, 89 Abs. 1, 847 BGB jeweils i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB).
Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt oder Krankenhausträger ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat (vgl. BGH NJW 1995, 1618; ständige Rechtsprechung). Diesen Beweis hat der Kläger nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht begonnenen und von dem Senat fortgesetzten Beweisaufnahme nicht geführt.
I.
Das Landgericht geht aufgrund der Begutachtung durch die Sachverständigen Dr. Z… und Dr. M… zutreffend davon aus, dass die Behandlung des Klägers im St. J… Krankenhaus in neurologischer und in orthopädischer Hinsicht nicht zu beanstanden war. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Seite 8, 9 = GA 665, 666) verwiesen. Der Kläger hat die diesbezüglichen Feststellungen mit der Berufung nicht angegriffen. Ausweislich der Berufungsbegründungsschrift vom 08.06.2009 beanstandet er alleine die unterbliebene Reaktion auf die seinerzeit erhobenen Laborbefunde. Die mit Schriftsatz vom 15.10.2009 erhobenen Einwendungen gegen die Untersuchungsergebnisse des konsiliarisch hinzugezogene Neurologen Dr. V… werden nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen; sie sind im übrigen unspezifisch und rechtfertigen auch sachlich keine andere Beurteilung: Der Sachverständige Dr. Z… hat in seinem neurologischen Gutachten und bei seiner Anhörung überzeugend deutlich gemacht, dass die neurologische Diagnostik und die Beurteilung des Beschwerdebildes bei dem Kläger in keiner Weise zu beanstanden war. Vielmehr hätten die getroffenen Maßnahmen dem damaligen Verdacht auf das Vorliegen eines Wurzelirritationssyndroms entsprochen (Gutachten v. 05.06.2007, Seite 18 ff = GA 463 ff; Sitzungsprotokoll v. 23.10.2007, GA 508 ff).
II.
Vorzuwerfen ist den Beklagten allerdings, im Hinblick auf das Ergebnis der bei dem Kläger am 16.02. und am 20.02.2001 durchgeführten Laboruntersuchungen nicht in jeder Hinsicht einwandfrei vorgegangen zu sein. Dies rechtfertigt ihre Inanspruchnahme wegen der von dem Kläger geltend gemachten Schäden allerdings nicht; denn es lässt sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die den Beklagten zur Last zu legenden Versäumnisse für die gesundheitliche Entwicklung des Klägers verantwortlich sind; die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Erleichterungen bei der Führung des entsprechenden Kausalitätsnachweises liegen nicht vor.
1.
a)
Es entsprach dem für die Beurteilung des damaligen ärztlichen Handelns in der Orthopädischen Klinik des St. J… Krankenhauses maßgebenden orthopädischen – wie im Übrigen auch internistischen – Behandlungsstandard, den Kläger während seines stationären Aufenthaltes trotz des am 16.02.2001 festgestellten Blutzuckerwertes von 122 mg/dl wegen seiner Beschwerden ab dem 19.02.2001 mit Steroiden – „Tübinger Cocktail“ – zu behandeln. Auch unter Berücksichtigung der – von der Ehefrau des Klägers bestätigten – Tatsache, dass es sich um einen sog. „Nüchternwert“ handelte, weil der Patient zuvor über mehrere Stunden keine Nahrung zu sich genommen hatte, hat der orthopäsiche Sachverständige Dr. M… – in Übereinstimmung mit dem internistischen Sachverständigen Prof. Dr. Sch… – deutlich gemacht, dass der gemessene Blutzuckerwert von 122 mg/dl angesichts eines Normalwert bis 120 mg/dl nur unwesentlich erhöht war und deshalb keine Veranlassung zu einer Änderung des diagnostischen oder therapeutischen Konzeptes gab; die vorgesehene Steroidbehandlung durfte deshalb ohne ergänzende Maßnahmen durchgeführt werden. Auch der am 20.02.2001 mit 0,1 g/dl festgestellte Glukosewert im Urin erforderte keine Veränderungen, insbesondere war ein Absetzen der am 19.02. begonnenen Steroidbehandlung nicht notwendig. Den Ausführungen von Dr. M… ist zwar zu entnehmen, dass nach der Feststellung des erhöhten Urinzuckers eine erneute Kontrolle des Blutzuckerwertes angezeigt war, wobei man aus orthopädischer Sicht allerdings in erster Linie einen internistischen Kollegen hätte zu Rate ziehen und seinen Empfehlungen folgen sollen. Es besteht allerdings kein Zweifel daran, dass man die Steroidbehandlung auch bei einem solchen Vorgehen entsprechend der bisherigen Planung abgeschlossen hätte. Prof. Dr. Sch… hat hierzu nämlich deutlich gemacht, dass gegen die Fortsetzung der aufgrund einer orthopädischen Indikationsstellung eingeleiteten Behandlung aufgrund des geringen Anstiegs des Blut- und des Urinzuckers aus internistischer Sicht keine Bedenken bestanden und dass die Hinzuziehung eines internistischen Konsiliararztes nicht einmal notwendig gewesen wäre (BEV Seite 10, 11): Sowohl der Blutzuckerwert als auch der gemessene Urinzucker waren zwar auffällig, nicht aber pathologisch; beide Werte belegten insbesondere nicht die Entwicklung eines Diabetes. Deshalb bedurfte es zwar einer weiteren Verlaufskontrolle, nicht aber einer Änderung der Behandlung oder der Einleitung anderweitiger Maßnahmen.
b)
Es ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht zu beanstanden, dass keine die Steroidbehandlung begleitenden Injektionen mit Insulin erfolgten. Zwar hat Prof. Dr. Sch… bei seiner Anhörung vor dem Landgericht auf Befragen die Auffassung vertreten, dass bei einer entsprechenden Kontrolluntersuchung mit 90- prozentiger Wahrscheinlichkeit ein mit Insulin zu behandelnder Diabetes festgestellt worden wäre; er hat jedoch keinen Zweifel daran gelassen, dass eine entsprechende Laborkontrolle vor Abschluss der Steroidbehandlung nicht erforderlich war (BEV Seite 10, 12, 14, 16) und ihr Unterbleiben deshalb nicht als fehlerhaft angesehen werden kann.
c)
Ungeachtet dessen hat der Kläger nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass die im Hause der Beklagten erfolgte dreitägige Behandlung mit Steroiden für die bei ihm aufgetretenen Gesundheitsschäden verantwortlich ist. Diesbezügliche Beweiserleichterungen kommen nicht in Betracht, weil ein Kausalzusammenhang als gänzlich unwahrscheinlich anzusehen ist. Prof. Dr. Sch… hat nämlich deutlich gemacht, dass der bei dem Kläger manifestierte Diabetes und die zu einer weitergehenden Beschwerdesymptomatik führende Neuropathie mit Gewissheit nicht auf die in der Zeit vom 19. bis 21.02.2001 nur kurzzeitig durchgeführte Steroidgabe zurückzuführen ist (Anhörung vor dem Landgericht, GA 366; BEV Seite 16), dass die gesundheitliche Schädigung, soweit sie auf einem Diabetes beruht, sehr wahrscheinlich vielmehr durch die anschließende anderweitige Langzeitbehandlung mit Cortison verursacht wurde (BEV Seite 21). Auch der Sachverständige Dr. Z… hat deutlich gemacht, dass eine Verantwortlichkeit der damaligen Infusionsbehandlung mit Steroiden für die beklagte Polyneuropathie nicht anzunehmen sei (Sitzungsprotokoll v. 23.10.2007, a. a. O.)
2.
Fehlerhaft war es allerdings, dass man angesichts der vor Beginn und während der Behandlung erhobenen Blut- und Urinzuckerbefunde nach Abschluss der Steroidgabe von einer erneuten Laborkontrolle absah. Prof. Dr. Sch… hat bei seiner Anhörung deutlich gemacht, dass eine Steroidtherapie immer das Risiko der Förderung bzw. der Entwicklung einer Diabeteserkrankung beinhaltet. Aus diesem Grund bedurfte es einer fortlaufenden Kontrolle und Beobachtung des Blutzuckerwertes und deshalb hätte vor der Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung eine erneute Laboruntersuchung erfolgen und deren Ergebnis dem weiter behandelnden Arzt mitgeteilt werden müssen (BEV Seite 14). Dass sich das Unterbleiben dieser Maßnahmen für den Kläger nachteilig ausgewirkt hat, lässt sich indes nicht feststellen: Seine – bereits erwähnte - erstinstanzliche Darstellung, wonach man mit 90 %iger Wahrscheinlichkeit einen steroidinduzierten Diabetes festgestellt hätte, hat Prof. Dr. Sch… bei seiner Anhörung vor dem Senat dahingehend erläutert, dass sich der Blutzuckerwert aufgrund einer Kortisonbehandlung häufig (aktuell) verschlechtert, ohne dass dies therapeutische Konsequenzen nach sich zieht (BEV Seite 12). Danach war es ausreichend, den Zuckerwert im Wege weiterer Kontrolluntersuchungen zu beobachten, um seine mögliche spätere Entgleisung zu verhindern.
3.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Unterbleiben einer Kontrolle des Blutzuckers im Hause der Beklagten zu 1) verantwortlich für die von den nachbehandelnden Ärzten Dr. G… und Dr. C… durchgeführte weitergehende Steroidbehandlung und deren Einfluss auf die gesundheitliche Entwicklung bei dem Kläger war. Allerdings hat Prof. Dr. Sch… deutlich gemacht, dass diese Behandlung sehr wahrscheinlich zur Auslösung des bei dem Kläger manifestierten Diabetes geführt hat. Beide Ärzte hatten ihm über mehrere Wochen in hohen Dosierungen Cortison-Langzeitpräparate verabreicht, die zu einem anhaltend hohen Cortisonspiegel führten, um die erwünschte abschwellende und entzündungshemmende Wirkung zu entfalten. Den Nachweis, dass diese Behandlung – mit ihren sehr wahrscheinlich schädigenden Auswirkungen - nicht erfolgt wäre, wenn die Ärzte Kenntnis von dem in der Klinik der Beklagten erhobenen abschließenden Laborbefund gehabt hätten, vermag der Kläger nicht zu führen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Erleichterungen beim Kausalitätsnachweis liegen auch hier nicht vor: Das Unterbleiben einer entsprechenden Befundmitteilung ist ebenso wie das Unterlassen einer abschließenden Laborkontrolle nicht als grobes ärztliches Versäumnis anzusehen. Denn die behandelnden Ärzte, die vordringlich mit der Behandlung einer orthopädischen Beschwerdesymptomatik befasst waren, hatten auch unter Berücksichtigung der erhobenen grenzwertigen Laborbefunde keine Veranlassung zu der Annahme, der Blutzuckerwert, der sich nach Darstellung von Prof. Dr. Sch… in Folge der Steroidtherapie regelmäßig vorübergehend erhöht, dann aber wieder normalisiert, werde sich pathologisch verändern. Bei der Abfassung des die Behandlung betreffenden Arztbriefes standen deshalb verständlicherweise orthopädische Gesichtspunkte und nicht die Frage nach dem Risiko der Entwicklung eines Diabetes im Vordergrund. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen von Dr. M… und Prof, Dr. Sch… (BEV Seite 24, 25) kann jedenfalls nicht von einem gänzlich unverständlichen ärztlichen Versäumnis ausgegangen werden.
Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers ergeben sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der fehlerhaft unterlassenen Befunderhebung. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar anerkannt, dass sich auch unterhalb der Schwelle zum groben Behandlungsfehler zum Nachweis der Kausalität für den Primärschaden eine Beweiserleichterung in Betracht kommt, wenn die fehlerhaft unterbliebene Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte (BGH NJW 1996, 1589). Davon ist hier nicht auszugehen. Denn der nach Abschluss der Steroidbehandlung zu erhebende Laborbefund hätte – auch im Falle der Feststellung eines erhöhten Blutzuckerwertes - keine entscheidende Bedeutung für die Indikationsstellung hinsichtlich der von den nachbehandelnden Ärzten eingeleiteten intensiven Steroidtherapie gehabt. Eine – mögliche – Erhöhung des Blutzuckerwertes wäre nämlich aufgrund der kurzzeitig durchgeführten Steroidbehandlung erklärbar und – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - als nur als vorübergehend anzusehen gewesen, weshalb es auch keiner therapeutischen Intervention bedurft hätte (BEV Seite 12). Die Mitteilung dieses Befundes – entweder gegenüber dem Kläger persönlich oder in dem bei der Entlassung aus der stationären Behandlung verfassten Arztbrief - hätte den nachbehandelnden Ärzten deshalb im Ergebnis nur die Erkenntnis vermittelt, dass es bei dem Kläger nach einer Steroidbehandlung zu einer – zu erwartenden - Erhöhung des Blutzuckerwertes gekommen war, die für sich genommen keine therapeutischen Konsequenzen hatte und alleine eine kontinuierliche Kontrolle des Blutzuckerwertes erforderte. Diese Erkenntnis musste den nachbehandelnden Ärzten indes nicht erst aufgrund der Mitteilung eines entsprechenden Vorbefundes vermittelt werden; Dr. M… und Prof. Dr. Sch… haben keinen Zweifel daran gelassen, dass vor Beginn der weitergehenden Steroidbehandlung entsprechende eigenständige Laborkontrollen zwingend hätten erfolgen müssen (BEV Seite 18, 24). Erläuternd haben die Gutachter darauf hingewiesen, dass es allgemeinem ärztlichen Wissen entspricht, im Falle einer Steroidbehandlung immer eine Blutzuckerkontrolle zu veranlassen.
III.
Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsversäumnisses, weil der Kläger vor Beginn der Steroidbehandlung nicht über die damit verbundenen Nebenwirkungen aufgeklärt worden ist. Sowohl Prof. Dr. Sch… als auch der Sachverständige Dr. Z… haben – wie bereits dargestellt – deutlich gemacht, dass die im St. J… Krankenhaus erfolgte dreitätige Verabreichung von Steroiden nicht als verantwortlich für die Entwicklung eines bei dem Kläger zwischenzeitlich manifestierten Diabetes und einer Polyneuropathie anzusehen ist. Ein entsprechendes Versäumni bei der Patientenaufklärungs hat sich demnach nicht ursächlich auf die bei dem Kläger eingetretene Gesundheitsschädigung ausgewirkt.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000,- €.
Streitwert: 40.000 €