Berufung wegen behaupteter Behandlungsfehler nach Bauchdeckenstraffung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Ersatz künftiger Schäden wegen vermeintlicher Behandlungsfehler bei einer Bauchdeckenstraffung 1999. Das Landgericht verneinte Behandlungsfehler; das OLG bestätigte dies und wies die Berufung zurück. Ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten beurteilte die Schnittführung als fachgerecht; Serome und Hämatome wurden als schicksalhafte Komplikationen bewertet. Eine fehlende postoperative Sicherheitsaufklärung wurde nicht substantiiert dargetan und führte nicht kausal zum Schaden.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen Nichtfeststellung von Behandlungsfehlern abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an die tatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die deren Richtigkeit oder Vollständigkeit in Frage stellen.
Die Wahl einer ausgedehnten Schnittführung bei ausgeprägter Hauterschlaffung begründet keinen Behandlungsfehler, wenn sie nach ärztlicher Sachverständigenbeurteilung zur Erreichung eines ausreichenden Straffungsergebnisses medizinisch angezeigt ist.
Dog‑ears (lokale Fettzipfel/Wülste) sowie Serom‑ und Hämatombildungen können typische, schicksalhafte Komplikationen plastisch‑chirurgischer Eingriffe sein und sind nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein unsachgemäßes operatives Vorgehen als Behandlungsfehler zu qualifizieren.
Neuartige Tatsachenbehauptungen in der Berufungsbegründung sind nach § 531 ZPO unzulässig, wenn sie nicht bereits in der ersten Instanz vorgebracht und hinreichend begründet wurden.
Die Darlegungs‑ und Beweislast für eine unzureichende postoperative Sicherheitsaufklärung trägt die Patientin; sie muss zudem darlegen, dass ein Unterlassen der Aufklärung kausal zu einem ersparbaren Schaden geführt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3 O 148/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. November 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Gründe
I.
Die Klägerin unterzog sich wegen eines extremen Hautüberschusses im Bauchbereich nach starkem Gewichtsverlust am 2. September 1999 in der von dem Beklagten zu 3) geleiteten Klinik für Plastische Chirurgie des in der Trägerschaft der Beklagten zu 1) stehenden Krankenhauses F… N… in Düsseldorf einer Bauchdeckenstraffung. Die abdominelle Dermolipektomie wurde von dem Beklagten zu 4) vorgenommen, der dabei 400 g Gewebe resezierte. Der postoperative Verlauf gestaltete sich zunächst komplikationslos; nach der Entfernung der Drainagen kam es aufgrund von Nachblutungen zu Hämatombildungen, die mehrfache Punktionen erforderten.
Nach ihrer Entlassung am 16. September 1999 stellte die Patientin sich Anfang Oktober in der Praxis des Frauenarztes T… vor, der am 4. Oktober 1999 ein 30 ml-volumiges Bauchdeckenserom diagnostizierte und in der Zeit bis zum 29. November 1999 fünf Punktionen durchführte. In der Zeit vom 15. bis zum 31. Dezember 1999 befand sich die Patientin in der Klinik für Plastische Chirurgie der K… K… R…; dort wurden unter der Diagnose „rezidivierende punktionspflichtige Serombildung im Oberbauch postoperativ, eingezogene Pfannenstilnarbe“ eine antero-laterale Abdominoplastik, eine Resektion der abgekapselten Seromhöhle sowie eine Resektion der eingezogenen Pfannenstilnarbe vorgenommen.
Die Klägerin, die die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden begehrt, hat behauptet, der Beklagte zu 4) habe eine falsche Schnittführung gewählt, hierdurch bedingt seien eine auffällige Narbe sowie hässliche und schmerzhafte Wülste entstanden, die bei regelrechtem Vorgehen mittels eines kleinen Schnittes hätten vermieden werden können. Auch die Serombildung beruhe auf einer unsachgemäßen Operation. Bei ordnungsgemäßer Durchführung wäre ihr der Korrektureingriff vom Dezember 1999, aufgrund dessen eine große U-förmige Narbe sowie eine faustgroße „Geschwulst unterhalb der linken Brust“ entstanden seien, erspart geblieben. Schließlich sei es versäumt worden, sie, die Patientin, bei Abschluss der Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) darauf hinzuweisen, dass ein Korrektureingriff vor Ablauf von 6-12 Monaten gefährlich sei.
Die Beklagten haben Behandlungsfehler in Abrede gestellt und vorgetragen, die Hämatom- und Serombildung sei schicksalhaft entstanden. Die behaupteten Beeinträchtigungen haben die Beklagten bestritten. Die Streithelfer haben geltend gemacht, die Korrekturoperation sei wegen zunehmender Beschwerden der Klägerin indiziert gewesen und fehlerfrei durchgeführt worden.
Das Landgericht hat durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und sodann die gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) gerichtete Klage abgewiesen, weil Behandlungsfehler nicht feststellbar seien. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) hatte die Klägerin zuvor zurückgenommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt eine unvollständige Klärung des medizinischen Sachverhalts und trägt vor, der Sachverständige habe sich nicht hinreichend mit den verschiedenen Operationsmethoden befasst; die Bauchdeckenstraffung hätte mittels eines oder mehrerer kleiner Schnitte vorgenommen werden müssen. Bei Anwendung dieser Methode wären das Serom und die Narbenwülste vermieden worden. Grund für deren Entstehung sei die Tatsache, dass infolge des operativen Vorgehens asymmetrische Fettzipfel übrig geblieben seien, die zur Bildung einer Vertiefung geführt hätten, in der sich Blut und Wasser gesammelt habe. Zur Vermeidung dieser Komplikation hätten die überschüssigen Fettzipfel bei dem Eingriff vom 2. September 1999 entfernt werden müssen. Die Vorwölbung unterhalb der Brustbereiches sei ebenfalls eine Folge der Erstoperation, die bei der Wahl einer anderen Methode nicht entstanden wäre. Darüber hinaus wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen zu einer mangelnden Sicherheitsaufklärung hinsichtlich des Zeitpunktes des Korrektureingriffs.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. November 2003 „aufzuheben“ und die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagten zu 1), 3) und 4) verpflichtet seien, ihr sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aufgrund des Behandlungsfehlers vom 2. September 1999 entstehe, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien.
Die Beklagten und ihre Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die Entscheidung der Kammer und machen geltend, die Klägerin sei postoperativ darüber informiert worden, dass eine abschließende Beurteilung von Narben und des Ergebnisses der Operation frühestens ein Jahr nach dem Eingriff sinnvoll sei; deswegen sei ihr angeraten worden, Wiedervorstellungstermine nach 3 und 12 Monaten zur Kontrolle der Narben und einer eventuellen Entscheidung für einen Korrektureingriff zu vereinbaren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1.Das Landgericht hat aufgrund der von ihm vorgenommenen Beweisaufnahme Behandlungsfehler bei der Operation vom 2. September 1999 zutreffend verneint. Hieran ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden; konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung der Kammer begründen könnten, liegen nicht vor:
a)Die Würdigung des Landgerichts, die von dem Beklagten zu 4) gewählte Schnittführung sei ordnungsgemäß, beruht auf der fachlichen Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. P…, der das operative Vorgehen nicht beanstandet, sondern als fachgerecht beurteilt hat.
Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin, die Bauchdeckenstraffung hätte mit einer kosmetisch weniger auffälligen Operationsmethode vorgenommen werden können, geht fehl. Zwar hat Prof. Dr. P… nicht im einzelnen dazu Stellung genommen, ob nur ein kleiner Schnitt – oder wie die Klägerin in der Berufung behauptet – mehrere kleine Schnitte – indiziert gewesen wären; aus der Gesamtheit seiner Ausführungen, dass die Durchführung der Bauchstraffung dem gängigen Vorgehen und den hohen Ansprüchen der plastischen Chirurgie gerecht wird, wegen der überaus starken Hauterschlaffung auch eine vertikale Raffung erforderlich war, und dass das Ergebnis des Eingriffs vom 2. September 1999 dem vom Operateur stets zu wählenden Kompromiss zwischen möglichst weitgehender Entfernung des überschüssigen Gewebes bei möglichst kurzen Narbenverlauf entspricht, ergibt sich aber zugleich, dass eine ausreichende Straffung mit dem von der Klägerin gewünschten „Minimalvorgehen“ nicht hätte erzielt werden können.
b)Das Verbleiben von sog. „dog-ears“ lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf ein unsachgemäßes Vorgehen zu. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist die Entstehung derartiger Fettzipfel oder Wülste nicht als Behandlungsfehler zu qualifizieren, sondern muss als Folge des Kompromisses zwischen einer kurzen Schnittführung und der möglichst weitgehenden Entfernung des überschüssigen Gewebes zunächst hingenommen und später – nach Ausreifung der Narben – gegebenenfalls korrigiert werden.
c)Die Serom- und Hämatombildung hat der Sachverständige ausdrücklich als typische schicksalhafte Komplikation bezeichnet; das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung:
aa)Ihre erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Serombildung sei auf das Verbleiben der „dog-ears“ zurückzuführen, kann nicht zugelassen werden, weil es an den Voraussetzungen des § 531 ZPO fehlt; die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie nicht in der Lage war, diesen Einwand innerhalb der erstinstanzlichen Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten geltend zu machen.
bb)Ungeachtet dessen würde dieses neue Vorbringen auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen: Dafür, dass sich im Bereich der Fettzipfel eine Vertiefung gebildet hatte, in der sich Blut und Wasser sammelten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Nach dem Operationsbericht aus den K… K… R… befand sich die Seromhöhle in Höhe des mittleren Epigastriums (Magengrubeoder Oberbauchbereich) und damit außerhalb der „dog-ears“, deren Entstehung zudem nicht auf einem Behandlungsfehler beruht.
d)Die von dem Sachverständigen festgestellte Asymmetrie der Narbe ist ebenfalls nicht durch ein unsachgemäßes operatives Vorgehen verursacht worden ; nach den gutachterlichen Ausführungen beruht die linksseitig tiefere Position der Narbe darauf, dass links ein ausgeprägterer Haut- und Fettüberschuss vorlag als rechts.
Auch die Vorwölbung unterhalb der linken Brust ist nach der Beurteilung des Sachverständigen nicht auf Fehler bei der ersten oder zweiten Operation zurückzuführen; sie ist vielmehr schicksalhaft aufgrund einer in diesem Bereich bestehenden Bauchwandschwäche entstanden.
2.a)Der Vorwurf der Klägerin bezüglich einer mangelnden postoperativen Sicherheitsaufklärung – ein solches Aufklärungsversäumnis wäre als Behandlungsfehler einzustufen – ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als neues Vorbringen mangels Vorliegens der Voraussetzung des 531 ZPO zurückzuweisen, weil die Patientin sich bereits in erster Instanz hierauf berufen hat.
Allerdings lässt sich auch insoweit kein Fehler feststellen:Da das Landgericht sich mit der Frage, ob den Beklagten insoweit ein Versäumnis zur Last zu legen ist, nicht befasst hat, ist das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten zu den postoperativen Hinweisen an die Klägerin zuzulassen. Nach diesem Vorbringen sind der Patientin die erforderlichen Informationen – Beurteilungszeit für das Endergebnis und die Narben von einem Jahr und Aufforderung zur Wiedervorstellung nach 3 und 12 Monaten – erteilt worden. Die Klägerin, die für eine mangelnde Sicherheitsaufklärung beweispflichtig ist, hat keinen Beweis dafür angeboten, dass diese Hinweise unterlassen worden sind.
b)Schließlich fehlt es auch an einem auf die behauptete mangelnde Sicherheitsaufklärung zurückzuführenden Schaden. Die – frühe – Revisionsoperation konnte der Patientin nämlich nicht erspart werden; sie war angesichts der Schmerzen, unter denen die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen aufgrund einer Verhärtung des neu aufgebauten Bauchnabels litt, sowie wegen der rezidivierenden Serombildung medizinisch indiziert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
Die Beschwer der Klägerin liegt unter 20.000 €.