Arzthaftung: Hodenverlust nach Leistenhernien-OP ohne nachweisbaren Behandlungsfehler
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer Leistenhernien-Operation Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen des Verlusts des linken Hodens sowie wegen unzureichender Aufklärung. Streitpunkt war, ob ein Operations- oder Nachbehandlungsfehler (u.a. fehlende Drainage, unterlassene Hochlagerung, zu spätes Urologenkonsil) oder ein Aufklärungsdefizit vorlag. Das OLG hielt nach Sachverständigenanhörung und Zeugenvernehmung weder einen vorwerfbaren Behandlungsfehler noch eine fehlerhafte postoperative Behandlung für bewiesen; der Hodenverlust könne auch schicksalhaft durch unvermeidbare Manipulationen/Komplikationen eingetreten sein. Die Risikoaufklärung sei durch den Zeugen und die unterzeichnete Einwilligungserklärung ausreichend nachgewiesen; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung in der Arzthaftungssache zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient grundsätzlich die Beweislast für einen zumindest fahrlässigen Behandlungsfehler und dessen Kausalität für den Gesundheitsschaden.
Aus dem Eintritt einer schwerwiegenden Komplikation allein kann nicht auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden, wenn die Komplikation auch schicksalhaft als nicht vorwerfbare Folge des indizierten Eingriffs in Betracht kommt.
Der Verzicht auf eine Drainage ist nicht behandlungsfehlerhaft, wenn er nach medizinischem Standard vertretbar ist und zudem feststeht, dass die Drainage den eingetretenen Schaden nicht verhindert hätte.
Ein Bestreiten dokumentierter Nachbehandlungsmaßnahmen ist unbeachtlich, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Behandlungsdokumentation bestehen und kein entsprechender Beweis angeboten wird.
Die ordnungsgemäße Risikoaufklärung kann durch glaubhafte Zeugenaussage des aufklärenden Arztes sowie durch eine unterschriebene Einwilligungserklärung mit dokumentierten Risikohinweisen nachgewiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3 O 187/04
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Januar 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Gründe
A.
Der am 14. September 1938 geborene Kläger, der bereits in den 50iger Jahren und im Jahre 1991 wegen linksseitiger Leistenbrüche operiert worden war, wurde am 4. Dezember 2003 zur Operation eines Skrotalhernien-Rezidivs links sowie einer Nabelhernie in der Chirurgischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses D… – Beklagte zu 1) – aufgenommen. Die klinische Untersuchung zeigte eine pampelmusengroße Schwellung im Bereich der linken Leiste und des Skrotums. Man entschloss sich zu einem operativen Eingriff, der am 8. Dezember 2003 von dem Beklagten zu 2) in der Technik nach Lichtenstein durchgeführt wurde. Dabei wurde nach Eröffnung des Bruchsackes der dort befindliche Teil des Sigma-Dickdarms in den Bauch zurückverlagert. Der große Bruchsack wurde sodann ausweislich der Beschreibung im Operationsbericht vom Samenstrang unter Schonung des Samenleiters freipräpariert und entsprechend versorgt. Anschließend wurde über der Bruchlücke ein Netz fixiert. Postoperativ zeigte sich am 9. und am 10. Dezember 2003 eine zunehmende Schwellung des Skrotums. Nachdem dem Kläger zunächst das Tragen einer engen Unterhose aufgetragen wurde, erfolgte nach der Dokumentation in den Behandlungsunterlagen eine Hochlagerung des Hodens und am 11. Dezember 2003 die Anlegung eines Suspensoriums. Wegen auffälliger Laborwerte – die Laborkontrolle am 11. Dezember zeigte einen Anstieg der Leukozytenzahl auf 16.400 und eine Erhöhung des CRP auf 23,9 mg/dl – wurde eine Antibiotikatherapie begonnen. Nachdem man bei einer am12. Dezember 2003 erfolgten Sonographie in Höhe der Peniswurzel ein Hämatom bzw. ein Serom im Samenkanal feststellte, entschloss man sich zur konsiliarischen Vorstellung des Klägers in der Urologischen Abteilung der P… Klinik in G… . Der Kläger wurde am selben Tag in der dortigen Klinik stationär aufgenommen. Am 16. Dezember 2003 zeigte sich nach einer operativen Freilegung des linken Hodens seine nahezu komplette Infarcierung. Der linke Hoden wurde daraufhin entfernt.
Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, es sei im Rahmen der am 8. Dezember 2003 erfolgten Operation zu Fehlern gekommen, die für die zum Verlust des linken Hodens führende Entwicklung verantwortlich waren. Ferner hat er geltend gemacht, über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken nicht aufgeklärt worden zu sein. Mit der von ihm erhobenen Klage hat er die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes von mindestens 35.000 € gefordert und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind, begehrt.
Die Beklagten sind den Vorwürfen entgegengetreten. Sie haben Behandlungsfehler und Aufklärungsdefizite in Abrede gestellt.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat Beweis erhoben durch Einholung eines urologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W… . Durch das am 13. Januar 2005 verkündete Urteil hat die Kammer die Klage abgewiesen.
Gegen die Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend, das Urteil des Landgerichts beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil ihm die Behandlungsunterlagen trotz entsprechender Anträge nicht zur Einsichtnahme überlassen worden seien. Im übrigen wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag und behauptet, eine postoperative Hochlagerung des Hodens sei tatsächlich nicht erfolgt. Ferner sei fehlerhaft auf eine Drainage verzichtet worden.
Der Kläger beantragt,
unter „Aufhebung“ des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom13. Januar 2005 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 35.000 €, dessen genaue Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2004 zu zahlen;
zudem festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Leistenope-ration vom 8. Dezember 2003 steht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten treten dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und verteidigen die Entscheidung des Landgerichts.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2006 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H… M… sowie durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. K… und Prof. Dr. W… . Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 13. Februar 2006 (GA 195-209) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist weder wegen einer Verletzung des mit ihm geschlossenen Behandlungsvertrages noch aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung berechtigt, die mit der Klage verfolgten Ansprüche geltend zu machen.
I.
Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen obliegt es der klagenden Partei, auch im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt oder dem sonstigen ärztlichen oder pflegerischen Personal des Krankenhausträgers ein zumindest fahrlässiges Versäumnis vorzuwerfen ist, das eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt. Nach der von dem Landgericht begonnenen und von dem Senat fortgesetzten Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.
1.Die am 8. Dezember 2003 vorgenommene Operation zur Versorgung desSkrotalhernien-Rezidivs war indiziert. Daran haben die Sachverständigen Prof.Dr. W… und Prof. Dr. K… aus urologischer sowie aus chirurgischer Sicht keinen Zweifel gelassen. Auch der Kläger stellt die Erforderlichkeit des Eingriffs nicht in Frage.
2.Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem Eingriff zu Versäumnissen gekommen ist, bestehen nicht; sie lassen sich auch nicht aufgrund der zum Verlust des Hodens führenden weiteren Entwicklung herleiten: Prof. Dr. K… hat – wie bereits Prof. Dr. W… als urologischer Sachverständiger in seiner erstinstanzlichen Begutachtung - aus der für die Beurteilung der Behandlung in der Klinik der Beklagten zu 1) maßgebenden Sicht des Chirurgen die Frage nach etwaigen Fehlern bei der Operation am 8. Dezember 2003 eindeutig verneint. Ausgehend von den Beschreibungen in dem Operationsbericht hat er deutlich gemacht, dass es sich zwar um die schwierige Operation eines wiederholten Rezidiv-Gleitbruchs mit einer Einlagerung des Dickdarms handelte, dass es allerdings – selbst wenn es intraoperativ zu einer den Hodenverlust erklärenden Gefäßverletzung gekommen sein sollte - keinerlei Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Sorgfaltspflichtverletzung gibt. Eine Gefäßverletzung konnte - nach der Darstellung des Sachverständigen letztlich nicht vermeidbar - bereits aufgrund der mit dem Eingriff zwingend verbundenen Manipulationen erfolgen. Dabei hat Prof. Dr. K… unter Hinweis auf die angesichts des Befundes schwierigen Operationsbedingungen überzeugend erläutert, dass es auch aufgrund der zur Verschließung des Leistenbruchs erforderlichen Maßnahmen – letztlich schicksalhaft - zu einer Einengung und in der Folge zu einer Schädigung der den Hoden versorgenden Gefäße kommen konnte, was nicht bedeutet, dass dabei von einem ärztlichen Fehlverhalten auszugehen ist. Das gleiche gilt für den Fall, dass - was nach der Darstellung beider Sachverständiger ebenfalls nicht auszuschließen ist - eine bei der Operation direkt erfolgte Gefäßverletzung für die zu dem Hodenverlust führende Entwicklung verantwortlich war. Prof. K… hat hierzu nachvollziehbar beschrieben, dass der die gesamte Hodenversorgung beinhaltende Samenstrang präpariert werden musste, wobei wegen des Rezidivbefundes Gewebeschichten teilweise nur schwer zu trennen waren. Unter diesen Umständen war es nicht auszuschließen, dass es – nicht vorwerfbar - zu einer nicht erkannten Ligatur eines Gefäßes insbesondere im Bereich blutender Strukturen, die koaguliert wurden, kommen konnte.
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen lässt sich letztlich auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass es bei dem Eingriff selbst zu einer Gefäßverletzung gekommen war. Die Ausführungen beider Gutachter zeigen, dass auch ein postoperativ aufgetretenes Wundödem für eine – möglicherweise sogar erst nach der Verlegung des Klägers in die P… Klinik - eingetretene Unterbindung der den linken Hoden versorgenden Gefäße verantwortlich gewesen sein kann. Es kann nämlich nicht mehr geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt die Ernährungsstörung eingetreten ist.
Nicht vorzuwerfen ist den Beklagten schließlich, dass bei Abschluss der Operation auf die Anlage einer Drainage verzichtet wurde. Prof. Dr. K… hat zwar darauf hingewiesen, dass er eine Drainage angesichts des Rezidivcharakters des Leistenbruchs für durchaus sinnvoll erachtet hätte. Er hat aber gleichzeitig deutlich gemacht, dass dies insbesondere wegen der von einer Drainage ausgehenden Komplikationsmöglichkeiten von Fachkollegen unterschiedlich gesehen wird und dass der Verzicht auf eine Drainage im Ergebnis vertretbar war und keinesfalls als Fehler bewertet werden kann. Im übrigen hat der Sachverständige keinen Zweifel daran gelassen, dass im Fall des Klägers das Unterbleiben einer Drainage keinen Einfluss auf die weitere Entwicklung hatte, weil eine Drainage aufgrund ihrer möglichen Lage ohnehin nicht zu einer Ableitung des sich entwickelnden Hämatoms geführt hätte.
3.Die postoperative Behandlung des Klägers in der Klinik der Beklagten zu 1) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So ist den behandelnden Ärzten nicht vorzuwerfen, nicht rechtzeitig und sachgemäß auf die eingetretene Hodenschwellung reagiert zu haben. Prof. Dr. K… hat deutlich gemacht, dass die postoperativ aufgetretene erhebliche Schwellung des Hodens – anders als es zum Beispiel nach der Operation kleinerer Leistenbrüche der Fall ist - aufgrund des gravierenden Vorbefundes nicht ungewöhnlich war, dass mit ihr im Gegenteil zu rechnen war. Deshalb gab es zunächst keinen Anlass zur Besorgnis und es bedurfte in den ersten postoperativen Tagen außer einer Hochlagerung des Hodens und der Antibiotikagabe keiner weitergehenden Behandlung. Es war nach der überzeugenden Bewertung von Prof. Dr. K… deshalb auch nicht fehlerhaft, erst am 12. Dezember ein urologisches Konsil zu veranlassen. Im übrigen haben sowohl Prof. W… als auch Prof. K… deutlich gemacht, dass auch ein zeitlich früher hinzugezogener Urologe nicht anders vorgegangen wäre, als es im Evangelischen Krankenhaus der Fall war. Insbesondere hätte es während der dortigen Behandlung des Klägers nicht bereits einer operativen Freilegung des Hodens, die schließlich am 16. Dezember 2003 in P… Klinik in G… erfolgte, bedurft.
Hinsichtlich seiner postoperativen Versorgung beruft sich der Kläger mit der Berufung ohne Erfolg darauf, eine Hodenhochlagerung sei bei ihm tatsächlich nicht erfolgt. Das Gegenteil ergibt sich aus den Einträgen in der Behandlungsdokumentation. In dem Pflegebericht vom 10.Dezember heißt es unter Hinweis auf ein deutlich geschwollenes Skrotum, dass der Patient zur Hochlagerung ein Handtuch erhalten hat. Nach dem weiteren Hinweis auf eine Hodenhochlagerung am selben Tag wird am 11. Dezember die Anlage eines Suspensoriums beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Maßnahmen entgegen ihrer schriftlichen Dokumentation nicht erfolgt sein sollen, bestehen nicht; einen entsprechenden Beweis hat der Kläger auch nicht angetreten.
II.
Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf einen Mangel bei der Patientenaufklärung stützen: Die Beklagten haben aufgrund der Aussage des Zeugen M… den Nachweis geführt, dass der Kläger vor dem Eingriff in ausreichendem Umfang über die mit ihm verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Der Zeuge, der sich als der damals mit der Patientenaufklärung befasste Arzt wegen der Besonderheit des bei dem Kläger angetroffenen Befundes (zweites Rezidiv) an die damaligen Umstände erinnern konnte, wusste sicher, dass er den Kläger ausführlich sowohl auf die allgemeinen Operationsrisiken als auch auf das bei ihm wegen des Rezidivs erhöhte Operationsrisiko mit der Gefahr von Gefäßverletzungen und einer Hodenartrophie hingewiesen hatte. Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen zu zweifeln, zumal die von dem Kläger und dem Zeugen unterzeichnete Einwilligungserklärung, in der sich eine von Hand gefertigte zeichnerische Darstellung des operativen Vorgehens befindet, die Führung eines entsprechenden Aufklärungsgesprächs mit Risikohinweisen belegt.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 €.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.