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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 19/06·21.02.2007

Arzthaftung: Querschnittslähmung nach Aneurysma-OP ohne Behandlungs- oder Aufklärungsfehler

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einer Bauchaortenaneurysma-Operation Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen inkompletter Querschnittslähmung. Er rügte grobe Behandlungsfehler, unzureichende postoperative Versorgung sowie fehlende Risikoaufklärung. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück, weil nach Sachverständigengutachten weder ein operations- noch ein behandlungsbedingter Standardverstoß feststellbar sei und die Komplikation als nicht vorhersehbar/unvermeidbar bewertet wurde. Eine Aufklärung über das Risiko der Querschnittslähmung sei aufgrund Zeugenaussage zur üblichen Aufklärung und handschriftlicher Vermerke auf dem Bogen bewiesen; die Lesefähigkeit des Klägers sei daher unerheblich.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil in der Arzthaftungssache vollständig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient grundsätzlich die Beweislast für einen zumindest fahrlässigen Behandlungsfehler und dessen Kausalität für den geltend gemachten Gesundheitsschaden; gelingt der Nachweis nicht, ist die Klage abzuweisen.

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Aus dem Eintritt einer seltenen, schwerwiegenden Operationskomplikation kann nicht ohne Weiteres auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden, wenn die Komplikation nach sachverständiger Bewertung auch bei größter Sorgfalt nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar war.

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Eine präoperative diagnostische Maßnahme ist nicht schon deshalb Standard, weil sie in der Literatur teilweise empfohlen wird; entscheidend ist, ob sie nach ärztlichem Standard zur konkreten Operationsplanung medizinisch geboten ist.

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Eine behauptete intraoperative Komplikation (z.B. erhebliche Blutung) ist nicht bewiesen, wenn Befunde und Dokumentation hierfür keine Anhaltspunkte bieten und plausible Alternativerklärungen (z.B. Hämodilution für einen niedrigen Hb-Wert) bestehen.

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Die ärztliche Risikoaufklärung kann auch dann als bewiesen angesehen werden, wenn der aufklärende Arzt keine konkrete Erinnerung an das Gespräch hat, aber eine konstante Aufklärungspraxis schildert und patientenbezogene Vermerke auf dem Aufklärungsbogen die Erörterung des spezifischen Risikos dokumentieren.

Relevante Normen
§ 831 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB (a.F.)§ 831 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 5 O 336/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.01.2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – 5 O 336/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I.

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Der Kläger wurde am 10.12.2001 zur stationären Behandlung in die Chirurgische Klinik/Gefäßchirurgie des Krankenhauses der Beklagten aufgenommen, nachdem sonografisch ein großes infrarenales Bauchaortenaneurysma festgestellt worden war. Am 17.12.2001 wurde ihm eine 18 mm große Dacron-Rohrprothese implantiert. Am Abend der Operation beklagte der Kläger einen Kraftverlust in beiden Beinen; eine durchgeführte neurologische Konsiliaruntersuchung ergab ein rechts wesentlich stärker als links ausgeprägtes inkomplettes Querschnittsyndrom, das nach Ansicht des Neurologen auf eine bei der Operation eingetretene spinale Ischämie zurückzuführen war. Ab dem 20.12.2001 trat eine Darmerkrankung auf, die als ulceröse Colitis / ischämische Colitis gedeutet wurde. Am 17.01.2002 wurde der Kläger zur Rehabilitation in die St. A… K… W… verlegt. Der Entlassungsbrief dieser Klinik beschreibt die Symptome der inkompletten Querschnittslähmung. Der Kläger ist seither auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen.

4

Der Kläger führt seinen Zustand darauf zurück, dass die Operation nicht lege artis ausgeführt worden sei. Er hat behauptet, bei dem Eingriff sei das Rückenmark infolge grober Behandlungsfehler geschädigt worden; auch die postoperative Versorgung sei nicht adäquat erfolgt. Über das Risiko einer Querschnittlähmung sei er nicht aufgeklärt worden; den Aufklärungsbogen habe er nicht lesen können, weil er – was dem aufnehmenden Arzt gesagt worden sei – Analphabet sei. Der Verlust der Fähigkeit, zu stehen und zu gehen sowie die ständigen starken Schmerzen, die eine schmerztherapeutische Behandlung u.a. mit Morphium erforderten, rechtfertigten ein Schmerzensgeld von mindestens € 200.000; da weitere Behandlungen zu erwarten seien, sei auch ein immaterieller Vorbehalt auszusprechen. Auch sei die Ersatzpflicht für sämtliche materiellen Schäden festzustellen.

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Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Fehler bei der Operationsdurchführung und der postoperativen Versorgung seien nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K… nicht festzustellen; aufgrund der Aussage des Zeugen B… sei auch davon auszugehen, dass der Kläger hinreichend über die Komplikation einer Querschnittslähmung aufgeklärt worden sei. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, das erstinstanzliche Gutachten sei unzureichend, weshalb das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Behandlungsfehler verneint habe: Der Sachverständige Prof. Dr. K… habe sich in seinem Gutachten nicht damit auseinandergesetzt, dass der postoperativ festgestellte Hämoglobinwert (HB-Wert) von 8 g/dl für eine erhebliche Blutung während der Operation spreche, weshalb nicht von einer komplikationslosen und unauffälligen Operation ausgegangen werden könne. Da der extrem hohe Blutverlust im Operationsbericht nicht vermerkt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die behandelnden Ärzte die Komplikation fehlerhaft nicht bemerkt hätten, was zu der Schädigung des Rückenmarks geführt habe. Jedenfalls habe der Sachverständige die Querschnittslähmung nicht als unvermeidbar und schicksalhaft bewerten dürfen, ohne die Ursache für die Rückenmarksischämie aufzuklären. Schließlich sei die Ansicht des Sachverständigen, eine Angiographie sei nicht erforderlich gewesen, unzutreffend, da verschiedene Literaturmeinungen die Durchführung einer solchen Untersuchung jedenfalls im Rahmen der Operationsplanung zur Darstellung der Blutgefäße forderten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Risikoaufklärung sei unzureichend, weil der Zeuge keine konkrete Erinnerung an das Aufklärungsgespräch gehabt habe und die von ihm geschilderte übliche Aufklärung zum Beweis der Aufklärung im konkreten Fall nicht ausreiche. Bei zutreffender Aufklärung hätte er – der Kläger – sich in die Behandlung von Spezialisten begeben, die das Aneurysma mit weniger belastenden alternativen Methoden operiert hätten.

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Der Kläger beantragt ,

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unter Abänderung des am 10.01.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal – 5 O 336/03 -

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1.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

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2.              festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, ihm den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Fehlbehandlung entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Träger übergegangen sind bzw. übergehen;

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3.              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche immateriellen Schäden für die Zukunft zu ersetzen.

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Die Beklagte beantragt ,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 15.01.2007 (Bl. 253 ff. GA) verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht wegen der Folgen der Operation vom 17.12.2001 weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§§ 831 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB (a.F.)) zu, noch kann er Ersatz etwaiger materieller Schäden (positive Vertragsverletzung, § 831 Abs. 1 BGB) verlangen.

19

1.

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Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat (vgl. BGHZ 99, 391 = NJW 1987, 1482 = VersR 1987, 1089; VersR 1995, 539; ständige Rechtsprechung). Diesen Beweis hat der Kläger auch in zweiter Instanz nicht geführt.

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a)

22

Die Indikation für den durchgeführten Eingriff hat das Landgericht – dem Sachverständigen Prof. Dr. K… folgend – zutreffend bejaht. Auch der Kläger zieht nicht in Zweifel, dass die Beseitigung des Aneurysmas unumgänglich war. Das Landgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass sich Behandlungsfehler bei der Durchführung des Eingriffs nicht feststellen lassen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten ergänzenden Anhörung des Sachverständigen keine andere Beurteilung.

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Die Frage, ob die Durchführung einer Angiographie im Rahmen der Operationsplanung erforderlich war, hat der Sachverständige eindeutig verneint. Eine derartige Untersuchung wird vor einem solchen Eingriff im Bauchraum, wie er beim Kläger vorgenommen wurde, nicht durchgeführt, weil die Versorgung des Rückenmarks normalerweise über Gefäße im Brustbereich geschieht. Eine Schädigung des Rückenmarks durch Gefäßvorgänge im Bauchbereich ist nur möglich bei anatomische Variationen des Gefäßsystems oder bereits arteriosklerotisch veränderten Gefäßen, die sich aber mit einer präoperativen Angiografie nicht gezielt darstellen lassen.

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Behandlungsfehler bei der Durchführung des Eingriffs lassen sich nicht feststellen. Darauf, dass mehrere mögliche Ursachen für die Rückenmarksischämie in Betracht kommen, ohne dass der Sachverständige sich letztlich auf eine Ursache festlegen konnte, kommt es nicht an. Prof. Dr. K… hat den Behandlungsunterlagen keine Anhaltspunkte für ein vom ärztlichen Standard abweichendes operatives Vorgehen entnommen. Die im Operationsprotokoll mit 72 Minuten (von 10.03 – 11.15 Uhr) angegebene Aortenklemmzeit ist nach der Darstellung des Sachverständige nicht auffällig; während der Ausschaltung der Hauptschlagader bleiben die wichtigen Organe weiterhin durchblutet. Weder im Operationsbericht noch im Anästhesieprotokoll finden sich Anhaltspunkte für eine intraoperative Komplikation im Zusammenhang mit der Durchblutung, die Anlass zu Maßnahmen für den Operateur oder den Anästhesisten hätte sein müssen. Auch für eine erhebliche Blutung während des Eingriffs bestehen keine Anhaltspunkte. Der postoperative Hb-Wert von 8,0 g/dl g im Zeitpunkt der Verlegung des Klägers auf die Intensivstation ist bei größeren gefäßchirurgischen Eingriffen nichts Ungewöhnliches und u.a. mit der Verdünnung des Blutes durch Flüssigkeitszufuhr während der Operation zu erklären. Ausweislich des Operationsprotokolls ist der Hb-Wert auch nur allmählich von 10,0 g/dl um 8.59 Uhr auf 8,8 g/dl um 11.25 Uhr abgesunken.

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Soweit der Kläger meint, die Querschnittslähmung müsse vermeidbar gewesen sein, weil der Sachverständige von einem komplikationslosen Verlauf der Operation ausgegangen sei, trifft dies nicht zu. Entgegen der Darstellung des Klägers hat Prof. Dr. K… die Operation nicht als komplikationslos bezeichnet. Aus dem Auftreten der Komplikation (nämlich der Ischämie des Rückenmarks) kann indessen nicht der Rückschluss auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers gezogen werden. Der Sachverständige hat vielmehr deutlich gemacht, dass es sich um eine nicht vorhersehbare Komplikation des Eingriffs handelt, die auch bei Anwendung der größten Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit derjenigen des Gutachters Dr. B… in dessen für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung N… erstellten Gutachten vom 16.10.2002.

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b)

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Auch die postoperative Behandlung der Querschnittslähmung und der Darmerkrankung war nach Darstellung des Sachverständigen Prof. Dr. K… nicht zu beanstanden. Insbesondere im Hinblick auf die zeitweilige Minderdurchblutung von Teilen des Darms bestand wegen des Risikos einer Infektion der Prothese kein Anlass zu einer chirurgischen Revision, solange keine Anzeichen dafür vorlagen, dass Darmgewebe unterging.

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2.

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Die Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung. Das Landgericht hat aufgrund einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen, dass die Eingriffsaufklärung des Klägers hinreichend war und insbesondere die Querschnittslähmung als Komplikation umfasste. Dass der Zeuge B… keine konkrete Erinnerung an die Aufklärung hatte, steht der Überzeugungsbildung nicht entgegen, weil der Zeuge bekundet hat, dass er vor entsprechenden Operationen grundsätzlich mit dem Patienten u.a. auch über die Möglichkeit einer Querschnittslähmung spricht. Ferner hat der Zeuge bekundet, dass seine handschriftlichen Eintragungen auf dem Aufklärungsbogen besagen, dass dies auch mit dem Kläger besprochen worden ist. Damit hat die Beklagte die vom Kläger bestrittene mündliche Aufklärung über das Risiko der Querschnittslähmung bewiesen. Auf die Frage, ob der Kläger den Aufklärungsbogen lesen konnte, kommt es danach nicht an; im Übrigen wäre der Kläger gehalten gewesen, den Zeugen B… darauf hinzuweisen, dass er den Bogen nicht lesen kann, falls er hierauf nach der mündlichen Erläuterung noch Wert legte.

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III.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst .

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Die Beschwer des Kläger s liegt über € 20.000.

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IV.

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Der Streitwert für beide Instanzen wird – für die erste Instanz in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung – auf (bis zu) € 230.000 festgesetzt;

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davon entfallen auf den lediglich allgemein gehaltenen Feststellungsantrag € 5.000 und auf den immateriellen Vorbehalt mangels näherer Darlegung eventuell möglicher erheblicher Zukunftsschäden € 20.000.

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R…                                                                      S…                                                        T…