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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 183/08·02.12.2009

Arzthaftung: Keine Haftung für Pankreaspseudozyste und Fistel bei Therapieabbruch

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einem Krankenhausträger Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler bei Diagnostik und Therapie einer Pankreaspseudozyste. Das OLG wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Behandlungsfehler seien ex ante nicht nachgewiesen; die CT-gesteuerte perkutane Drainage sei indiziert und mangels realer Alternative nicht zu beanstanden. Zudem habe der Kläger in den Eingriff wirksam eingewilligt und spätere Komplikationen seien maßgeblich durch seinen Behandlungsabbruch trotz Aufklärung über erhebliche Risiken geprägt gewesen; eine Kausalität eines etwaigen Aufklärungsdefizits für den Schaden sei nicht feststellbar.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung in der Arzthaftungssache zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Arzthaftungsprozess hat der Patient grundsätzlich Behandlungsfehler und haftungsbegründende Kausalität zu beweisen; die Beweislast für eine ordnungsgemäße Risiko- und Eingriffsaufklärung trägt der Behandelnde bzw. Krankenhausträger.

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Die Fehlerhaftigkeit einer unterlassenen Befunderhebung entfällt nur, wenn der Patient nach entsprechender Aufklärung die konkrete diagnostische Maßnahme verweigert oder die Behandlung eigenmächtig abbricht; hierfür trifft den Behandler eine sekundäre Darlegungslast, die durch fehlende Dokumentation zu Beweiserleichterungen führen kann.

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Ob eine diagnostische oder therapeutische Maßnahme fehlerhaft unterlassen wurde, ist aus ex-ante-Sicht des Behandlungszeitpunkts zu beurteilen; eine retrospektive Bewertung in Kenntnis des späteren Verlaufs ist nicht maßgeblich.

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Ist eine perkutane Drainage bei Pankreaspseudozyste/Abszess aufgrund der konkreten Lage und Risikolage die vertretbare und praktisch einzige Behandlungsoption, liegt kein Behandlungsfehler und keine Aufklärungspflicht über nicht ernsthaft in Betracht kommende Alternativen vor.

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Auch bei einer Aufklärungspflichtverletzung setzt die Haftung voraus, dass der eingetretene Gesundheitsschaden kausal auf den (dann rechtswidrigen) Eingriff zurückzuführen ist; fehlt es an Anhaltspunkten für die Ursächlichkeit, scheidet Haftung aus.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I.

3

Der Kläger begab sich am 10.07.2002 wegen unklarer Unterbauchschmerzen in die chirurgische Klinik des Städtischen Krankenhauses S…, dessen Trägerin die Beklagte ist. Zur Abklärung der Bauchschmerzen führte man eine Ösophagogastroduodenoskopie durch, die lediglich eine hypertensive Gastropathie, nicht aber einen die Beschwerden erklärenden Befund ergab. Zu einer ihm zur weiteren Abklärung empfohlenen Koloskopie verweigerte der Patient seine Zustimmung; er brach die stationäre Behandlung am 27.07.2002 gegen ärztlichen Rat ab.

4

Am 21.11.2002 erschien der Kläger erneut in dem Krankenhaus, weil er starke pectangiöse Schmerzen verspürte. Er wurde zunächst auf der internistischen Intensivstation überwacht und am folgenden Tag auf eine normale Station der Abteilung für Innere Medizin verlegt. Durch eine Koronarangiographie konnte eine stenosierende Herzerkrankung ausgeschlossen werden; wegen erhöhter Entzündungszeichen und atemabhängiger Schmerzen ging man am ehesten von einem pleuritischen Geschehen aus. Eine am 28.11.2002 durchgeführte Abdomensonografie ergab den Verdacht auf kleinere Konkremente in der Gallenblase (Cholezystolithiasis) sowie auf eine Nierenzyste links. Am 03.12.2002 wurde der Kläger bei nach wie vor deutlich erhöhten Entzündungszeichen auf eigenen Wunsch aus der stationären Behandlung entlassen.

5

Am 01.04.2003 wurde der Patient als Notfall erneut in der chirurgischen Klinik aufgenommen, da er kolikartige Schmerzen im Bauchbereich verspürte. Man vermutete zunächst einen Harnleiterstein, diagnostizierte aber nach einer Computertomographie des Abdomens eine Pankreasschwanzzyste, die punktiert und unter Antibiotikagabe mit einer Drainage versehen wurde; dadurch kam es zu einem Rückgang der Raumforderung. Am 09.04.2003 verlegte man den Patienten in die Klinik für Gastroenterologie und Innere Medizin. Nach Entfernung der Drainage traten wieder Bauchbeschwerden auf, auch kam es zu einem Anstieg der Entzündungsparameter; anschließend war die Pankreasschwanzzyste sowohl sonographisch als auch radiologisch erneut nachweisbar. Dennoch bestand der Kläger wegen privater Verpflichtungen darauf, den stationären Aufenthalt am 02.05.2003 abzubrechen.

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Am 05.02.2004 erschien der Patient zur Abklärung einer Makrohämaturie in der Urologischen Klinik des Städtischen Krankenhauses S… . Bei einer Cystoskopie konnte im Bereich der linken Niere lateral ein Kontrastmittelaustritt festgestellt werden, so dass man eine Fistelbildung zwischen der bekannten Pankreaszyste und dem Nierenbeckenkelchsystem vermutete; dieser Verdacht konnte durch eine Computertomographie bestätigt werden. Man empfahl dem Patienten eine chirurgische Therapie in Form einer Pankreasschwanzresektion; der Kläger wollte indes ein zweite Meinung einholen; er verließ das Krankenhaus gegen ärztlichen Rat am 16.02.2004 und wurde in der Universitätsklinik D… weiter behandelt, wo man am 24.02.2004 die empfohlene Operation durchführte.

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Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, man hätte im Krankenhaus der Beklagten die Fistelbildung von der Pankreasschwanzzyste zur Niere verhindern können. Im April 2003 hätte man von der Punktion der Zyste und der Anlage der Drainage absehen müssen; bei der anschließenden – vorzeitigen – Entlassung aus der stationären Behandlung sei er nicht ordnungsgemäß über die bestehenden gesundheitlichen Risiken aufgeklärt worden. Bei einem einwandfreien ärztlichen Vorgehen wären ihm die späteren Komplikationen erspart geblieben; auch wäre es nicht zu der – nunmehr vorliegenden – Schädigung der Bauchspeicheldrüse gekommen. In der ersten Instanz hat der Kläger neben dem Krankenhausträger den Chefarzt des Instituts für diagnostische und interventionelle Radiologie des Klinikums in Anspruch genommen. Er hat zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von mindestens € 50.000 verlangt; auch seien die Beklagten zum Ausgleich sämtlicher materieller und der zukünftig eintretenden immateriellen Schäden verpflichtet.

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Die Beklagte hat diagnostische und therapeutische Versäumnisse bestritten; der verhängnisvolle Verlauf sei auch darauf zurückzuführen, dass der Patient wiederholt trotz umfassender Belehrungen die stationären Aufenthalte abgebrochen und die Vornahme indizierter Untersuchungen verweigert habe.

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Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G… Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 18.11.2008 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren – nur noch – gegen die Beklagte in vollem Umfang weiter verfolgt. Da bei der Entlassung aus der stationären Behandlung am 03.12.2002 die Entzündungsparameter erhöht gewesen seien und ein unklarer sonographischer Befund bestanden habe, hätte man eine weitergehende Diagnostik – beispielsweise durch eine Computertomographie des Abdomens – durchführen müssen; stattdessen sei man zu Unrecht von einer Pleuritis ausgegangen und habe ihn – den Kläger – nicht mit der gebotenen Dringlichkeit auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen hingewiesen. Zu Unrecht sei die Zivilkammer zudem davon ausgegangen, dass die am 01.04.2003 vorgenommene Punktion der Zyste medizinisch indiziert gewesen und einwandfrei durchgeführt worden sei; der Sachverständige hätte eine chirurgische Sanierung der Perkutandrainage vorgezogen. Über diese zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen habe man ihn nicht aufgeklärt; das Landgericht habe bei seiner diesbezüglichen Schlussfolgerung die Beweislast verkannt und aus der Dokumentation zu Unrecht auf eine hinreichende Belehrung geschlossen.

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Der Kläger beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des am 18.11.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld – mindestens € 50.000 – zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus der fehlerhaften Behandlung in dem Städtischen Klinikum S… in den Jahren 2002 bis 2004 noch entstehen werden;

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung in dem Städtischen Klinikum S… in den Jahren 2002 bis 2004 entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er – unbestritten – bei subjektiv empfundener Beschwerdefreiheit das Krankenhaus am 03.12.2002 gegen ärztlichen Rat verlassen habe, obwohl die vorgesehenen Untersuchungen noch nicht abgeschlossen gewesen seien; auf die notwendige Abklärung der erhöhten Entzündungsparameter habe man ihn ausdrücklich hingewiesen. In die perkutane Punktion der Zyste habe der Patient am 01.04.3002 wirksam eingewilligt; der Eingriff sei zudem erfolgreich verlaufen.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z… und Dr. O… sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. G… . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 19.10.2009 (Bl. 380 ff. GA) verwiesen.

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II.

22

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu (§§ 280 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB). Er hat nicht bewiesen, dass den Ärzten der Beklagten eine fehlerhafte Behandlung vorzuwerfen ist, die zu den von ihm beklagten körperlichen Beeinträchtigungen geführt hat (A.); nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat er auch in die Durchführung der perkutanen Drainage am 01.04.2003 wirksam eingewilligt (B.).

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A.

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Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses einen Behandlungsfehler des Arztes, aus dem er Schadensersatzansprüche gegen den Träger des Krankenhauses herleitet, sowie dessen Ursächlichkeit für den bei ihm aufgetretenen Gesundheitsschaden zu beweisen (vgl. BGH, NJW 1995, 1618; ständige Rechtsprechung). Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen.

25

1.

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Fehler im Rahmen des stationären Aufenthaltes des Klägers im Klinikum der Beklagten im Juli 2002 hat das Landgericht mit Recht nicht festgestellt. Der Sachverständige Prof. Dr. G… hat insoweit keine Anhaltspunkte für ärztliche Versäumnisse gefunden; hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung nicht.

27

2.

28

In Bezug auf den stationären Aufenthalt vom 21.11. bis 03.12.2002 sind Behandlungsfehler ebenfalls nicht festzustellen. Insoweit vermag der Senat allerdings der Begründung des Landgerichts nicht zu folgen: Dieses hat zwar festgestellt, dass die bei der Entlassung noch bestehenden deutlich erhöhten Entzündungsparameter und der unklare Sonografiebefund einer weiteren diagnostischen Abklärung bedurft hätten; es hat das Unterlassen weiterer diagnostischer Maßnahmen aber nicht als fehlerhaft angesehen, weil der Kläger trotz der erhöhten Entzündungsparameter habe entlassen werden wollen und daher eine weitere Abklärung nicht möglich gewesen sei. Dies beruht jedoch auf einem Rechtsfehler, denn wenn das Unterlassen einer erforderlichen Befunderhebung unstreitig ist, entfällt die Fehlerhaftigkeit der Unterlassung nur dann, wenn der Patient nach entsprechender Therapieaufklärung die Durchführung der Maßnahme verweigert oder die Behandlung eigenmächtig abbricht. Die Beklagte hat aber auch nach dem Sachverständigengutachten nicht vorgetragen, dass der Kläger konkrete Untersuchungen verweigert hat oder dass dem Kläger mehr gesagt wurde, als im Entlassungsbrief steht, nämlich dass eine Verlaufskontrolle der Entzündungswerte dringend erforderlich ist. Soweit die Beklagte rügt, dass der Kläger hierzu in erster Instanz nichts Substantiiertes vorgebracht hat, verkennt sie, dass sie eine sekundäre Darlegungslast für eine Behandlungsverweigerung und für die Therapieaufklärung trifft, wobei das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür in der Behandlungsdokumentation zu Beweiserleichterungen für den Patienten führen kann.

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Im Ergebnis ist die Entscheidung des Landgerichts dennoch richtig, denn nach der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass es aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht fehlerhaft war, den Kläger lediglich mit der Empfehlung einer weiteren Verlaufskontrolle der Entzündungsparameter zu entlassen. Der Sachverständige Prof. Dr. G… hat bei seiner schriftlichen Begutachtung für das Landgericht nach der wahrscheinlichen Ursache für die Ausbildung der Pankreasschwanzzyste gesucht und davon ausgehend sich gefragt, ob man diese Ursache früher hätte erkennen und therapieren und damit die Ausbildung der Pankreasschwanzzyste mit Fistel zur Niere verhindern können; dies hat er bei retrospektiver Beurteilung bejaht. Maßgebend für die Frage, ob das Unterlassen einer weiteren Diagnostik fehlerhaft war, ist aber die Sicht der behandelnden Ärzte im Zeitpunkt der Behandlung. Wie die Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat ergeben hat, hat dieser bei der Abfassung des schriftlichen Gutachtens nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei dem Aufenthalt Ende November/Anfang Dezember 2002 das kardiologische Beschwerdebild des Klägers im Vordergrund stand und es sich bei der durchgeführten Abdomensonografie nicht um eine gezielte Untersuchung zur Abklärung von Beschwerden im Bauchraum handelte. Der Kläger selbst hat im Senatstermin vom 08.10.2009 bestätigt, dieser Aufenthalt habe "rein wegen der Herzsache", nämlich festgestellten Auffälligkeiten im EKG stattgefunden; auch aus den Behandlungsunterlagen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die bei dem vorherigen Aufenthalt im Mittelpunkt stehenden Bauchschmerzen vorhanden waren. Zwar kann man nach Darstellung von Prof. Dr. G… bei rückschauender Betrachtung in Kenntnis der Pankreaszyste vermuten, dass die Herzbeschwerden in Wahrheit eine Pankreatitis waren, da diese einen Hinterwandinfarkt des Herzens imitieren kann; da aber die Beschwerden im Bauch nicht führend waren, ist es aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht vorwerfbar, dass die Ärzte der Beklagten hieran nicht gedacht haben. Es bestand auch unter Berücksichtigung der erhöhten Entzündungswerte weder im Hinblick auf die Nierenzyste, noch wegen des Verdachts auf das Vorliegen von Gallensteinen ein Anlass, dem Sonografiebefund vom 28.11.2002 weiter nachzugehen, solange der Patient asymptomatisch war. Denn es handelt sich um häufige Befunde, die, wenn sie keine Beschwerden machen, ein Eingreifen nicht erfordern. Wenn der Patient beschwerdefrei ist und das Krankenhaus verlassen will, ist es zumindest vertretbar, zunächst abzuwarten und die Entzündungswerte beobachten zu lassen. Insoweit genügte der Hinweis auf das erhöhte CRP im Kurzarztbrief an die Hausärztin; diese musste aufgrund dessen wissen, dass eine Kontrolle erforderlich ist.

30

3.

31

Der Kläger hat schließlich auch nicht nachgewiesen, dass er während des stationären Aufenthalts vom 01.04. bis 02.05.2003 im Krankenhaus der Beklagten fehlerhaft behandelt worden ist.

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a)

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Die Indikation für die am 01.04.2003 durchgeführte CT-gesteuerte Punktion der festgestellten Pankreaspseudozyste hat das Landgericht mit Recht bejaht. Aufgrund der lokalen Schmerzsymptomatik, der beschriebenen Ruptur der Pankreaspseudozyste und des Abszesses war eine Intervention angezeigt. Die Durchführung einer perkutanen Drainage war dabei nicht fehlerhaft; vielmehr gab es hierzu im konkreten Fall – wie der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat erläutert hat – keine wirkliche Alternative. Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, in der Regel sei eine innere Drainage – endoskopisch oder chirurgisch – der perkutanen Drainage vorzuziehen, hat er bei seiner Anhörung durch den Senat nachvollziehbar erläutert, dass aufgrund der Lage der Pseudozyste eine Punktion vom Magen aus nicht in Betracht kam. Es lag auch keine Situation vor, bei der eine operative Sanierung indiziert gewesen wäre; eine primäre operative Sanierung wird wegen der hohen Sterblichkeit bei derartigen Eingriffen nur zurückhaltend vorgenommen; eine Indikation hierfür besteht, wenn eine infizierte Nekrose oder ein Abszess vorliegen, die durch eine interventionelle Therapie nicht behandelbar sind, oder wenn ein therapierefraktärer Verlauf mit Multiorganversagen oder lokalen Komplikationen vorliegt. Von daher war die Entscheidung, zunächst eine Drainage von außen zu versuchen, nicht zu beanstanden, zumal hierdurch auch die Bedingungen für eine später möglicherweise dennoch erforderliche Operation verbessert wurden. Tatsächlich ist es nach der Intervention auch zu einer schnellen Besserung der Beschwerdesymptomatik gekommen.

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b)

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Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht deshalb, weil die ab dem 02.05.2003 erforderliche Sanierung des Entzündungsherdes unterblieben ist. Nachdem ab dem 25.04. erneut Fieber und Oberbauchbeschwerden aufgetreten waren, die Entzündungsparameter wieder angestiegen waren und das Rezidiv der Pankreaspseudozyste sonografisch und im Abdomen-CT bestätigt worden war, also deutliche Zeichen einer klinischen Verschlechterung vorlagen, war es am 02.05.2003 zwar dringend indiziert, den Entzündungsherd erneut invasiv anzugehen, sei es durch erneute Drainage oder durch operative Sanierung; auch hätte eine Pankreasschwanzresektion spätestens zu diesem Zeitpunkt bereits diskutiert werden müssen. Dass dies letztlich nicht geschehen ist, ist allerdings nicht der Beklagten anzulasten, weil der Kläger – was unstreitig ist – die Behandlung wegen privater Verpflichtungen gegen ärztlichen Rat abgebrochen hat, offenbar weil er – wie sich aus dem Pflegebericht und seinem eigenen Prozessvortrag ergibt – zu diesem Zeitpunkt subjektiv beschwerdefrei war. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass es ausreichend war, den Kläger – was dieser nicht bestritten hat – auf mögliche lebensbedrohliche Komplikationen des Behandlungsabbruchs hinzuweisen. Der explizite Hinweis auf eine Fistelung war in Anbetracht dessen, dass dem Kläger damit die Notwendigkeit der weiteren Behandlung dringlich vor Augen geführt wurde, nicht erforderlich; angesichts dessen bedurfte es auch nicht des Hinweises auf die Erforderlichkeit weiterer Kontrollen, so dass dahin stehen kann, ob der Kläger mit dieser Rüge in zweiter Instanz gehört werden kann. Unschädlich ist, dass dem Kläger vor der Entlassung nicht die Pankreasschwanzresektion empfohlen wurde; die Empfehlung zur Cholezystektomie (Entfernung der Gallenblase) war auf jeden Fall eine sinnvolle Maßnahme, denn Ursache des chronischen Entzündungsprozesses war nach den sachverständigen Feststellungen von Prof. Dr. G… am ehesten eine rezidivierende, biliäre Pankreatitis bei Cholezystolithiasis (Gallenblasensteinen) und man konnte davon ausgehen, dass die Entfernung der Gallenblase eine Möglichkeit war, den Entzündungsprozess zu unterbrechen. Abgesehen davon ist im Verlaufsbogen unter dem 28.04.2003 dokumentiert, dass der Kläger ohnehin für den Fall, dass eine Operation erforderlich war, nicht im Haus der Beklagten bleiben wollte.

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B.

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Die Beklagte haftet auch nicht wegen eines Aufklärungsversäumnisses im Zusammenhang mit der perkutanen Drainage am 01.04.2003.

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Mit Recht rügt der Kläger allerdings, dass das Landgericht zu der Aufklärung keine tragfähigen Feststellungen getroffen hat. Der Kläger hat behauptet, man habe die Zyste sogleich punktiert, ohne dies mit ihm besprochen zu haben; unstreitig hat er keine Einwilligungserklärung bezüglich der Punktion unterschrieben; lediglich aus dem Bericht über die Punktion ergibt sich, dass der Kläger über den Befund, die vorgesehene Maßnahme und mögliche Komplikationen aufgeklärt worden und damit einverstanden gewesen sein soll. Das genügt allerdings nicht, um ein Einverständnis und eine hinreichende Aufklärung des Klägers zu beweisen; das Landgericht hat verkannt, dass die Beweislast für die Aufklärung bei der Beklagten liegt, so dass der Kläger keine Beweismittel für ein Unterbleiben der Aufklärung benennen musste.

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Der Senat hat deshalb die erforderliche Beweisaufnahme durchgeführt und die von der Beklagten in erster Instanz benannten Zeugen vernommen und ist aufgrund der Aussage der Zeugin Z… davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur darüber informiert war, dass eine Drainage der Zyste bzw. des Abszesses von außen erfolgen sollte, sondern im Großen und Ganzen auch über die Risiken des Eingriffs belehrt worden ist. Die Zeugin Z… hatte – wie sie bekundet hat – aufgrund ihres guten Gedächtnisses noch eine Erinnerung an den Patienten und an die damalige Untersuchung und Behandlung. Sie wusste noch, dass sie wegen einer Auffälligkeit in der Nähe der linken Niere die Durchführung eines Computertomogramms veranlasst hat und dass dieses durch den diensthabenden Chirurgen Dr. O… ausgewertet worden ist, der dann letztlich die Indikation zur Durchführung der perkutanen Drainage gestellt hat. Dies hat der Zeuge Dr. O… bestätigt, der zwar keine konkrete Erinnerung mehr an den Patienten und an das mit diesem geführte Gespräch hatte, sich jedoch nach eigenem Bekunden bei erneuter Betrachtung der CT-Bilder an diese erinnerte, weil der Befund unglücklich im hinteren Bereich des Körpers lag. Die Zeugin Z… hat weiter bekundet, dass der Kläger, nachdem ihm Dr. O… die Situation und die vorgesehene Maßnahme erklärt hat, von ihr über die möglichen Risiken und insbesondere eine Verletzung von Nachbarorganen und deren Folgen aufgeklärt worden ist.

40

Der Senat folgt dieser Darstellung, für die zunächst einmal die entsprechende Eintragung in dem Bericht über die CT-gesteuerte Punktion spricht. Insbesondere die Aussage der Zeugin Z… erscheint glaubhaft, denn die Darstellung des Klägers, die Punktion habe sich nahtlos an die Durchführung des CT angeschlossen, ist nicht plausibel. Die Zeugin Z… hat vielmehr nachvollziehbar bekundet, dass die Punktion unter sterilen Bedingungen stattfindet, was eine gewisse Vorbereitung erfordert; sie hat es deshalb praktisch als ausgeschlossen angesehen, dass der Patient nach der Untersuchung im CT liegen gelassen wurde und sich sogleich die Punktion angeschlossen hat. Und der Zeuge Dr. O… hat erklärt, dass er ausnahmslos jeden Patienten sieht, bevor eine interventionelle oder operative Maßnahme durchgeführt wird, weshalb er sicher war, auch den Kläger gesehen zu haben. Angesichts dessen bestehen Zweifel daran, dass die Erinnerung des Klägers an den damaligen Vorgang hinreichend zuverlässig ist; der Kläger schien sich auch im Anschluss an die Aussage der Zeugin bezüglich des zeitlichen Ablaufs nicht mehr so sicher zu sein, wie zu Beginn seiner informellen Anhörung. Hinzu kommt, dass die Angaben des Klägers darüber, was mit ihm besprochen wurde, widersprüchlich sind: Einerseits hat er angegeben, man habe ihm nie gesagt, was man gefunden habe; andererseits hat er erklärt, jeder Arzt habe etwas anderes gesagt und er – der Kläger – habe es nicht verstanden. Es erscheint möglich, dass Letzteres der Grund dafür ist, dass konkrete Erinnerungen an ein Gespräch über den Befund und die vorgesehene Maßnahme beim Kläger nicht mehr vorhanden sind.

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Ungeachtet dessen scheitert eine Haftung der Beklagten auch daran, dass nicht festzustellen ist, dass die perkutane Drainage ursächlich für den Gesundheitsschaden des Klägers geworden ist. Auch im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung setzt eine Haftung voraus, dass der Gesundheitsschaden kausal auf die – dann rechtswidrige – Behandlung zurückzuführen ist (vgl. BGH, NJW 1992, 754, 755). Dafür bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte; der Sachverständige Prof. Dr. G… hält vielmehr eine gute therapeutische Wirkung der durchgeführten perkutanen Drainage für wahrscheinlich. Für die Behauptung, die Drainage habe erst die künstliche Verbindung zum Nierenhohlraumsystem geschaffen und dadurch die entzündliche Reaktion hervorgerufen, gibt es keinen Anhaltspunkt; vielmehr sieht der Sachverständige die Fistelung als Folge der nicht sanierten Entzündung nach Auftreten des Rezidivs der Pankreaspseudozyste. Dass es infolge der perkutanen Drainage früher zur Ausbildung des Rezidivs gekommen ist, lässt sich ebenfalls nicht feststellen; der Sachverständige hat erklärt, es gebe keine gesicherten Erkenntnisse darüber, ob die Rezidivgefahr bei der inneren Ableitung geringer sei. Ohnehin war die innere Drainage (endoskopisch oder chirurgisch), wie Prof. Dr. G… bei seiner Anhörung bekräftigt hat, in der gegebenen Situation keine echte Alternative; hierüber musste der Kläger deshalb auch nicht aufgeklärt werden.

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III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.

45

Die Beschwer des Klägers liegt über € 20.000.

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Streitwert: (bis zu) € 60.000.

47

G…St…T…