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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 155/04·14.09.2005

Zahnarzthonorar trotz behaupteter Mängel; Widerklage auf Schmerzensgeld abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Zahnarzt verlangte Zahlung offener GOZ-Honorare für prothetische Leistungen; die Patientin berief sich auf Mängel, erhob Widerklage auf Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Schäden. Das OLG wies die Berufung der Patientin gegen die Honorarklage zurück und gab der Anschlussberufung des Zahnarztes statt. Behandlungsfehler seien nach sachverständiger Begutachtung nicht feststellbar; typische Nachjustierungen der Prothetik begründeten keine Haftung. Auch ein Aufklärungsversäumnis über einen möglichen Verzicht auf Zahnersatz liege nicht vor, weil keine echte, gleichwertige Behandlungsalternative mit wesentlichen Risiko-/Erfolgsunterschieden bestand.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Honorarklage zurückgewiesen; auf Anschlussberufung Widerklage (Schmerzensgeld/Feststellung) vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vergütungsanspruch für zahnärztliche Leistungen ist dem Dienstvertragsrecht zuzuordnen und besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Patient eine Schlechterfüllung behauptet; Einwendungen wegen Behandlungsfehlern sind vorrangig im Rahmen von Gegenrechten bzw. Schadensersatzansprüchen zu prüfen.

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Typische, nach Eingliederung einer Prothetik häufig erforderliche Anpassungs- bzw. Einschleifmaßnahmen stellen für sich genommen keinen behandlungsfehlerhaften Standardverstoß dar.

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Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler ist nicht bewiesen, wenn sich eine nachteilige Folge auch als nicht bemerkbare, bei standardgemäßer Präparation mögliche Entwicklung darstellt und eine zurechenbare Pflichtverletzung nicht sicher feststellbar ist.

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Ein Privatgutachten, das auf einer Untersuchung lange nach der Behandlung beruht und die ursprünglichen Befunde wegen zwischenzeitlicher Änderungen nicht mehr objektiv beurteilen kann, ist zur Erschütterung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens regelmäßig nur eingeschränkt geeignet.

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Zur Behandlungsaufklärung über Alternativen ist der Arzt nur verpflichtet, wenn eine nicht dem Standard entsprechende Methode gewählt wird oder mehrere gleichermaßen indizierte, übliche Methoden mit deutlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen eine echte Wahlmöglichkeit eröffnen; besteht lediglich eine schul-/literaturbedingte Kontroverse, bleibt die Methodenwahl grundsätzlich ärztliche Verantwortung.

Relevante Normen
§ 611 Abs. 1 BGB, § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)§ Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 92 Abs. 2, 97, 708 Nr. 10, 713

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3 O 144/01

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. September 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 16. September 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise dahingehend abgeändert, dass die Widerklage insgesamt abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Gründe

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I.

4

Der Kläger ist Zahnarzt. Er behandelte die Beklagte ab September 1997. Entsprechend seinem Heil- und Kostenplan vom 10. September 1997 fertigte er bei ihr eine prothetische Versorgung im Bereich des linken Oberkiefers und  Unterkiefers, die er am 7. November 1997 eingliederte.

5

Seine prothetischen Arbeiten rechnete der Kläger unter dem 7. November 1997 mit einem von der Beklagten zu zahlenden Eigenanteil von 1.994,61 DM ab.

6

Wegen seiner in der Zeit vom 2. September bis 10. September 1997 ferner erbrachten zahnärztlichen Leistungen stellte der Kläger der Beklagten unter dem 21. Dezember 1999 einen weiteren Betrag von 624,94 DM abzüglich 214,92 DM, insgesamt also 410,02 DM, in Rechnung.

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Die Beklagte hat die Rechnungen nicht bezahlt. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 1998 leitete sie vor dem Amtsgericht Düsseldorf (49 H 50042/98) ein selbständiges Beweisverfahren zum Nachweis behaupteter Mängel der Prothetik ein. In diesem Verfahren erstellte der Sachverständige Dr. K…, der zur Überprüfung des von der Beklagten beanstandeten Brückenmaterials den Zahnersatz im Bereich der Zähne 34 und 37 entfernte, unter dem 23. Juni 1998 ein Gutachten.

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Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte nach Reduzierung seiner zunächst im Mahnverfahren geltend gemachten Forderung auf Bezahlung seiner Honorarrechnungen in Höhe von 2.404,63 DM (= 1.229,47 €) in Anspruch. Er hat geltend gemacht, die Behandlung der Beklagten sei lege artis erfolgt.

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Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen und hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt. Hierzu hat sie unter Berufung auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten behauptet, die Zahnbehandlung durch den Kläger sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft erfolgt: Es habe keine Indikation zu den erfolgten Überkronungen sowie zu der Fertigung einer Brückenkonstruktion mit Verblockung vorgelegen. Fehlerhaft habe der Kläger ihre Überweisung an einen Spezialisten für Parodontalerkrankungen unterlassen. Ferner fielen ihm Fehler bei der lateralen Füllung des Zahnes 36 zur Last. Vorzuwerfen sei ihm auch, die Zahnsubstanz zur Pulpa im Bereich des Zahnes 34 zu dünn hinterlassen zu haben, so dass es bei der Entfernung der Brücke durch den Sachverständigen zu einer Beschädigung habe kommen können. Im Bereich der Zähne 25/26 gäbe es schließlich keine schließenden Kronenränder.

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Wegen der behaupteten Mängel hat die Beklagte Widerklage erhoben mit der sie neben der Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von zuletzt mindestens 7.000 DM verlangt hat.

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Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei weiteren schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. K….

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Durch das am 16. September 2004 verkündete Urteil hat die Kammer der Honorarklage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Auf die Widerklage hat die Kammer den Kläger unter Abweisung der Widerklage im Übrigen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 375 € nebst anteiliger Zinsen verurteilt.

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Gegen die Entscheidung haben die Beklagte Berufung und der Kläger hinsichtlich seiner Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld (unselbständige) Anschlussberufung eingelegt.

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Die Beklagte wiederholt ihren Vortrag zu den dem Kläger vorgeworfenen Fehlern und beanstandet, dass das Landgericht entsprechende Versäumnisse auf einer ihres Erachtens nicht ausreichenden gutachterlichen Grundlage verneint hat. Dabei verweist sie auf Widersprüche in den Aussagen des Sachverständigen Dr. K… und des von ihr beauftragten Privatgutachters, zu deren Klärung sie die Einholung eines weiteren Gutachtens erstrebt. Im übrigen ist die Beklagte der Auffassung, das ihr zuerkannte Schmerzensgeld sei zu gering bemessen und trägt vor, die sogenannte PAR-Systembehandlung sei ohne entsprechende Aufklärung erfolgt; ferner sei die erfolgte Extraktion des Zahnes 48 Folge der fehlerhaften Behandlung des Klägers gewesen.

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Die Beklagte beantragt,

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1 unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16. September 2004 den Zahlungsantrag des Klägers abzuweisen; 

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2 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Kläger weiter zu verurteilen, an sie ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 

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3 festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und nach Schluss der mündlichen Verhandlung eintretende weitere immaterielle Schäden aus fehlerhaften zahnärztlichen Behandlungen zwischen dem 1. September 1997 und dem 14. November 1997 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Mit der (unselbständigen) Anschlussberufung beantragt er ferner,

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unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Widerklage auch insoweit abzuweisen, als er zur Zahlung von 375 € nebst 4 % Zinsen seit dem 18. September 2000 verurteilt worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Anschlussberufung zurückzuweisen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist das Anschlussrechtsmittel des Klägers begründet und führt unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils zu der (vollständigen) Abweisung der Widerklage.

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1.Das Rechtsmittel der Beklagten, mit dem sie sich weiterhin gegen die Honorarforderung des Klägers wendet und die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt, ist unbegründet.

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a)Der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Dienstvertragsrecht zuzuordnende Anspruch des Klägers auf Vergütung seiner zahnärztlichen Leistungen ergibt sich nach §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB i.V.m. den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

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Der damit alleine aufgrund der erbrachten zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen dem Grunde nach gerechtfertigte Honoraranspruch entfällt nicht wegen der von der Beklagten behaupteten Mängel. Weil das Dienstvertragsrecht keine den werkvertraglichen Bestimmungen entsprechende Gewährleistungsregelung enthält, ist auch im Falle einer Schlechterfüllung grundsätzlich die für die geleisteten Tätigkeiten vereinbarte Vergütung zu zahlen. Damit kann die Frage, ob dem Kläger bei der Behandlung der Beklagten Versäumnisse vorzuwerfen sind, lediglich im Zusammenhang mit Gegenrechten, die die Beklagte mit der Widerklage geltend macht, an Bedeutung gewinnen.

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b)Die von der Beklagten verfolgten Ersatzansprüche wegen behaupteter Fehler des Klägers bei der Zahnbehandlung und der Eingliederung der zahnprothetischen Versorgung sind nicht gegeben. Zu Recht geht das sachverständig beratene Landgericht davon aus, dass entsprechende Fehler des Klägers nicht feststellbar sind:

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Der Sachverständige Dr. K… hat in seinem in dem selbständigen Beweisverfahren (49 H 50042/98 AG Düsseldorf) erstellten Gutachten die von dem Kläger eingegliederte Prothetik als durchweg ordnungsgemäß erstellt beschrieben und die zahlreichen von der Beklagten geltend gemachten – zunächst in erster Linie materialtechnischen - Beanstandungen als nicht berechtigt bewertet. Insbesondere hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Brücken in Farbe, Form und Passgenauigkeit ordnungsgemäß erstellt und eingesetzt worden waren.

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Soweit der Sachverständige eine unzureichende laterale Führung des Zahnes 36 beanstandet und – wegen der bei der Entfernung der Krone durch ihn über dem Zahn 34 aufgetretenen Blutung – eine zu tief gehende Präparation im Bereich dieses Zahnes vermutet hat, kann nicht von einem haftungsbegründenden Behandlungsfehler des Klägers ausgegangen werden:

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Hinsichtlich der Versorgung des Zahnes 36 hat Dr. K… deutlich gemacht, dass es sich hier um eine nach einer prothetischen Versorgung typischerweise auftretende Ungenauigkeit handelte, die mit einer einfachen Einschleifbehandlung hätte behoben werden können. Dies entspricht der Erfahrung des Senates aus anderen Behandlungsfällen, wonach es im Anschluss an die Eingliederung einer neuen Prothetik des Öfteren einer weitergehenden optimalen Anpassung durch Schleifarbeiten bedarf. Dass solche Arbeiten erforderlich werden, stellt allerdings, weil entsprechende Ungenauigkeiten nie vollständig vermieden werden können, keinen Fehler in der Behandlung dar.

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Die weitere Beanstandung des Sachverständigen betrifft den Umstand, dass es bei der Abnahme der Krone über Zahn 34 zu einer spontanen Blutung kam. Dies zeigt – so der Sachverständige -, dass das Pulpadach bereits geöffnet oder so dünn war, dass es die Abnahme der Brücke nicht überstand. In seinem Ergänzungsgutachten hat Dr. K… allerdings deutlich gemacht, dass bereits die für die Eingliederung der Krone erforderliche vorbereitende Zahnbehandlung dazu führen kann, dass die Pulpa sehr dünn wird, ohne dass dies der Behandler bemerkt, und es von ihm zu verantworten ist. Daher kann auch zu diesem Punkt nicht festgestellt werden, dass die bei der Entfernung der Brücke eingetretenen Folgen auf eine fehlerhafte Behandlung des Klägers zurückzuführen sind.

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c)Ohne Erfolg verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die abweichende Darstellung in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten. Die Aussagekraft dieses Gutachtens ist bereits deshalb zweifelhaft, weil es erst aufgrund einer Untersuchung der Beklagten am 24. Oktober 2000, also annähernd drei Jahre nach der prothetischen Behandlung durch den Kläger erstattet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt waren die Arbeiten des Klägers weitgehend entfernt, weil die Beklagte sie  hatte erneuern lassen. So wird in dem Gutachten auch ausgeführt, dass die Unterkieferbrücke nicht mehr zu beurteilen war. Im übrigen hat Dr. K… deutlich gemacht, dass sich ausweislich der Beschreibungen in dem Privatgutachten die Mundverhältnisse bei der Beklagten nach der Untersuchung durch ihn offensichtlich maßgeblich verschlechtert hatten. Danach fehlte es dem Privatgutachter bereits an objektiven Kriterien, um eine fundierte Beurteilung der zahnärztlichen Leistungen des Klägers vorzunehmen.

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Soweit der Privatgutachter unter Bezugnahme auf eine von dem Zahnmediziner Prof. Dr. M… vertretene Lehrmeinung ausführt, die Eingliederung der Brücke im Unterkiefer sei aufgrund der bei der Beklagten verkürzten Zahnreihe nicht indiziert gewesen, hat Dr. K… dem widersprochen und ausgeführt, dass es hierzu in der Literatur zwar unterschiedliche Auffassungen gibt, die zahnprothetische Maßnahme des Klägers jedoch in keiner Weise als fehlerhaft zu bewerten ist. Es besteht keine Veranlassung, an dieser Darstellung des Gerichtssachverständigen, der sich ausführlich mit den abweichenden Ausführungen im Privatgutachten befasst hat, zu zweifeln. Dr. K… hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es im Falle der Beklagten durchaus sinnvoll war, die entsprechende Brückenversorgung zu fertigen.

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d)Schadenersatzansprüche der Beklagten ergeben sich – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch nicht aufgrund eines Versäumnisses des Klägers bei der gebotenen Patientenaufklärung. Der Auffassung der Beklagten, ihre Behandlung durch den Kläger sei rechtswidrig gewesen, weil er sie zuvor nicht über die Möglichkeit eines Verzichtes auf den die Zähne 37 und 27 betreffenden Zahnersatzes hingewiesen hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zu der von dem Arzt zu leistenden Behandlungsaufklärung gehört zwar auch, dass er dem Patienten Kenntnis von Behandlungsalternativen verschaffen muss, sofern er eine nicht dem Standard entsprechende Behandlung auswählt, oder wenn gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden  mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten begründen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes ist und er dem Patienten im allgemeinen nicht ungefragt zu erläutern hat, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und was gegen die eine oder andere Methode spricht, so lange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Seite 171). Die Begutachtung durch Dr. K… zeigt, dass es sich vorliegend nicht um den Fall einer aufklärungsbedürftigen Behandlungsalternative handelte, sondern dass es dem behandelnden Arzt überlassen bleiben musste, welche Behandlung er für die Richtige hielt. Dr. K… hat deutlich gemacht, dass zahlreiche zahnmedizinische Schulen abweichend von der seiner Darstellung nach umstrittenen Auffassung des Prof. Dr. M… gerade bei bruxistisch veranlagten Patienten wie der Beklagten eine rechts wie links gleichmäßige Belastung fordern und entsprechend die von dem Kläger vorgenommene Behandlung befürworten. Danach standen vorliegend nicht zwei in der Zahnmedizin unbestritten mögliche Behandlungsalternativen zur Verfügung, sondern es war Sache des Klägers als behandelndem Zahnarzt, sich aufgrund seiner zahnmedizinischen Kenntnisse und der bei der Beklagten angetroffenen Zahn- und Kieferverhältnisse in eigener Verantwortung für eine Behandlung zu entscheiden.

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e)Von der Beklagten mit der Berufungsbegründung erstmals angesprochene Versäumnisse bei der PAR-Systembehandlung sowie die im Zusammenhang mit der Extraktion des Zahnes 48 erhobenen Vorwürfe erscheinen im Lichte der bisherigen Begutachtung unverständlich und zeigen auch unter Berücksichtigung der im Arzthaftungsprozess verminderten Substantiierungspflicht nicht nachvollziehbar auf, wo konkret dem Kläger ein haftungsbegründender Fehler unterlaufen sein soll und welche Konsequenzen sich für sie daraus ergeben haben. Deshalb bedarf es auch insoweit keiner ergänzenden Begutachtung.

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2.Die Anschlussberufung des Klägers, mit der er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 375 € wendet, ist begründet. Wie bereits ausgeführt, ist dem Kläger im Zusammenhang mit der zahnprothetischen Behandlung der Beklagten kein Aufklärungsversäumnis vorzuwerfen, so dass der erfolgte Eingriff nicht als rechtswidrig zu beurteilen ist.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 2, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: (bis zu) 7.000 €

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                                                              (Berufung der Beklagten 6.274,47 €

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                                                               Anschlussberufung des Klägers 375 €).

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Die Beschwer der Beklagten liegt unter 20.000 €.