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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 148/05·21.02.2007

Berufung gegen Honorarforderung und Schmerzensgeldforderung nach Implantatbehandlung zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Dienstvertrag)ArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Betreiberin einer Klinik, verlangt Vergütung für implantologische Leistungen; der Beklagte macht fehlerhafte Behandlung und verlangt Schmerzensgeld. Das Landgericht verurteilte zur Zahlung und wies die Widerklage ab; das OLG bestätigt dies nach ergänzter Gutachtenanhörung. Es lagen keine nachweisbaren Behandlungsfehler oder Aufklärungsdefizite zugunsten des Beklagten vor.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Zahlungsklage der Klinik abgewiesen; Klage auf Honorar stattgegeben, Widerklage auf Schmerzensgeld abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergütungsanspruch aus einem Behandlungsvertrag (Dienstvertrag) entsteht mit Vertragsschluss und ist grundsätzlich nicht wegen mangelhafter Leistung kraft Gesetzes zu kürzen; eine Ausnahme nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB setzt eine während des Behandlungsverhältnisses erklärte Kündigung voraus.

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Der Patient trägt die Beweislast für behauptete Behandlungsfehler und für das Unterlassen gebotener Aufklärung über therapierichtiges Verhalten; ohne substantiierten Beweis bleiben Schadens- oder Schmerzensgeldansprüche erfolglos.

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Eine zahnärztliche Honorarrechnung ist nach § 10 GOZ ausreichend bestimmt, wenn sie die erforderlichen Daten sowie die Leistungsbezeichnungen (ggf. in Verbindung mit dem Heil- und Kostenplan) enthält; eine zusätzliche ausführliche Darstellung des Behandlungsablaufs ist nicht erforderlich.

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Fehlbelastungen und daraus folgende Entzündungen (z. B. Periimplantitis) können durch das pflichtwidrige Nichttragen eines angepassten Zahnersatzes verursacht werden; liegt hierfür das Mitverschulden oder Unterlassen des Patienten vor, begründet dies keine Haftung des Behandlers.

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Radiologische Nichtbefunde und das Fehlen von negativen klinischen Folgen sprechen gegen die Annahme eines chirurgischen Fehlers (z. B. Durchbohrung der Kieferhöhle), sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung vorliegen.

Relevante Normen
§ 611, 612 BGB i.V.m. §§ 2, 9 GOZ§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.§ 10 GOZ§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3 O 83/02

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. November 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Gründe

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A.

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Der am 21.09.1927 geborene Beklagte begab sich im Jahre 1999 zur zahnärztliche Behandlung in die W… K…klinik in D…, deren Träger die Klägerin ist. Dort wurden zunächst vier Implantate in den Oberkiefer (regio 12, 14, 22, 24) eingesetzt; Anfang August 1999 wurde darauf die Oberkieferprothetik eingegliedert. In der Folgezeit stellte der Beklagte sich mehrmals in der Klinik vor und bemängelte die Prothese. Daraufhin durchgeführte zahnärztliche Untersuchungen ergaben nach den Behandlungsunterlagen einen regelrechten Befund des Zahnersatzes. Der Beklagte wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass er die Prothese tragen müsse; er lehnte dies jedoch ab und ließ den Zahnersatz schließlich in der Klinik zurück. Nachdem sich eine Periimplantitis gebildet hatte, wurden die Implantate im April und Mai 2000 durch den Kieferchirurgen Dr. Dr. B… in D… entfernt.

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Die Klägerin begehrt die Zahlung ihrer Honorarrechnungen vom 22.09.1999 über 7.875,65 DM = 4.026,76 € und vom 19.05.2000 über 318,76 DM = 162,98 €. Der Beklagte, der die zahnärztlichen Leistungen für mangelhaft hält und deshalb eine Zahlung verweigert, begehrt widerklagend die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.001 DM = 5.113,43 €. Er hat geltend gemacht, die Periimplantitis sei auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen. Bei der Insertion der Implantate sei die Kieferhöhle durchbohrt worden. Die Nachbehandlung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt; man habe „sich keine Gedanken darüber gemacht“, dass die Implantate zur Vermeidung von Entzündungen rechtzeitig mit einer Prothetik hätten versehen werden müssen. Auch sei er, der Patient, nicht über die diesbezüglichen „Komplikationsrisiken“ und die Erforderlichkeit einer prothetischen Versorgung belehrt worden. Aufgrund der Periimplantitis habe er unter monatelangen massiven Schmerzen gelitten. Des weiteren hat der Beklagte eine mangelnde Nachvollziehbarkeit der Honorarrechnungen gerügt. Die Beklagte ist den Vorwürfen entgegengetreten.

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Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nebst schriftlicher Ergänzung stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, weil ein fehlerhaftes Vorgehen nicht festzustellen sei.

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Mit der Berufung verfolg der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er wirft der Kammer vor, sie sei seinem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen und habe hinsichtlich der erforderlichen Aufklärung des Patienten die Beweislast verkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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1.unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;

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2.

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend den erstinstanzlichen Widerklageanträgen zu befinden.

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Die Klägerin beantragt,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

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Der Senat hat durch Anhörung des Sachverständigen Dr. Dr. H… Beweis erhoben.

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B.

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Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung des geltend gemachten Honorars verurteilt; der mit der Widerklage verfolgte Schmerzensgeldanspruch steht dem Beklagten auch nach dem Ergebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu:

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I.

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1.

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Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vergütung für die zahnärztlichen Leistungen im Oberkiefer ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag (§§ 611, 612 BGB i.V.m. §§ 2, 9 GOZ). Die Auffassung des Beklagten, der Zahlungsanspruch richte sich nicht gegen ihn, sondern gegen seine Krankenkasse, geht fehl. Bei der von den Ärzten der Klägerin durchgeführten Behandlung handelte es sich um eine nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehörende Versorgung. Dies war dem Beklagten vor Beginn der Behandlung ausweislich der von der Klägerin eingereichten und von dem Beklagten unterzeichneten Patientenerklärung vom 25.11.1998 auch bekannt.

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2.Etwaige Behandlungsfehler berühren den Honoraranspruch nicht. Er entsteht bereits mit Abschluss der Vertrages und ist nicht davon abhängig, dass die zahnärztlichen Leistung mangelfrei erbracht werden. Da der zahnärztliche Vergütungsanspruch aus einem Dienstvertrag resultiert, kann er von dem Patienten nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung gekürzt werden, weil das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistung kennt (so BGH NJW 2004, 2817 für den Anwaltsdienstvertrag). Lediglich unter den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., die der Dienstberechtigte darzulegen und zu beweisen hat, entfällt der Anspruch, soweit die bisherigen Leistungen infolge einer Kündigung des Behandlungsvertrages für den Patienten kein Interesse haben.

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Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift – Kündigung während des Behandlungsverhältnisses – liegen nicht vor. Die Behandlung (Implantate und Prothetik) war mit der Eingliederung des Zahnersatzes abgeschlossen; dass vor diesem Zeitpunkt eine Kündigung seitens des Beklagten erklärt worden ist, behauptet dieser selbst nicht.

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Fehler anlässlich der mit einem Betrag von 318,76 DM in Rechnung gestellten zahnärztlichen Beratungen macht der Beklagte nicht geltend.

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3.Der Vergütungsanspruch entfällt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Honorarberechnung. Die Rechnungen ent-

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halten die notwendigen Daten und sind anhand des Heil- und Kostenplanes sowie der Leistungsbezeichnungen der GOÄ/GOZ – die der Beklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin zusätzlich auszugweise erhalten hat – hinreichend bestimmt und ohne weiteres nachvollziehbar. § 10 GOZ, der den Inhalt einer zahnärztlichen Honorarberechnung regelt, verlangt entgegen der Auffassung des Beklagten keine zusätzliche ausführliche Darstellung des Behandlungsablaufs.

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II.

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Die Widerklage ist nicht begründet. Nach dem Ergebnis der von der Kammer begonnenen und von dem Senat fortgesetzten Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass den beteiligten Zahnärzten der Klägerin Behandlungsfehler unterlaufen sind, die zu der Periimplantitis geführt haben.

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1.Der Sachverständige Dr. Dr. H… hat anlässlich seiner Anhörung erneut erläutert, dass sich aus den postoperativen Röntgenbildern keinerlei Anhaltspunkte für eine Penetration der Kieferhöhle bei der Einbringung der Implantate ergeben. Die Implantate wurden „lehrbuchmäßig“ bis in die kortikale Begrenzung des Oberkieferknochens eingeschraubt.

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Ob die Kieferhöhle möglicherweise anlässlich der anfänglichen Aufbereitung der Bohrlöcher für die Implantate penetriert wurde, lässt sich anhand der Röntgenaufnahmen nicht feststellen. Wie Dr. Dr. H… betont hat, wäre ein solches „Anbohren“ überdies aber weder als Fehler zu qualifizieren, noch haben sich daraus negative Konsequenzen

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für den Patienten ergeben. Sowohl die direkten postoperativen Röntgenkontrollen als auch die Verlaufskontrolle einige Monate später zeigten nach den Ausführungen des Sachverständigen frei belüftete und nicht verschattete Kieferhöhlen ohne pathologischen Befund, insbesondere ohne eine Entzündungsreaktion.

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2.

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Gemäß den Ausführungen des Gutachters ist die Entstehung der Periimplantitis durch eine Fehlbelastung des Knochenlagers mangels dauerhafter Versorgung der Implantate mit einer Prothetik verursacht worden, die allerdings nicht der Klägerin zur Last gelegt werden kann:

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a)

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Dr. Dr. H… hat eine mangelhafte Nachsorge ausdrücklich verneint und deutlich gemacht, dass der Beklagte nach der abzuwartenden Einheilung der Implantate rechtzeitig mit einem Zahnersatz im Oberkiefer versehen wurde. Die Fehlbelastung des frisch transplantierten Knochens, die später zu entzündlichen Vorgängen im Bereich der Implantate geführt hat, beruht darauf, dass der Beklagte die angepasste Prothetik nicht trug. Wenn der hohe Kaudruck des Unterkiefers mangels Benutzung des Zahnersatzes im Oberkiefer nicht auf die Implantatpfeiler, sondern auf den transplantierten Knochen abgeleitet wird, resorbiert sich dieser Knochen und es bilden sich Schleimhaut-/Knochentaschen an den eingebrachten Implantaten, die schließlich zu Entzündungen führen.

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b)Es lässt sich nicht feststellen, dass eine diesbezügliche Aufklärung unterblieben ist.

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Nach den Behandlungsunterlagen ist davon auszugehen, dass der Beklagte von den Ärzten der Klägerin nicht nur einmal, sondern mehrfach – am 10.08., 26.08. und 01.09.1999 – darüber belehrt wurde, dass er die Prothetik benutzen müsse.

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Einen Beweis für seine gegenteilige Behauptung – eine Belehrung über das Risiko entzündlicher Reaktionen und die Erforderlichkeit des Tragens des Zahnersatzes sei nicht erfolgt – hat der Beklagte nicht angetreten. Dies geht zu seinen Lasten. Wie bereits das

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Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den von dem Beklagten vermissten Hinweisen um eine Aufklärung über ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherung des Heilerfolges und zum Schutz vor Nachteilen. Entsprechende Versäumnisse stellen sich rechtlich als Behandlungsfehler dar, für die der Patient die Beweislast trägt (BGH VersR 1986; 1121).

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3.

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Nach der Beurteilung des Sachverständigen ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass die Implantate nicht bereits in der Klinik der Klägerin entfernt wurden. Dr. Dr. H… hat deutlich gemacht, dass während der Zeit, in der Beklagte dort vorstellig wurde, keine Indikation für ein solches Vorgehen bestand.

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C.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Die Beschwer des Beklagten liegt unter 20.000 €.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf (bis zu) 9.500 € festgesetzt.

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   Die Kostenentscheidung des Urteils vom 22.02.2007 wird gemäß § 319 ZPO

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   wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

50

      Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.