Arzthaftung nach Varizen-OP: Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Zinsschaden
KI-Zusammenfassung
Nach einer Varizenoperation wurde aufgrund eines groben Behandlungsfehlers die A. femoralis superficialis durchtrennt; die Beklagten hatten ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt. Streitig waren insbesondere die Höhe des Schmerzensgeldes, der Haushaltsführungsschaden (Vergangenheit/Zukunft) sowie ein kapitalisierter Zinsschaden wegen verzögerter Zahlung. Das OLG hielt die vorprozessual gezahlten 15.000 € Schmerzensgeld für ausreichend, sprach aber Haushaltsführungsschaden (auch als künftige Rente bis zum 70. Lebensjahr) und Zinsschaden zu. Zudem bestätigte es die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden.
Ausgang: Beiderseitige Berufungen teilweise erfolgreich: Schmerzensgeld reduziert, Haushaltsführungsschaden und Zinsschaden (teilweise) zugesprochen, Feststellung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB richtet sich in erster Linie nach Umfang und Auswirkungen der Gesundheitsverletzung; bei nur geringen dauerhaften Beeinträchtigungen kann ein bereits geleisteter Betrag ausreichend sein.
Ein Haushaltsführungsschaden ist auch ohne Einstellung einer Haushaltshilfe ersatzfähig und bemisst sich nach dem Nettolohn, der für die unfall- bzw. verletzungsbedingt nicht mehr erbringbaren Haushaltsleistungen an eine Hilfskraft zu zahlen wäre (§ 843 Abs. 1 BGB).
Für die Schätzung von Umfang und Wert ausgefallener Haushaltsarbeit kann das Gericht bei fehlender exakter Darlegung des Arbeitsumfangs auf Erfahrungswerte und Tabellenwerke zurückgreifen und nach § 287 ZPO schätzen.
Künftige, noch nicht fällige Rentenbeträge wegen Haushaltsführungsschadens können nicht als Einmalbetrag zugesprochen werden; sie sind als laufende Geldrente ab Fälligkeit zu titulieren.
Gerät der Schädiger mit der Zahlung eines geschuldeten Schmerzensgeldes in Verzug, kann ein kapitalisierter Zinsschaden als Verzugsschaden ersatzfähig sein; eine Verzinsung künftig fälliger Renten scheidet ohne Schuldnerverzug aus.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3 O 325/07
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das am 30. Dezember 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der beiderseitigen Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.225,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.606,70 € vom 1. Februar 2004 bis 4. Juli 2007 sowie aus 830,70 € seit dem 24. November 2007 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Juli 2010 bis April 2018 monatlich je 64,- € zu zahlen, fällig bis zum 15. eines jeden Monats im Voraus.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen künftigen immateriellen sowie allen vergangenen und künftigen materiellen Schaden, der ihr infolge der streitgegenständlichen Fehlbehandlung ab dem 15. November 2002 entstanden ist, derzeit entsteht und zukünftig noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 71% und die Beklagten als Gesamtschuldner 29%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 40% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 60% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
A.
Die am 25.04.1948 geborene Klägerin unterzog sich am 15.11.2002 in der chirurgischen Klinik des J… in N… einer Varizenoperation; Trägerin des Krankenhauses ist die Beklagte zu 2), Chefarzt der Abteilung der Beklagte zu 1). Bei dem Eingriff kam es aufgrund eines ärztlichen Fehlverhaltens zu einer Durchtrennung der proximalen Arteria femoralis superficialis, die anschließend durch ein Konststoffinterponat rekonstruiert werden musste. Die Beklagten haben vorprozessual ihre grundsätzliche Haftungsverpflichtung für das fahrlässige Versäumnis anerkannt; die für sie eintrittspflichtige Versicherung zahlte in der Zeit vom 08.06.2005 bis zum 05.07.2007 insgesamt 21.000 €, von denen die Klägerin 15.000 € auf das Schmerzengeld, 4.000 € auf den entstandenen Haushaltsführungsschaden und 2.000 € auf den schädigungsbedingten Mehrbedarf verrechnet hat.
Die Klägerin macht im Anschluss an ein Verfahren bei der hiesigen Gutachterkommission weitergehende Ersatzansprüche geltend. Sie hat behauptet, sie sei infolge des groben Behandlungsfehlers in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit auf Dauer erheblich beeinträchtigt. Sie verspüre im rechten Bein ständig ein Druckgefühl mit dumpf ziehenden Schmerzen, welches sie beim Heben von Lasten und bei sämtlichen Arbeiten, die mit einer Streckung des Rumpfs verbunden seien, einschränke; auch seien ihr die zuvor ausgeübten Freizeitaktivitäten wie Fahrradfahren und Wandern nicht mehr möglich; aufgrund der damit verbundenen Belastungen habe sich eine rezidivierend anhaltende depressive Verstimmung mit zeitweiligen Angstattacken entwickelt. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen stehe ihr ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 15.000 € zu. Außerdem seien die Beklagten verpflichtet, den auf monatlich 630 € zu veranschlagenden Haushaltsführungsschaden zu erstatten und den Mehraufwand für Zuzahlungen, Fahrtkosten und Pflegemittel in Höhe von mindestens 2.000 € zu tragen. Schließlich seien die künftig anfallenden Schäden zu ersetzen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch weitere 15.000,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2003 sowie weitere Verzugszinsen von insgesamt 6.391,76 € zu zahlen;
die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 32.540,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 10.820,- € seit dem 1. Februar 2004 sowie aus weiteren 21.720,- € seit dem 24. November 2007 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftigen immateriellen und alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der streitgegenständlichen Fehlbehandlung ab dem 15.11.2002 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht aus Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben sich unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten des Chefarztes der Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie des S… D… Prof. Dr. W… darauf berufen, dass durch die vorprozessual erbrachten Leistungen die Ansprüche der Klägerin insgesamt ausgeglichen seien. Da die Arterienrekonstruktion erfolgreich verlaufen sei, seien keine dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingetreten. Die verbliebenen geringfügigen Beschwerden wie eine Schwellneigung und ein Schweregefühl im rechten Bein nach längerem Stehen seien auf die Grunderkrankung der Klägerin zurückzuführen; bei der Haushaltsführung wirke sich die Minderung der Leistungsfähigkeit nicht aus. Vorsorglich haben die Beklagten den Umfang der Ansprüche bestritten.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Dr. M... (17.6.08, 85 ff GA; 23.3.09, 152 ff GA; 6.8.09, 177 f GA) Beweis erhoben und sodann der Klägerin durch Urteil vom 30.12.2009 (198 ff GA) unter Abweisung der weitergehenden Klage einen Betrag von 14.538,03 € zuerkannt und dem Feststellungsantrag stattgegeben.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen beider Parteien.
Die Klägerin beanstandet, dass die Zivilkammer ihr wegen der vorprozessual geleisteten Beträge einen Zinsvorteil von 6.382,37 € angerechnet habe, obwohl ihr wegen der Verspätung der Leistung ein Zinsschaden von 2.394,63 € entstanden sei. Hinsichtlich des materiellen Schadens korrigiert die Klägerin einen Rechenfehler des Landgerichts und trägt dem Umstand Rechnung, dass die künftig anfallenden Beträge zum Ausgleich des Haushaltsführungsschadens erst bei Fälligkeit verlangt werden können.
Die Klägerin beantragt,
unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2009
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 21.297,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatzaus 5.000,- € seit dem 01.06.2003,
aus weiteren 19.280,- € für die Zeit vom 01.02.2004 bis 04.07.2007,
aus weiteren 13.280,- € seit dem 05.07.2007 und
aus weiteren 622,70 € seit Klagezustellung am 24.11.2007
zu zahlen;
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für die Zeit von Juli 2010 bis April 2023 monatlich je 64,- € zu zahlen, fällig bis zum 15. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16. des jeweiligen Fälligkeitsmonats;
3.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen künftigen immateriellen sowie allen vergangenen und künftigen materiellen Schaden, der ihr infolge der streitgegenständlichen Fehlbehandlung ab dem 15.11.2002 entstanden ist, derzeit entsteht und zukünftig noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Klägerin beantragt ferner,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
1.
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;
2.
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagten halten das von Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 30.000 € für deutlich übersetzt. Für die Narbenbildung und die leichte Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Leiste sei der gezahlte Betrag ausreichend. Bei dem Haushaltsführungsschaden habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Kläger nur in Teilbereichen wie dem Fensterputzen beeinträchtigt sei; da ihr Ehemann zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet sei, wirke sich die geringfügige Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Ergebnis nicht aus. Zu Unrecht sei zudem der Schaden bis zum Jahre 2012 tituliert worden.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässigen Rechtsmittel beider Parteien haben teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten führt zu einer Herabsetzung des von dem Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes und des Anspruchs auf Kostenersatz für die Haushaltsführung; auf die Berufung der Klägerin ist der auf das gezahlte Schmerzensgeld entfallende kapitalisierte Zinsschaden, den das Landgericht unzutreffender Weise als Zinsvorteil angesehen hat, zu berücksichtigen; ferner ist der jetzt geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines künftigen monatlichen Haushaltsführungsschadens zuzuerkennen. Im Einzelnen:
I.
Aufgrund der bisherigen sachverständigen Begutachtung steht fest, dass es bei der am 15.11.2002 zur Behebung einer Krampfaderbildung von dem Beklagten zu 1) begonnenen operativen Freilegung der Vena saphena magna rechts zu einer – von der Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler und dem sie gutachterlich beratenden Sachverständigen Prof. Dr. B… als grob fehlerhaft bewerteten – Durchtrennung der Arteria femoralis superficialis gekommen war. Die Schadstelle wurde von dem Beklagten zu 1) sofort reanastomosiert und wegen einer sich danach zeigenden Stenose mit einem Dacron-Interponat von 8 mm Durchmesser – dessen Verwendung neben der Gutachterkommission auch der von dem Landgericht bestellte Sachverständige Dr. M... als gleichfalls völlig unverständlich angesehen hat – versorgt. Der weitere Verlauf war komplikationslos. Die indizierte operative Sanierung der Vena saphena parva erfolgte zunächst nicht; diesen Eingriff ließ die Klägerin am 05.10.2006 anderweitig durchführen. Für die Folgen der dargestellten Fehlbehandlung haben die Beklagten haftungsrechtlich einzustehen und der Klägerin den entstandenen bzw. noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen (§§ 31, 89, 253 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB).
II.
Wegen der infolge des behandlungsfehlerhaften Vorgehens erlittenen immateriellen Schäden hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die davongetragenen Beeinträchtigungen rechtfertigen den Betrag von 30.000,- € allerdings nicht. Die von der Haftpflichtversicherung der Beklagten vorprozessual erbrachte Zahlung von 15.000,- € ist angemessen und ausreichend, um die nicht vermögensrechtlichen Nachteile angemessen auszugleichen.
Das Schmerzensgeld soll dem Berechtigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht – von Ausnahmen abgesehen – die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und von den Auswirkungen der körperlichen und gesundheitlichen Schädigung selbst abhängt. Von Bedeutung sind damit die Schmerzen, die der Verletzte zu ertragen hat, die Dauer des Schadens und verletzungsbedingte Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich – wenn sie gestört oder negativ betroffen sind – ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit auf das persönliche Schicksal des Verletzten auswirken. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint der Betrag von 15.000,- € zum Ausgleich der immateriellen Nachteile der Klägerin angemessen und ausreichend:
Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M... ergibt, ist es aufgrund der durch das ärztliche Fehlverhalten entstandenen Arterienverletzung zu einer anhaltenden Umfangsvermehrung des rechten Unterschenkels sowie einer tastbaren Verhärtung im Bereich der rechten Leiste gekommen; dort entstandene Narben verursachen bei bestimmten Körperhaltungen Schmerzen und schränken die Beweglichkeit sowie die Fähigkeit zu sportlicher Betätigung und der Erbringung körperlich anstrengender Leistungen ein. Für die Klägerin belastend wirkt sich ferner aus, dass sie seit dem operativen Eingriff gezwungen ist, blutverdünnende Medikamente einzunehmen. Die Begutachtung hat aber auch deutlich gemacht, dass die Klägerin nach Abschluss des Heilungsprozesses in ihrer Lebensführung insgesamt nur wenig beeinträchtigt ist. Sie ist - mit den dargestellten Einschränkungen – in der Lage, ihren Lebensgewohnheiten in der Weise nachzugehen, wie es vor der Operation der Fall war. Dies zeigt sich exemplarisch auch an ihrer Fähigkeit, auf dem Laufband eine Strecke von 250 m – nach Darstellung von Prof. Dr. W… sogar 1.000 m - ohne Beschwerden zurückzulegen. Deshalb ist auch eine sportliche Betätigung nicht ausgeschlossen, sie bedarf lediglich der zeitlichen Beschränkung. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund des Behandlungsfehlers postoperativ zunächst unter vermehrten Schmerzen und einer Hämatombildung litt und sie die gesundheitliche Entwicklung psychisch belastet, erscheinen bei der vorzunehmenden Gesamtschau die Beeinträchtigungen nicht so gravierend, dass sie ein den Betrag von 15.000 € übersteigendes Schmerzensgeld rechtfertigen.
III.
Die Beklagten haben der Klägerin ferner den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie infolge der postoperativ erlittenen Beeinträchtigungen nicht in der Lage war bzw. nicht mehr in der Lage ist, bestimmte im Haushalt anfallende Arbeiten selbst auszuführen (§ 843 Abs. 1 BGB). Dieser Schaden bemisst sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH in den Fällen, in denen – wie hier – keine Haushaltshilfe eingetellt worden ist, nach dem Nettolohn, der für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 1992 792 m.w.N.). Zu diesem Zweck ist festzustellen, welche Hausarbeiten die Geschädigte vor dem Schadenfall zu verrichten pflegte, wie weit ihr diese Arbeiten nun nicht mehr möglich (oder zumutbar) sind und für wie viele Stunden folglich eine Hilfskraft benötigt wird oder – bei anderweitigem Ausgleich des Hausarbeitsdefizits – benötigt würde (BGH NJW 1989, 2539).
Die Beklagten stellen nicht mehr in Abrede, dass die nicht erwerbstätige Klägerin die in dem mit ihrem berufstätigen Ehemann geführten Haushalt anfallenden Hausarbeiten überwiegend selbst ausgeführt hat und – soweit möglich – weiterhin ausführt. Sie beanstanden indes zu Recht die Schadenberechnung des Landgerichts, soweit es unter Berücksichtigung eines Arbeitsausfalls von monatlich 40 Stunden für die Zeit von Dezember 2001 bis Januar 2003 einen monatlichen Schaden von 320,- € (insgesamt 3.584,- €) annimmt. Hierzu gilt Folgendes:
1.
Die von dem Landgericht für die Zeit von Dezember 2001 bis November 2002 zuerkannten Ansprüche sind unbegründet; die Kammer hat übersehen, dass sich die Klägerin erst am 15. November 2002 dem beanstandeten operativen Eingriff unterzogen und mit ihrer Klage Ansprüche auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens erst für die Zeit ab 1. Dezember 2002 geltend gemacht hat (GA 17).
2.
Für die Zeit ab 1. Dezember 2002 bis zum 31. Januar 2003 ist aufgrund der damals unmittelbar nach dem operativen Eingriff zunächst stärkeren körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin von einem größeren Arbeitsausfall auszugehen. Obwohl der Vortrag der Klägerin einer genauen Darlegung zum Umfang und zu der Zeitdauer der von ihr vor der Operation ausgeführten Haushaltstätigkeiten entbehrt, erscheint eine Schadenschätzung in Anlehnung an die Tabelle von Schulz-Borck/Hofmann (Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6., aktualisierte Aufl.) gerechtfertigt. Nach Tabelle 8 beträgt der durchschnittliche wöchentliche Arbeitsaufwand für einen Zwei-Personen-Haushalt mit Kind 71,6 Stunden, wobei 47,8 Stunden auf die Hausfrau entfallen. Berücksichtigt man, dass die Klägerin nach Darstellung des Sachverständigen etwa sechs Wochen nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung in größerem Umfang in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, ist die Annahme des Landgerichts, sie habe in dem gesamten Zeitraum eine durchschnittliche Hilfebedürftigkeit von wöchentlich 10 Stunden gehabt, die mit monatlich 256,- € auszugleichen ist, nicht zu beanstanden. Danach ergibt sich:
01.12. bis 31.12.2002: 256,00 €
01.01. bis 31.01.2003: 256,00 €
512,00 €.
3.
Nicht zu beanstanden ist auch der für die Zeit ab Februar 2003 mit monatlich 64,- € angenommene Haushaltsführungschaden. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. M... ist davon auszugehen, dass die Klägerin wegen auf operationsbedingte Narbenbildungen zurückzuführender Empfindlichkeiten und Schmerzen im rechten Leistenbereich auch nach abgeschlossener Wundheilung gehindert war und künftig gehindert ist, besonders anstrengende Tätigkeiten, insbesondere Arbeiten mit Streckbewegungen und in der Hocke auszuführen. Solche Arbeiten fallen bei der Haushaltsführung allerdings nicht laufend an. Es erscheint daher gerechtfertigt, einen entsprechenden Arbeitsausfall auf wöchentlich rd. 2 Stunden zu schätzen. Davon ausgehend würde sich unter Berücksichtigung eines von dem Senat in ähnlichen Fällen angenommenen Nettostundenlohnes von 7,50 € (BAT X bzw. TVöD E.-Gr. 1 betreffend eine Wirtschaftsgehilfin) ein Monatsbetrag von rd. 65,- € ergeben (7,50 € x 2 = 15,- € wöchentlich x 52 Wochen = 780,- € jährlich bzw. 65,- € monatlich). Der von dem Landgericht angenommene und von der Klägerin akzeptierte Betrag von 64,- € ist danach nicht zu beanstanden. Für die Zeit von Februar 2003 bis Juni 2010 (89 Monate) ergibt sich damit ein Betrag von insgesamt 5.696 ,- €.
4.
In dieser Höhe steht der Klägerin auch künftig – ab 01.07.2010 - eine Schadenrente zu. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind die verbliebenen Beeinträchtigungen nicht revisibel und werden die Fähigkeit zur Durchführung der mit größerem körperlichen Einsatz verbundenen Haushaltstätigkeiten fortdauernd beeinträchtigen. Die erst in Zukunft (bis September 2012) anfallenden Rentenbeträge können der Klägerin entgegen der Handhabung des Landgerichts mangels Fälligkeit allerdings nicht bereits jetzt zuerkannt werden; diesem Umstand hat die Klägerin bei ihrer Antragstellung Rechnung getragen.
Die der Klägerin zuzuerkennende Geldrente ist auf das 70. Lebensjahr – also auf den 25.04.2018 – zu begrenzen. Die Begrenzung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit zunehmendem Alter die Fähigkeit, besonders anstrengende und den Körper belastende körperliche Arbeiten ausführen zu können, abnimmt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass eine Hausfrau nach ihrem 70. Lebensjahr üblicherweise nicht mehr die in ihrem Haushalt anfallenden besonders schweren Arbeiten selbst erledigt, sondern hierfür, soweit erforderlich, anderweitige Hilfen in Anspruch nehmen wird.
IV.
Der von der Klägerin nach Reduzierung der erstinstanzlichen Anspruchsberechnung (6.391,76 € bzw. 6.382,67 €) in der Berufungsinstanz geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines kapitalisierten Zinsschadens in Höhe von 2.394,63 € ist begründet. Der Anspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten mit der Zahlung des geschuldeten Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung der vorprozessual durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten erbrachten Leistungen. Wegen der Anspruchsberechnung wird auf die Anlage 1 zur Berufungsbegründung der Klägerin (GA 268) Bezug genommen.
V.
Der von den Beklagten mit ihrer Berufung nicht (mehr) ausdrücklich in Abrede gestellte Anspruch auf Unkostenersatz kann in Höhe des von dem Landgericht zuerkannten Betrages von insgesamt 622,70 € gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.
VI.
Zusammenfassend ergibt sich folgende Berechnung des der Klägerin zu ersetzenden Schadens:
- Schmerzensgeld 15.000,00 €
- Haushaltsführungsschaden
01.12.2002 bis 31.01.2003 512,00 €
Februar 2003 bis Juni 2010 5.696,00 €
- kapitalisierter Zinsschaden 2.394,63 €
- Unkosten 622,70 €
24.225,33 €
abzüglich gezahlter 21.000,00 €
3.225,33 €
Ab Juli 2010 hat die Klägerin ferner Anspruch auf Zahlung von monatlich 64,- € zum Ausgleich des ihr künftig entstehenden Haushaltsführungsschadens.
VI.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet ( 256 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Klägerin aufgrund der dargestellten operativen Versäumnisse weiteren operativen Eingriffen unterziehen muss und deshalb gegebenenfalls eine weitere Schädigung erleiden wird.
C.
Die auf die Hauptsumme zuerkannten Zinsen sind gerechtfertigt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten (§§ 286, 288, 291 ZPO) unter Außerachtlassung des zuerkannten Anspruchs auf Ersatz des kapitalisierten Zinsschadens und unter Berücksichtigung der von Seiten der Beklagten vorprozessual erbrachten Zahlungen. Ein Ausspruch einer Verzinsung der künftig zu entrichtenden Geldrente kann nicht erfolgen, weil mangels Schuldnerverzuges die Voraussetzungen für einen allenfalls in Zukunft eintretenden Zinsanspruch gegenwärtig nicht vorliegen.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 11 ZPO.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
Die Beschwer der Klägerin liegt unter 20.000,- €.
Die Beschwer der Beklagten liegt über 20.000,- €.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird (unter Berichtigung des Streitwertbeschlusses vom 19.04.2010) auf 45.137,33 € festgesetzt.
Dabei entfallen auf die Berufung der Beklagten 34.538,03 €
und auf die Berufung der Klägerin 10.599,30 €.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht – auf 67.540 ,- € festgesetzt:
Schmerzensgeldantrag 15.000 ,- €
Weiterer Zahlungsantrag 32.540 ,- €
Feststellungsantrag 20.000 ,- €
G… S… T…