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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 14/01·05.09.2001

Berufung: Abtretung zahnärztlicher Honorarforderung, Einwilligung und Verjährung

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter zahnärztlicher Behandlung; der Beklagte klagte widerklagend auf sein Honorar, das er an die F. abgetreten hatte. Streitpunkt waren die Wirksamkeit der Abtretung unter Einwilligung in Datenweitergabe und die Verjährung des Honorars. Das OLG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz: die Abtretung war wirksam, die Widerklage verjährt mangels Aktivlegitimation des Beklagten. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen; Widerklage insoweit wegen Verjährung und fehlender Aktivlegitimation abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abtretung ärztlicher Honorarforderungen ist nur wirksam, wenn der Patient eine im wesentlichen aufgeklärte Einwilligung in die Weitergabe der Behandlungsdaten und in die Abtretung erteilt hat; fehlt diese, kann die Zession wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nichtig sein.

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Eine informierte Einwilligung setzt voraus, dass der Patient die Bedeutung, Tragweite sowie Art und Umfang der Datenweitergabe und die Möglichkeit einer Weiterabtretung an Finanzierungsinstitute erkennen kann.

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Die Verjährung eines Honoraranspruchs wird durch die bloße Klageerhebung eines Nichtberechtigten nicht unterbrochen; zur Unterbrechung muss der Kläger zum Zeitpunkt der Erklärung Inhaber der Forderung sein.

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Wer sich auf die Unterbrechung der Verjährung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er zum relevanten Zeitpunkt Aktivlegitimation (Forderungsinhaberschaft) besaß.

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Die Abweisung einer Widerklage wegen Erhebung der Einrede der Verjährung stellt keine überraschende Entscheidung dar, wenn der Beklagte mit der Erhebung der Einrede rechnen musste.

Relevante Normen
§ 611, 612 BGB§ 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB§ 201 BGB§ 209 Abs. 1 BGB§ 270 Abs. 3 ZPO§ 203 Abs. Nr. 1 StGB

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. November 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin wurde in der Zeit von November 1993 bis Mai 1995 von dem Beklagten zahnärztlich behandelt; er versorgte die Patientin mit Kronen sowie Inlays und setzte im Oberkiefer eine neue Brücke ein. Während der Behandlung wurde der Klägerin ein Formular vorgelegt, in dem darauf hingewiesen wurde, daß die "Abwicklung der Patientenrechnung" von der Firma F. GmbH (zukünftig: F.) vorgenommen und die Honoraransprüche zu diesem Zweck unter Übermittlung der dazu erforderlichen Patientendaten an das R. abgetreten werden sollten. Die Klägerin unterzeichnete unter dem 29. Juli 1994 eine auf diesem Formular vorgedruckte Erklärung, in der es u.a. heißt:

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"Mit der Weitergabe meiner gegenwärtigen und zukünftigen Behandlungsdaten an F. und der Abtretung und Weiterabtretung an die refinanzierende Bank bin ich einverstanden und entbinde hiermit meinen Arzt in dem aufgezeigten Rahmen von seiner ärztlichen Schweigepflicht."

4

Nach erfolgter Abtretung von Honoraransprüchen seitens des Beklagten an F. stellte diese der Klägerin mit Liquidation vom 22. Juni 1995 31.398,39 DM einschließlich der Laborkosten für die Prothetik in Rechnung; Zahlungen hierauf erfolgten nicht.

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Die Klägerin hat den Beklagten mit der Behauptung, die zahnärztliche Behandlung sei mangelhaft gewesen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen und beantragt,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an sie für die in der Zeit ab Januar 1994 durchgeführten Zahnbehandlungen ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 20. August, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, das 15.000 DM jedoch nicht unterschreiten solle;

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2.

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Behandlung des Beklagten ab Januar 1994 entstanden seien bzw. noch entstünden, ausgenommen auf Sozialversicherungsträger übergegangene Ansprüche.

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Der Beklagte hat beantragt;

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die Klage abzuweisen.

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Er hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und begehrt mit einer am 30. Dezember 1997 bei dem Landgericht eingegangenen Widerklage Zahlung seines Honorars.

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Er hat geltend gemacht, er sei Inhaber dieses Vergütungsanspruches geblieben; die Abtretung an F. sei wegen inhaltlicher Mängel der Zustimmungserklärung der Klägerin unwirksam. Des weiteren hat er unter Vorlage einer schriftlichen Abtretungserklärung vorgetragen, die Honorarforderung sei am 7. Juni 1999 an ihn zurückabgetreten worden.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klägerin zu verurteilen, an ihn 31.398,39 DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung der Widerklageschrift zu zahlen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Sie hat die Aktivlegitimation des Beklagten bestritten und die Abtretung an die F. für wirksam erachtet. Im - letzten - Verhandlungstermin vor dem Landgericht hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

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Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellt, daß der Beklagte zum Ersatz auf bestimmten Mängeln beruhender materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sei und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat die Kammer wegen Verjährung abgewiesen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er wirft dem Landgericht eine Überraschungsentscheidung vor, hält die Abtretung der Vergütungsforderung an F. weiterhin nicht für wirksam und behauptet, zwischen dem Rechtsberater der Firma F., Rechtsanwalt W., und dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. G., sei bereits in einem Telefonat vom 22. Dezember 1997 mit Blick auf die drohende Verjährung des Honoraranspruchs vorsorglich die Rückabtretung der Forderung an den Beklagten vereinbart worden.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klägerin zu verurteilen, an ihn 31.398,39 DM nebst 4% Zinsen für die Zeit vom 12. Januar 1998 bis zum 30. April 2000 und 9,25% Zinsen seit dem 1. Mai 2000 zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie stellt eine Rückabtretung am 22. Dezember 1997 in Abrede, bestreitet eine Forderungsinhaberschaft der F. zu diesem Zeitpunkt und trägt vor, der Vergütungsanspruch sei nach der Abtretung seitens des Beklagten an F. von dieser an die refinanzierende Bank abgetreten worden; eine Rückabtretung an F. sei nicht erfolgt. Hilfsweise hat die Klägerin die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 8.941,37 DM und einem Schmerzensgeldanspruch von 3.000 DM erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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I.

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Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an einem Mangel; die Kammer hat das Gebot des fairen Verfahrens nicht verletzt. Die Abweisung der Widerklage stellt keine Überraschungsentscheidung dar; der Beklagte mußte vielmehr angesichts der von der Klägerin erhobenen Einrede der Verjährung mit einer Abweisung der Widerklage rechnen.

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II.

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Dem Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Vergütungsanspruch (§§ 611; 612 BGB) nicht zu; das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Forderung verjährt ist. Das zahnärztliche Honorar wurde mit der Rechnungsstellung im Jahre 1995 fällig; die zweijährige Verjährungsfrist lief damit am 31. Dezember 1997 ab (§§ 196 Abs. 1 Nr. 14, 201 BGB).

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Eine Unterbrechnung der Verjährung durch die Einreichung der Widerklage am 30. Dezember 1997 gemäß § 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO ist nicht eingetreten, da sich nicht feststellen läßt, daß der Beklagte zum Zeitpunkt des Eingangs der Widerklage aktiv legitimiert war; die Klage eines Nichtberechtigten unterbricht die Verjährung grundsätzlich nicht:

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1.

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Unstreitig hatte der Beklagte seinen Honoraranspruch an die Firma F. abgetreten; dieser Forderungsübergang war wirksam:

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a)

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Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Abtretung ärztlicher Honoraransprüche unter Übergabe der Behandlungsunterlagen die Zustimmung des Patienten; andernfalls ist die Offenbarung des Patientengeheimnisses wegen der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht unbefugt (§ 203 Abs. Nr. 1 StGB), die Zession gemäß § 134 BGB nichtig (BGH NJW 1992, 2348).

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Ein wirksames Einverständnis im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß der Patient eine im wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt, und die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung überblicken kann. Dies erfordert eine Kenntnis dahingehend, aus welchem Anlaß und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von der Schweigepflicht entbindet; der Patient muß auch über Art und Umfang der Einschaltung Dritter - insbesondere über die Weiterabtretung an ein Finazierungsinstitut unter Mitteilung des Behandlungsgeschehens - unterrichtet sein (vgl. BGH a.a.O.).

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b)

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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt:

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Die Klägerin wurde nicht nur durch die Information im ersten Teil des Formulars, F. erhalte die zur Abwicklung der Patientenrechnung erforderlichen Daten, darauf hingewiesen, daß die Einzelheiten ihrer Behandlung Dritten zugänglich werden sollten; die Patientin wurde auch zusätzlich dadurch, daß ihre - uneingeschränkte - Zustimmung zur Abtretung der Forderung und Weitergabe ihrer "gegenwärtigen und zukünftigen Behandlungsdaten" an F. unter Entbindung des Beklagten von der Schweigepflicht gefordert wurde, unmißverständlich "gewarnt". Sie mußte damit rechnen, daß sämtliche zur Abrechnung und auch zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Behandlungsunterlagen F. zur Kenntnis gelangen würden.

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In der vorformulierten Erklärung wurde der Klägerin des weiteren auch das Einverständnis zur Weiterabtretung der Honoraransprüche seitens F. an die refinanzierende Bank abverlangt. Zwar wird in diesem Zusammenhang die Weitergabe von Patientendaten nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt; die Situation stellt sich aber insoweit auch aus der Sicht eines Patienten nicht anders dar als bei der Abtretung an F.; auch die refinanzierende Bank ist zur Durchsetzung von Vergütungsforderungen auf Patientendaten angewiesen. Bei dieser Sachlage war für die Klägerin hinreichend erkennbar, daß sie sich im Falle eines Streites über die zahnärztliche Vergütung unter Offenlegung ihrer Behandlungsunterlagen mit Dritten auseinandersetzen mußte.

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3.

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Daß vor der Einreichung der Widerklage am 22. Dezember 1997 eine wirksame Rückabtretung der Honorarforderung von F. an den Beklagten stattgefunden hat, läßt sich nicht feststellen. Da die Klägerin mit der Behauptung, F. habe den Vergütungsanspruch im Jahre 1995 ihrerseits - wie vorgesehen - an eine Bank zur Zwischenfinanzierung abgetreten, die Forderungsinhaberschaft der Firma F. zum Zeitpunkt der behaupteten Rückabtretung Ende 1997 bestritten hat, hätte es dem Beklagten - der für die Verjährungsunterbrechnung und damit für seine Aktivlegitimation zum Zeitpunkt der Klageerhebung darlegungs- beweispflichtig ist - oblegen, den Nachweis zu führen, daß F. bei der Rückabtretung am 22. Dezember 1997 Inhaber der Honorarforderung war. Ein entsprechendes Beweisangebot ist jedoch nicht erfolgt.

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B.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Die Beschwer des Beklagten liegt unter 60.000 DM.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 31.398,39 DM.

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B. G. S.-B.