Berufung abgewiesen: Kein Schmerzensgeld wegen medizinischer Behandlung nach Sectio
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen einer Wundheilungsstörung nach Kaiserschnitt und Behandlung in einem Krankenhaus der Beklagten. Zentrale Frage war, ob Behandlungsfehler bei Wundrevision, Entlassung und Antibiotikatherapie vorliegen. Das OLG bestätigt das LG: Nach Sachverständigengutachten entsprach die Behandlung dem medizinischen Standard; ein schuldhaftes Versäumnis wurde nicht festgestellt. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung ihres Schmerzensgeldantrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Behandelnden ein mindestens fahrlässiges Versäumnis und dessen Kausalität für die gesundheitliche Beeinträchtigung zur Last fällt.
Die Entscheidung, eine einmalige perioperative Antibiotikagabe (Single-Shot) ohne vorherige Abstrichnahme durchzuführen, kann regelgerecht und leitlinienkonform sein, insbesondere wenn ein breit wirksames Antibiotikum verwendet wird.
Das Fehlen klinischer Entzündungszeichen und unauffälliger Entzündungsparameter zum Entlassungszeitpunkt rechtfertigt in der Regel die Entlassung, ohne dass daraus auf ein Behandlungsverschulden geschlossen werden kann.
Ein späteres spontanes Auftreten von Wunddehiszenz und Eiterung begründet nicht ohne weiteres den Rückschluss auf eine frühere Behandlungsunterlassung, wenn die initiale Dokumentation und das Gutachten ein regelgerechtes Vorgehen belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3 O 542/04
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. September 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die 1969 geborene, an Adipositas per magna leidende Klägerin, bei der seit 1996 eine Hepatitis-C-Infektion bekannt ist, hatte im Mai 2002 zum zweiten Mal durch Kaiserschnitt entbunden. Wegen der Entwicklung einer Wundheilungsstörung im Bereich der Kaiserschnittnarbe wies die behandelnde Frauenärztin Dr. L… die Klägerin im Mai 2003 zur stationären Behandlung in das in der Trägerschaft der Beklagten stehendeSt. M…-Krankenhaus in R… ein. Dort erfolgte am 19. Mai 2003 eine Fistelexzision unter Antibiotikaschutz (Operationsbericht: perioperative Antibiotika-Prophylaxe mit
Zinacef 1500 mg i.V. als Single-Shot). Die Klägerin wurde am 28. Mai 2003 aus der stationären Behandlung entlassen. Der Entlassungsbericht beschreibt eine reizlose Naht ohne Dehiszenz. Die Klägerin suchte am selben Tag ihre Frauenärztin auf, die ausweislich ihres Befundberichtes vom 28. April 2004 noch eine Infiltration feststellte.
Als sich am 30. Mai 2003 spontan eitrig-blutige Flüssigkeit aus der Wunde entleerte, wurde die Klägerin erneut stationär in das St. M…-Krankenhaus aufgenommen. Die Wunde wurde erweitert und es zeigte sich der erneute Austritt von Eiter. Es erfolgte eine Spülung mit Betaisodona. Nach einer Abstrichnahme zur Keimbestimmung leitete man eine systematische Antibiotikatherapie ein. Am 5. Juni 2003 konnte die Klägerin in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die am 30. Mai 2003 zutage getretene Komplikation und deren Folgen seien von den behandelnden Ärzten der Beklagten zu verantworten. Sie hat behauptet, ihre Entlassung am 28. Mai sei verfrüht gewesen, weil sich die Wunde noch auffällig gezeigt habe. Es sei im Übrigen fehlerhaft gewesen, während ihres ersten stationären Aufenthaltes auf eine Antibiotikatherapie zu verzichten. Schließlich sei ihr Krankenzimmer unsauber gewesen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000 € nebst anteiliger Zinsen verlangt.
Die Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten und hat Fehler bei der Behandlung der Klägerin bestritten.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und nach Einholungeines schriftlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen.
Gegen die Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie macht geltend, es hätte bereits im Rahmen der stationären Behandlung ab dem 19. Mai 2003 ein Abstrich genommen und eine Antibiotikatherapie durchgeführt werden müssen. Der Verzicht auf diese Maßnahme stelle einen groben Behandlungsfehler dar.
Die Klägerin beantragt,
abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2004.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. P….
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der in der Klinik der Beklagten erfolgten Behandlung und deren Folgen zu Recht verneint.
Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt oder Krankenhausträger ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, welches eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Ein solches Versäumnis konnte weder im Rahmen der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme noch aufgrund der im Berufungsrechtszug ergänzend erfolgten Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. P… festgestellt werden. Im Gegenteil lässt das Beweisergebnis den Schluss zu, dass die erfolgte Behandlung der Klägerin entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte.
Dass die nach der stationären Wiederaufnahme der Klägerin 30. Mai 2003 erfolgte Behandlung dem zu fordernden medizinischen Standard entsprach, hat das - sachverständig beratene - Landgericht zutreffend dargelegt. Die entsprechenden Feststellungen werden mit der Berufung auch nicht in Frage gestellt. Die Klägerin beanstandet vielmehr das ärztliche Vorgehen im Rahmen ihres ersten stationären Aufenthaltes. Auch insoweit lassen sich allerdings Versäumnisse bei der erforderlichen Wundbehandlung nicht feststellen:
Prof. Dr. P…, an dessen Kompetenz zur Beurteilung der streitgegenständlichen medizinischen Fragen nicht zu zweifeln ist, hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten deutlich gemacht, dass bei der Klägerin angesichts der vorgegebenen Befundlage (Adipositas per magna, Zustand nach Sectio, Nikitonabusus, Hepatitis-C, Hypertonie und insulinpflichtiger Diabetes mellitus) ein Hochrisikoprofil für Wundheilungsstörungen bestand, das sich vorliegend verwirklicht hat. Die dabei zunächst erfolgte Wundrevision unter dem in dem Operationsbericht beschriebenen einmaligen Antibiotikaschutz hat er als medizinisch korrekt und die Entlassung der Klägerin aus der stationären Behandlung auch angesichts des von der Frauenärztin Dr. L… am selben Tag erhobenen Befundes („Lap. rechtsseitig noch infiltriert“) als nicht verfrüht angesehen.
Das Berufungsvorbringen, mit dem die Klägerin das Unterbleiben einer – nach Keimbestimmung – früheren systematischen Antibiotikatherapie beanstandet, rechtfertigt keine andere Beurteilung: Prof. Dr. P… hat bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend und unter Hinweis auf die entsprechenden Leitlinien der Deutschen Dermatologi-
schen Gesellschaft ausgeführt, dass es in jeder Hinsicht regelgerecht war, am 19. Mai 2003 eine operative Wundrevision bei einer (lediglich) einmaligen perioperativen Antibiotikagabe vorzunehmen. Weil es sich bei dem verabreichten Medikament „Zinacef“ um ein Breitbandantibiotikum mit einem umfassenden Wirksamkeitsspektrum handelte, bedurfte es bei standardgemäßem Vorgehen auch keiner vorherigen Abstrichnahme zur Keimbestimmung. Hierdurch hätte sich, so der Sachverständige, selbst aus der Sicht ex post kein anderes Vorgehen ergeben, weil sich gezeigt hat, dass das verabreichte Antibiotikum gegenüber den später festgestellten Keimen wirksam war.
Dass sich die Wunde trotz der zuvor operativ erfolgten Entfernung von entzündlichem Gewebe am 30. Mai 2003 mit dem gleichzeitigen Austritt von Eiter spontan öffnete, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme von Versäumnissen bei der Behandlung. Die postoperative Wundheilung war ausweislich der dokumentierten Befunde zunächst unauffällig. So ist unter dem 24. Mai in der Behandlungsdokumentation vermerkt, dass es bei der Klägerin keine Entzündungszeichen gibt. Zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung waren die Entzündungsparameter (Leukozyten 7.100 µl) ebenfalls nicht pathologisch; die Naht wurde in dem vorläufigen Entlassungsbericht als reizlos und ohne Dehiszenz beschrieben. Weil es auch sonst keine Hinweise darauf gibt, dass die Klägerin anderweitige für ein akutes Entzündungsgeschehen sprechende klinische Auffälligkeiten aufwies, gab es nach der Darstellung des Sachverständigen keinen Anlass zu der Annahme von Komplikationen.
Auch der Umstand, dass die Wunde nach der erneuten stationären Aufnahme der Klägerin offen behandelt und eine Antibiotikatherapie begonnen wurde, lässt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss zu, diese Maßnahmen hätten bereits bei ihrem ersten Aufenthalt erfolgen müssen. Prof. Dr. P… hat hierzu deutlich gemacht, dass es, auch mit Rücksicht auf das Befinden der Patientin, in jeder Hinsicht regelgerecht war, zunächst eine einmalige operative Wundrevision zur Behebung einer Wundheilungsstörung zu versuchen. Erst als dieses Vorgehen letztlich erkennbar nicht den gewünschten Heilungserfolg herbeiführte, bedurfte es der dann vorgenommenen, mit einer systematischen Antibiose verbundenen offenen Wundbehandlung.
C.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer der Klägerin liegt unter 20.000 €.