Arzthaftung nach Tympanoplastik: Keine Haftung für Behandlungsfehler oder Aufklärungsmangel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer Tympanorevision (1998) Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Fehlindikation, Behandlungs- und Narkosefehler sowie unzureichender Risikoaufklärung. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Behandlungs- und Narkosefehler seien nach den Sachverständigengutachten nicht bewiesen; auch ein Rückschluss aus späterer „Tauchuntauglichkeit“ auf einen fehlerhaften Trommelfellverschluss scheide aus. Eine Aufklärung nur durch Merkblatt genüge zwar nicht, die Beklagten hätten aber eine mündliche Risikoaufklärung bewiesen; zudem fehle es an einem plausibel dargelegten Entscheidungskonflikt (hypothetische Einwilligung).
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung wegen fehlenden Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehlers zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für einen zumindest fahrlässigen Behandlungsfehler und dessen Kausalität für einen geltend gemachten Gesundheitsschaden.
Die bloße Aushändigung eines Aufklärungsbogens oder Merkblatts ersetzt die präoperative Risikoaufklärung im persönlichen Arzt-Patienten-Gespräch grundsätzlich nicht; schriftliche Unterlagen dürfen die mündliche Aufklärung nur ergänzen.
Eine mündliche Risikoaufklärung kann auch durch den Nachweis einer in der Klinik praktizierten, standardisierten und ärztlich überwachten Aufklärungspraxis geführt werden, wenn deren Durchführung im konkreten Fall naheliegt.
Beruft sich der Behandelnde auf hypothetische Einwilligung, muss der Patient plausibel darlegen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten wäre.
Aus späteren gesundheitlichen Befunden lässt sich ein Behandlungsfehler nur herleiten, wenn die Befundentwicklung die behauptete Fehlleistung nachvollziehbar stützt und alternative Ursachen nach Lage des Falls nicht näherliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3 O 172/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. September 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Gründe
A.
Die am 20.03.1963 geborene Klägerin unterzog sich in den Jahren 1975 und 1979 Operationen im Bereich des linken Ohres; anlässlich des Eingriffs am 14.08.1979 erfolgte eine operative Revision einer zuvor angelegten Tympanoplastik, bei der nach dem Operationsbericht ein „Bohrloch parallel zur hinteren Gehörgangswand“ angelegt wurde. Am 19.12.1997 stellte sich die gesetzlich krankenversicherte Klägerin in der HNO-Klinik der Beklagten zu 1), die von dem Beklagten zu 2) geleitet wurde und in der die Beklagten zu 3)-6) als Ärzte tätig waren, vor. Sie klagte über eine seit Jahren bestehende linksseitige Schwerhörigkeit sowie über eine seit Oktober rezidivierende Otorrhoe. Die in der Klinik der Beklagten zu 1) durchgeführte Untersuchung ergab eine linksseitige Trommelfellperforation bei zusätzlich entzündlich verändertem Resttrommelfell sowie eine kombinierte Hörbeeinträchtigung links. Der Beklagte zu 2) riet der Patientin daraufhin zur Durchführung einer operativen Tympanorevision. Am 16.01.1998 wurde die Klägerin stationär aufgenommen; man führte zunächst eine systemische Antibiose sowie eine Kortisonbehandlung durch. Unter dem 18.01.1998 unterzeichnete die Patientin eine schriftliche Einwilligungserklärung betreffend die Operation; in den Behandlungsunterlagen findet sich der – undatierte – Vermerk, dass ein „rotes Heft vorhanden“ sei. In dieser Broschüre werden die chronische Mittelohrentzündung, deren Behandlung durch eine Tympanoplastik sowie die mit dem Eingriff verbundenen Risiken beschrieben. Am 20.01.1998 wurde der Eingriff durch den Beklagten zu 3) durchgeführt. Dabei zeigte sich nach dem Operationsbericht eine alte Antrotomiebohrung, die von hochgradig granulierender Schleimhaut und hyperplastischem Gewebe ausgefüllt war. Nach Ausbohren des Mastoids (Warzenfortsatz) wurden das Resttrommelfell und die Gehörgangs-
haut wegen chronisch entzündlicher Veränderung entfernt; der knöchernde Gehörgangskanal wurde erweitert und eine neue Trommelfellebene gebildet. Ein postoperativ eingetretener niederfrequenter Spontannystagmus wurde medikamentös behandelt und klang unter dieser Therapie ab. Am 28.01.1998 wurde die Patientin aus der stationären Behandlung entlassen.
Die Klägerin, die vorprozessual die Gutachterkommission mit einer Überprüfung des Behandlungsverlaufs betraut hat, macht Ersatzansprüche geltend. Sie hat behauptet, der Eingriff sei medizinisch nicht indiziert gewesen und nicht sachgemäß durchgeführt worden. Der Mastoid sei fehlerhaft entfernt worden; jedenfalls sei die Erweiterung der Mastoidhöhle nicht lege artis erfolgt. Auch die Narkose sei nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Nach der Operation seien Schwindelanfälle, eine Gangataxie, Lähmungserscheinungen in beiden Beinen, ein Tinnitus und ständige Ohrenschmerzen aufgetreten; die Behandlung habe das Hörvermögen nicht verbessert, sondern verschlechtert. Über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken sei sie vor der Operation nicht aufgeklärt worden, das „rote Heft“ habe sie erst nach dem Eingriff erhalten. In Kenntnis der möglichen Komplikationen hätte sie ihre Zustimmung nicht erteilt, zumal sie seinerzeit als alleinerziehende Mutter für ihre vierjährige Tochter habe sorgen müssen.
Die Beklagten haben Versäumnisse bestritten und behauptet, die Patientin sei mehrfach über die Vor- und Nachteile der Operation unterrichtet worden. Dass sie bei Erteilung der von ihr vermissten Aufklärung von dem Eingriff abgesehen hätte, sei nicht nachvollziehbar, da die Operation die einzige Heilungschance geboten habe. Vorsorglich haben die Beklagten einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eingriff und den späteren Beschwerden der Patientin bestritten und vorgetragen, die Klägerin habe nach ihren eigenen Angaben am 06.11.1997 einen Autounfall erlitten, der zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt habe.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten für das Fachgebiet der HNO-Heilkunde sowie der Anästhesie abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie bestreitet weiterhin eine hinreichende präoperative Aufklärung und macht geltend, ein Gespräch über die Risiken habe nicht stattgefunden. Des weiteren trägt sie vor, aus einem Attest vom 01.09.2006 ergebe sich, dass sie nicht tauchen dürfe; daraus sei zu schließen, dass das Trommelfell bei der Operation vom 20.01.1998 nicht ordnungsgemäß verschlossen worden sei. Ein diesbezüglicher Verdacht sei bereits am 31.03.1998 im E… K… D… geäußert und am 13.07.1999 bestätigt worden.
Nach Rücknahme ihrer zunächst auch gegen die Beklagten zu 4) bis 6) gerichteten Berufung beantragt die Klägerin,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.982,82 € zzgl. 562,73 € (Nebenkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
2.
die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 € zu zahlen, dessen genaue Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
3.
festzustellen, dass die Berufungsbeklagten verpflichtet seien, ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden, der ihr aus der Behandlung im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 16.01. bis 23.01.1998 noch entstehe, zu ersetzen.
Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die Entscheidung der Kammer.
Der Senat hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben und die Klägerin angehört; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2008 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Klägerin kann weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes (§§ 823 ff., 847 BGB a.F.) verlangen, noch steht ihr gegenüber der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages oder gegenüber allen verbliebenen Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung ein Anspruch auf Ersatz schon entstandener oder zukünftiger materieller Schäden zu.
I.
Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Haftungsprozesses darzulegen und zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt und/oder Krankenhausträger ein zumindest fahrlässiger Behandlungsfehler zur Last zu legen ist, der eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt:
1.
Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behandlung der Patientin in der Klinik der Beklagten zu 1) nicht zu beanstanden ist.
a)
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B… lag angesichts der von der Patientin geklagten Beschwerden sowie des Befundes des linken Ohres (perforiertes und entzündetes Trommelfell) „zweifelsfrei“ eine Indikation für den Eingriff vom 20.01.1998 vor.
b)
aa) Die mit Blick auf die entzündlichen Vorgänge erforderliche Vorbehandlung wurde vorgenommen und die Operation wurde nach der Beurteilung des Sachverständigen ordnungsgemäß durchgeführt: Da sich im Bereich der bei einem Voreingriff angelegten Antrotomiehöhle eine Infektion gebildet hatte, war es erforderlich und unumgänglich, das entzündlich veränderte Knochengewebe des Warzenfortsatzes (Mastoids) durch weiteres Ausbohren der Antrotomiehöhle zu entfernen, um – wie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten erläutert hat – eine gravierende Schädigung des Mittel- und Innenohres bis hin zum Funktionsausfall der Hörschnecke sowie des Gleichgewichtsorgans und/oder einem Durchbruch der Entzündung in den Hirnbereich zu vermeiden.
bb) Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Mastoidhöhle zu umfangreich war, bestehen nicht. Prof. Dr. B… hat anlässlich seiner Anhörung vor der Kammer hervorgehoben, dass das Röntgenbild vom 02.03.1999, das vor der Operation vom 02.07.1999 im E… K… in D… gefertigt wurde, einen normalen Zustand nach einer Mastoid-Ektomie zeigt.
Auch die Gutachterkommission ist auf der Grundlage der Stellungnahme des von ihr eingeschalteten Sachverständigen Prof. Dr. L… zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eingriff „in typischer Weise unter Schonung der Gehörknöchelchenkette“ durchgeführt wurde. Diese Schonung ergibt sich des weiteren auch daraus, dass bei der Revisionsoperation vom 02.07.1999 im E… K… eine intakte Gehörknöchelchenkette vorgefunden wurde.
c)
Ob das Vorbringen der Klägerin zur Tauchuntauglichkeit, das in erster Instanz erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, zuzulassen ist (§ 531 ZPO), bedarf keiner Entscheidung.
Die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des HNO-Arztes H… vom 01.09.2006 vermag die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. B…, nach der die Behandlung sachgerecht war, nicht zu erschüttern und gibt keinen Anlass zu einer ergänzenden Beweisaufnahme:
Die Argumentation der Klägerin, die Tauchuntauglichkeit beruhe auf einem von den Beklagten zu 1) bis 3) zu verantwortenden mangelnden Verschluss des Trommelfells anlässlich der Operation vom 20.01.1998 übersieht, dass sich das Trommelfell in der Folgezeit nach dem Bericht des Evangelischen Krankenhauses vom 31.03.1998 als dicht darstellte, und seitens der Ärzte dieser Klinik lediglich die Möglichkeit einer Perforation in Betracht gezogen wurde, weil sich etwas Sekret absaugen ließ. Anlässlich der Untersuchung im M.-K… St… A… am 21./22.04.1998 wurde ebenfalls keine Perforation diagnostiziert; das Trommelfell links war reizlos. Auch nach dem Kurzbericht der U… D… vom 21.07.1998 war der HNO-Status unauffällig. Zwar wurde im folgenden Jahr anlässlich der stationären Behandlung vom 01.07. bis zum 09.07.1999 im E… K… ein perforiertes Trommelfell festgestellt; dies ging nach dem Operationsbericht vom 02.07.1999 aber mit einer erneut aufgetretenen heftigen serös eitrigen Entzündung einher. Diese Infektion hat nach aller Wahrscheinlichkeit zu der Perforation geführt; gerade Entzündungen des Mittelohres sind nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B… nämlich geeignet,Läsionen am Trommelfell hervorzurufen. Eine entsprechende Situation – Entzündungen mit teilweiser Zerstörung des Trommelfells – lag bereits vor der Operation vom 20.01.1998 vor und bildete die Indikation für diesen Eingriff. Mit Blick hierauf scheidet jedenfalls ein Rückschluss von einer im September 2006 festgestelltenTauchuntauglichkeit auf einen fehlerhaften Verschluss des Trommelfells bei der Operation vom 20.01.1998 aus, zumal die im E… K… festgestellte Perforation anlässlich des dort durchgeführten Eingriffs vom 02.07.1999 verschlossen worden war.
2.
Die postoperative Versorgung war nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof.Dr. B… sachgerecht; dies hat die Klägerin auch nicht angegriffen.
3.
Fehler bei der Narkose lassen sich nach dem erstinstanzlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P… nicht feststellen; ihre diesbezüglichen Vorwürfe hat die Klägerin in der Berufungsbegründung auch nicht mehr aufgegriffen.
II.
Eine Haftung wegen einer unzureichenden Patientenaufklärung über die Risiken des Eingriffs kommt ebenfalls nicht in Betracht:
1.
Allerdings ist der Klägerin darin beizutreten, dass die Auffassung des Landgerichts – die von den Beklagten behauptete präoperative Übergabe des „roten Heftes“, in dem die Komplikationsmöglichkeiten beschrieben seien, sei zur Aufklärung ausreichend, wenn ein Patient weitere Informationen wünsche, müsse er danach fragen – unzutreffend ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, genügt die bloße Aushändigung eines Merkblattes und die Gelegenheit Fragen zu stellen, grundsätzlich nicht; die präoperative Aufklärung muss vielmehr im persönlichen Arzt-Patienten-Gespräch stattfinden. Dies schließt die Verwendung sogenannter Aufklärungsbögen nicht aus; die mündliche Information durch den Arzt darf aber nicht durch eine derartige Handhabung ersetzt werden (BGH NJW 2003, 2012).
2.
Ob der Klägerin das „rote Heft“ vor oder nach der Operation ausgehändigt wurde – was sich durch die Aussage der Zeugin B… nicht hat klären lassen – bedarf keiner Entscheidung, weil die Beklagten eine mündliche Belehrung der Patientin vor dem Eingriff vom 20.01.1998 bewiesen haben:
Der Zeuge Dr. W… – früherer Beklagter zu 5) – hat in seiner schriftlichen Aussage durch anwaltliches Schreiben vom 02.01.2008 mitgeteilt, er könne sich an das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin zwar nicht mehr erinnern – was angesichts des Zeitablaufs von ca. 10 Jahren verständlich ist – ; er habe die ihm damals als Assistenzarzt anvertrauten Patienten aber stets anhand des „roten Heftes“ über die Art des Eingriffes informiert und auf die damit einhergehenden Risiken hingewiesen. Dieses Vorgehen sei während seiner Dienstzeit im Jahre 1998 in der Klinik der Beklagten zu 1) „Usus“ gewesen.
Der Zeuge Dr. W… – früherer Beklagter zu 4) – hat diese Aufklärungspraxis bestätigt. Nach seiner Schilderung war es üblich, den Patienten nicht nur das „rote Heft“ zu übergeben, sondern sie zusätzlich mündlich – neben den allgemeinen Operationsgefahren wie Wundinfektionen, Nachblutungen etc. – auf folgende Komplikationsmöglichkeiten eines Eingriffs am Ohr hinzuweisen: Vorübergehende oder im Einzelfall bleibende Beeinträchtigungen des Gehörs bis hin zur Ertaubung – Ohrgeräusche – Beeinträchtigungen des Gleichgewichtsorgans mit zeitweiligem oder dauerhaftem Schwindel – Läsion der Geschmacksnerven mit der Folge von Geschmacksveränderungen oder Gesichtsnerven mit vorübergehender oder eventuell verbleibender Lähmung, die sich in einem „hängenden“ Mundwinkel und einem unvollständigen Liedschluss auswirken – Nichtheilung des Implantats – mangelnde Hörverbesserung durch den Eingriff.
Bei diesen Risiken handelt es sich um diejenigen, die in dem „roten Heft“ vermerkt sind; eine Aufklärung über diese Gefahren hat der Sachverständige Prof. Dr. B… ausdrücklich als ausreichend bezeichnet.
Der Senat geht davon aus, dass diese übliche – und ausreichende – Belehrung auch der Klägerin zuteil geworden ist. Nach den Angaben des Zeugen Dr. W… wurde die von ihm geschilderten Patientenaufklärung von allen Ärzten der HNO-Klinik durchgeführt; es handelte sich nach der Aussage des Zeugen um ein „quasi standardisiertes“ Verfahren, in dem auch die Assistenzärzte geschult wurden und dessen korrekte Handhabung von den Oberärzten und dem Chefarzt überwacht wurde.
3.
Ungeachtet dessen kann die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auch deswegen nicht mit Erfolg auf die Unzulänglichkeit der Eingriffsaufklärung stützen, weil die Beklagten sich mit ihrem Vortrag – angesichts der Operation als einziger Heilungschance sei die Behauptung der Klägerin, dass sie ihre Zustimmung in Kenntnis der Risiken verweigert hätte, nicht nachvollziehbar – auf eine hypothetische Einwilligung berufen haben. Ein solches Vorbringen zwingt den Patienten dazu, plausibel darzulegen, dass er bei der von ihm vermissten gehörigen Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre. Sein Vorbringen muss ergeben, in welcher persönlichen Entscheidungssituation er bei vollständiger ordnungsgemäßer Belehrung gestanden hätte, und ob ihn diese Information ernstlich vor die Frage gestellt hätte, von einer Einwilligung in die Operation abzusehen.
Der Senat hat sich nach Anhörung der Klägerin nicht davon überzeugen können, dass diese sich bei zutreffender und vollständiger Aufklärung in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden hätte:
Die Patientin litt nicht nur unter der von ihr anlässlich der ambulanten Vorstellung im Dezember 1997 beklagten Schwerhörigkeit und rezidivierenden Sekretion des linken Ohres - die sie zweifellos beeinträchtigt haben und ihren Entschluss, sich in die Klinik der Beklagten zu 1) zu begeben, haben reifen lassen -; anlässlich der dortigen Untersuchungen wurde vielmehr eine linksseitige Trommelfellperforation sowie eine Entzündung des Resttrommelfells diagnostiziert, die auf den äußeren Gehörgang übergegriffen hatte. Angesichts dieses Krankheitsbildes war die Vornahme des Eingriffs nach den Ausführungen des Sachverständigen erforderlich, um schwerwiegende Komplikationen durch eine Ausbreitung der Infektion in das Innere des Ohres und das Knochengewebe zu vermeiden. Die mit der Operation verbundenen Risiken waren demgegenüber eher niedrig einzuschätzen, weil die Komplikationen selten und in den meisten Fällen nicht von Dauer sind. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin in ihrem Entschluss, den Eingriff vornehmen zu lassen, schwankend geworden wäre. Hinzu kommt, dass die Patientin sich in der Vergangenheit schon zwei komplikationslos verlaufenen Eingriffe am Ohr unterzogen hatte, die sie nach ihrem Vorbringen „in guter Erinnerung hatte“, weil ihr „nichts passiert war“. Mit Blick hierauf spricht alles dafür, dass sie ihre Einwilligung auch in Kenntnis der Risiken erteilt hätte,
weil nach ihren bisherigen Erfahrungen keine Probleme zu erwarten waren. Ihre jetzige Behauptung, sie hätte die Operation bei entsprechender Belehrung nicht vornehmen lassen, ist ersichtlich durch den mangelnden dauerhaften Erfolg und die nach ihrer Behauptung bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, die sie auf den Eingriff vom 20.01.1998 zurückführt, geprägt. Die Erklärung der Klägerin anlässlich ihrer Anhörung, wenn sie damals gewusst hätte, dass der Zustand eintrete, unter dem sie heute leide, hätte sie ihre Zustimmung zu der Operation sicherlich nicht erteilt, zeigt, dass sie sich von dem Gedanken der nach ihrer Ansicht tatsächlich eingetretenen Folgen nicht lösen kann.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 €.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000 € festgesetzt.
G… S… S…