Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 17/04·04.08.2004

Berufung abgewiesen: Keine Haftung für postoperativen Staphylokokken-Befall durch Bauarbeiten

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht nach einer Arthroskopie wegen einer postoperativen Staphylokokken-Infektion Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend und führt mangelnde Hygiene infolge von Baumaßnahmen sowie unterlassene Aufklärung an. Das OLG Düsseldorf weist die Berufung zurück, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass Bauarbeiter in sterile OP-Bereiche gelangten oder Organisationspflichten verletzt wurden. Eine Beweislastumkehr kommt nicht in Betracht; eine gesonderte Aufklärungspflicht über Bauarbeiten besteht nicht.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen mangelnder Darlegung eines Organisationsfehlers und fehlendem Verursachungsnachweis abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Krankenhaus hat bei laufenden Baumaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Hygiene in operationsrelevanten Bereichen nicht beeinträchtigt wird; dazu gehört, dass Bauarbeiter in schmutziger Arbeitskleidung nicht in sicherheitsrelevante OP-Bereiche gelangen.

2

Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen nosokomialer Infektionen muss der Patient substanziiert darlegen und beweisen, dass Organisationspflichten verletzt wurden und dies kausal für die Infektion war.

3

Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast kommt nur in Betracht, wenn der Schaden im Gefahrenbereich eines voll beherrschbaren Risikos entstanden ist; bei Staphylococcus-aureus-Infektionen, die auch trotz Einhaltung aseptischer Maßnahmen auftreten können, liegt dies regelmäßig nicht vor.

4

Eine gesonderte Aufklärungspflicht des Krankenhauses über die Möglichkeit erhöhter Infektionsrisiken durch Baumaßnahmen besteht nicht, weil die primäre Pflicht in der organisatorischen Vermeidung solcher Risiken liegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 847 BGB a.F.§ 282 BGB a.F.§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3 O 427/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Dezember 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Rubrum

1

Gründe

3

          I.

4

Der am 26. Dezember 1953 geborene Kläger unterzog sich nach einem Arbeitsunfall, bei dem er sich das rechte Knie verdreht hatte, in der Zeit vom 23. bis zum 27. September 1997 einer stationären Behandlung in dem in der Trägerschaft der Beklagten zu 3) stehenden Evangelischen Krankenhaus in D.. Während dieser Zeit fanden in der Klinik Bauarbeiten statt. Am 24. September 1997 führten die Beklagten zu 1) und 2) bei dem Kläger eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit einer Innenmeniskushinterhornteilresektion sowie einer Knorpelglättung durch. Der postoperative Verlauf gestaltete sich bis zur Entlassung des Patienten komplikationslos. Zwei Tage später, am 27. September 1997, stellte sich der Kläger mit Anzeichen für eine Kniegelenkentzündung erneut in der Klinik der Beklagten zu 3) vor. Dort erfolgte noch am gleichen Tage eine Rearthroskopie mit einer Spülung des Gelenkes; ein intraoperativ abgenommener Abstrich ergab eine Infektion mit dem Erreger Staphylokokkus aureus.

5

Der Kläger, der unter Bewegungseinschränkungen im rechten Kniegelenk leidet, nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch. Er hat vorgetragen, die Entstehung der Infektion sei auf eine mangelnde Hygiene im Bereich des Operationssaales zurückzuführen, dort hätten keine sterilen Verhältnisse geherrscht. Auch hätten die Bauarbeiten – u.a. die Erneuerung von Türen – in derjenigen Etage, in der Arthroskopie vorgenommen worden sei, stattgefunden. Er und seine Ehefrau hätten beobachtet, dass Bauarbeiter in verschmutzter Arbeitskleidung durch eine Schwingtür in den Operationsbereich gegangen seien. Schließlich sei er, der Kläger, vor dem Eingriff nicht darüber aufgeklärt worden, dass das Infektionsrisiko bei Bauarbeiten erhöht sei.

6

Die Beklagten haben einen Mangel an Hygiene in Abrede gestellt und vorgetragen, der Operationstrakt sei von den Bauarbeiten nicht betroffen gewesen, sie seien im Stockwerk darunter vorgenommen worden. Ein Betreten des Operationsbereiches durch Bauarbeiten haben die Beklagten bestritten. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, Bauarbeiter mit schmutzbedeckter Arbeitskleidung hätten sich auf der Etage des Operationsbereiches aufgehalten und von dort aus auch den für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich betreten. Wegen der hiermit einhergehenden Erhöhung des Infektionsrisikos sei es Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze vor Infektionen ergriffen hätten und der Befall mit Staphylokokkus aureus nicht auf die Auswirkungen der Baumaßnahmen zurückzuführen sei. Des weiteren wiederholt der Kläger den Vorwurf eines Aufklärungsversäumnisses betreffend die Bauarbeiten und beantragt,

8

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

9

1.die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

10

2.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 16.156,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 12.379,76 € seit Klagezustellung und aus 3.776,27 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10. April 2002 zu zahlen;

11

3.festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtlichen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der durch den ärztlichen Kunstfehler der Beklagten zu 1) und 2) während der stationären Behandlung vom 23. bis zum 27. September 1997 verursacht worden sei.

12

Die Beklagten beantragen,

13

                            die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie verteidigen unter Vertiefung ihres Vorbringens die Entscheidung des Landgerichts und tragen vor, da zwischen dem öffentlichen Bereich und dem Operationssaal zwei Flure, drei Türen, eine Operations-Schleuse mit Schwenkvorrichtung sowie fast 20 m lägen, sei eine Erhöhung des Infektionsrisikos sowohl durch die eine Etage unterhalb durchgeführten Bauarbeiten als auch durch Arbeiter ausgeschlossen. Im übrigen erhöhten Bauarbeiten allenfalls das Risiko von Infektionsgefahren durch Schimmelpilze nicht aber durch den Erreger Staphylokokkus aureus, der auf der Haut siedele und beim Durchstechen der oberen Hautschichten in die Tiefe eingeschleppt werde.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

16

II.

17

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

18

Der Kläger kann von den Beklagten weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen (§847 BGB a.F.), noch steht ihm nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages (insoweit nur gegen die Beklagte zu 3) oder aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung ein Anspruch auf Ersatz schon entstandener oder künftig drohender materieller Schäden zu. Die Beklagten  haften weder wegen eines Organisationsverschuldens, noch sind ihnen Versäumnisse bei der Patientenaufklärung vorzuwerfen:

19

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über eine Verursachung der Infektion durch die von dem Kläger behauptete mangelnde Hygiene aufgrund der Baumaßnahmen.

20

1.

21

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Klinik bei Bauarbeiten dafür Sorge tragen muss, dass durch die jeweiligen Maßnahmen die Hygiene nicht beeinträchtigt wird und keine Erhöhung der Infektionsgefahren stattfindet. Dazu gehört auch eine Vorsorge dahingehend, dass Bauarbeiter mit schmutziger Arbeitskleidung nicht in „sicherheitsrelevante“ Operationsbereiche gelangen, in denen Patienten gefährdet werden können.

22

Eine Verletzung dieser Organisationspflichten hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen:

23

a)Dass keine hinreichende bauliche Abschottung zur Vermeidung des Eindringens von Keimen in die Operationsbereiche stattgefunden hat, behauptet der Patient selbst nicht.

24

b)Soweit sich Arbeiter nach dem Vorbringen des Klägers im sogenannten öffentlichen Bereich des Krankenhauses aufgehalten haben, ergibt sich daraus schon deswegen keine Pflichtverletzung, weil dieser Bereich, der für jedermann zugänglich ist, niemals hygienisch einwandfrei sauber gehalten werden kann; um das Eindringen schädlicher Erreger von hieraus in die OP-Säle zu vermeiden, existieren entsprechende Schleusen und gelten besondere Hygieneschriften für die Reinigung der OP-Säle, die nach den Feststellungen der Kammer im Streitfall auch eingehalten worden sind.

25

c)Dass die Arbeiter von dem öffentlichen Bereich aus auch in „sicherheitsrelevante“ Zonen im Bereich der Operationsräume vordringen konnten und auch tatsächlich gelangt sind, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt: Er hat lediglich pauschal vorgebracht, er und seine Ehefrau hätten beobachtet, dass Arbeiter von dem für die Öffentlichkeit zugänglichen Teil aus den „für Besucher verbotenen“ Bereich betreten hätten. Daraus ergibt sich aber nicht zugleich, dass die Arbeiter mangels entsprechender Sicherheitsvorkehrungen auch die Möglichkeit hatten, in diesem nicht-öffentlichen Teil zu dem vor Infektionsgefahren besonders zu schützenden Operationsbereich – der nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten durch zwei Flure, drei Türen und eine spezielle Schleuse von dem übrigen Teil getrennt ist – vorzudringen oder diesen Bereich tatsächlich zu betreten. Dagegen spricht im übrigen schon das eigene Vorbringen des Klägers, der in erster Instanz im Schriftsatz vom 19. März 2001 selbst vorgetragen hat, er wollte nicht behaupten, dass Arbeiter „im abgeschotteten OP-Takt gewesen seien“ .

26

d)Die Voraussetzungen für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast analog § 282 BGB a.F. aus dem Gesichtspunkt des voll beherrschbaren Risikos dahingehend, dass die Beklagten den Entlastungsbeweis – betreffend Organisationsfehler und Verschulden – führen müssen, liegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor:

27

Diese Beweisregel findet nur Anwendung, wenn feststeht, dass der Primärschaden– hier die Infektion – des Patienten im Gefahrenbereich eines vollbeherrschbaren Risikos entstanden ist; eine Haftung der Beklagten käme dem gemäß nur in Betracht, wenn die Infektion bei Einhaltung aller hygienischer Erfordernisse – zu der auch die Vermeidung der Einschleppung von Keimen aufgrund von Bauarbeiten oder durch Bauarbeiter selbst gehört – vermeidbar gewesen wäre. Davon kann im Streitfall schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil eine Infektion mit dem Erreger Staphylokokkus aureus – die nach dem in erster Instanz erstatteten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. anlässlich der Arthroskopie ausgelöst wurde – nach den Ausführungen des Gutachters auch bei Einhaltung aller Maßnahmen der sorgfältigen Desinfektion und Asepsis nicht immer vermieden werden kann.

28

2.Einer – von dem Kläger vermissten – Aufklärung über die Durchführung von Baumaßnahmen und die Möglichkeit eines hierdurch hervorgerufenen erhöhten Infektionsrisikos bedurfte es deswegen nicht, weil eine Klinik und ihr Personal dafür Sorge zu tragen haben, dass Bauarbeiten bei fortgesetztem Klinikbetrieb nur in der Weise vorgenommen werden, dass davon keine erhöhten Infektionsgefahren für Patienten ausgehen. Werden diese Pflichten verletzt, fällt dem Krankenhaus und/oder dem Personal ein Organisationsverschulden zur Last, das als Behandlungsfehler zu werten ist; eine Belehrung über die Möglichkeit eines fehlerhaften Vorgehens ist aber nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nicht erforderlich.

29

III.

30

Die Kostenentscheidung folgt beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

31

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

32

Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 €.

33

Streitwert für das Berufungsverfahren: (bis zu) 50.000 €.