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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 24/12·17.04.2013

Geburtsschaden: grober Behandlungsfehler bei pathologischem CTG und fehlender Sectio

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt wegen schwerster hypoxischer Hirnschädigung nach Beckenendlagengeburt Schadensersatz und höheres Schmerzensgeld. Das OLG bejaht grobe Behandlungsfehler: Bei über längere Zeit pathologischem CTG ohne Fetalblutanalyse hätte spätestens um 0:38 Uhr eine Sectio eingeleitet und ein Reanimationsteam bereitgehalten werden müssen. Die Assistenzärztin haftet aus Übernahmeverschulden; dem Krankenhausträger sind ärztliche Versäumnisse zuzurechnen. Die Pflege(mehr)bedarfsansprüche sind wegen cessio legis an die Pflegekasse (§ 116 SGB X) nicht aktivlegitimiert; das Schmerzensgeld wird auf 350.000 € erhöht.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich (Schmerzensgeld auf 350.000 € erhöht); Berufung der Beklagten teils erfolgreich (Pflege-/Rentenansprüche wegen § 116 SGB X abgewiesen), im Übrigen Haftung und Feststellung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein über längere Zeit persistierend pathologisches CTG ist, wenn es nicht durch additive Diagnostik (z.B. Fetalblutanalyse) abgeklärt wird, geburtshilflich regelmäßig durch zeitnahe Beendigung der Geburt (insbesondere Sectio) zu beantworten; ein Abwarten unter Wehensteigerung kann behandlungsfehlerhaft sein.

2

Bei Risikogeburten mit persistierend pathologischem CTG muss spätestens zu Beginn der Austreibungsperiode ein fachärztlich versierter Geburtshelfer anwesend sein; zudem ist bei absehbarer Asphyxiegefahr ein neonatologisches/anästhesiologisches Reanimationsteam rechtzeitig bereitzuhalten.

3

Ein Assistenzarzt kann aus Übernahmeverschulden haften, wenn er trotz fehlender Erfahrung eine Behandlungssituation verantwortet, die er erkennbar nicht beherrscht, und nicht rechtzeitig organisatorisch bzw. durch Hinzuziehung des Hintergrunddienstes für die Einhaltung des Facharztstandards sorgt.

4

Grobe Behandlungsfehler bei der Geburtsleitung können zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität führen, wenn die Fehler geeignet sind, die eingetretene hypoxische Hirnschädigung zu verursachen.

5

Zwischen Pflegegeldleistungen der Pflegekasse und dem Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse (§ 843 BGB) besteht Kongruenz; soweit Leistungen erbracht werden, geht der Anspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger über, sodass dem Geschädigten insoweit die Aktivlegitimation fehlt.

Relevante Normen
§ 278 BGB§ 325 ZPO§ 116 Abs. 1 SGB X§ 843 BGB§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 6 O 26/08

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2) und 3) wird das am 01.02.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.579,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2007 zu zahlen.

3.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2007 zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Ereignisse der Geburt vom 24. auf den 25.01.2006 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

5.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.030,92 € Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz tragen die Klägerin 45 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 55 %.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen diese zu 68 % selbst und die Klägerin zu 32 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

A.

2

Die am 11.11.1970 geborene Mutter der Klägerin war im Jahr 2005 schwanger; die sie betreuende Frauenärztin ermittelte als voraussichtlichen Geburtstermin den 28.1.2006 (vgl. Mutterpass, 19 ff GA). Am 11.1.2006 suchte die Patientin die Frauenklinik des Kreiskrankenhauses G…, dessen Trägerin die Beklagte zu 3) ist, auf, weil sie den ganzen Tag keine Kindsbewegungen gespürt hatte. Man leitete ein unauffälliges Cardiotokogramm ab und stellte bei einer Ultraschalluntersuchung fest, dass sich die Leibesfrucht in I. Beckenendlage befand. Angesichts dieses Befunds wurde der Patientin, die ausweislich der Dokumentation spontan entbinden wollte, ein Geburtsgespräch in der Frauenklinik empfohlen (vgl. 49 GA). Dieses Gespräch fand am 17.1.2006 statt; es wurde von dem Beklagten zu 1) geführt, der als Oberarzt in der geburtshilflichen Abteilung tätig war. Dieser bestätigte nach einer Untersuchung zunächst, dass sich der Steiß des Kindes fest im Beckeneingang befand; anschließend stellte er der Patientin zwei geburtshilfliche Alternativen vor: Zum einen eine primäre Sectio etwa 10 Tage vor dem errechneten Termin mit etwas erhöhten mütterlichen Risiken wie Blutung, Infektion, Thrombose und Aspiration; zum anderen eine vaginale Entbindung mit etwas erhöhten kindlichen Risiken wie Asphyxie, Hirnblutung und Plexusparese. Nach dem Gespräch entschied sich die Patientin für eine normale Spontangeburt (vgl. 46 GA). Am 24.1.2006 meldete sie sich mit Abgang von Flüssigkeit gegen 19.30 Uhr in der Frauenklinik; zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte zu 2) als Assistenzärztin mit der Betreuung befasst. Sie leitete ein unauffälliges Cardiotokogramm ab und nahm die Patientin stationär auf. Ab 21.00 Uhr kam es unter Schmerzen zur langsamen Eröffnung des Muttermundes (vgl. Partogramm, 50 GA). Gegen 23.00 Uhr wurde von einer Anästhesistin eine Periduralanästhesie gesetzt; zu diesem Zeitpunkt war der Muttermund auf etwa 8 cm eröffnet; auf dem Cardiotokogramm waren bei einer kindlichen Herzfrequenz von 175 SpM erstmals variable Dezelerationen mit schneller Spontanerholung zu erkennen. Um 0.06 Uhr traf die Beklagte zu 2) im Kreißsaal ein; sie informierte um 1.00 Uhr den Beklagten zu 1), der fernmündlich eine Erhöhung des Wehentropfs anordnete und um 1.35 Uhr selbst bei der Patientin erschien (zum folgenden seine Dokumentation, 43 GA). Die kindlichen Herztöne wurden nur noch schlecht registriert; eine Ableitung über eine Elektrode gelang nicht; ob eine akustische Überwachung möglich war, ist streitig. Um 2.00 Uhr wurde nach einer links-mediolateralen Episiotomie und mit Kristellerhilfe die Klägerin geboren; sie war zyanotisch und atmete nicht spontan. Der pH-Wert aus der Nabelschnurvene lag bei 7,40 der Base-Excess bei – 3,00, die APGAR-Noten bei 2, 4 und 4. Man verständigte die diensthabende Anästhesistin, die um 2.10 Uhr im Kreißsaal eintraf und die weitere Versorgung des Kindes übernahm. Die Plazenta wurde um 2.20 Uhr spontan geboren; der ihr entnommene pH-Wert lag bei 6,88 der Base-Excess bei – 19,0. Da der kindliche Zustand durch Absaugen und Maskenbeatmung nicht gebessert werden konnte, verständigte man die Kinderklinik in Neuss; die Pädiater trafen um 2.28 Uhr ein und führten weitere Maßnahmen zur Reanimation durch; um 3.15 Uhr wurde die Klägerin in das L….krankenhaus verlegt; dort traf sie gegen 3.30 Uhr ein. Der nach der Aufnahme ermittelte pH-Wert lag bei 6,71, der Base-Excess bei – 18,2; man stellte ein Hirnödem sowie eine intracerebrale Blutung I. Grades fest und leitete eine Hypothermie-Behandlung ein. Nach einigen vergeblichen Extubationsversuchen gelang es erst nach 7 Tagen, die künstliche Beatmung zu beenden. Zu diesem Zeitpunkt wurden neurologische Auffälligkeiten mit einer beginnenden Mikrocephalie beobachtet; am 17.3.2006 konnte die Klägerin entlassen werden (Abschlussbericht, 5 ff GA). Bei weiteren stationären Aufenthalten bestätigte sich das Bild einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie (Bericht L… KH vom 4.5.06, 58 f GA; Bericht Dr. S…. vom 9.5.06, 63 f GA). Das Kind kann nur auf dem Rücken liegen und ist zu selbständigen Bewegungen nicht imstande; es erhielt seit dem 1.4.2007 Leistungen der Pflegestufe I (Schreiben AOK vom 19.7.07, 72 ff GA) und ist seit dem 1.3.2008 in die Pflegestufe III eingeordnet (Schreiben AOK vom 7.8.08, 153 ff GA).

3

Die Klägerin macht im Anschluss an ein Verfahren bei der hiesigen Gutachterkommission (Bescheid Prof. Dr. W… vom 29.6.07, 88 ff GA; Gutachten Prof. Dr. A…. vom 4.2.07, 126 ff BA) Ersatzansprüche geltend. Sie hat den Beklagten schwerwiegende Behandlungsfehler im Rahmen der Geburtsleitung vorgeworfen: Am 25.1.2006 hätten bereits gegen 0.38 Uhr Vorbereitungen zu einer Entbindung durch Kaiserschnitt getroffen werden müssen, da ab diesem Zeitpunkt eine kontinuierliche cardiotokographische Überwachung nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Zudem hätten zu der Geburt frühzeitig Anästhesistin und Pädiater hinzugezogen werden müssen, um die Erstversorgung zu sichern. Infolge der ärztlichen Versäumnisse sei es zu ihrer Schwerstschädigung gekommen. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen sei ihr ein Schmerzensgeld von mindestens 500.000 € zuzubilligen. Darüber hinaus seien die Beklagten zur Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 2.597,50 € (93 ff GA), zur Übernahme von Pflegekosten bis Dezember 2007 in Höhe von 10.209,36 €, zur Zahlung einer monatlichen Rente von 514,76 € zum Ausgleich des Pflegeaufwands, zur Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltsgebühren von 7.511,28 € sowie zum Ersatz aller weitergehenden Schäden verpflichtet.

4

Die Beklagten haben eigene Versäumnisse bestritten. Die kindlichen Herztöne seien stets optisch oder akustisch überwacht worden; ein Anlass, die vaginale Entbindung abzubrechen und eine Sectio anzustreben habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Anwesenheit eines Anästhesisten und eines Pädiaters zu der Geburt sei nicht erforderlich gewesen; beide seien zudem auf Abruf unverzüglich erschienen. Die Schädigung der Klägerin sei nicht auf die Geburtsleitung, sondern auf intrauterine Störungen zurückzuführen. Vorsorglich haben die Beklagten den Umfang der geltend gemachten Ansprüche beanstandet.

5

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat durch Einholung schriftlicher Gutachten (Geburtshelfer Prof. Dr. S…. vom 18.8.09, 255 ff GA und vom 11.5.2010, 369 ff GA; Pädiater Dr. H…. vom 30.12.09, 321 ff GA, vom 27.7.10, 388 ff GA und vom 18.10.11 (523 ff GA) und durch Anhörung der Sachverständigen Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom 1.2.2012 (557 ff GA) die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage abgewiesen, die Beklagten zu 2) und 3) unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 250.000 € verurteilt und den weiteren gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Anträgen in vollem Umfang stattgegeben.

6

Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten zu 2) und 3).

7

Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Schmerzensgeldanspruch weiter. Sie macht geltend, der zuerkannte Betrag von 250.000 € werde dem Ausmaß ihrer Behinderung nicht gerecht. Die Annahme des Landgerichts, es sei bei ihr nicht von einer nahezu völligen Ausschließung der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit auszugehen, verkenne die ihr verbliebenen Kommunikationsmöglichkeiten; ein verbaler Austausch komme nicht in Betracht; auch könne sie Emotionen nur eingeschränkt und allenfalls für die Eltern verständlich ausdrücken. Ihre geistige, sprachliche und motorische Entwicklung sei schwer beeinträchtigt; sie könne sich nicht fortbewegen und nur mit Hilfe eines Brustgurtes aufrecht sitzen. Eine fiktive und handlungsorientierte Eigenbeschäftigung sei kaum möglich; sie müsse „rund um die Uhr“ betreut werden, da sie orientierungslos sei und keine Lebenssituation selbständig bewältigen könne; auch werde sie ihr ganzes Leben lang von der Unterstützung anderer abhängig sein. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und bei einer vergleichenden Betrachtung ähnlicher Entscheidungen sei das verlangte Schmerzensgeld angemessen.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

9

1.

10

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 01.02.2012 (Az. 6 O 26/08) die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 250.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2007 zu zahlen,

11

2.

12

die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) zurückzuweisen.

13

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

14

1.

15

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

16

2.

17

auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

18

Die Beklagten zu 2) und 3) wenden sich gegen ihre Inanspruchnahme. Der Beklagten zu 2) sei ein haftungsbegründendes grobes Fehlverhalten nicht vorzuwerfen; sie habe sich im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin in ihrem zweiten Ausbildungsjahr befunden, habe also mit Komplikationen der eingetretenen Art keine umfassenden Erfahrungen gehabt. Der Anweisung des Beklagten zu 1), „den Venentropf in Abhängigkeit von dem Cardiotokogramm zu erhöhen und maximal 30 Minuten zuzuwarten“ habe sie folgen dürfen. Abgesehen davon hätten die Sachverständigen bestätigt, dass die Gesamtumstände in der vorgeburtlichen Phase lediglich suspekt, nicht aber alarmierend gewesen seien. Für die nach dem Eintreffen des Oberarztes ergriffenen Maßnahmen habe die Beklagte zu 2) nicht einzustehen, da von diesem Augenblick an ihr Vorgesetzter die Geburtsleitung übernommen habe. Da die Beklagte zu 2) nicht hafte, könne auch die Beklagte zu 3) nicht in Anspruch genommen werden; ein Versäumnis des Beklagten zu 1) liege nämlich – wie die rechtskräftige Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage zeige – nicht vor. Hinsichtlich des Anspruchsumfangs habe das Landgericht zu Unrecht von einer Anrechnung des Pflegegeldes abgesehen. Das mit der Berufung der Klägerin erstrebte höhere Schmerzensgeld sei keinesfalls berechtigt : Da die Klägerin noch über körperliche und seelische Regungen verfüge und sich mit ihrer Umwelt verständigen könne, komme der verlangte Höchstbetrag nicht in Betracht; die vorhandenen Beeinträchtigungen habe das Landgericht bei seiner Bewertung zutreffend gewürdigt.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

20

B.

21

Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) hat Erfolg, soweit sie die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz und einer Rente wegen vermehrter Bedürfnisse für die Vergangenheit und für die Zukunft beanstanden. Die Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als ihr ein weiterer Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 100.000,00 € zuzusprechen ist. Im übrigen haben die Berufungen keinen Erfolg.

22

I.

23

Berufung der Beklagten zu 2) und 3):

24

1.

25

Das Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) für Versäumnisse im Zusammenhang mit der Geburtsleitung vom 24. auf den 25.01.2006 angenommen.

26

Die von den Beklagten zu 1) und 2) durchgeführte Geburtsleitung war fehlerhaft und hat zur Schwerstschädigung der Klägerin geführt, wofür die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner haften.

27

a.)

28

Der Sachverständige Prof. Dr. S…. hat überzeugend ausgeführt, dass die Schwangerschaft aufgrund eines seit 23.20 Uhr pathologischen CTG’s, das nicht durch eine Mikroblutuntersuchung abgeklärt worden war, spätestens um 0.38 Uhr durch die Einleitung einer zügigen Sectio hätte beendet werden müssen. Das CTG wies nach den Ausführungen des Sachverständigen ab 23.20 Uhr zwei Auffälligkeiten auf, die zwar jede für sich als suspekt, in der Gesamtschau aber nach dem FIGO/RCOG Score als pathologisch einzuordnen sind. Zum einen kam es ab 22.52 Uhr zu einem Anstieg der Basalfrequenz auf zunächst 160 SpM und ab 23.50 Uhr auf 170 SpM. Zusätzlich kam es ab 23.20 Uhr im Abstand von 3 bis 8 Minuten zu teils frühen und variablen Dezelerationen. Zwischen 0.00 Uhr und 0.30 Uhr lag die Basalfrequenz zeitweise bis zu 180 SpM, was bereits für sich eine Einstufung des CTG als pathologisch rechtfertigt. Auch in der Folgezeit bis 1.30 Uhr war das CTG wegen einer erhöhten Basalfrequenz von 160 bis 165 SpM und fortbestehender variabler Dezelerationen durchgehend als pathologisch einzustufen. Von einem lediglich suspekten CTG ab diesem Zeitraum geht entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch der von der Gutachterkommission beauftragte Sachverständige Prof. Dr. A….. nicht aus.

29

Dieser über eine längere Zeitdauer persistierende pathologische Zustand ist zu keiner Zeit durch eine additive Methode, wie eine Fetalblutanalyse, überprüft worden. Ist diese aber unterblieben, bestand nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S…. eine Indikation zur Beendigung der Geburt durch Kaiserschnitt spätestens um 0.38 Uhr. Die Gabe des Wehentropfes und die Fortsetzung der Pressperiode waren demgegenüber fehlerhaft, zumal wegen einer zeitweise lückenhaften CTG-Ableitung keine durchgehende Überwachung des fetalen Zustandes mehr gewährleistet war.

30

Hinzu kommt, dass weder ein versierter Facharzt noch ein in der Reanimation Neugeborener erfahrenes Team rechtzeitig vor Ort war. Der Sachverständige Prof. Dr. S…. hat erläutert, dass ein Facharzt spätestens bei Beginn der Austreibungsperiode oder bei persistierender Pathologie des CTG über 30 Minuten anwesend sein muss. Dies wäre somit ab 23.50 Uhr zuzüglich der Wegezeit erforderlich gewesen. Erschienen ist der Beklagte zu 1) jedoch erst um 1.30 Uhr. Ferner hätte nach der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. S... und PD Dr. H…… im Zeitpunkt der Entbindung ein neonatologisches und anästhesiologisches Team anwesend sein müssen. Eine Anästhesistin war jedoch erst um 2.10 Uhr anwesend, so dass die zu veranlassenden Reanimationsmaßnahmen Intubation, Beatmung, Verabreichung von Volumen und Medikamenten verspätet durchgeführt wurden. Ein Pädiater musste zunächst aus einem benachbarten Krankenhaus herbeigerufen werden, so dass auch die weitere Versorgung und Verlegung der Klägerin in eine Kinderklinik verspätet erfolgt sind.

31

b.)

32

Für die Folgen der Versäumnisse haben sowohl die Beklagte zu 2) als auch der Beklagte zu 3) einzustehen.

33

(1)

34

Der Beklagte zu 3) haftet als Träger des Krankenhauses, in dem die streitgegenständliche Behandlung aufgrund eines Behandlungsvertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin erfolgte. Dem steht weder die rechtskräftige Klageabweisung gegen den Beklagten zu 1) noch der Umstand, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um eine noch unerfahrene Assistenzärztin im Rahmen der Facharztausbildung handelte, entgegen.

35

Die Klageabweisung gegen den Beklagten zu 1) hat keine Rechtskraftwirkung zu Gunsten der Beklagten zu 3), da es sich bei den Beklagten um einfache Streitgenossen handelt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 325 RdN 4). Etwaige Versäumnisse des Beklagten zu 1) sind damit ungeachtet der rechtskräftigen Klageabweisung gegen ihn dem Beklagten zu 3) gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

36

(2)

37

Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) ergibt sich aufgrund eines Übernahmeverschuldens.

38

Ein Assistenzarzt, dem die erforderliche berufliche Erfahrung fehlt, kann aufgrund eines Übernahmeverschuldens dann haften, wenn er nach den bei ihm vorauszusetzenden Kenntnissen und Erfahrungen Bedenken gegen die Übernahme der Verantwortung für die Behandlung hätte haben und eine Gefährdung des Patienten hätte voraussehen müssen. Es kommt darauf an, ob er sich unter den besonderen Umständen des Falles darauf verlassen durfte, dass die vorgesehene Behandlung ihn nicht überforderte, z.B. weil für den Fall von Komplikationen organisatorisch die erforderliche Vorsorge getroffen worden war (vgl. BGH NJW 1994, 3008). Dies war vorliegend nicht der Fall.

39

Zwar hatte die Klinik durch die Einrichtung eines Hintergrunddienstes Vorsorge für den Fall von Komplikationen getroffen (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 3008). Der Hintergrunddienst war auch in der Person des Beklagten zu 1) besetzt. Die Beklagte zu 2) hat sich jedoch trotz der ihr nach ihren eigenen Angaben fehlenden Erfahrung bei der Leitung einer Beckenendlagengeburt nicht rechtzeitig an den Beklagten zu 1) gewandt, um Anweisungen zu erhalten bzw. sein Erscheinen zu erbitten. Über Auffälligkeiten im CTG hat die Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) erst um 1.10 Uhr telefonisch informiert, ein Telefonat um 0.06 Uhr ist weder dokumentiert noch erstinstanzlich vorgetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war das CTG bereits seit fast zwei Stunden pathologisch, ohne dass der fetale Zustand durch eine Fetalblutuntersuchung überprüft worden wäre. Eine zügige Sectio, die die Beklagte zu 2) nicht in eigener Verantwortung ausführen durfte, hätte deshalb nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S... spätestens um 0.38 Uhr erfolgen müssen. Damit hat die Beklagte zu 2), obwohl sie nicht über die erforderliche Fachkunde verfügte, sie mithin den erforderlichen Facharztstandard (vgl. BGH NJW 1994, 3008) nicht gewährleisten konnte, und obwohl ihr keine konkreten Anweisungen erteilt worden waren, ihre Kompetenzen überschritten. Es ist aus ihrer Darstellung kein Tatbestand ersichtlich, wonach sie darauf vertrauen konnte, dass ihr die Geburtsleitung bei einer Risikogeburt und einem derart pathologischen CTG berechtigterweise zugetraut werden konnte. Die Beklagte zu 2) wusste auch, dass ihr die Kompetenz fehlte. Sie konnte auch nicht auf die scheinbare Sicherheit des Beklagten zu 1) vertrauen, da dieser nicht anwesend war und den Geburtsfortschritt nicht mitbekam. Insoweit war der Beklagte zu 1) erkennbar auf eine rechtzeitige Information durch die Beklagte zu 2) angewiesen, die jedoch deutlich zu spät erfolgt ist.

40

c.)

41

Die bei der Klägerin eingetretene Hirnschädigung in Form einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie ist auch auf die Versäumnisse bei der Geburtsleitung zurückzuführen. Dies kann zwar nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H… nicht positiv bewiesen werden. Der Klägerin kommen jedoch Beweiserleichterungen zu Gute. Die Beklagten zu 1) und 2) haben nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S... und PD Dr. H…. gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstoßen und Fehler begangen, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheinen, indem sie die vaginale Geburt weiter angestrebt haben, obwohl das CTG über eine geraume Zeit pathologisch war und der Zustand des Feten nicht zusätzlich durch eine Mikroblutuntersuchung abgeklärt worden war und weil die Anforderung eines Reanimationsteams nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte, obwohl die Gefahr einer Asphyxie bei einer Geburt aus der Beckenendlage bei pathologischem CTG absehbar war. Dabei vermag es die Beklagte zu 2) nicht zu entlasten, dass sie sich noch in der Facharztausbildung befand, da bei der Beurteilung, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH NJW 2012, 227). Die vorgenannten groben Behandlungsfehler sind auch dazu geeignet, eine Hirnschädigung, wie sie bei der Klägerin aufgetreten ist, herbeizuführen. Dass diese aufgrund der verzögerten Geburtseinleitung und Reanimation entstanden ist, ist auch nicht gänzlich unwahrscheinlich.

42

Die Klägerin wies nach den Ausführungen des Sachverständige PD Dr. H... postpartal das Vollbild einer schweren Asphyxie auf. Ausweislich der Dokumentation zeigte das Neugeborene während der ersten Lebensminuten keine Spontanatmung und keine Spontanmotorik. Es war eine Reanimation erforderlich, die zu keinem erheblichen Erfolg führte. Mit diesem Zustand korrespondieren der aus der Nabelarterie gewonnene pH-Wert von 6,88, der Basenexzess von -19 sowie die folgenden bei der Klägerin durchgeführten Blutgasanalysen. Zudem zeigen die in der Kinderklinik Neuss angefertigten Ultraschalluntersuchungen, die der Sachverständige PD Dr. H... selbst ausgewertet hat, die für eine hypoxisch-ischämische Enzephalopathie typischen Befunde. Nicht mit diesen Befunden vereinbar, und daher fehlerhaft, ist nach der Einschätzung sowohl der vom Gericht als auch der von der Gutachterkommission beauftragten Sachverständigen der um 2.03 Uhr ermittelte pH-Wert von 7,4 und der Basenexzess von -3, die normale Werte darstellen. Wäre dieser Wert zutreffend, hätte sich der Zustand der Klägerin nach der Geburt anders darstellen müssen und es wäre keine Reanimation erforderlich gewesen. Zudem wären dann die übrigen entnommenen pH-Werte und Blutgasanalysen, die mit dem postpartalen Zustand der Klägerin korrelieren, nicht zu erklären. Eine Diskrepanz zwischen dem Zustand der Klägerin und dem pH-Wert war auch den Beklagten aufgefallen, weshalb eine weitere Blutgasanalyse veranlasst wurde. Der Senat hat angesichts der übereinstimmenden und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen auch keine Veranlassung, zu dieser Frage ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Sachverständigen halten die Entstehung einer Asphyxie unmittelbar vor oder während des Geburtsvorgangs trotz des gemessenen pH-Werts von 7,40 jedenfalls nicht für ausgeschlossen. Weshalb ein anderer Sachverständiger weitergehende Erkenntnisse über mögliche Ursachen für die Hirnschädigung haben könnte, tragen die Beklagten auch nicht vor.

43

Es besteht auch nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S... und PD Dr. H... eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Asphyxie bereits intrauterin aufgrund der Verzögerung der Geburt bei einem seit geraumer Zeit pathologischen CTG entstanden ist, wobei eine genaue zeitliche Zuordnung nicht erfolgen konnte. Daher ist nicht zu beweisen, dass die Asphyxie erst nach der Kontaktierung des Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) entstanden ist. Andere Ursachen als der verzögerte Geburtsverlauf, der die Gefahr einer Asphyxie für das Kind in sich birgt, haben die Sachverständigen dagegen nicht erkennen können. So verlief die Schwangerschaft der Kindsmutter unauffällig. Anhaltspunkte für eine Infektion des Kindes waren nicht vorhanden, insbesondere war der nach der Geburt ermittelte CRP-Wert unauffällig. Auch andere schwere fetale Erkrankungen, wie eine Zwerchfellhernie, ein Herzfehler oder eine Hirnblutung sind nicht ersichtlich.

44

Die Frage, ob auch eine frühere Reanimation zu einer Verbesserung des Zustandes der Klägerin hätte führen können, hat der Sachverständige Dr. H... dagegen als spekulativ bezeichnet. Beide Sachverständigen haben angesichts des Zustandes der Klägerin bei der Geburt den verzögerten Geburtsablauf als am ehesten wahrscheinlich für die Entstehung der Hirnschädigung angesehen.

45

2.

46

Soweit sich die Beklagten zu 2) und 3) gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Rente wegen vermehrter Bedürfnisse und der Rückstände wenden, hat ihre Berufung Erfolg. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist die Klägerin insoweit nicht aktivlegitimiert, da eine cessio legis auf die Pflegekasse gemäß § 116 Abs. 1 SGB X erfolgt ist. Zwischen dem von einer Pflegekasse geleisteten Pflegegeld und dem Anspruch des Geschädigten auf Ausgleich von vermehrten Bedürfnissen gemäß § 843 BGB besteht eine Kongruenz (vgl. BGH NJW 204, 2892; BGH NJW 2003, 1455; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., 2010, RdN 270).

47

Damit entfällt der vorliegend geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse sowohl als Schadensbetrag für die Vergangenheit (10.209,36 €, im Antrag zu 1. enthalten) als auch als Rentenanspruch für die Zukunft (Antrag zu 2.), da die Klägerin ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 665,00 € bzw. 675,00 € erhält, während sie einen Betrag in Höhe von 486,16 € bzw. 514,76 € geltend macht.

48

Weitere materielle Schadenspositionen greifen die Beklagten zu 2) und 3) nicht an. Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes wird auf die Ausführungen zu II. verwiesen.

49

3.

50

Der Feststellungsantrag ist begründet, da aufgrund der dauerhaften Schädigung der Klägerin die Entstehung weiterer materieller und immaterieller Schäden möglich ist.

51

II.

52

Berufung der Klägerin

53

Die Berufung der Klägerin hat in Höhe eines weiteren Betrages von 100.000,00 € Erfolg.

54

Der Senat hält nach Abwägung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 350.000,00 € für angemessen.

55

Bei schwersten Hirnschäden ist mit dem Schmerzensgeld der in der mehr oder weniger weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit bestehende Verlust, der für sich einen immateriellen Schaden darstellt, auszugleichen (vgl. BGH NJW 1993, 781). Dabei sind diejenigen Umstände, die dem Schaden im Einzelfall sein Gepräge geben, eigenständig zu bewerten und es ist aus der Gesamtschau die angemessene Entschädigung für das sich bietende Schadensbild zu finden (vgl. BGH NJW 1993, 781). Vorliegend ist die bei der Klägerin bestehende Hirnschädigung besonders stark ausgeprägt. Die Klägerin ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H... nicht in der Lage, sich eigenständig fortzubewegen, zu sitzen, zu stehen, zu essen, zu trinken oder zu sprechen. Die Nahrungsaufnahme ist auf pürierte oder flüssige Kost beschränkt wobei für jede Mahlzeit ca. 50-60 Minuten anfallen und bei der Klägerin erhebliche Schluckbeschwerden bestehen. Die Klägerin kann auch nicht gezielt nach Gegenständen greifen und diese festhalten. Sie ist angesichts dessen rund um die Uhr hinsichtlich aller Lebensfunktionen auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Eltern angewiesen und sie wird nie ein selbstbestimmtes eigenes Leben führen können. Dabei ist sie kognitiv zwar in der Lage, ihr bekannte Personen zu erkennen und auf diese zu reagieren. Sie kann sich jedoch nur in einem geringen Umfang durch Lautieren und Grimassieren äußern und dadurch im Sinne von Ja/Nein-Äußerungen gewisse Wünsche artikulieren oder Ablehnung signalisieren. Zustimmung oder Zufriedenheit kann sie gegenüber ihren Eltern durch ein Lächeln zum Ausdruck bringen. Insgesamt ist die Persönlichkeit der Klägerin damit in einem ganz erheblichen Umfang durch die fehlerhafte geburtshilfliche Behandlung in der Klinik des Beklagten zu 3) zerstört worden. Da dieser Zustand von Geburt an besteht, fehlt es dagegen an einem besonderen persönlichen Leidensdruck, der bei der Höhe der Entschädigung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 350.000,00 € zum Ausgleich der durch die fehlerhafte Geburtsleitung erlittenen Nachteile für angemessen, aber auch für ausreichend.

56

C.

57

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

58

Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind entsprechend dem Obsiegen der Klägerin und den geltend gemachten Positionen nach einem Gegenstandswert von 352.579,50 € zu bemessen, was einen Betrag von 6.030,92 € ergibt.

59

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

60

Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 600.000,00 €

61

Berufung der Klägerin:                                                         250.000,00 €

62

Berufung der Beklagten zu 2) und 3):                            bis 350.000,00 €. Dabei wird der in diesem Betrag enthaltene Streitwert für den Feststellungsantrag zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 50.000,00 € festgesetzt.

63

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

64

Die Beschwer der Parteien übersteigt 20.000,00 €.