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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 158/11·19.12.2012

Arzthaftung nach Hernienoperationen: Berufung mangels Behandlungsfehler zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patientin verlangte nach mehreren Hernienoperationen sowie intensivmedizinischer Behandlung Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Diagnose-, Produkt-, Behandlungs- und Lagerungsfehler. Zentral war, ob Standardverstöße (u.a. Einsatz eines angeblich zurückgerufenen Netzes, verzögerte Revision) und eine Kausalität nachweisbar sind. Das OLG bestätigte nach Sachverständigenanhörung die Klageabweisung, weil Behandlungsfehler und Ursächlichkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen seien. Eine erstmals in der Berufung erhobene Aufklärungsrüge wurde nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Nachweises von Behandlungsfehler und Kausalität zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient grundsätzlich die Beweislast für einen zumindest fahrlässigen Behandlungsfehler und dafür, dass dieser Fehler eine konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht hat.

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Die Verwendung eines Medizinprodukts ist nicht als Behandlungsfehler anzusehen, wenn nicht bewiesen ist, dass das konkret verwendete Produkt von einem Hersteller-Rückruf betroffen war und das Verfahren im maßgeblichen Zeitpunkt dem anerkannten medizinischen Standard entsprach.

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Eine erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Rüge unzureichender Risikoaufklärung ist nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn sie ohne Nachlässigkeit bereits in erster Instanz hätte geltend gemacht werden können.

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Die Beurteilung, ob bei septischem Verlauf und Fistel-/Anastomosenproblemen eine sofortige operative Revision oder zunächst konservatives Vorgehen indiziert ist, unterliegt der medizinischen Standardprüfung und kann eine Vertretbarkeitsspanne aufweisen; verbleibende Zweifel gehen zulasten der beweisbelasteten Partei.

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Kann die Ursache einer nervalen Schädigung nach intensivmedizinischer Behandlung nicht mit hinreichender Gewissheit auf ein konkretes behandelungsfehlerhaftes Verhalten zurückgeführt werden, scheitert die Haftung am fehlenden Fehler- bzw. Kausalitätsnachweis.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 12 O 60/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.12.2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

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A.

3

Bei der am 2.11.1954 geborenen Klägerin, die übergewichtig ist und unter einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus leidet, mussten im Laufe der Zeit mehrere Unterleibsoperationen – eine Blinddarmentfernung in den 90er Jahren, eine Hysterektomie im Jahre 1992, eine  Gallenblasenresektion im Jahre 1995 und eine Harnblasenhebung im Jahre 2004 – durchgeführt werden. Am 1.8.2005 begab sie sich wegen der schmerzhaften Vorwölbung einer im rechten Mittelbauch vorhandenen Narbe in die Ambulanz der chirurgischen Abteilung des St. V…-Hospitals in D…; Trägerin des Krankenhauses ist die Beklagte. Man diagnostizierte eine Hernie und empfahl der Patientin eine operative Behandlung, der sie durch Unterzeichnung eines Aufklärungsbogens zustimmte. Am 5.8.2005 wurde der vorgesehene Eingriff durchgeführt : Man stellte eine 4 cm lange Bruchpforte im rechten Mittelbauch fest und verschloss diese Lücke mittels Fasziendoppelung in der sog. Mayo-Technik. Am 9.8.2005 konnte die Klägerin bei reizlosen Wundverhältnissen nach Anlage eines Stützverbandes aus der stationären Behandlung entlassen werden. Am 6.2.2006 stellte sie sich mit anhaltenden Beschwerden erneut in der chirurgischen Ambulanz vor; der Chefarzt der Abteilung diagnostizierte eine ausgeprägte Rektusdiastase mit einer epigastrischen Hernie und empfahl eine erneute Operation, der die Patientin wiederum zustimmte. Bei dem daraufhin am 16.2.2006 durchgeführten Eingriff wurde ein faustgroßer Bruchsack präpariert; zum Verschluss der Hernie implantierte man ein Composix-Kugel-Patch. Am 25.1.2007 erschien die Klägerin mit persistierenden Beschwerden wieder in der chirurgischen Ambulanz. Man hielt eine weitere Revisionsoperation für erforderlich, die am 16.2.2007 durchgeführt wurde. Nach der Wiedereröffnung der Bruchstelle fand man das bei dem Voreingriff eingebrachte synthetische Netz losgelöst und zusammengerollt vor; man entfernte das Composix-Kugel-Patch und versorgte die Hernie mit resorbierbaren Vicryl-Einzelknopfnähten. Postoperativ litt die Klägerin unter Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen und einer zunehmenden Schläfrigkeit. Angesichts erhöhter Entzündungsparameter und eines akuten Nierenversagens verlegte man sie am 18.2.2007 auf die Intensivstation; am folgenden Tag führte man wegen des Verdachts auf eine akute Peritonitis eine notfallmäßige explorative Laparotomie durch, bei welcher man ein fisteltragendes Darmsegment entfernte und zur Wiederherstellung der Darmkontinuität eine End-zu-End-Anastomose anlegte. Anschließend musste die Patientin künstlich beatmet werden; auch stützte man den Kreislauf mit einer medikamentösen Katecholamintherapie. Am 23.2.2007 ist in dem Pflegebericht der Station der Abfluss eines bräunlich-galligen Wundsekrets vermerkt, welcher in den folgenden Tagen anhielt. Am 26.2.2007 erfolgte deshalb eine Relaparotomie mit der Übernähung eines Anastomosenlecks; weitere Korrektureingriffe waren am 1. und am 19.3.2007 erforderlich. Der weitere Verlauf war durch einen septischen Zustand und ein Atemnotsyndrom mit einer Pseudomonas-Lungenentzündung geprägt. Nach einer andauernden künstlichen Beatmung konnte die Klägerin am 10.4.2007 in einem kreislaufstabilen Zustand auf eine Normalstation verlegt werden. Dort stürzte sie am 24.2.2007 aus ihrem Bett und musste wegen des Verdachts auf eine Hirnverletzung erneut auf die Intensivstation gebracht werden; durch eine Computertomographie konnten eine Fraktur und eine intracranielle Blutung ausgeschlossen werden. Am 26.4.2007 erfolgte eine weitere Relaparotomie mit einer Teilresektion des Jejunums und des Ileums. Anschließend kam es kontinuierlich zu einer Besserung des Zustands, so dass am 18.6.2007 eine Entlassung aus der stationären Behandlung möglich war.

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Die Klägerin macht im Anschluss an ein Verfahren bei der hiesigen Gutachterkommission (Gutachten Prof. Dr. Sch… vom 19.1.2009, 17 ff GA; Bescheid Prof. Dr. R… vom 19.3.09, 10 ff GA) Ersatzansprüche geltend. Sie hat behauptet, bereits vor der Operation vom 5.8.2005 hätte man durch eine Sonographie des Abdomens eine Rektusdiastase sowie eine epigastrische Hernie erkennen können und müssen. Bei dem Eingriff vom 16.2.2006 habe der Operateur ein Composix-Kugel-Patch implantiert, obwohl dieses Netz bereits zuvor vom Hersteller wegen möglicher Komplikationen vom Markt genommen worden sei. Auf der Intensivstation habe man in verantwortungsloser Weise mehrere Tage lang nicht darauf reagiert, dass aus der Wunde ein bräunlich-galliges Sekret floss; dadurch habe man die erforderliche Revision verzögert. Infolge der Versäumnisse sei eine weitere chirurgische Behandlung ihrer erneut gebrochenen Bauchdecke nicht mehr möglich. Ihr sei ein Schwerbehindertenausweise mit einem Grad der Behinderung von 60 ausgestellt worden. Schließlich sei der Beklagten eine auf einer fehlerhaften Lagerung beruhende Nervschädigung im Bereich des rechten Armes anzulasten. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen sei ihr ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 € zuzubilligen. Ferner könne sie ihren Haushalt nicht mehr in der gewohnten Weise versorgen, so das ihr ein monatlicher Betrag von 750 € - für die Zeit von Juni 2007 bis einschließlich Juni 2009 also eine Summe von 18.750 € - zuzuerkennen sei. Schließlich müsse die Beklagte sie von vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.530,58 € freistellen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld nicht unter 25.000,- € nebst Zinsen in  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2009 zu zahlen;

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2 die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.750,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2009 zu zahlen;

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3 die Beklagte zu verurteilen, sie von den gegen sie erhobenen Ansprüchen ihres Prozessbevollmächtigten auf Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 1.530,58 € nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klagezustellung freizustellen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat Versäumnisse bestritten. Sie hat geltend gemacht, die Operationen seien einwandfrei durchgeführt worden; insbesondere sei das am 16.2.2006 implantierte Patch von der Rückrufaktion des Herstellers nicht erfasst worden. Auch sei die anschließende Betreuung der Patientin nicht zu beanstanden; die – bestrittenen – Beschwerden der Klägerin seien nicht auf Behandlungsfehler, sondern auf die Grunderkrankung zurückzuführen. Vorsorglich hat die Beklagte den Umfang der geltend gemachten Ansprüche beanstandet.

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Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat durch Einholung schriftlicher Gutachten (Chirurg Prof. Dr. O… vom 31.8.10, 170 ff GA;  Neurologe Dr. W… vom 8.6.11, 266 ff GA) Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 8.12.2011 abgewiesen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie beanstandet, dass sich der gerichtlich beauftragte Sachverständige nicht in der gebotenen Weise mit der abweichenden Stellungnahme der Gutachterkommission auseinander gesetzt habe. Fest stehe zudem, dass das Composix-Kugel-Patch angesichts der Rückrufaktion des Herstellers nicht hätte implantiert werden dürfen; da sich bei ihr – der Klägerin – gerade die für den Rückruf ursächlichen Komplikationen verwirklicht hätten, sei von der Verwendung eines ungeeigneten Produkts auszugehen.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihren in der Schlussverhandlung erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Sachverständige Prof. Dr. O… habe sich eingehend mit dem Standpunkt der Gutachterkommission befasst; dabei sei er überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass es trotz der vielfältigen Komplikationen gelungen sei, die schwere Symptomatik ohne gravierende Folgen zur Ausheilung zu bringen. Eine ergänzende bildgebende Diagnostik sei nicht zwingend erforderlich gewesen; eine frühzeitige Erkennung der Rektusdiastase hätte an dem weiteren Vorgehen nichts geändert, da die Beschwerdesymptomatik im Bereich der Narbenhernie aufgetreten sei. Das verwendete Netzimplantat sei in zulässiger Weise verwendet worden; es habe sich nicht um ein Produkt gehandelt, das von dem Hersteller habe zurückgerufen werden müssen; tatsächlich sei es nicht zu einem Bruch der Ringverstärkung gekommen, der einen Rückruf ähnlicher Netze veranlasst hatte; dem dokumentierten Produktaufkleber sei anhand der Referenznummer zu entnehmen, dass es sich um ein unbedenklich verwendbares Teil gehandelt habe. Vorsorglich macht die Beklagte geltend, die Pflegestufe 1 und der Grad der Behinderung von 60 seien nicht auf die streitgegenständliche Behandlung zurückzuführen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. O…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 08.11.2012 (GA 384-394) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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B.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin kann weder die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes noch den Ersatz materieller Schäden verlangen.

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Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt oder Krankenhausträger ein zumindest fahrlässiges Versäumnis zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Mit Recht und aus zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweiserhebung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin diese Anspruchsvoraussetzungen nicht mit der für eine Haftung erforderlichen Sicherheit bewiesen hat. Die vor dem Senat ergänzend erfolgte Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. O…, der als Chefarzt einer chirurgischen Klinik über umfassende wissenschaftliche und praktische Kenntnisse zur Beurteilung des streitgegenständlichen medizinischen Sachverhaltes verfügt, führt im Ergebnis zu keiner abändernden Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes.

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I.

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Zutreffend geht das sachverständig beratene Landgericht davon aus, dass die im Jahr 2005 im Hause der Beklagten erfolgte Behandlung der Klägerin nicht zu beanstanden war. Nach der übereinstimmenden Darstellung von Prof. Dr. O… und Prof. Dr. Sch… war die am 05.08.2005 durchgeführte Bruchlückenverschlussoperation wegen der Bildungung einer Narbenhernie mit einer schmerzhaften Vorwölbung im Bereich einer Narbe des rechten Mittelbauches indiziert. Das operative Vorgehen mittels Fasziendoppelung in der sog. Mayo-Technik war – so die beiden Sachverständigen – nicht zu beanstanden; es handelte sich hierbei um ein seinerzeit gängiges Hernienreparationsverfahren, das im Langzeitverlauf zwar eine recht hohe Rezidivquote von bis zu 50 % aufweist, was wegen ähnlich hoher Komplikationsraten bei der Anwendung anderer Techniken jedoch nicht gegen dieses Verfahren spricht.

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Den die Klägerin behandelnden Ärzten im Hause der Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, seinerzeit eine – bereits vorliegende – Rektusdiastase übersehen und deshalb nicht sogleich bei dem Ersteingriff operativ versorgt zu haben. Prof. Dr. O… hat bei seiner Anhörung deutlich gemacht, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es bei der Klägerin bereits im Jahre 2005 zu einer – im Übrigen nicht in jedem Fall behandlungsbedürftigen – Rektusdiastase gekommen war. Nichts anderes ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Sch…, der lediglich darauf hinweist, dass eine Rektusdiastase, hätte sie im Jahr 2005 vorgelegen, bei der Operation am 05.08.2005 hätte erkannt und auch erwähnt werden müssen.

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II.

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Der bei der Klägerin am 16.02.2006 durchgeführte operative Eingriff wurde erforderlich, nachdem im Februar 2006 eine epigastrische Hernie bei (nunmehr) ausgeprägter Rektusdiastase diagnostiziert wurde. Versäumnisse bei der Durchführung der Operation lassen sich nicht feststellen:

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1.

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Nach Darstellung von Prof. Dr. O… war es wegen des Rezidivcharakters der Hernie sinnvoll, die Brucklücke nunmehr im Wege eines netzunterstützten Verfahrens zu schließen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass hierzu ein sog. „Bard® Composix Hernia Kugel-Patch“ – nach Darstellung von Prof. Dr. Sch… eines von mehreren möglichen Verfahren der Narbenhernienreparation – verwendet wurde. Prof. Dr. O… hat zwar darauf hingewiesen, dass bereits im Dezember 2005 eine bestimmte Produktreihe der Composix Kugel-Netze wegen etwaiger Materialfehler mit der Folge von Beschädigungen der Ringverstärkung von dem Hersteller zurückgerufen worden war. Es kann allerdings nicht zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass von dem Rückruf auch der bei ihr implantierte Kugel-Patch betroffen war. Die Beklagte bestreitet dies ausdrücklich unter Hinweis auf die Produkt- und Chargennummer des hier verwendeten Artikels und trägt vor, dass die Rückrufaktion in erster Linie Produkte der Größe „large“ bzw. „extra large“ betroffen habe, bei der Klägerin demgegenüber ein kleiner Kugel-Patch („small oval“) implantiert worden sei. Dies wird nach der entsprechenden Recherche von Prof. Dr. O… bestätigt durch das an ihn gerichtete Schreiben der C.R. B… GmbH vom 09.10.2012, aus dem hervorgeht, dass der nach Darstellung der Beklagten und entsprechend der Dokumentation in dem sog. OP-Protokoll vom 16.02.2006 (GA 222) implantierte Kugel-Patch mit der Produktnummer 0010201 und der Chargennummer LOT43 DPD 299 nicht von einer Rückrufaktion betroffen war. Dass in dem Schreiben der Name der behandelnden Klinik und das Operationsdatum unzutreffend wiedergegeben werden, steht dieser inhaltlichen Aussage nicht entgegen. Für die sichere Identifikation des verwendeten Artikels kommt es entscheidend auf die Produkt- und die Chargennummer an und nicht auf den dem Hersteller nicht ohne weiteres bekannten Namen der behandelnden Klinik und das Operationsdatum. Danach hat die für den Nachweis eines etwaigen Fehlverhaltens beweispflichtige Klägerin nicht den von ihr zu führenden Nachweis erbracht, dass in ihrem Fall ein nicht geeignetes Produkt Verwendung gefunden hat. Im Übrigen hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass es sich bei der Implantation des Kugel-Patches um ein zugelassenes und zertifiziertes Operationsverfahren handelte, das zum damaligen Zeitpunkt „absolut state of the art“ war und deshalb – trotz seiner eigenen Vorbehalte – ohne Zweifel angewendet werden durfte. Den Vorteil des Kugel-Patches sah man darin, dass der Eingriff minimal invasiv erfolgen konnte, es zur Einbringung des Netzes deshalb nur der Herstellung einer kleinen Körperöffnung bedurfte; ferner musste das Implantat nach seiner Entfaltung nicht festgenäht werden, weil es selbständig arretierte. Eine Komplikation konnte indes auftreten, wenn eine ausreichende Arretierung des Netzes ausnahmsweise nicht erreicht werden konnte; dann bestand die Gefahr innerer Verletzungen. Allerdings hat Prof. Dr. O… deutlich gemacht, dass die Möglichkeit der Verwirklichung eines entsprechenden Risikos seinerzeit nicht allgemein bekannt war und dass die Verwendung des Netzimplantates zum damaligen Zeitpunkt deshalb aus ärztlicher Sicht nicht beanstandet werden kann.

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2.

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Soweit die Klägerin im Hinblick auf die mit der Netzimplantation verbundenen Risiken erstmals in zweiter Instanz eine unterbliebene Aufklärung rügt, kann sie hiermit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr gehört werden. In erster Instanz hat sie keinerlei Aufklärungsdefizite geltend gemacht, obwohl Prof. Dr. O… bereits in seinem Gutachten vom 31.08.2010 sowohl auf die mit der Verwendung des sog. „Bard ® Composix Hernia Kugel-Patch“ verbundenen technischen Probleme als auch auf die von dem Hersteller beschriebenen möglichen Komplikationen hingewiesen hat. Es ist weder vorgetragen noch aufgrund der dargelegten Umstände ersichtlich, dass die Rüge der fehlenden bzw. unzureichenden Risikoaufklärung erstinstanzlich ohne Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden ist.

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III.

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Der bei der Klägerin wegen zwischenzeitlich aufgetretener Beschwerden im Bereich des Oberbauches am 16.02.2007 erfolgte (weitere) Eingriff war zwingend geboten, weil sich – wie der intraoperative Befund ergab – das Netz gelöst hatte und aufgerollt am unteren Wundpol lag. Es war deshalb erforderlich, das Netzimplantat zu entfernen, aufgetretene Verwachsungen zu lösen und die Bruchlücke erneut zu verschließen, was– unter Verzicht auf eine erneute Netzimplantation – im Wege resorbierbarer Vicryl-Einzelknopfnähte erfolgte. Prof. Dr. O… hat sich mit den Einzelheiten des operativen Vorgehens eingehend befasst und keine Anhaltspunkte für etwaige ärztliche Fehler festzustellen vermocht.

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IV.

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Den mit der medizinischen Versorgung der Klägerin befassten Ärzten sind auch keine Versäumnisse bei der weiteren Behandlung vorzuwerfen, die wegen ihres komplikationsträchtigen Verlaufs in besonderem Maße belastend war und neben einer längeren Intensivbehandlung die Durchführung mehrerer Revisionseingriffe erforderlich machte:

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-          19.02.2007              operative Wundrevision wegen des Verdachtes einer

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akuten Peritonitis; Entfernung eines fisteltragenden

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Darmsegmentes; End-Zu-End-Anastomose;

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-          26.02.2007              Relaparotomie mit Übernähung eines Anastomoselecks;

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-          01.03.2007              Relaparotomie wegen einer erneuten Anastomose-

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                                          insuffizienz mit Anlage eines künstlichen Darmausgangs;

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-          19.03.2007              Relaparotomie wegen Eröffnung des abführenden Dünn-

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Darmstumpfs;

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-          26.04.2007              erneute Relaparotomie wegen weiterer Darmwandöffnungen

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mit Durchführung einer End-Zu-End-Anastomose.

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1.

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Allerdings beanstanden der Privatsachverständige Prof. Dr. Sch… und die von der Klägerin eingeschaltete Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler, dass trotz eines bereits am 18.02.2007 bestehenden Verdachtes einer septischen Entwicklung der deshalb erforderliche Eingriff erst am 19.02.2007 durchgeführt wurde. Darüber hinaus sehen sie es als – grob – fehlerhaft an, dass man sich angesichts des am 23.02.2007 beschriebenen Austritts von bräunlich-eitrigem Sekret erst am 26.02.2007 zur Durchführung des ihres Erachtens zwingend erforderlichen (weiteren) Revisionseingriffs entschloss. Dieser Kritik ist Prof. Dr. O… überzeugend entgegengetreten: Er hat deutlich gemacht, dass die mit einem septischen Geschehen verbundenen medizinischen Probleme auf eine – vermutlich durch die Lösung des Kugel-Patches bewirkte - Fistelbildung im Bereich des Dünndarms zurückzuführen waren, die zu einem Austritt von aggressivem Verdauungssaft in den Bauchraum führte. Diese Entwicklung war – so der Sachverständige – ohne Zweifel lebensbedrohend und erforderte die direkte therapeutische Versorgung und zwar in erster Linie durch die Anlage einer den Sekretablauf gewährleistenden Drainage sowie durch eine hoch dosierte Antibiose. Ein unmittelbares operatives Eingreifen mit der – hier erfolgten - Entfernung des betroffenen Darmabschnittes bedurfte es nach Ansicht von Prof. Dr. O… nicht zwingend; auch hätte eine operative Revision der sich entwickelnden Anastomoseinsuffizienz zunächst unterbleiben können; dies wäre – so der Sachverständige – in der damaligen Situation sogar sinnvoll gewesen. Prof. Dr. O… hat dies mit den –  im Falle der Klägerin bestätigten - problematischen Wundheilungsverhältnissen nach Entstehung einer Dünndarmfistel begründet. Danach widersprachen die unmittelbare operative Entfernung des befallenen Darmsegmentes und die sich anschließende zeitnahe Versorgung der sich entwickelnden Anastomoseinsuffizienz zwar nicht dem medizinischen Standard; sinnvoll wäre es dennoch gewesen, den Heilungsverlauf zunächst kontrolliert abzuwarten und erst zu einem späteren Zeitpunkt die Frage nach der Notwendigkeit einer weiteren Operation zu stellen. Prof. Dr. O… hat hierzu ausgeführt (Berichterstattervermerk Seite 7):

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„Nach unserer Erfahrung können Dünndarmfisteln überhaupt nicht zu spät operiert werden, sondern allenfalls zu früh. Man muss berücksichtigen, dass man im Rahmen eines – wie hier vorliegenden - septischen Geschehens eine solche Dünndarmfistel operativ nicht verschließen kann. Das zeigte auch der damalige Verlauf. Ein Verschluss kann erst später gelingen, wenn man die Entzündung beherrscht. Deshalb muss ich für den hier zu beurteilenden Fall sagen, dass wir nicht bereits am 26.02.2007 operiert hätten, sondern dass wir erst zu einem späteren Zeitpunkt einen solchen Eingriff erwogen hätten.“

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Davon ausgehend hat der Sachverständige sein Unverständnis über die Annahme eines grob fehlerhaften Handelns  zum Ausdruck gebracht und darauf hingewiesen, dass angesichts der Schwierigkeit der Behandlung bei Vorliegen einer Peritonitis mit häufig letalem Verlauf letztlich auch die trotz zahlreicher Komplikationen erreichte Ausheilung für das damalige Behandlungsmanagment spricht (Gutachten v. 31.08.2010, Seite 19 = GA 188). 

54

2.

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Ungeachtet dessen hat der Sachverständige (auch) deutlich gemacht, dass die Patientin von einer vor dem 19. bzw. vor dem 26.02.2007 durchgeführten Operation keine Vorteile gehabt hätte, weil – so seine Ausführungen – die entstandene Fistel nur zögerlich abheilt. Im Gegenteil hätte eine auch nach dem Auftreten der Komplikationen länger andauernde konservative Behandlung möglicherweise zum Erhalt des auf einer Länge von etwa 50 cm entfernten Teils des Dünndarms führen können.

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3.

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Das ärztliche Vorgehen bei den am 01.03. und am 19.03.2007 durchgeführten Relaparotomien ist nicht zu beanstanden. Der am 01.03.2007 erfolgte Eingriff wurde notwendig wegen einer erneuten Sekretentleerung aus der Bauchwunde. Es wurde eine Nahtinsuffizienz festgestellt, die Anastomose wurde aufgelöst. Der abführende Schenkel der Dünndarmschlinge wurde blind verschlossen. Der zuführende Schenkel wurde im Hautniveau offen vernäht und als künstlicher Darmausgang befestigt. Am 19.03.2007 musste eine Eröffnung des abführenden Dünndarmstumpfes operativ verschlossen werden. Sowohl die jeweilige Operationsindikation als auch das operative Vorgehen der behandelnden Ärzte werden von Prof. Dr. Sch… und der Gutachterkommission nicht beanstandet. Auch Prof. Dr. O… sieht insoweit keine Versäumnisse.

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4.

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Auch in Bezug auf die am 26.04.2007 durchgeführte (weitere) Relaparotomie ist eine ärztliches Fehlverhalten nicht anzunehmen. Bei dem Eingriff zeigten sich erneute Darmwandöffnungen im vorgeschalteten Bereich des Dünndarmafters sowie im Bereich des blind verschlossenen abführenden Schenkels. Die betroffenen Dünndarmabschnitte wurden entfernt. Anschließend erfolgte eine End-zu-End-Anastomose der nunmehr blinden Dünndarmabschnitte mittels Einzelknopfnähten. Prof. Dr. Sch… hat in seinem Gutachten zwar darauf hingewiesen, dass eine Indikation für diesen Eingriff aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht zu ersehen sei. Demgegenüber hat Prof. Dr. O… nach einer Auswertung sämtlicher Behandlungsunterlagen überzeugend deutlich gemacht, dass die Operation wegen der am 25.04.2007 erkennbaren neuen Fistelöffnung mit der Entleerung von Dünndarmflüssigkeit indiziert gewesen sei. Das operative Vorgehen selbst hat er nicht beanstandet.

60

5.

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Unberechtigt sind auch die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe wegen eingetretener Beeinträchtigungen im Bereich der rechten Hand. Nach Darstellung des mit der Beurteilung dieses Beschwerdebildes befassten neurologischen Sachverständigen Dr. Wessels sind die von der Klägerin beschriebenen Beschwerden in Form einer Taubheit im Bereich von Kleinfinger und Ringfinger der rechten Hand, einer Taubheit im Bereich des rechten Kleinfingerballens und Schmerzen zwar auf eine Schädigung des Nervus ulnaris zurückzuführen; dieser Schaden ist allerdings nicht als Folge eines Fehlverhaltens bei der Behandlung der Klägerin anzusehen. Der Sachverständige macht deutlich, dass die Anlage eines Venenverweilkatheters im Handrücken als Ursache der Nervschädigung auszuschließen ist. Ursache der Beschwerdesymptomatik sei vermutlich eine Druckschädigung im Rahmen des langen intensiv medizinischen Aufenthaltes mit Beatmungspflichtigkeit und mehrwöchiger Narkose; nicht auszuschließen sei allerdings auch eine Schädigung des Nerven im Rahmen einer begleitenden Critical illness-Polyneuropathie sowie – angesichts eines langjährigen Diabetes Mellitus - eine vorbestehende, klinisch bislang inapperente Ulnarisschädigung. Anhaltspunkte für ärztliche Versäumnisse hat der Gutachter jedenfalls nicht mit Gewissheit festzustellen vermocht. Zutreffend geht das Landgericht deshalb davon aus, dass sich insoweit verbleibende Zweifel zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin auswirken. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts werden mit der Berufung nicht angegriffen. Der Einwand der Klägerin, Dr. W… habe sich alleine mit der Beschwerdesymptomatik im Handbereich, nicht aber mit der Bauchdeckenoperation befasst, führt zu keiner anderen Entscheidung. Wegen der Verhältnisse im Bereich der Bauchdecke bedurfte es keiner neurologischen Begutachtung, weil – wie im Einzelnen ausgeführt worden ist - ein haftungsbegründendes ärztliches Fehlverhalten nicht festgestellt werden kann.

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C.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 43.750,- € festgesetzt.

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Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000,- €.