Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 198/01·31.07.2002

Arzthaftung: Feststellungsanspruch nach Schluckschall‑Fehlbehandlung; weiteres Schmerzensgeld abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtArzthaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt materielle Zahlung, weiteres Schmerzensgeld und die Feststellung künftiger Haftung nach Perforation der Speiseröhre bei einer transösophagealen Echokardiographie. Das OLG gab der Berufung teilweise statt: Zahlung von 288,40 DM und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden wurden zugesprochen; ein höheres Schmerzensgeld blieb abgelehnt. Das Gericht betont die primäre Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes und die Notwendigkeit konkreter Beweisanzeichen für weitergehende Ansprüche.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Zahlung von 288,40 DM und Feststellung künftiger Haftung; weitergehender Schmerzensgeldantrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsanspruch nach § 256 ZPO ist gerechtfertigt, wenn aufgrund einer bereits eingetretenen, vom Antragsgegner zu vertretenden Schädigung die Haftung für künftige Folgen nicht ausgeschlossen werden kann.

2

Ein Krankenhausträger haftet für Folgen einer unsachgemäß durchgeführten Behandlung sowohl aus dem Behandlungsvertrag (§§ 611, 242, 276, 249 ff. BGB) als auch nach deliktischen Grundsätzen (§§ 823, 831 BGB).

3

Die Bemessung des Schmerzensgeldes dient vorrangig dem Ausgleich nichtvermögensrechtlicher Schäden; Höhe und Dauer der körperlichen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf Lebensführung und Lebensqualität sind maßgeblich.

4

Vorprozessual geleistete Schmerzensgeldzahlungen können bei überzeugender Bemessung ausreichenden Ausgleich begründen; für ein höheres Schmerzensgeld bedarf es substantiierter und – wenn möglich – objektivierbarer Nachweise weitergehender Beeinträchtigungen.

Relevante Normen
§ 1 Diskontüberleitungsgesetz§ 611 BGB§ 242 BGB§ 276 BGB§ 249 BGB§ 256 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Oktober 2001 verkün-dete Teilanerkenntnisurteil und Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-richts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 288,40 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins gemäß § 1 Diskontüberlei-tungsgesetz seit dem 27. März 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Fehlbehandlung anlässlich der am 8. September 1999 ambulant durchgeführten „Schluckschall-Untersuchung“ im Hause der Beklag-ten zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversiche-rungsträger übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Im Rahmen einer diagnostischen Abklärung pektanginöser Beschwerden unterzog sich der 1944 geborene Kläger im St. A.-Hospital in K., dessen Träger die Beklagte ist, am 8. September 1999 einer transösophagialen Echokardiographie (Schluckschalluntersuchung). Dabei kam es zu einer Verletzung der Speiseröhre, die, nachdem sich der Kläger am selben Tag mit Schluck- und Atembeschwerden in der Notaufnahme des Krankenhauses erneut vorstellte, am Folgetag (9. September 1999) operativ versorgt wurde. Der postoperative Verlauf war komplikationslos. Der Kläger konnte am 21. September 1999 aus der stationären Behandlung entlassen werden.

3

In einem auf Veranlassung der AOK R. erstellten Gutachten kam der Sachverständige Prof. Dr. von S. nach Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes zu dem Ergebnis, dass die Perforierung der Speiseröhre auf eine nicht ausreichend sorgfältig durchgeführte Untersuchung zurückzuführen war. Im Hinblick auf diese Feststellungen zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 15.000 DM.

4

Mit der Klage hat der Kläger neben der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten die Zahlung von 288,40 DM an materiellem Schadenersatz sowie ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 10.000 DM verlangt. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, die bisherige Schmerzensgeldzahlung reiche nicht aus. Zu berücksichtigen sei, dass er sich wegen des Behandlungsfehlers einer Operation habe unterziehen müssen, dass im vorderen linken Halsbereich nunmehr eine 15 cm lange Narbe deutlich sichtbar sei und dass er unter Schluckbeschwerden leide.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 288,40 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über den Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 23. Juni 2000 zu zahlen;

7

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Fehlbehandlung anlässlich der am 8. September 1999 ambulant durchgeführten "Schluchschall-Untersuchung" im Hause der Beklagten zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

8

Die Beklagte hat den Anspruch in Höhe von 288,40 DM anerkannt und im übrigen beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte hat geltend gemacht, es sei nur zu einer geringfügigen Verletzung der Speiseröhre gekommen, deren Folgen eine weitergehende Schmerzensgeldzahlung nicht rechtfertigten.

11

Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve hat durch Teilanerkenntnisurteil und Urteil vom 2. Oktober 2001 die Beklagte verurteilt, den von ihr anerkannten Betrag von 288,40 DM nebst anteiliger Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 15.000 DM sei ausreichend angesichts der feststellbaren Schadenfolgen; für behauptete Schluckbeschwerden habe der Kläger keinen Beweis angetreten. Den Feststellungsantrag hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht ersichtlich, dass künftig weitere Schäden zu erwarten seien.

12

Gegen die Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend, das Landgericht habe bei der Schmerzensgeldbemessung Beschwerden unberücksichtigt gelassen, die auf die Perforation der Speiseröhre oder die – möglicherweise nicht lege artis durchgeführte – Revisionsoperation zurückzuführenden seien: So leide er an Schluckbeschwerden, wenn er trockene Nahrung zu sich nehme. Darüber hinaus träten bei Temperaturschwankungen Taubheitsgefühle im Halsbereich auf. Ferner komme es bei Verspannungen zu einem krampfartigen Zusammenziehen des Halses im Narbenbereich, was bei ihm erhebliche Angstzustände hervorrufe.

13

Der Kläger hat geltend gemacht, künftig seien weitere Untersuchungen und eine neue Operation zu erwarten. Der Feststellungsantrag sei daher gerechtfertigt.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23. Juni 2000 zu zahlen;

16

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Fehlbehandlung anlässlich der am 8. September 1999 ambulant durchgeführten "Schluckschall-Untersuchung" im Hause der Beklagten zu bezahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte hält das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 15.000 DM für ausreichend und bestreitet die mit der Berufung ergänzend vorgetragenen Beeinträchtigungen. Sie ist im übrigen der Auffassung, das Landgericht habe den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. Dem Verlangen des Klägers auf Zahlung von Zinsen tritt die Beklagte entgegen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

A.

23

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger in dem von ihm verlangten Umfang Anspruch auf die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Folgen der Behandlung am 8. September 1999. Soweit der Kläger die Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes verlangt, war sein Rechtsmittel allerdings zurückzuweisen.

24

1. Der nach § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Aufgrund der von der Beklagten nicht in Frage gestellten Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass sie nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung des Behandlungsvertrages (§§ 611, 242, 276, 249 ff. BGB) sowie aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung im Sinne von §§ 823, 831, 847 BGB dafür einzustehen hat, dass es am 8. September 1999 wegen einer nicht ausreichend sorgfältig durchgeführten Schluckschall-Untersuchung bei dem Kläger zu einer Läsion der Speiseröhre kam, die durch zwei Drainagen operativ versorgt werden musste. Auch wenn bei den postoperativ erfolgten Untersuchungen bislang keine weitergehenden Auffälligkeiten festgestellt werden konnte, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts alleine aufgrund des Befundes einer operativ versorgten Verletzung der Speiseröhre die Entstehung künftiger materieller und immaterieller Schäden nicht auszuschließen. Unter diesen Umständen hat der Kläger Anspruch auf die Feststellung der Haftung der Beklagten als Krankenhausträger für etwaige künftige Folgebeeinträchtigungen.

25

2. Ein höheres Schmerzensgeld als der vorprozessual gezahlte Betrag von 15.000 DM steht dem Kläger nicht zu.

26

Das Schmerzensgeld soll dem Berechtigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nichtvermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht – von Ausnahmen abgesehen – die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und von den Auswirkungen der körperlichen und gesundheitlichen Schädigung selbst abhängt. Von Bedeutung sind damit die Schmerzen, die der Verletzte zu ertragen hat, die Dauer des Schadens und verletzungsbedingte Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich – wenn sie gestört oder negativ betroffen werden – ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit auf das persönliche Schicksal des Verletzten auswirken.

27

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist hier zu berücksichtigen, dass die von dem Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinem von den Parteien nicht in Frage gestellten Privatgutachten als sehr klein beschriebene Verletzung der Speiseröhre einen komplikationslos verlaufenen operativen Eingriff mit einem sich anschließenden fast 2-wöchigen stationären Krankenhausaufenthalt des Klägers erforderlich machte. Postoperativ musste der Kläger bis zum 13. September 1999 intravenös ernährt werden. Eine – allerdings nur kosmetische – Beeinträchtigung hat er ferner dadurch erfahren, dass operationsbedingt im Halsbereich eine ca. 15 cm lange Narbe verblieben ist. Die zwischenzeitlich durchgeführten hals-nasen-ohrenärztlichen Untersuchungen zeigten unauffällige Befunde. Auch eine von dem Kläger wegen beschriebener Schluckbeschwerden im Mai 2001 erfolgte Untersuchung in der N. Hals-Nasen-Ohren-Klinik hat keine anderweitigen Erkenntnisse ergeben. Danach ist davon auszugehen, dass die kleine Läsion der Speiseröhre ordnungsgemäß verheilt ist. Selbst wenn der Kläger seiner Darstellung entsprechend zeitweise unter Schluckbeschwerden und Sensibilitätsstörungen im Operationsbereich leiden sollte, erscheint bei einer Gesamtbetrachtung der verletzungsbedingt eingetretenen Folgen das gezahlte Schmerzensgeld von 15.000 DM ausreichend, um die immateriellen Schäden des Klägers auszugleichen.

28

B.

29

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

30

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

31

Die Beschwer beider Parteien liegt unter 20.000 €.