Geburtsschaden: Keine Haftung bei Schulterdystokie und fehlender Sectio-Indikation
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer bei der Geburt aufgetretenen Schulterdystokie wegen einer Plexusparese (Erb’sche Lähmung) Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Er rügte eine fehlerhafte Geburtsleitung sowie eine unterbliebene Aufklärung über die Alternative eines Kaiserschnitts nach vorangegangener Sectio. Das OLG verneinte Behandlungsfehler und eine Indikation zur primären oder sekundären Sectio; die ergriffenen Maßnahmen (u.a. McRoberts-Manöver) seien sachgerecht gewesen. Eine Aufklärung über Sectio als echte Alternative sei mangels ernstzunehmender Risikofaktoren nicht geschuldet; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Haftung wegen Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung wegen Geburtsschadens setzt voraus, dass ein Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler für den Gesundheitsschaden ursächlich geworden ist.
Eine Aufklärung über alternative Entbindungskonzepte (Spontangeburt vs. Kaiserschnitt) ist nur geboten, wenn aus medizinischer Sicht aufgrund ernstzunehmender Risikofaktoren eine operative Entbindung als ernsthafte Alternative erwägenswert ist.
Eine vorangegangene Sectio begründet für sich allein keine Indikation zur erneuten (primären) Schnittentbindung, wenn das Risiko einer Uterusruptur gering ist und der aktuelle Geburtsverlauf keine besonderen Komplikationsanzeichen zeigt.
Die Anwesenheit einer fortgeschrittenen Assistenzärztin in Verbindung mit hebammengeleiteter Betreuung und fachärztlicher Rufbereitschaft kann den geburtshilflichen Facharztstandard wahren, sofern bei Komplikationen zeitnah fachärztliche Unterstützung verfügbar ist.
Liegt lediglich die abstrakte Möglichkeit einer erst im Geburtsverlauf zu treffenden Entscheidung über eine sekundäre Sectio vor, besteht keine Pflicht, eine Sectio als gleichwertige Entbindungsalternative im Vorfeld zur Wahl zu stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3 O 241/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. August 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Die Mutter des am 13. Februar 1999 geborenen Klägers war 1998/99 im Alter von 29 Jahren als Zweitgebärende erneut schwanger. Ihr erstes Kind wurde 1997 mit einem Gewicht von 3.610 g wegen eines protrahierten Geburtsverlaufs durch eine sekundäre Sectio geboren. Die Patientin wurde am 13. Februar 1999 gegen 11.10 Uhr mit anhaltenden Wehen in der Frauenklinik des E… Krankenhauses in D… aufgenommen. Wunschgemäß wurde eine Periduralanästhesie gelegt, die Herzfrequenz des Feten wurde mittels CTG kontrolliert und eine Weheninfusion wurde gelegt. Nachdem man gegen 14.45 Uhr den Abgang von klarem Fruchtwasser feststellte, kam es zu einer allmählichen Eröffnung des Muttermundes, der in der Geburtsdokumentation um 19.45 Uhr als vollständig bezeichnet wird. Nach entsprechenden Pressversuchen wurde um 20.51 Uhr unter Begleitung durch die Assistenzärztin Dr. B… und die Hebamme T… der Kopf des Klägers geboren. Weil der Kopf eingezogen wirkte, hatte Frau Dr. B… den Verdacht einer Schulterdystokie und begann ausweislich der Dokumentation das sog. McRoberts-Manöver mit Beckenhochlagerung und suprasymphysärem Druck auszuführen. Als die Entwicklung der vorderen Schulter dennoch nicht gelang, wurde die im Nachbarkreißsaal befindliche Oberärztin Dr. C… herbeigerufen, die um 20.53 Uhr erschien und nach Anlegen einer medianen Episiotomie und dem Versuch der Schulterdrehung um 20.55 Uhr die Geburt des gestresst wirkenden, 3.895 g wiegenden Klägers aus II. Schädellage bewirkte. Die Apgarwerte sind mit 5/7/9 dokumentiert. Der Kläger wurde nach Erstversorgung und Maskenbeatmung um 21.00 Uhr in die Kinderklinik K… verlegt, wo man eine Schonhaltung des rechten Armes feststellte . Der Kläger erholte sich rasch; jedoch verblieb bei ihm eine Plexusparese des rechten Armes (Erb‘sche Lähmung), für deren Entstehung er das die Geburt leitende Personal der Beklagten verantwortlich macht.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Geburtsleitung durch die AssistenzärztinDr. B… und die Hebamme sei unzureichend gewesen. Insbesondere habe Frau Dr. B… aufgrund ihrer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung die sich ergebenden Komplikationen nicht beherrscht. In diesem Zusammenhang hat der Kläger vorgetragen, der Facharztstandard sei nicht gewährleistet gewesen; die
Oberärztin Dr. C… hätte die Geburt von vornherein begleiten, jedenfalls aber früher hinzugerufen werden müssen. Darüber hinaus hat der Kläger das Konzept der Geburtsleitung beanstandet und geltend gemacht, es hätte im Hinblick darauf, dass die erste Schwangerschaft seiner Mutter durch Sectio beendet worden war, auch jetzt eine Kaiserschnittgeburt erfolgen müssen. Wegen der bei einer Vaginalgeburt vorhersehbaren Risiken hätte seine Mutter jedenfalls über die Alternative der Schnittentbindung aufgeklärt werden müssen, für die sie sich dann entschieden hätte. Zu einer Plexusparese wäre es in diesem Fall nicht gekommen.
Wegen der durch die Erb‘sche Lähmung bedingten Beeinträchtigungen hat der Kläger neben der Feststellung der Haftung der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 30.000 DM verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 30.000 DM, zu zahlen;
2.ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm noch aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Hause der Beklagten entstehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die erforderliche medizinische Versorgung bei der Geburt sei zu jedem Zeitpunkt gewährleistet gewesen; die Geburtsleitung sei im übrigen einwandfrei erfolgt. Eine Indikation zur Schnittentbindung habe nicht bestanden, hierüber sei auch nicht aufzuklären gewesen.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W… und nach dessen Anhörung abgewiesen.
Gegen die Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger wiederholt seine Auffassung, wonach eine unzureichende Geburtsbetreuung für die bei ihm eingetretene Erb‘sche Lähmung verantwortlich sei und macht als wesentlichen seines Erachtens eine Haftung rechtfertigenden Gesichtspunkt geltend, dass seine Mutter nicht über die im Rahmen der zweiten Schwangerschaft möglichen Komplikationen und die sich gegebenenfalls daraus ergebende Notwendigkeit einer Sectio aufgeklärt worden ist. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen trägt er vor, dass angesichts des protrahierten Verlaufs der ersten Geburt auch jetzt die Gefahr eines protrahierten Geburtsvorganges mit der Notwendigkeit einer Sectio bestanden habe. Hätte seine Mutter davon gewusst, hätte sie sich von vornherein für eine Kaiserschnittgeburt entschieden, bei der eine Schulderdystokie vermieden worden wäre.
Der Kläger ist im übrigen weiter der Auffassung, dass die ärztliche Betreuung während der Geburt unzureichend gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
1.
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 30.000 DM, zu zahlen;
2.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte ihm alle materiellen und immateriellen Spätschäden zu ersetzen hat, die ihm noch aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Hause der Beklagten entstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht gemäß §§ 823, 831, 847 BGB berechtigt, von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verlangen; auch ein Anspruch auf Ausgleich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden steht ihm weder nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (§§ 611, 242, 276, 249 ff BGB) noch aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung zu. Zu Recht ist das Landgericht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass das mit der Geburt des Klägers befasste Personal im Krankenhaus der Beklagten für seine körperlichen Beeinträchtigungen nicht verantwortlich ist.
I.
Das geburtshilfliche Konzept einer vaginalen Entbindung und die Geburtsbetreuung durch die Ärztin Dr. B… und die Hebamme T… sind nicht zu beanstanden.
1.)
Aufgrund der überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. W…geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass eine medizinische Indikation zu einer primären oder sekundären Sectio nicht vorlag: Der Umstand, dass die Geburt des ersten Kindes der Patientin wegen eines potrahierten Geburtsvorganges durch Sectio erfolgte, rechtfertigte bei der Entwicklung des Klägers nicht eine erneute Kaiserschnittentbindung. Das zu berücksichtigende Risiko einer Uterusruptur im Narbenbereich war – so der Sachverständige – äußerst gering. Sonstige Umstände, deretwegen man eine Sectio hätte in Erwägung ziehen müssen, lagen nicht vor; insbesondere war es bei der Geburt des Klägers nicht zu einem potrahierten Geburtsverlauf gekommen, was im Rahmen der ersten Entbindung seiner Mutter ausschlaggebend für eine Kaiserschnittentbindung war.
2.)
Prof. Dr. W… hat die Geburtsbetreuung im einzelnen begutachtet und als in jeder Hinsicht sachgerecht und einwandfrei bewertet. Insbesondere hat er die zur Lösung der eingetretenen Schulterdystokie ergriffenen Maßnahmen der Ärztin Dr. B… und der Oberärztin Dr. C… als richtig bezeichnet.
3.)
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der Facharztstandard sei bei seiner Geburt nicht gewährleistet gewesen. Die Mutter des Klägers war – was der erfahrene Sachverständige ausdrücklich bestätigt hat – unter Berücksichtigung der Rufbereitschaft der Oberärztin Dr. C… durch die Hebamme und die seinerzeit im letzten Weiterbildungsjahr befindliche Assistenzärztin Dr. B… ausreichend versorgt. Tatsächlich war die Oberärztin Dr. C… kurze Zeit nach dem Auftreten von Problemen bei der Entwicklung des Klägers im Kreißsaal zugegen. Ob sie nicht sofort nach dem Auftreten der ersten sich abzeichnenden Komplikationen herbeigerufen wurde, ist dabei nicht entscheidend. Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Prof. Dr. W… bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich im Geburtsablauf etwas geändert hätte, wenn die Oberärztin noch früher hinzugekommen oder ständig im Kreißsaal anwesend gewesen wäre. Angesichts des dokumentierten Geburtsverlaufs unverständlich und durch das Zeugnis des Lebensgefährten der Kindesmutter in seiner medizinischen Aussage nicht nachweisbar ist die im Widerspruch zum bisherigen Klagevortrag stehende – ohnehin nach § 528 Abs. 2 als verspätet zu behandelnde - Behauptung, der Kläger sei etwa neun Minuten im Geburtskanal stecken geblieben.
II.
Auf eine unterbliebene Aufklärung seiner Mutter über mögliche Komplikationen im Rahmen seiner Geburt und die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung kann der Kläger eine Haftung der Beklagten nicht stützen:
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass eine Mutter an der Entscheidung über das Entbindungskonzept zu beteiligen ist, wenn ernsthaft verschiedene Alternativen – vaginale Geburt oder Kaiserschnitt – zur Verfügung stehen. In einem solchen Fall sind die verschiedenen Vor- und Nachteile mit der Patientin zu besprechen; anschließend ist ihre Entscheidung über die in der konkreten Situation zu ergreifenden Maßnahmen herbeizuführen. Ein derartiges Gespräch hat allerdings nur stattzufinden, wenn eine operative Entbindung aufgrund ernstzunehmender Risikofaktoren für die Leibesfrucht aus medizinischer Sicht erwägenswert ist. Kann ein Gynäkologe demgegenüber mit einer weitgehend problemlosen Spontangeburt rechnen, besteht kein Anlass, mit einer Patientin die Frage einer Sectio zu erörtern, da der Kaiserschnitt auch heute noch für die Mutter mit einem beträchtlichen Mortalitäts- und Morbilitätsrisiko verbunden ist (so der Senat u.a. in 8 U 161/99).
Im vorliegenden Fall gab es eine solche ernstzunehmende Gefährdung des Klägers bei der Durchführung einer vaginalen Geburt nicht: Angesichts seines Geburtsgewichts von 3.895 g war eine primäre Sectio wegen der Gefahr einer Schulterdystokie nicht zu diskutieren.
Soweit sich der Kläger unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen darauf beruft, dass man angesichts des Verlaufes der Entbindung seiner Mutter im Jahre 1997 auch jetzt die Möglichkeit eines potrahierten Geburtsverlaufes in Betracht ziehen musste, verkennt er, dass in einem solchen Fall – wie auch seinerzeit – nicht eine primäre, sondern allenfalls eine sekundäre Sectio in Betracht gekommen wäre, zu der man sich bei gegebenem Anlass erst im Verlaufe des Geburtsvorganges entschieden hätte. Seine Mutter wäre also nicht darüber aufzuklären gewesen, dass eine Sectio eine echte Alternative der Entbindung war, sondern dass sich die Notwendigkeit hierzu gegebenenfalls im Laufe der Geburt ergeben konnte, was tatsächlich aber nicht der Fall war.
Prof. Dr. W…hat im übrigen deutlich gemacht, dass auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Uterusruptur nach vorangegangener Kaiserschnittentbindung eine - erneute - Sectio als ernsthafte Alternative zu einer vaginalen Geburt nicht in Erwägung zu ziehen war, weil – wie bereits dargestellt – eine entsprechende Gefahr als äußerst gering anzusehen war.
Die Einwände des Klägers gegen die Wertung der Aussagen des Sachverständigen sind nicht berechtigt. Richtig ist zwar, dass er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt hat, er würde dann, wenn eine Schwangere in der gegebenen Situation auf die Durchführung eines Kaiserschnitts drängen würde, diesen durchführen. Dass eine Möglichkeit zur Kaiserschnittentbindung als Geburtskonzept grundsätzlich bestand, bedurfte allerdings keiner Aufklärung, zumal die Mutter des Klägers ihr erstes Kind durch Sectio geboren hatte. Im übrigen verkennt der Kläger, dass Prof. Dr. W…unabhängig von seiner aus dem Zusammenhang genommenen zitierten Darstellung keinen Zweifel daran gelassen hat, dass bei der Geburt des Klägers eine relative Indikation für eine primäre Kaiserschnittentbindung in keinem Fall anzunehmen war (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 27.6.2001 = GA 155).
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000 €.
Streitwert für das Berufungsverfahren: (bis zu) 19.000 €.