Berufung: Kein Ersatz für implantatgetragene Prothetik ohne konkrete Durchführung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten einer implantatgetragenen Prothetik sowie Schmerzensgeld; das Landgericht sprach nur 2.000 DM Schmerzensgeld zu und wies sonstige Ansprüche ab. Das OLG bestätigt die Abweisung der Kostenforderung, weil die Behandlung nicht durchgeführt ist und der Kläger weder konkrete Behandlungsbedürftigkeit noch eine ernsthafte Absicht zur Durchführung nachweist. Außerdem ist Ersatz einer wesentlich teureren Implantatlösung ausgeschlossen, wenn eine konventionelle Versorgung ausreichend wäre.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Ersatzforderung für implantatgetragene Prothetik als unbegründet abgewiesen; erstinstanzliches Schmerzensgeld bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Behandlungskosten sind grundsätzlich nur in Höhe tatsächlich angefallener und erforderlicher Aufwendungen zu ersetzen; die Erstattung fiktiver Kosten nicht durchgeführter Heilbehandlungen ist ausgeschlossen.
Die Erstattung künftiger, noch nicht verauslagter Behandlungskosten setzt die konkrete Darlegung der Behandlungsbedürftigkeit und der ernsthaften Absicht des Geschädigten, die Behandlung durchführen zu lassen, voraus.
Der Umfang des geschuldeten Ersatzes richtet sich nach Art und Umfang der erbrachten bzw. der in Betracht kommenden kassenzahnärztlichen Versorgung; ein Anspruch auf Erstattung einer qualitativ und kostenmäßig erheblich abweichenden, teureren Behandlung besteht nur ausnahmsweise.
Ein ersatzfähiger Vermögensschaden liegt nicht vor, wenn dem Geschädigten aufgrund eines Verzichts der Krankenversicherung kein Eigenanteil entstanden ist; in diesem Fall entfällt ein entsprechender Erstattungsanspruch.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. September 2001 verkün-dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im Zuge einer neuen prothetischen Versorgung extrahierte der Beklagte, der niedergelassener Zahnarzt ist, am 16. September 1996 die im Oberkiefer des Klägers noch vorhandenen Zähne 13, 21 und 23. Daraufhin gliederte er am 21. November 1996 eine herausnehmbare Vollprothese ein.
Der Kläger war mit dem Zahnersatz unzufrieden und veranlasste am 17. Dezember 1996 eine Begutachtung durch den Zahnarzt Dr. B.. Dieser diagnostizierte Mängel der Oberkieferprothese; unter anderem beanstandete er nicht ausreichende Funktionsränder. Der mit einer weiteren Begutachtung beauftragte Sachverständige Dr. H. stellte am 13. Mai 1997 ebenfalls Mängel fest und schlug wegen der Anatomie des Oberkiefers die Fertigung einer sog. Vestibulumplastik vor. Eine solche ließ der Kläger 1997 durch den Kieferchirurgen Dr. Biermann durchführen.
Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, die Extraktion der Zähne 13, 21 und 23 sei nicht indiziert gewesen; die Zähne hätten als Stütze für eine Teilprothetik dienen können. Hätte der Beklagte sie nicht gezogen, hätte keine Vollprothese gefertigt werden müssen. Im übrigen hat der Kläger unter Hinweis auf die Privatgutachten der Zahnärzte Dr. H. und Dr. B. auf Mängel bei der Fertigung der Oberkieferprothetik hingewiesen sowie Fehler im Rahmen der Unterkieferbehandlung behauptet.
Wegen der seines Erachtens erforderlichen prothetischen Neuversorgung hat der Kläger auf der Grundlage des Heil- und Kostenplans des Zahnarztes Dr. C. vom 8. September 1998 (GA 19) die Kosten eines implantatgetragenen Zahnersatzes in Höhe von 10.233,23 DM verlangt. Ferner hat er die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 12.000 DM begehrt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.233,23 DM sowie als Schmerzensgeld mindestens 12.000 DM jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 23. April 1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist den Vorwürfen des Klägers entgegengetreten und hat behauptet, die Zähne 13, 21 und 23 seien nicht erhaltungswürdig gewesen. Im übrigen habe er sämtliche prothetischen Arbeiten lege artis erbracht. Gelegenheit zu erforderlichen Nachbesserungen habe der Kläger ihm nicht gegeben.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Zahnarztes Dr. L. (GA 69). Durch das angefochtene Urteil hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf den Beklagten sodann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. April 1999 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der Klageabweisung wegen geltend gemachter Nachbehandlungskosten hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf vorschussweise Zahlung künftiger Behandlungskosten nicht zu.
Gegen die Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, soweit die Klage wegen des Anspruchs auf materiellen Schadenersatz abgewiesen worden ist. Er macht geltend, die aufgrund eines neuen Heil- und Kostenplanes vorgesehene implantatgetragene Prothetik sei erforderlich, um die Fehler des Beklagten zu beheben. Ein Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten stehe ihm entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits vor Durchführung der Behandlung zu. Die Behandlung könne er nämlich erst nach Zahlung durch den Beklagten beginnen, weil er zuvor nicht über die erforderlichen Geldmittel verfüge.
Der Kläger beantragt, unter teilweiser Erhöhung der Klage,
1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, über das erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld hinaus entsprechend dem Klageantrag zu 1 weitere 10.233,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. April 1999 zu zahlen;
2.
klageerweiternd weitere 336,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Dezember 2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die mit der Berufung alleine weiter verfolgte - erhöhte - Klage auf Bezahlung der Kosten für eine im-plantatgetragene Prothetik zu Recht abgewiesen. Auch der insoweit hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag ist nicht gerechtfertigt.
I.
Zu Recht hat das Landgericht das Verlangen auf Bezahlung von Kosten für die von dem Kläger dargestellten prothetischen Arbeiten als nicht gerechtfertigt angesehen, weil er sie bislang nicht hat durchführen lassen. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 97, 14, 19), dass im Falle von Personenschäden nur tatsächlich anfallende Behandlungskosten zu erstatten sind, weil die Zuerkennung von (fiktiven) Kosten einer nicht durchgeführten Heilbehandlung unter Umgehung des § 253 BGB letztlich eine - von dem Anspruch nicht gedeckte - Entschädigung für die Gesundheitsbeeinträchtigungen bedeuten würde. Zwar ist anerkannt, dass Behandlungskosten nach diesen Grundsätzen bereits dann gemäß § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte die Absicht hat, die Behandlung tatsächlich durchführen zu lassen, was sich aus der Behandlungsbedürftigkeit und den zur Behandlung getroffenen Maßnahmen ergeben kann (BGH a.a.O., Seite 20). Im Falle des Klägers kann allerdings weder von einer konkreten Behandlungsbedürftigkeit noch von einer Absicht, eine Prothetik gemäß dem Heil- und Kostenplan der Zahnärzte Antje C. und Dr. Dirk C. vom 16. November 2001 fertigen zu lassen, ausgegangen werden: Der Kläger trägt nicht vor, über welchen Zahnersatz er nach der 1997 zur Aufnahme einer Vollprothese gefertigten Vestibulumplastik verfügt. Alleine der zwischenzeitliche Zeitablauf weckt Zweifel an seiner Darstellung, eine neue prothetische Versorgung durch Einsetzung von Implantaten sei nunmehr erforderlich, zumal die bei ihm gefertigte Vestibulumplastik gerade der Aufnahme einer konventionellen Prothese dienen sollte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die konkrete Absicht hat, eine bereits 1998 geplante Implantatversorgung durchführen zu lassen.
II.
Der von dem Kläger mit der Berufung hilfsweise verfolgte Anspruch auf Feststellung der Haftung des Beklagten für die ihm durch die Fertigung eines neuen Zahnersatzes entstehenden Kosten ist ebenfalls unbegründet.
Das Landgericht geht - von dem Beklagten nicht beanstandet - davon aus, dass die von ihm gefertigte Prothetik im Oberkiefer mangelhaft war. Als Schadenersatz kann der Kläger daher die Erstattung ihm hierdurch entstandener bzw. entstehender Kosten der Nachbehandlung und der damit verbundenen notwendigen prothetischen Neuversorgung verlangen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger einen solchen Anspruch nicht schlüssig dargelegt hat:
Nach Darstellung des Sachverständigen Dr. L. war die von dem Beklagten gewählte Form des Zahnersatzes durch eine komplette Oberkieferprothese nicht zu beanstanden. Zu bemängeln waren alleine Fehler in der Ausgestaltung des Zahnersatzes sowie der Umstand, dass die Prothetik ohne Vorbehandlung des durch erheblichen Knochenschwund vorgeschädigten Kiefers eingegliedert wurde.
Wegen dieser Mängel hat der Kläger zwar Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Fertigung eines nunmehr fehlerfreien Zahnersatzes entstehenden Kosten. Allerdings hat er angesichts der von dem Beklagten durchgeführten konventionellen kassenärztlichen Versorgung keinen Anspruch auf Erstattung einer völlig anders konzipierten und wesentlich teureren implantatgetragenen Prothetik. Der Senat hat bereits entschieden (NJW-RR 1991, 1308), dass der Umfang des geschuldeten Ersatzes sich an Art und Ausmaß der Behandlungsleistungen zu orientieren hat, die der in Anspruch genommene Zahnarzt im Rahmen einer kassenzahnärztlichen Versorgung eines gesetzlich krankenversicherten Patienten erbracht hat.
Der Kläger hätte daher nur Anspruch auf Erstattung der durch Heil- und Kostenplan vom 16. November 2001 bezifferten Kosten, wenn wegen der Fehler des Beklagten jetzt alleine eine Implantatlösung in Betracht käme. Das ist allerdings nicht der Fall. Aus dem von dem Kläger selbst vorgelegten Privatgutachten des Zahnarztes Dr. H. geht hervor, dass es bei ihm keiner (teuren) Implantatversorgung bedarf, sondern dass die Neuanfertigung einer Vollprothese indiziert ist. Dr. H. hat in seinem Gutachten zunächst eine Vorbehandlung mittels Fertigung einer Vestibulumplastik vorgeschlagen, die der Kläger seiner eigenen Darstellung zu Folge zwischenzeitlich hat fertigen lassen.
Unter diesen Umständen hätte der Kläger allenfalls Anspruch auf Erstattung der geringeren Kosten für die Ausführung einer erforderlichen neuen konventionellen Prothetik. Dass er hierdurch kostenmäßig belastet werden könnte, hat er allerdings nicht vorgetragen; dies erscheint auch fernliegend: Der Beklagte hat durch Schreiben der Krankenversicherung des Klägers vom 19. Februar 1997 belegt, dass er auf den Eigenanteil des Klägers hinsichtlich seiner damaligen Behandlung verzichtet hat. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger hinsichtlich der von dem Beklagten gefertigten Prothetik überhaupt keine Kosten entstanden sind, so dass ein von ihm möglicherweise bei Fertigung einer neuen Prothetik zu tragender gleich hoher Eigenanteil keinen ersatzfähigen Schaden darstellen würde. Unter diesen Umständen kommt die begehrte Feststellung der Haftung des Beklagten nicht in Betracht.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000 EUR.
S. T.
- S. T.