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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 2/10·06.07.2011

Arzthaftung: Unterlassenes GDM-Screening und Schulterdystokie – Berufung erfolglos

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von Gynäkologin und Krankenhausträger Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen eines tödlich verlaufenen Geburtsgeschehens mit Schulterdystokie sowie eigener Verletzungen. Streitpunkt war insbesondere, ob ein Gestationsdiabetes hätte diagnostiziert und deshalb eine Sectio empfohlen werden müssen. Das OLG bejahte zwar eine standardgemäße Indikation zum Glukosetoleranztest bei Risikofaktoren, sah aber keine haftungsbegründende Kausalität, weil ein reaktionspflichtig positiver Befund nicht überwiegend wahrscheinlich und eine andere Geburtsstrategie nicht hinreichend wahrscheinlich war. Behandlungsfehler im Krankenhaus wurden nicht festgestellt; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels nachgewiesener Kausalität bzw. Behandlungsfehler zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Patient hat im Arzthaftungsprozess grundsätzlich Behandlungsfehler und deren Ursächlichkeit für den Gesundheitsschaden zu beweisen.

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Der medizinische Behandlungsstandard kann über den in sozialrechtlichen Leistungsrichtlinien abgebildeten Minimalstandard hinausgehen; Kostengesichtspunkte der GKV sind für die Bestimmung des fachärztlichen Standards nicht maßgeblich.

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Besteht nach fachlichen Leitlinien bei Risikofaktoren eine Indikation für ein Gestationsdiabetes-Screening, kann der Arzt seine Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Patientin über die medizinische Sinnhaftigkeit und die Eigenkosten der Untersuchung informiert; eine Erzwingung der Untersuchung ist nicht geschuldet.

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Eine Haftung wegen unterlassener Befunderhebung setzt zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus, dass der unterlassene Test einen reaktionspflichtigen positiven Befund ergeben hätte; bloße 50:50-Wahrscheinlichkeiten genügen nicht.

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Für eine Pflicht zur Beteiligung der Mutter an der Wahl des Entbindungskonzepts (Sectio/Vaginalgeburt) bedarf es ernstzunehmender kindlicher Gefahren und einer medizinisch verantwortbaren, gleichwertigen Alternative; hierfür können neben einer diabetischen Stoffwechsellage auch verlässlich erhobene Gewichtsgrenzen maßgeblich sein.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 3 O 435/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.12.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

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I.

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Die Klägerin war nach zwei vorangegangenen Geburten Ende des Jahres 2006 erneut schwanger; als voraussichtlicher Geburtstermin wurde der 04.06.2007 ermittelt. Mit der Betreuung der Gravidität war die Beklagte zu 1), eine in K…. niedergelassene Frauenärztin, befasst. Diese führte im Laufe der Zeit insgesamt 9 Vorsorgeuntersuchungen durch. Bis zur letzten Kontrolle vom 31.05.2007 hatte die Klägerin insgesamt 9 kg zugenommen; bei den Untersuchungen am 02.05. und am 15.05.2007 wurde eine Glukoseausscheidung im Urin festgestellt; die weiteren im Laufe der Zeit erhobenen Befunde waren unauffällig. Am 04.06.2007 wurde die Patientin um 7.38 Uhr mit starken Wehen und einem bereits 5 cm geöffneten Muttermund in der geburtshilflichen Abteilung des St. J. K.. aufgenommen; Trägerin des Krankenhauses ist die Beklagte zu 2). Man führte eine Ultraschalluntersuchung durch, bei welcher das Gewicht der Leibesfrucht auf 3.600 g geschätzt wurde. Um 13.42 Uhr wurde der Kopf des Kindes entwickelt; sodann kam es zu einer Schulterdystokie in Form eines hohen Geradstands der kindlichen Schulter; außerdem bestand eine straffe Nabelschnurumschlingung um den Hals der Leibesfrucht. Man leitete eine medikamentöse Wehenhemmung ein und versuchte vergeblich, durch verschiedene Maßnahmen die Schulter zu lösen. Letztlich führte man eine Laparotomie durch und entwickelte das 4.950 g schwere Kind um 14.23 Uhr über die Bauchdecke; es war bei der Geburt leblos; Reanimationsversuche hinzugezogener Pädiater blieben ohne Erfolg. Die Klägerin erlitt bei der Entbindung einen massiven Blutverlust und neben einer beidseitigen Episiotomie einen Zervixdurchriss und einen Scheideneinriss; außerdem stellte man einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus fest.

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Die Klägerin macht Ersatzansprüche geltend. Sie hat behauptet, die Beklagten hätten von den notwendigen Untersuchungen zur Feststellung eines Gestationsdiabetes abgesehen; bei einer diesbezüglichen Diagnostik hätte man das Risiko einer Schulterdystokie erkannt und eine Entbindung durch Kaiserschnitt empfehlen müssen. Wegen der Fehlerhaftigkeit des geburtshilflichen Vorgehens habe sie erhebliche körperliche Verletzungen und starke psychische Belastungen erlitten; auch bestehe das erhöhte Risiko einer dauerhaften Glukosetoleranzstörung. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen sei ihr ein Schmerzensgeld von mindestens € 20.000 zuzubilligen; auch seien die Beklagten verpflichtet, vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von € 2.266,95 zu übernehmen und alle weitergehenden materiellen Schäden zu ersetzen.

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Die Beklagte zu 1) hat behauptet, sie habe die Patientin ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Blutzuckerbelastungstests hingewiesen, um einen Gestationsdiabetes auszuschließen; von einer solchen Untersuchung habe die Klägerin indes abgesehen. Die Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, es habe keine Indikation für eine primäre sectio vorgelegen, so dass der Entschluss zu einer vaginalen Entbindung nicht zu beanstanden sei; auf die dabei aufgetretenen Komplikationen habe man sachgerecht reagiert.

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Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W.... Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 17.12.2009 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin nach Prozesskostenhilfebewilligung durch den Senat unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Begehrens Berufung eingelegt. Sie macht geltend, nach den einschlägigen Leitlinien hätte bei ihr angesichts der vorhandenen Risikofaktoren ein Diabetes-Screening stattfinden müssen; die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme habe auch der Sachverständige letztlich bestätigt; die von ihm erwähnten Bedenken hinsichtlich der Kostentragung dürften auf den geschuldeten medizinischen Standard keinen Einfluss haben. Eine Aufklärung hinsichtlich entsprechender Tests sei nicht erfolgt; sie – die Klägerin – hätte eine solche Belehrung auch erkennbar nicht verstehen können, da sie die deutsche Sprache nicht beherrsche. Wäre eine Glukosekontrolle vorgenommen worden, hätte man den – tatsächlich vorliegenden – Diabetes mellitus festgestellt und der Patientin zu einer Entbindung durch Kaiserschnitt raten müssen. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) hätten sich zudem nicht auf die Gewichtsschätzung verlassen dürfen, da die Sonographie wegen der durch die Wehentätigkeit und die Adipositas der Mutter eingeschränkten Untersuchungsbedingungen keine tragfähigen Erkenntnisse habe vermitteln können.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des am 17.12.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte zu 1) tritt dem Rechtsmittel entgegen. Der Sachverständige habe seiner Bewertung mit Recht die seinerzeit geltenden Mutterschaftsrichtlinien und nicht die Leitlinien einer Arbeitsgemeinschaft zugrunde gelegt; demnach sei ein Glukose-Belastungstest weder angebracht noch erforderlich gewesen. Bei der Klägerin habe es sich zudem aus der maßgebenden Sicht ex ante keineswegs um eine Risikopatientin gehandelt. Schließlich hätte ein Glukosescreening keinen Einfluss auf das weitere geburtshilfliche Management gehabt; vielmehr wäre es in jedem Fall sachgerecht gewesen, eine vaginale Entbindung anzustreben.

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Die Beklagte zu 2) hält das Vorgehen in der geburtshilflichen Klinik für einwandfrei. Anhaltspunkte für Risikofaktoren habe es nicht gegeben; die Gewichtsschätzung habe keinen bedrohlichen Wert ergeben; die Adipositas der Patientin habe gegen die Durchführung eines Kaiserschnitts gesprochen.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Leiters der Frauenklinik und der Hebammenschule des Klinikums A…., Prof. Dr. T…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 27.04.2011 (Bl. 383 ff. GA) Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses einen Behandlungsfehler des Arztes, aus dem er Schadensersatzansprüche gegen ihn und/oder den Krankenhausträger herleitet, sowie dessen Ursächlichkeit für den bei ihm aufgetretenen Gesundheitsschaden zu beweisen (vgl. BGH, NJW 1995, 1618; ständige Rechtsprechung). Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Zwar hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Behandlung durch die Beklagte zu 1) möglicherweise nicht in jeder Hinsicht sachgerecht war; es lässt sich jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Klägerin hierdurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist (1.). Behandlungsfehler im Krankenhaus der Beklagten zu 2) lassen sich hingegen nicht feststellen (2.).

18

1.

19

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin infolge einer unterlassenen Befunderhebung durch die Beklagte zu 1) ein Gesundheitsschaden entstanden ist.

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Bei der Klägerin bestand allerdings nach der u.a. von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe herausgegebenen AWMF-Leitlinie „Empfehlungen zu Diagnostik und Therapie des Gestationsdiabetes (GDM)“ die Indikation zur Vornahme eines Glukosetoleranztests. Danach „sollte“ bei Vorliegen bestimmter Risikofaktoren für einen Gestationsdiabetes, u.a. bei einem Übergewicht mit einem Body-Mass-Index (BMI) vor der Schwangerschaft ≥ 27,0 kg/m² ein oraler Glukosetoleranztest bereits im ersten Trimenon der Schwangerschaft durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin vor, denn bei ihr bestand auf jeden Fall ein mittelgradiges Übergewicht mit einem BMI > 31; zwar finden sich in den Behandlungsunterlagen teilweise voneinander abweichende Angaben zur Größe der Klägerin und zum Ausgangsgewicht, dies wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht entscheidend aus. Bei dieser Sachlage entsprach es ärztlichem Standard, eine Untersuchung auf das Vorliegen eines Gestationsdiabetes vorzunehmen.

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Dem steht nicht entgegen, dass in den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung („Mutterschafts-Richtlinien“) eine derartige Untersuchung generell nicht vorgesehen ist. Wie der Sachverständige Prof. Dr. T...., der dem Senat aus einer größeren Anzahl von Verfahren als besonders kompetenter Gutachter auf geburtshilflichem Fachgebiet bekannt ist, erklärt hat, besteht insoweit eine Diskrepanz zwischen dem durch die Richtlinie definierten Pflichtenkatalog der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherer, der lediglich einen Minimalstandard wiedergibt, und dem realen Behandlungsstandard, wobei für die Entscheidung, ein Diabetesscreening nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherer aufzunehmen, letztlich monetäre und ökonomische Aspekte im Gesundheitswesen maßgeblich waren. Der Kostengesichtspunkt, auf den auch der in erster Instanz tätig gewordene Sachverständige Prof. Dr. W.... entscheidend abgestellt hat, kann aber nach Ansicht des Senats letztlich nicht entscheidend dafür sein, ob eine bestimmte Behandlungsmaßnahme ärztlichem Standard entspricht oder nicht. Prof. Dr. T.... hat vielmehr darauf hingewiesen, dass der Behandlungsstandard durchaus von der Richtlinie abweichen kann und dass dies unter den Ärzten und insbesondere auch den Gynäkologen allgemein bekannt ist. Dementsprechend haben sich die Sachverständigen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe im Kollektiv in Form der Leitlinien dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen eine Untersuchung auf das Vorliegen eines Gestationsdiabetes zum geschuldeten ärztlichen Behandlungsstandard gehört.

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Das bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte zu 1) einen Glukosetoleranztest in jedem Fall veranlassen musste, denn eine solche Leistung wäre von der Krankenkasse der gesetzlich versicherten Klägerin nicht bezahlt worden. Sie hätte aber die Klägerin darüber informieren müssen, dass man eigentlich – wie der Sachverständige Prof. Dr. T.... es ausgedrückt hat – „nach gutem Verständnis der Medizin“ einen solchen Glukosetoleranztest machen sollte, dass dies aber eine von der Patientin gesondert zu bezahlende Leistung ist; gegebenenfalls wäre dieser Hinweis zu einem späteren Zeitpunkt der Schwangerschaft zu wiederholen gewesen. Mit einem derartigen Hinweis hätte die Beklagte die ihr nach dem Behandlungsstandard obliegende Pflicht erfüllt; im Falle einer Ablehnung der Untersuchung durch die Patientin hätte sie nicht auf deren Durchführung dringen müssen; auch hätte sie nicht bis zum Eklat darüber aufklären müssen, dass man diese Untersuchung unbedingt durchführen sollte, zumal während der gesamten Schwangerschaft kein Anhalt für eine diabetische Makrosomie oder Fetopathie bestand.

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Ob ein derartiger Hinweis in einer für die Klägerin verständlichen Art und Weise erfolgt ist, kann letztlich dahin stehen, denn es lässt sich weder feststellen, dass die Klägerin einen derartigen Hinweis befolgt hätte, noch dass sich an dem Verlauf der Schwangerschaft und der Geburt entscheidend etwas geändert hätte, wenn man bei der Klägerin einen Glukosetoleranztest durchgeführt hätte. Es ist keineswegs sicher, dass eine solche Untersuchung auch Werte ergeben hätte, die entweder eine gestörte Glukosetoleranz oder einen manifesten Gestationsdiabetes nachgewiesen hätten; hierfür lassen sich aus der Sicht des Sachverständigen nur gewisse Wahrscheinlichkeiten angeben, wobei im ersten Trimenon der Schwangerschaft die Wahrscheinlichkeit nicht mehr als 50 % beträgt. Anknüpfungspunkt für eine Haftung wegen unterlassener Befunderhebung ist jedoch zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen positiven (reaktionspflichtigen) Befund, was bei einer Wahrscheinlichkeit von (höchstens) 50 : 50 nicht festgestellt werden kann. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Untersuchung Konsequenzen für die weitere Betreuung der Schwangerschaft gehabt hätte.

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Die Beklagte zu 2) hatte im weiteren Verlauf der Schwangerschaft keinen konkreten Anlass, einen Glukosetoleranztest durchzuführen oder die Klägerin erneut über die Möglichkeit einer derartigen Untersuchung aufzuklären. Aus den von ihr erhobenen Befunden ergab sich über das Grundrisiko hinaus kein zusätzlicher Hinweis, der den Verdacht erhärtet hätte, es könnte bei der Klägerin ein Gestationsdiabetes vorliegen. Die kindliche Wachstumsentwicklung ließ nicht vermuten, dass es sich um ein makrosomes oder akzeleriert wachsendes Kind handelte, was zusammen mit der mittleren Adipositas der Klägerin unter Umständen ein Hinweis darauf hätte sein können, dass hier ein Gestationsdiabetes vorliegen könnte. In der 34. Schwangerschaftswoche bewegte sich das Kindswachstum, das indikativ für die Entwicklung einer fetalen Makrosomie ist, auf der 50er Perzentile ideal im Normbereich. Die geburtshilfliche Anamnese enthielt ebenfalls keinen Hinweis auf eine diabetische Stoffwechsellage oder sonst eine Risikokonstellation, denn die vorangegangene Schwangerschaft endete nicht mit der Geburt eines makrosomen Kindes, d.h. mit einer Überschreitung des durchschnittlichen Gewichtes oberhalb der 95er Perzentile (Kindsgewicht ≥ 4.500 g). Zwar ging die Beklagte zu 1) tatsächlich von einem Geburtsgewicht über 4.000 g aus; wenn sie jedoch die Unterlagen über die vorangegangene Geburt beigezogen hätte, hätte sie festgestellt, dass das Gewicht des zweiten Kindes bei der Geburt nur 3.650 g betrug, also weit von einer Makrosomie entfernt war. Schließlich musste die zweimalige Feststellung einer Glukoseausscheidung im Urin nicht zwingend weitere Untersuchungen veranlassen, denn die Glukosuriewerte sind – anders als die Bestimmung des nüchternen Blutzuckers – in Bezug auf das Vorliegen eines Gestationsdiabetes wenig aussagekräftig; der Sachverständige Prof. Dr. T.... hat darauf hingewiesen, dass man im Grunde genommen auf komplexe Weise ermitteln müsste, wann die Schwangere wie viel gegessen hat und wann sie wie viel Wasser gelassen hat, um zu sehen, wie die Gesamturinausscheidung im Verhältnis zur gesamten Flüssigkeitsausscheidung beschaffen ist; dies wird jedoch in der Praxis nicht gemacht, weil man die Glukosuriewerte, wenn sie nicht permament und erheblich sind, nicht als geeignetes Instrument für die Früherkennung eines Gestationsdiabetes ansieht. Dementsprechend weist auch die AWMF-Leitlinie darauf hin, dass die Bestimmung der Uringlukose als Screening-Parameter überholt ist.

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Abgesehen davon hat Prof. Dr. T.... auch deutlich gemacht, dass die Durchführung eines Glukosetoleranztests im letzten Schwangerschaftsdrittel auf das Geburtskonzept, eine vaginale Entbindung anzustreben, keinen Einfluss gehabt hätte. Zwar kann man rückblickend aufgrund des später festgestellten Diabetes annehmen, dass dann mit mehr als 50 %iger Wahrscheinlichkeit pathologische Glukosekonzentrationen nach Glukosebelastung festgestellt worden wären, was zur Diagnose eines Gestationsdiabetes geführt hätte. Dies hätte jedoch nur zur Folge gehabt, dass man der Patientin angeraten hätte, den Blutzucker diätetisch oder notfalls medikamentös einzustellen. Im Übrigen wäre jedoch bei zutreffender Würdigung der Anamnese die Kaiserschnittentbindung auch in Kenntnis des Diabetes keine echte Alternative zur vaginalen Entbindung gewesen, weil man nicht von einem Kindsgewicht über 4.000 g ausgehen musste. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Mutter an der Entscheidung über das Entbindungskonzept zu beteiligen ist, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Kaiserschnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt (BGH, NJW 1989, 1538, 1539; NJW 2004, 1452, 1454). Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sowohl die diabetische Stoffwechsellage als auch ein Kindsgewicht über 4.000 g festgestellt worden wäre. Wie dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist, entspricht es überwiegender Auffassung, dass bei Kindern nicht diabetischer Mütter das Grenzgewicht im Ultraschall von 4.500 g die Plexusparese aufgrund einer Schulterdystokie nicht nur zum entfernten Risiko, sondern zum aufklärungspflichtigen Risiko macht; diese Grenze wird - worauf der Sachverständige Prof. Dr. T.... hingewiesen hat – bei der diabetischen Mutter vorverlegt auf 4.000 g. Zwar ist in der Praxis der Beklagten zu 1) eine weitere Fetometrie zwischen der 34. Schwangerschaftswoche und dem Geburtstermin nicht mehr erfolgt, was aus der Sicht der Befunde, die bis dahin erhoben worden waren, auch nicht geboten war; hätte man allerdings Kenntnis von dem Diabetes der Mutter gehabt, hätte man eine solche zusätzliche Untersuchung aber durchführen sollen, um eine etwaige akzelerierte Kindsentwicklung feststellen zu können. Der Sachverständige hat jedoch deutlich gemacht, dass im Fall der Klägerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Befund einer reaktionspflichtigen Makrosomie erhoben worden wäre, denn der später im Krankenhaus der Beklagten zu 2) durchgeführte Ultraschall hat lediglich ein geschätztes Kindsgewicht von 3.600 g ergeben, was zwar objektiv fehlerhaft war, aber nicht deshalb, weil man falsch gemessen hatte, sondern weil die Methode nicht mehr hergab. Das Unterlassen der Untersuchung hat sich daher insoweit nicht ausgewirkt. Prof. Dr. T.... hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass die bekannten Unsicherheiten der Ultraschalluntersuchung insbesondere bei adipösen Patientinnen nicht dazu führt, dass man das Geburtsmanagement an dem Wert der höchstmöglichen Abweichung nach oben orientiert. Denn die Entscheidung, die Sectio zur gleichwertigen Alternative zur vaginalen Entbindung zu erklären, basiert auf einer Wahrscheinlichkeitsüberlegung, wie hoch das Risiko einer bleibenden Plexusparese aufgrund einer Schulterdystokie ist. Legt man dabei nicht das mittlere Schätzgewicht zugrunde, sondern die weniger wahrscheinlichen Extreme nach oben und nach unten, dann reduziert sich die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des Risikos. Würde man sich immer an dem oberen Extremwert orientieren, hieße das zugleich, dass in vielen Fällen unnötigerweise eine Sectio durchgeführt werden würde, obwohl diese gerade auch bei adipösen Patientinnen kein ganz risikoloser Eingriff ist.

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Die unterbliebene Feststellung des Gestationsdiabetes hat auch im Übrigen keine Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Klägerin gehabt und insbesondere nicht das Risiko erhöht, später dauerhaft insulinpflichtig zu werden. Denn der Gestationsdiabetes ist kein eigener Risikofaktor für die Entstehung eines Diabetes, er indiziert lediglich das genetische Risiko, einen Diabetes zu bekommen. Ob eine im dritten Trimenon der Schwangerschaft einsetzende diätetische oder medikamentöse Blutzuckerbehandlung geeignet gewesen wäre, eine erhebliche Retardierung des akzelerierten Kindswachstums zu bewirken, so dass es nicht zu dem geburtsmechanischen Problem, das aus der Diskrepanz des Kopfmaßes zum Abdomen und Rumpfmaß des Kindes resultierte, mit der erheblichen Verletzung der Klägerin gekommen wäre, ist nach Darstellung von Prof. Dr. T.... rein spekulativ, weil es hierzu keine wissenschaftlichen Untersuchungen gibt.

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2.

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Die Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 2) ist insgesamt nicht zu beanstanden.

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Aus der Sicht ex ante war nach den anamnestischen und von dem Befund her zu erhebenden Faktoren eine primäre Sectio weder indiziert noch als gleichwertige Handlungsalternative anzusehen. Einen Blutzuckerbelastungstest hätte man im Zeitpunkt der Aufnahme, nach Beginn der Geburt, gar nicht mehr durchführen können; er hätte im Übrigen auch keine Konsequenz gehabt, denn aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Ultraschalluntersuchung lag die weitere notwenige Bedingung, die zusammen mit der Kenntnis des Gestationsdiabetes hinreichender Anlass gewesen wäre, eine Schnittentbindung in Betracht zu ziehen, nicht vor, weil ein reaktionspflichtiges Kindsgewicht nicht zu erheben war. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1. verwiesen.

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Die beteiligten Ärzte haben auf die eingetretene Schulterdystokie auch nicht fehlerhaft reagiert. Sie haben nach den Feststellungen des Sachverständigen die Handgriffe, die schulmäßig auszuführen sind, angewendet; hierzu gehören das Manöver nach McRoberts, der suprasymphysäre Druck, der Versuch von außen oder von vorn die Schulter zu drehen, die großzügige Episiotomie, das Eingehen mit der Hand in die Kreuzbeinhöhle und die Lösung des hinteren Arms zur Verminderung des geburtshilflich wirksamen Schulterdurchmessers. Die schulmäßigen Manöver durften, wie Prof. Dr. T.... betont hat, auch mehrfach ausgeführt werden, denn wenn das alles nichts hilft, gibt es eigentlich kein probates Rezept mehr und die Situation ist ohne schwerste Folgezustände für das Kind und/oder die Mutter nicht mehr zu beheben. Ärztliche Versäumnisse sind insoweit nicht festzustellen. Die nach Durchführung des Zavanelli-Manövers ausgeführte Sectio am eigentlich schon halb geborenen Kind war extrem schwierig und lässt sich nicht mit den allgemein anerkannten Zeitvorgaben für die Zeit zwischen Entschluss zur Sectio und Entbindung des Kindes messen, zumal der bereits geborene Kopf des Kindes zunächst zurückgeschoben werden musste. Der Sachverständige hat die Situation plastisch als einen schlechterdings nicht mehr schulmäßig zu kontrollierenden Albtraum bezeichnet, in dem das, was von einem Arzt objektiv zu verlangen und zu fordern ist, bereits überschritten war.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.

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Die Beschwer der Klägerin liegt über € 20.000.

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Streitwert: (bis zu) € 30.000.

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