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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 137/02·23.07.2003

Arzthaftung nach Karpaltunnel-OP: keine Behandlungs- oder Aufklärungsfehler bewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patientin verlangte nach einer offenen Karpaltunnelspaltung Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Operations- und Nachbehandlungsfehler sowie unzureichender Aufklärung über Morbus Sudeck und Alternativen. Das OLG wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Ein ursächlicher Behandlungsfehler sei nicht nachgewiesen; die offene Operationsmethode sei angesichts der präoperativen Nervläsion sachgerecht gewesen, und eine verzögerte Therapie habe den Verlauf voraussichtlich nicht beeinflusst. Auch ein Aufklärungsfehler führe nicht zur Haftung, weil die Klägerin keinen plausiblen Entscheidungskonflikt dargelegt habe, da eine ernsthafte Behandlungsalternative nicht bestand.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung wegen fehlenden Nachweises von Behandlungs- und Aufklärungsfehlern zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Patient trägt im Arzthaftungsprozess grundsätzlich die Beweislast für einen zumindest fahrlässigen Behandlungsfehler und dessen Kausalität für den eingetretenen Gesundheitsschaden; Beweiserleichterungen greifen nur bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen ein.

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Die Wahl zwischen anerkannten Operationsmethoden ist nicht behandlungsfehlerhaft, wenn die gewählte Methode nach dem konkreten Befund medizinisch vertretbar ist und der Befund eine bestimmte Methode als erforderlich erscheinen lässt.

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Ein Verstoß gegen einen operativen Standard begründet nur dann eine Haftung, wenn feststeht, dass sich der Standardverstoß kausal auf den eingetretenen Schaden ausgewirkt hat.

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Eine unterlassene oder verspätete Diagnose/Behandlung ist nur dann haftungsbegründend, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein früheres Eingreifen den Krankheitsverlauf oder das Behandlungsergebnis beeinflusst hätte.

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Beruft sich der Arzt im Aufklärungsprozess darauf, der Patient hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt, muss der Patient plausibel darlegen, dass er bei gehöriger Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre; fehlt es an einer ernsthaften Behandlungsalternative, kann ein solcher Konflikt regelmäßig nicht angenommen werden.

Relevante Normen
§ 847 BGB a.F.§ 611 BGB§ 242 BGB§ 249 BGB§ 823 BGB a.F.§ 529 Abs. 1 ZPO

Tenor

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündlichen Ver-handlung vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-richt R., den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am

Oberlandesgericht S.-B.

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. November 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 3. Mai 1927 geborene Klägerin litt im Jahre 1997 unter einem Carpaltunnelsyndrom der rechten Hand. Auf Anraten des Beklagten, eines niedergelassenen Neurochirurgen, entschloss sie sich, die Kompression des Nervus medianus operativ beseitigen zu lassen. Unter dem 5. Februar 1997 unterzeichnete die Patientin ein Schriftstück, in dem auf folgende Risiken des operativen Eingriffs hingewiesen wird: "Infektion, Nachblutung, Verletzung des Arterienkranzes der Mittelhand, Causalgie". Am 28. Februar 1997 nahm der Beklagte in örtlicher Betäubung ohne Anlage einer Oberarmblutsperre eine offene Spaltung des Ligamentum carpi transversum mit Freilegung des Nervus medianus rechts vor. Anschließend wurde eine dorsale Unterarm-Scotchcastschiene angelegt. Am 4. und 7. März 1997 wurden Verbandwechsel vorgenommen; am 13. März 1997 entfernte der Beklagte die Wundfäden; in der Dokumentation wird die Wunde am diesem Tag als reizlos beschrieben. Am 17. März 1997 suchte die Klägerin den Beklagten erneut auf; in den Behandlungsunterlagen ist unter diesem Datum "Wiedervorstellung" notiert. Am 20. März 1997 verordnete der Beklagte der Patientin eine erweiterte ambulante Physiotherapie ( EAP ) und vermerkte erneut einen reizlosen Zustand der Wunde. Die Klägerin suchte den Beklagten danach nicht mehr auf, sondern begab sich am 24. März 1997 in die Behandlung des praktischen Arztes und Sportmediziners Dr. H., der sie zu einer Röntgenuntersuchung der rechten Hand an den Radiologen Dr. S. überwies. Dieser gelangte bei der Beurteilung der am 24. März 1997 angefertigten Röntgenaufnahme zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für eine Sudeck'sche Knochendystrophie bestünden. Am 26. März 1997 wurde die Klägerin von Dr. H. stationär in das St. B.-H. in D.-H. eingewiesen, wo eine "Algodystrophie" diagnostiziert wurde. Die Patientin wurde mit schmerzstillenden Medikamenten versorgt; außerdem wurde eine intensive krankengymnastische und ergotherapeutische Behandlung eingeleitet. Auf Veranlassung der Ärzte des St. B.-H.s wurde durch den Neurologen Dr. S., der auch die neurologischen Untersuchungen vor dem Eingriff vom 28. Februar 1997 vorgenommen hatte, ein Kontrollelektroneurogramm durchgeführt; nach dem Arztbericht des St. B.-H.s vom

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12. Juni 1997 zeigte sich dabei noch eine bestehende Läsion des Nervus medianus am Handgelenk; der ENG-Befund hatte sich im Vergleich zur Vorableitung vom 21. Januar 1997 gebessert; bei dem EMG-Befund war eine leichte Besserung festzustellen. Am 14. April 1997 wurde die Klägerin aus der Klinik entlassen; zu diesem Zeitpunkt bestand noch ein Fingerkuppenhohlhandabstand der Finger 2 bis 5 in einer Größenordnung von 3,5/3,5/3/3,5 cm. An den Fingermittelgelenken der Finger 2 bis 5 war ein Streckdefizit von 20/20/25/20 Grad vorhanden.

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Unter dem 19. März 1998 erstattete der Chirurg Prof. Dr. B. auf Veranlassung der Anwälte der Klägerin ein Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, das operative Vorgehen des Beklagten sei nicht sachgerecht gewesen; auch habe der Beklagte postoperativ das Auftreten eines Morbus Sudeck verkannt. Am 26. März 1998 unterzog die Patientin sich im St. B.-H. einem weiteren Eingriff, bei dem ein Carpaltunnelsyndrom der linken Hand durch eine endoskopische Carpalbandspaltung beseitig wurde. Im Januar 1999 wurde die Klägerin in der Orthopädischen Universitätsklinik H. durch den Leiter der Sektion Hand- und Mikrochirurgie Prof. Dr. M. untersucht; der Gutachter kam aufgrund der Darstellung der Patientin, dass bereits kurz nach der Operation vom 28. Februar 1997 eine Schwellung der Hand und der Finger aufgetreten sei, zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Anzeichen für die Entstehung einer "Algodystrophie" nicht erkannt habe.

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Die Klägerin macht Ersatzansprüche geltend. Sie hat vorgetragen, der Eingriff vom 28. Februar 1997 sei nicht fachgerecht durchgeführt worden. Auch die postoperative Behandlung sei fehlerhaft erfolgt; obwohl sich bei den jeweiligen Verbandwechseln eine Schwellung der Hand gezeigt und sie, die Patientin, über starke Beschwerden geklagt habe, habe der Beklagte diese Anzeichen für die Entwicklung eines Morbus Sudeck verkannt und es unterlassen, rechtzeitig eine diesbezügliche erforderliche Therapie einzuleiten. Des weiteren hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte habe sie vor dem Eingriff nicht über die Möglichkeit einer schonenderen und risikoärmeren endoskopischen Operation belehrt; ebenso habe er es unterlassen, sie auf die Gefahr der Entstehung eines Morbus Sudeck hinzuweisen. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte sie von dem seitens des Beklagten empfohlenen Eingriff abgesehen und sich zu einer endoskopischen Operation entschlossen. Aufgrund der Versäumnisse des Beklagten habe sie sich dem stationären Aufenthalt im St. B.-H., einer mit unerträglichen Schmerzen verbundenen krankengymnastischen Behandlung in der Zeit vom 26. März bis zum 30. Juli 1997 sowie einer Akupunktur zur Schmerztherapie unterziehen müssen. Sie habe unter Depressionen gelitten, die sich bis heute nur wenig gebessert hätten. Ihre rechte Hand sei nicht mehr vollständig gebrauchsfähig, ihren Haushalt könne sie nicht mehr allein erledigen. Der Beklagte schulde ihr die Zahlung eines Schmerzensgeldes, das sie mit 20.000 DM für angemessen erachte, sowie den Ersatz ihrer materiellen Schäden (Aufstellung Bl. 6 GA) in Höhe von 26.606,90 DM.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie

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1. 26.606,90 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,

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2. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,

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3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Fehlbehandlung vom "28. Juli 1997" zu erstatten.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat sich auf eine sachgerechte Durchführung der Operation berufen und vorgetragen, im Rahmen der neurochirurgischen Operationstechnik werde der Eingriff nicht in Blutleere durchgeführt; vielmehr werde die klare Einsicht auf das Operationsfeld durch das Veröden von Blutgefäßen und den Einsatz von Wundspreizern gewährleistet. Die postoperative Versorgung sei regelgercht gewesen; nach der Operation habe die rechte Hand der Klägerin zunächst ein normales Erscheinungsbild und keine untypischen Schwellungen gezeigt. Als die Patientin sich am 20. März 1997 bei ihm vorgestellt habe, hätten intensive physiotherapeutische Maßnahmen begonnen und auch Maßnahmen wegen der Schwellung der Hand ergriffen werden sollen. Die Klägerin habe sich dem dadurch entzogen, dass sie zur Weiterbehandlung nicht mehr erschienen sei. Hinsichtlich des Aufklärungsversäumnisses hat der Beklagte behauptet, er habe die Klägerin anlässlich eines Gesprächs vom 5. Februar 1997 über die Therapiemöglichkeiten und Risiken informiert, dabei habe er auch die Möglichkeit einer Komplikation im Sinne des Morbus Sudeck ausführlich erörtert, ohne allerdings diesen Fachausdruck zu erwähnen. Die von der Klägerin geltend gemachten materiellen Schäden hat der Beklagte bestritten und vorgetragen, Haushaltshilfekosten könnten ihm deswegen nicht angelastet werden, weil die Klägerin auch vor der Operation nicht in der Lage gewesen sei, die rechte Hand ohne Einschränkung zu gebrauchen. Noch bestehende Funktionsbeeinträchtigungen der Hand seien auf die präoperativ vorhandene Nervenschädigung zurückzuführen.

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Das Landgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung; die Kammer sich bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend mit der Kritik des Privatgutachters Prof. Dr. B. an den Ausführungen des Sachverständigen auseinandergesetzt. Im übrigen wiederholt die Klägerin ihre Vorwürfe einer fehlerhaften Operation und Nachbehandlung und macht geltend, das Vorgehen des Beklagten sei insgesamt als grob fehlerhaft zu bewerten. Schließlich hält sie auch ihre Aufklärungsrüge aufrecht und beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

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1. an sie 13.605,43 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

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2. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

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3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Fehlbehandlung vom 28. Februar 1997 zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und trägt vor, bei den Kontrollen in der Zeit vom 4. bis zum 20. März 1997 hätten keinerlei klinische Anzeichen für einen beginnenden Morbus Sudeck bestanden. Der Zustand der Hand habe sich im Rahmen der üblichen postoperativen Entwicklung bewegt; auch seien keine Schmerzen oder eine Bewegungsunfähigkeit vorhanden gewesen. Die der Patientin zuteil gewordene Aufklärung sei ausreichend gewesen; die Klägerin habe sich in Kenntnis des möglichen Risikos einer Causlagie, die die gleiche Symptomatik zeige wie ein Morbus Sudeck, zu der Operation entschlossen; einen Entscheidungskonflikt habe sie vor diesem Hintergrund nicht plausibel dargelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten weder gemäß § 847 BGB a.F. die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen, noch steht ihr nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (§§ 611, 242, 249 ff BGB a.F.) oder aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB a.F. ein Anspruch auf Ausgleich schon entstandener oder künftiger materieller Schäden zu.

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I.

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Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat ( vgl. BGHZ 99,391 = NJW 1987,1482 = VersR 1987,1089; VersR 1995,539;, std. Rspr). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit geführt:

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1.)

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Das Landgericht hat aufgrund der von ihm vorgenommenen Beweisaufnahme einen für die Entstehung der Reflexdystrophie ursächlichen Behandlungsfehler bei der Operation vom 28. Februar 1997 verneint. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Die Würdigung der Kammer stützt sich auf die fachliche Beurteilung des Sachverständigen Dr. B.; konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der hierauf basierenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich:

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a) Die Wahl der Operationsmethode - offene Carpalbandspaltung anstelle eines endoskopischen Vorgehens - war sachgerecht. Prof. Dr. B. - der als Chefarzt einer Abteilung für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie eines Akademischen Lehrkrankenhauses über umfassende wissenschaftliche Kenntnisse und große praktische Erfahrungen verfügt - hat betont, dass im Falle der Klägerin wegen der bereits präoperativ vorliegenden erheblichen Läsion des Nervus medianus nur eine offene Operation in Betracht kam, weil bei einem endoskopischen Vorgehen nicht die erforderliche Dekompression des Nerven hätte erfolgen können. Die Stellungnahme des von der Klägerin eingeschalteten Privatgutachters Prof. Dr. B. steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Er hat beide Methoden als anerkannt bezeichnet und zugleich ausgeführt, dass der offene Eingriff zur Befreiung des eingeschlossenen Nerven besonders gut geeignet ist, weil dabei auch anatomische Besonderheiten, die im Einzelfall zu der Kompression des Nervengewebes beitragen können, berücksichtigt werden können. Des weiteren hat Prof. Dr. B. ausdrücklich hervorgehoben, dass die offene Carpalbandspaltung wegen der nur geringen und kurzfristigen Traumatisierung des Operationsgebietes mit einem geringeren Risiko für die Entstehung einer Reflexdystrophie belastet ist als die endoskopische Methode.

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b) Ob es haftungsrechtlich als fehlerhaft zu bewerten ist, dass der Beklagte den Eingriff nicht gemäß dem damaligen handchirurgischen Standard in Blutleere durchgeführt hat, bedarf keiner Entscheidung. Der Sachverständige Prof. Dr. B. hat nämlich keinen Zweifel daran gelassen, dass sich der Verzicht auf die Blutsperre jedenfalls nicht schädlich ausgewirkt und nicht zur Entstehung der Reflexdystrophie beigetragen hat. Die Blutleere dient

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- nur - dazu, eine hinreichende Übersicht über das Operationsgebiet zu gewährleisten und eine erfolgreiche Spaltung des Carpalbandes ohne Schädigung anderer Strukturen --für eine solche Schädigung gibt es auch keine Anhaltspunkte- zu ermöglichen. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen von Prof. Dr. B. Danach ist der Zweck der Blutleere die Sicherung der Sicht im Operationsgebiet, nicht aber die Vermeidung einer Traumatisierung, die zur Entwicklung einer Reflexdystrophie beitragen könnte. Die Entstehung und der Umfang einer solchen Traumatisierung ist nach den Erläuterungen des Privatgutachters nämlich vor allem von der Art des operativen Vorgehens und der Länge des Eingriffs abhängig; wie bereits oben ausgeführt hat der Beklagte indessen die auch nach der Auffassung von Prof. Dr. B. nur mit einem geringen und kurzfristigen Traumatisierungsrisiko belastete Methode gewählt.

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2.)

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Die Feststellung des Landgerichts, eine für das jetzige Beschwerdebild ursächliche Verkennung der Reflexdystrophie während der postoperativen Behandlung könne dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden, greift die Klägerin ebenfalls ohne Erfolg an.

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a) Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass sich die Symptome des am 26. März 1997 im St. B.-H. diagnostizierten Morbus Sudeck nicht erst "schlagartig" am 24. März 1997 - als der Arzt Dr. H. die Klägerin wegen des Verdachts auf eine Knochendystrophie zu einer Röntgenuntersuchung überwies - entwickelt haben, sondern bereits zuvor Anzeichen für eine derartige Erkrankung aufgetreten waren, zumal der Beklagte selbst anlässlich der letzten Vorstellung der Patientin am

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20. März 1997 eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) verordnet hat und nach seinem Vorbringen (Bl. 40 GA) auch Maßnahmen wegen einer an diesem Tage sichtbaren Schwellung der Hand ergriffen werden sollten.

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Es lässt sich indes nicht feststellen, dass der Beklagte die Entwicklung einer Reflexdystrophie so frühzeitig hätte erkennen und behandeln müssen, dass der weitere Krankheitsverlauf sich für die Klägerin günstiger gestaltet hätte: Aus der Dokumentation des Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich bei der Patietin vor dem 20. März 1997 richtungsweisende Symptome für einen Morbus Sudeck eingestellt hatten; die Klägerin, die insoweit beweispflichtig ist, hat für ihre Behauptung, bei den postoperativen Verbandwechseln hätten sich Schwellungen gezeigt, auch habe sie über starke Beschwerden geklagt, in erster Instanz nicht unter Beweis gestellt.

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Soweit die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren vorträgt, ihre Schwester habe sie nach der Operation täglich besucht und sich regelmäßig über den schlechterwerdenden Zustand und das Anschwellen der Hand gewundert, mag dahinstehen, ob unter Zugrundelegung dieser zeitlich nicht näher bestimmten Behauptung Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Auftretens der Reflexdystrophie gezogen werden könnten. Bei dem genannten Vorbringen handelt es sich um einen neuen Tatsachenvortrag, der nicht zu berücksichtigen ist, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen; es ist nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Darlegung nicht bereits in erster Instanz hätte erfolgen können.

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b) Mangels Vorliegens gesicherter Anhaltspunkte dafür, wann sich im Rahmen der postoperativen Behandlung erstmals Symptome einer Reflexdystrophie zeigten, kann gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. mit Blick darauf, dass erstmals am 20. März 1997 die Anordnung von EAP-Maßnahmen erfolgte allenfalls angenommen werden, dass einige Tage zuvor die ersten Anzeichen eines Morbus Sudeck zu erkennen waren.

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Es lässt sich indes nicht feststellen, dass eine zeitgleiche Diagnose oder jedenfalls der Verdacht auf die Entwicklung einer Reflexdystrophie sich auf den eingetretenen Verlauf und die Heilungschancen günstig ausgewirkt hätte; Prof. Dr. B. hat in seinem Gutachten ausdrücklich hervorgehoben, dass eine um einige Tage verzögerte Therapie das Endergebnis der Behandlung wahrscheinlich nicht beeinflusst hat.

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c) Dies geht zu Lasten der Klägerin, die nicht nur den Behandlungsfehler, sondern auch dessen Kausalität für den geltend gemachten Schaden beweisen muß. Ihr kommen insoweit auch keine Beweiserleichterungen zugute. Es lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass schon einige Tage vor dem 20. März 1997 erkennbare Anzeichen für die Entwicklung des Morbus Sudeck vorlagen, die die Verkennung des Zustands und den Verzicht auf den unverzüglichen Beginn der Therapie als grob fehlerhaft erscheinen lassen könnten.

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II.

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Eine Haftung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem von ihm zu vertretenden Aufklärungsversäumnis.

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Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin vor der Operation ausdrücklich über die Gefahr der Entstehung einer Reflexdystrophie hätte belehrt werden müssen. Der Beklagte hat sich nämlich darauf berufen, dass sie auch bei Vornahme der von ihr vermissten Information in den Eingriff eingewilligt hätte. Ein solches Vorbringen des Arztes zwingt den Patienten dazu, plausibel vorzutragen, dass er bei gehöriger Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre. An einer solchen Darlegung fehlt es jedoch:

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Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gab es keinerlei ernsthafte Alternative zu der Vornahme der Operation vom 28. Februar 1997. Prof. Dr. B. hat erläutert, dass nach dem Befund der neurologischen Untersuchung vom 21.Januar.1997 bereits eine erhebliche Läsion des Nervus medianus vorlag und eine offene Carpalbandspaltung unabweisbar erforderlich war. Angesichts dieser Situation ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, die Klägerin hätte sich dann, wenn sie auf das Risiko der Entstehung einer Reflexdystrophie hingewiesen worden wäre, unter Inkaufnahme der Gefahr eines vollständigen und irreversiblen Ausfalls des Nervus medianus mit der Folge einer Funktionsminderung der Hand von etwa 50 % in einem Entscheidungskonflikt befunden, zumal der von dem Beklagten dokumentierte Hinweis auf die Möglichkeit von Causalgien, die nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. die gleiche klinische Symptomatik und die gleichen Beschwerden wie eine Relfexdystrophie bedeuten, die Klägerin nicht von ihrer Einwilligung in den Eingriff abgehalten hat. Ihre jetzige Behauptung, sie wäre in Kenntnis des Risikos eines Morbus Sudeck in ihrem Entschluss, die von dem Beklagten vorgeschlagene offene Carpalbandspaltung durchführen zu lassen, schwankend geworden, ist ersichtlich durch die Verwirklichung dieses Risikos geprägt.

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B.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 EUR.

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S. Richterin am OLG S.-B. ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben R.

  1. S. Richterin am OLG S.-B. ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben R.