Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 24/11·28.12.2011

Arzthaftung: Unzureichende Risikoaufklärung bei Schmerzpumpe ohne Haftung wegen hypothetischer Einwilligung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Infektion/Abszess nach Periduralkatheter und Morphinpumpe Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Sie rügte fehlende Indikation, Hygieneverstöße sowie unzureichende Aufklärung. Das OLG verneinte Behandlungsfehler und eine haftungsbegründende Kausalität fehlender Kontrollen. Zwar sei die Risikoaufklärung über Entzündungsfolgen unzureichend, der Eingriff sei aber mangels Aufklärungskausalität nicht rechtswidrig, weil die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; trotz Aufklärungsdefizit keine Haftung wegen hypothetischer Einwilligung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der zur Durchführung einer überweisungsweise veranlassten Maßnahme herangezogene Arzt muss eigenverantwortlich prüfen, ob die Leistung indiziert, fachgerecht und nicht kontraindiziert ist.

2

Im Regelfall darf sich der Arzt auf Diagnose und Indikationsstellung eines überweisenden Facharztes gleicher Richtung verlassen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen.

3

Eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung verlangt, dass der Patient sich ein allgemeines Bild von Schwere und Richtung des konkreten Risikos machen kann; die Aushändigung eines Aufklärungsbogens ersetzt ein Aufklärungsgespräch nicht ohne Rückversicherung durch Nachfragen oder mündliche Erläuterung.

4

Der Hinweis auf eine bloße „Entzündung“ genügt bei invasiven Eingriffen nicht, wenn schwere Infektionsfolgen möglich sind; über Art und Ausmaß gravierender Folgen ist gesondert aufzuklären.

5

Ein Aufklärungsfehler ist haftungsrechtlich nicht relevant, wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung).

Relevante Normen
§ 529 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Februar 2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

( G r ü n d e :

2

I.

3

Die am 07.03.1953 geborene Klägerin leidet seit dem Jahre 2000 unter chronischen Schmerzen. Im März 2002 wurde sie nach einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule operiert; im Jahre 2004 war eine Versteifung der Halswirbelsäule mit Hilfe eines Titanimplantats erforderlich. Es folgten konservative – teilweise auch stationäre – Behandlungen mit Facettengelenksblockaden, Kryotherapie und Schmerzpflastern; eine Beschwerdefreiheit konnte durch diese Maßnahmen nicht erreicht werden. In der Zeit vom 26.01.2004 bis zum 14.10.2005 wurde die Klägerin von dem Facharzt für Neurochirurgie und spezielle Schmerztherapie Dr. W… betreut; dieser verordnete Opiatpflaster, weitere Analgetika und ein Antidepressivum; wegen der Erfolglosigkeit seiner Bemühungen empfahl er die Anlage einer Morphinpumpe, gegen deren Installation der Psychiater Dr. Grandin, bei dem die Patientin wegen eines chronifizierten depressiven Syndroms in Behandlung war, keine Bedenken hatte. Dr. W… überwies die Klägerin zur Anlage eines Periduralkatheters in die Praxis des Beklagten, der in W… als Anästhesiologe und Schmerztherapeut niedergelassen ist. Die Patientin stellte sich dort erstmals am 10.08.2005 vor und erhielt einen Schmerzfragebogen. Bei einer klinischen Untersuchung vom 24.08.2005 verzeichnete der Beklagte einen Schmerzbefund der NAS-Stärke 5; anschließend wurde ein Aufklärungsformular ausgehändigt. Am 10.10.2005 wurde die Symptomatik überprüft; bei dieser Gelegenheit entschied sich die Klägerin für den ihr empfohlenen Eingriff. Sie gab am 12.10.2005 den von ihr unterzeichneten Aufklärungsbogen ab; anschließend installierte der Beklagte einen Periduralkatheter; am nächsten Tag erfolgte die Anlage einer Morphinpumpe und deren Befüllung. Bei einer am 20.10.2005 vorgenommenen Kontrolle dokumentierte der Beklagte eine reizlose Einstichstelle.

4

Am 21.10.2005 traten bei der Klägerin zunehmende Schmerzen auf. Sie begab sich deshalb am folgenden Tag in das Krankenhaus B… in W…; dort ermittelte man bei einer Laboruntersuchung einen CRP-Wert von 14,6 mg/dl und vermutete einen entzündlichen Prozess. Am 24.10.2005 fertigte man ein Kernspintomogramm der Lendenwirbelsäule an; dabei zeigte sich eine kleine Raumforderung in Höhe der Lendenwirbelkörper 3 und 4. Am 25./26.10.2005 war der CRP-Wert auf 28,8 mg/dl angestiegen; man entfernte den Katheter und sandte die Spitze zu einer Laboruntersuchung ein; dabei stellte sich am 27.10.2005 eine Besiedelung mit dem Keim Staphylokokkus aureus heraus; man verordnete der Klägerin deshalb ein Antibiotikum. Ein Computertomogramm vom 28.10.2005 ergab eine als Abszess interpretierte Raumforderung im Bereich der Lendenwirbelkörper 3 und 4. Bei einer Kontrolluntersuchung vom 04.11.2005 stellte man eine Zunahme des Empyems fest; aus diesem Grund wurde am 07.11.2005 eine Entlastungsoperation durchgeführt. Am folgenden Tag entwickelten sich ausweislich der Dokumentation ein Kaudasyndrom sowie Hypästhesien im Bereich der Perianalregion und im Bereich des linken Oberschenkels; man führte deshalb gegen 18.00 Uhr eine Revisionsoperation durch, bei der eine arachnoidale Verklebung entfernt wurde. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung nahm die Patientin in der Zeit vom 08.12.2005 bis zum 05.01.2006 an einer Rehabilitationsmaßnahme in Bad Sassendorf teil.

5

Die Klägerin macht Ersatzansprüche geltend. Sie hat behauptet, die Anlage des Periduralkatheters sei nicht indiziert gewesen; vielmehr hätten zuvor die vorhandenen konservativen Alternativen ausgeschöpft werden müssen. Ein ausführliches Aufklärungsgespräch habe nicht stattgefunden. Dem Beklagten sei ferner vorzuwerfen, bei der Anlage des Katheters die sterilen Kautelen nicht beachtet zu haben. Er habe sich die Hände nicht desinfiziert und weder Handschuhe noch einen Kittel oder eine Kopfbedeckung getragen; die Instrumente und der Katheter hätten bereits vor der Installation unverpackt auf einem Tisch gelegen; durch diese Verstöße gegen die einschlägigen Richtlinien sei es zu der verhängnisvollen Keimbesiedelung gekommen. Bei der Kontrolluntersuchung vom 20.10.2005 sei die Einstichstelle auffällig gewesen und deshalb von dem Beklagten mit dem Mittel Sepso behandelt worden; zu Unrecht habe er von weiteren Untersuchungen – insbesondere einer Blutabnahme – abgesehen. Infolge des ärztlichen Fehlverhaltens seien die Operationen im B… Krankenhaus erforderlich geworden. Sie leide noch heute unter Missempfindungen in der linken Gesäßhälfte, im Analbereich und an beiden Beinen; auch habe sie Probleme beim Wasserlassen und Stuhlgang; schließlich seien ihre depressiven Verstimmungen durch den Vorfall erheblich verstärkt worden. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen stehe ihr ein Schmerzensgeld von mindestens € 45.000 zu; zudem müsse der Beklagte alle materiellen Schäden und die künftig eintretenden immateriellen Nachteile ersetzen.

6

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten des Anästhesisten Prof. Dr. S… (Hülle 374 GA; Ergänzung vom 26.03.10, 509 ff GA) Versäumnisse bestritten. Die Anlage eines Periduralkatheters sei indiziert gewesen, da die Bemühungen, die Schmerzen konservativ zu beseitigen, erfolglos geblieben seien; aus diesem Grunde sei die Maßnahme auch von den vorbehandelnden Ärzten empfohlen worden. Die Installation des Katheters sei unter sterilen Bedingungen erfolgt; er habe seine Hände desinfiziert sowie Handschuhe, einen Mundschutz und eine Kopfbedeckung getragen; gleiches gelte für die an dem Eingriff beteiligte Assistentin. Bei den Kontrollen vom 13. und 21.10.2005 sei die Einstichstelle unauffällig gewesen; auch habe die Patientin nicht unter entzündlichen Beschwerden gelitten. Vorsorglich hat der Beklagte den Umfang des geltend gemachten Schmerzensgeldes beanstandet.

7

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat durch Vernehmung einer Zeugin (Bl. 571 ff GA), durch Einholung schriftlicher Gutachten (02.02.09, Bl. 229 ff GA; 20.11.09, Bl. 386 ff GA) sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Nadstawek (Bl. 574 ff GA) Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 22.02.2011 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

8

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Zu Unrecht sei das Landgericht der Aussage der Zeugin F… gefolgt, die als langjährige Mitarbeiterin des Beklagten nicht glaubwürdig sei. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung, die Indikation für die von ihm veranlasste invasive Maßnahme eigenverantwortlich zu prüfen, nicht nachgekommen; auf die Überweisung des Arztes Dr. W…, die zur Mit- und Weiterbehandlung erfolgt sei, habe er sein Vorgehen nicht stützen dürfen. Richtigerweise hätte zunächst eine multimodale Therapie durchgeführt werden müssen, zumal sie – die Klägerin – unter erheblichen psychopathologischen Auffälligkeiten gelitten habe; auch sei nicht nachgewiesen, das die intrathekale Schmerztherapie gegenüber der oralen oder transdermalen Zuführung von Opioiden Vorteile biete. Da das von dem Beklagten angewandte Verfahren wissenschaftlich umstritten und keinesfalls anerkannt gewesen sei, seien an die Risikoaufklärung strenge Anforderungen zu stellen; diese seien nicht beachtet worden. Der Einwand, dass sie sich im Jahre 2009 eine Morphinpumpe habe einsetzen lassen, lasse nicht auf eine hypothetische Einwilligung schließen, da die Ausgangslage zu diesem Zeitpunkt völlig anders gewesen sei.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Abänderung des am 22.02.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal den Beklagten nach ihren in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu verurteilen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Indikation zur intrathekalen Pharmakotherapie sei bei der Klägerin von dem sie bereits lange Jahre behandelnden Dr. W… individuell evaluiert worden, nachdem zuvor bereits die gesamte Palette konservativer Schmerztherapien einschließlich einer stationären konservativen Behandlung, der transdermalen Applikation von Schmerzmitteln (Schmerzpflaster) sowie einer intensiven Physiotherapie erfolglos angewendet worden sei. Der Beklagte sei konkret zur Einbringung des PD-Katheters zur Austestung der ggfls. später zu implantierenden Schmerzpumpe beauftragt worden; auf die gestellte Indikation habe er sich ebenso verlassen dürfen, wie darauf, dass der mitbehandelnde Psychiater und Psychotherapeut Dr. G… auf seinem Fachgebiet keine Kontraindikation für eine solche Maßnahme gesehen habe. Tatsächlich habe eine solche auch nicht vorgelegen; eine negative Therapiecompliance der Klägerin hätte erst nach Abschluss der Testphase mit dem Periduralkatheter festgestellt werden können. Nachdem bereits unter der damaligen Medikation über massive Nebenwirkungen geklagt worden sei, wäre eine Aufstockung oder Umstellung der Medikation nicht zielführend gewesen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts bezüglich der Aussage der Zeugin F… sei nicht zu beanstanden; die Keimübertragung könne sich auch bei Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen ereignen und gehöre zu dem vom Patienten zu tragenden Behandlungsrisiko. Den an eine ordnungsgemäße Aufklärung der Patientin zu stellenden Anforderungen sei er – der Beklagte – durch die Gespräche am 24.08., 10.10. und 12.10.2005 gerecht geworden; da die Klägerin in der Anlage der Schmerzpumpe die letzte Chance zur Linderung ihrer Beschwerden gesehen habe, hätte sie dem Eingriff auf jeden Fall zugestimmt.

14

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

15

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 22.09.2011 (Bl. 634 ff GA) durch Vernehmung des Beklagten als Partei sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. N… . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.10.2011 (Bl. 648ff GA) verwiesen.

16

II.

17

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

18

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat hat auch nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme keine Veranlassung zu einer abändernden Entscheidung. Behandlungsfehler des Beklagten lassen sich nicht feststellen. Ob zum Behandlungszeitpunkt eine Indikation für die Implantation einer Schmerzpumpe bestand, mag aus objektiver Sicht zweifelhaft sein; der Beklagte hatte aber aufgrund seiner ordnungsgemäß erhobenen Anamnese einschließlich der Angaben der Klägerin in dem Schmerzfragebogen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die von dem vorbehandelnden Schmerztherapeuten Dr. W… erkannte Indikation fehlerhaft war. Das Landgericht hat beanstandungsfrei einen Verstoß des Beklagten gegen Hygieneregeln verneint und zutreffend festgestellt, dass die Unterlassung einer täglichen Kontrolle der Einstichstelle des Katheters nicht nachweisbar ursächlich für den eingetreten Gesundheitsschaden geworden ist; an diese Feststellungen sieht sich der Senat daher gemäß § 529 ZPO gebunden. Allerdings hat der Beklagte nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, die Klägerin vor dem Eingriff in dem gebotenen Umfang über die damit verbundenen Risiken, insbesondere über die Gefahr und das Ausmaß möglicher Entzündungen aufgeklärt zu haben. Gleichwohl war der Eingriff nicht rechtswidrig; der Senat ist unter den gegebenen Umständen, insbesondere aufgrund der Angaben der Klägerin in dem Verhandlungstermin, davon überzeugt, dass sich die Klägerin auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung zu der Implantation einer Schmerzpumpe entschlossen hätte.

19

Im Einzelnen ist noch folgendes auszuführen:

20

1.

21

Ob zum Behandlungszeitpunkt eine Indikation für die Implantation einer Schmerzpumpe bestand, wird von dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. N… bezweifelt. Der Gutachter hat den Einsatz der Schmerzpumpe als ultima ratio bezeichnet und nochmals eingehend beschrieben, dass die vorrangig einzusetzenden Therapien, insbesondere medikamentöse und psychotherapeuthische Behandlungen bei der Klägerin wohl nicht ausreichend eingesetzt worden seien. So habe sich an der von Dr. W… im Jahre 2004 eingeleiteten medikamentösen Therapie über eineinhalb Jahre kaum etwas geändert; dies wäre aber sowohl in der Dosierung als auch bei der Auswahl (z.B. opiode/nicht opiode Medikamente) erforderlich gewesen, um hiermit eine mögliche Beschwerdebesserung zu ertesten und gegebenenfalls erreichen zu können. Auch die psychotherapeutische Behandlung bei dem Psychiater Dr. G… sei möglicherweise unzulänglich gewesen; insbesondere seien keine ausreichend langen Gespräche seitens des Therapeuten mit ihr geführt worden. Gerade die Psychotherapie sei aber unverzichtbarer Bestandteil der chronischen Schmerztherapie. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. Dr. N… angesichts der Erkenntnis, dass die Klägerin mittlerweile eine Schmerzpumpe implantiert bekommen hat, die ihr – nach eigenen Angaben – auf Dauer hilft, gefolgert hat, dass die Indikation für diese Maßnahme bei der Klägerin dann wohl doch bereits damals vorgelegen habe, ist diese Einschätzung aus der ex-post Betrachtung heraus erfolgt, die aber aus der maßgeblichen damaligen (ex ante) Sicht nicht zuverlässig zu treffen war.

22

Soweit indes zum Behandlungszeitpunkt eine Indikation für die Implantation einer Schmerzpumpe nicht bestanden haben sollte, ist das hier im Hinblick auf das haftungsrechtlich relevante Vorgehen des Beklagten unerheblich. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, durfte sich der Beklagte zwar nicht auf eine rein technische Ausführung des Überweisungsauftrags beschränken, sondern musste prüfen, ob die von ihm erbetene Leistung den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach, nicht kontraindiziert war und ob die von ihm erbetene Leistung dem Krankheitsbild der Klägerin entsprach. Dabei durfte er sich jedoch im Allgemeinen darauf verlassen, dass der überweisende Arzt, jedenfalls wenn er – wie hier - derselben Fachrichtung angehörte, die Klägerin in seinem Verantwortungsbereich sorgfältig und ordnungsgemäß untersucht und behandelt und die Indikation zu der erbetenen Leistung zutreffend gestellt hatte. Nur wenn er aufgrund bestimmter Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der ihm übermittelten Diagnose bzw. Indikation haben musste, hätte muss er diesen Zweifeln nachgehen müssen und sie nicht auf sich beruhen lassen dürfen (BGH NJW 1994, 797, 798). Derartige Anhaltspunkte bestanden für den Beklagten aber nicht. Für ihn stellte sich die Sachlage so dar, dass die bisherigen Heilversuche, insbesondere die medikamentöse und die dokumentierte psychotherapeutische Behandlung zu keiner erfolgreichen Linderung der Schmerzen der Klägerin geführt hatten. Der Psychiater Dr. G… hatte keine Kontraindikation für die Anlage der Morphinpumpe gesehen; dass der Beklagte Anhaltspunkte für eine mangelnde Compliance der Klägerin haben musste, ist nicht ersichtlich. Aus den Angaben der Klägerin ergab sich für den Beklagten, dass diese einen erheblichen Leidensdruck hatte, weil sie einen andauernden, als drückend-reißend empfundenen Schmerz schilderte, der sich bei Belastung erheblich verstärkte und sie bei fast allen Aktivitäten zu 90 % bzw. 100 % beeinträchtigte. Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung glaubhaft angegeben, dass die Klägerin in dieser Situation die Implantation einer Schmerzpumpe nachvollziehbar als "letzte Chance" gesehen habe, um eine Schmerzlinderung zu erreichen.

23

Es kann nicht festgestellt werden, dass aus medizinischer Sicht für den Beklagten noch Anlass bestand, sich näher über die Einzelheiten der bisher durchgeführten Therapiemaßnahmen informieren zu lassen. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. N… hat entsprechende Nachfragen, insbesondere zu dem Umfang der durchgeführten psychiatrisch–psychotherapeutischen Gespräche zwar für wünschenswert erklärt, zugleich aber deutlich gemacht, dass "eine solche Vorsichtsmaßnahme" weder weit verbreitet noch vorgeschrieben sei.

24

2.

25

Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme nicht davon hat überzeugen können, dass der Beklagte bei der Anlage des Periduralkatheters am 12.10.2005 gegen Hygieneregeln verstoßen hat. Die Zeugin F… hat – im Gegenteil – bekundet, dass die einschlägigen Regeln befolgt worden seien. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das der Zeugin geglaubt hat, ist nicht zu beanstanden. Der – von dem Landgericht berücksichtigte - Umstand, dass die Zeugin bei dem Beklagten angestellt ist, ist trotz der entgegenstehenden Angaben in dem Gedächtnisprotokoll der Klägerin kein zwingender Grund, der Aussage nicht zu folgen. Abgesehen davon hätte die Klägerin den ihr obliegenden Beweis eines vom ärztlichen Standard abweichenden Vorgehens des Beklagten auch dann noch nicht geführt, wenn es Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht gehabt hätte.

26

Das Landgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem Sachverständigen beanstandete Unterlassung einer täglichen Kontrolle der Einstichstelle des Katheters nicht ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden der Klägerin geworden ist. Da sich bei der Kontrolle am 20.10.2005 die Einstichstelle noch reizlos dargestellt hat, hätten auch vorherige tägliche Kontrollen nichts anderes ergeben. Die Desinfektion der Einstichstelle durch den Beklagten am 20.10.2005 entsprach den Regeln der ärztlichen Kunst und lässt keinen Rückschluss auf eine zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Entzündung zu. Zwar hat man im Krankenhaus B… bei der Aufnahme der Klägerin zwei Tage später eine Rötung der Einstichstelle festgestellt, weshalb das Vorliegen von Entzündungszeichen bereits am 20.10.2005 möglich erscheint; andererseits hat man offenbar auch im Krankenhaus noch keine hinreichenden Anzeichen für eine Entzündung festgestellt, da man erst nach 4 Tagen Veranlassung gesehen hat, den Katheter zu entfernen.

27

3.

28

Der Beklagte hat nicht den ihm obliegenden Beweis (BGH NJW 1992, 2351) erbracht, die Klägerin vor dem Eingriff in dem gebotenen Umfang über die damit verbundenen Risiken, insbesondere über die Gefahr und das Ausmaß möglicher Entzündungen aufgeklärt zu haben. Vielmehr war die Aufklärung auch nach der Darstellung des Beklagten bei seiner Parteivernehmung unzureichend.

29

Zur Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts muss der Patient in der Lage sein, sich wenigstens ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikos zu machen (BGH VersR 1990, 808; 2006, 838 sowie die zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, Rn 377). Hierzu genügte es nicht, dass der Beklagte der Klägerin am 24.08.2005 einen Aufklärungsbogen ausgehändigt hat, auch wenn dort nach der Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. N… alle relevanten Nebenwirkungen des Eingriffs festgehalten sind. Vielmehr musste sich der Beklagte wenigstens durch Nachfragen bei der Klägerin vergewissern, ob diese hinreichend informiert war, andernfalls hätte er der Klägerin die maßgeblichen Risiken mündlich erläutern müssen (vgl. BGH VersR 1985, 361; 2000, 725). Die Klägerin hat bei ihrer Befragung im Verhandlungstermin jedoch angegeben, dass der Beklagte mit ihr über die Risiken der beabsichtigten Maßnahme überhaupt nicht gesprochen habe. Über den von ihr gelesenen und unterschriebenen Aufklärungsbogen sei nicht mehr gesprochen worden. Der Beklagte hat diese Angaben der Klägerin zwar in Abrede gestellt und plausibel bekundet, u.a. auf dem Aufklärungsbogen eine vereinfachte schematische Darstellung erläutert und gleichzeitig ein anderes Bild durchgestrichen zu haben. Dabei habe er der Klägerin den Ablauf der Behandlung erklärt und bei dieser Gelegenheit auch über Komplikationen und Nebenwirkungen gesprochen. So habe er beispielsweise erwähnt, dass bei jedem Durchstechen der Haut eine Entzündung auftreten könne. Allerdings hat der Beklagte auch eingeräumt, dass er über konkrete Folgen einer solchen Infektion mit der Klägerin zu keiner Zeit gesprochen habe. Damit war die Aufklärung aber unzureichend, weil die Klägerin gerade über die möglichen schweren gesundheitlichen Folgen einer Entzündung, wie sie in dem Aufklärungsbogen beschrieben worden sind, einschließlich des verwirklichten Risikos einer bakteriellen Infektion mit weiter reichenden Folgen, durch den Beklagten nicht gesondert informiert worden ist. Der Beklagte durfte auch nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Klägerin in Kenntnis des Aufklärungsbogens auch über die gravierenden Risiken einer möglichen Entzündung wusste. Die Verwendung des Begriffes "Entzündung" ist zu allgemein; insoweit muss ein Arzt damit rechnen, dass ein medizinischer Laie diesen Begriff nicht ohne weiteres mit schwerwiegenden Folgen, sondern mit eher geringfügigen Gesundheitsgefahren verbindet. Der Beklagte hätte daher zumindest erfragen müssen, ob die Klägerin auch diesbezüglich aus dem Aufklärungsbogen hinreichend informiert war. Dies ist jedoch unterblieben.

30

Der Verstoß des Beklagten gegen die Eingriffsaufklärung ist jedoch haftungsrechtlich nicht relevant. Denn der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.

31

Hierfür sprechen schon die Angaben der Klägerin, unter einem hohen Leidensdruck gestanden zu haben und den Einsatz einer Schmerzpumpe als letzte Chance angesehen zu haben, ihre Schmerzen noch zu lindern. Darüber hinaus hat sie in dem Beweisaufnahmetermin vor dem Senat zwar bekundet, dass der Beklagte mit ihr über die Risiken des Eingriffs nicht gesondert gesprochen habe, gleichzeitig jedoch eingeräumt, den Aufklärungsbogen – einschließlich der gravierenden Risiken einer möglichen Entzündung – gelesen und auch verstanden zu haben. Schließlich hat sich die Klägerin trotz der bei der Behandlung durch den Beklagten aufgetretenen Komplikationen zu einem späteren Zeitpunkt erneut dazu entschlossen, sich eine Schmerzpumpe anlegen zu lassen. Demgegenüber hat sie plausible Gründe, dass sie sich vor der Behandlung durch den Beklagten nach ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte, nicht dargelegt.

32

5.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

34

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

35

Streitwert für die Berufung: 55.000 € (45.000 € + 10.000 €).

36

G… St…-B… E…