Zahnarzthaftung: Keine Haftung mangels feststellbaren Behandlungsfehlers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einem Zahnarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblich fehlerhafter konservierender und prothetischer Behandlung. Im Berufungsverfahren war u.a. streitig, ob Behandlungskosten als Vorschuss ersatzfähig sind und ob ein Behandlungsfehler (insbes. am Zahn 38) vorlag. Das OLG hielt einen Vorschussanspruch bei ernsthafter Behandlungsabsicht grundsätzlich für möglich, verneinte aber nach Sachverständigenanhörung einen Behandlungsfehler. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen; der Beklagte haftet nicht für den weiteren Zahnverfall.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels nachweisbaren Behandlungsfehlers zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Fiktive Heilbehandlungskosten sind bei Personenschäden grundsätzlich nicht ersatzfähig; Behandlungskosten können jedoch als Vorschuss verlangt werden, wenn der Geschädigte die Behandlung ernsthaft beabsichtigt und dies hinreichend feststeht.
Für einen Anspruch aus zahnärztlicher Behandlungshaftung ist ein dem Behandler anzulastender Verstoß gegen den zahnmedizinischen Standard (lege artis) festzustellen; gelingt dieser Nachweis nicht, scheiden Schadensersatz und Schmerzensgeld aus.
Aus dem späteren Auffinden einer Watteeinlage bei einer früher temporär versorgten Wurzelbehandlung folgt für sich genommen nicht, dass der Zahn zuvor nicht ordnungsgemäß verschlossen war, wenn alternative plausible Erklärungen bestehen.
Das Unterlassen sofortiger invasiver Diagnostik- oder Therapiemaßnahmen ist nicht behandlungsfehlerhaft, wenn bei nicht eindeutig lokalisierbaren Beschwerden und unauffälliger Befundlage ein vertretbares Vorgehen gewählt wird.
Der Nachweis eines Übersehens behandlungsbedürftiger Karies kann nicht allein aus einem späteren Kariesbefund hergeleitet werden, wenn die Entstehung nach dem maßgeblichen Behandlungszeitpunkt möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3 O 98/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.10.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den beklagten Zahnarzt Schmerzensgeld- und Ersatzansprüche wegen einer angeblich fehlerhaften konservierenden und prothetischen Zahnbehandlung in den Jahren 1997 bis 1999 geltend. In dieser Zeit fertigte der Beklagte u.a. zwei Brücken im Unterkiefer an.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Unterkieferversorgung durch den Beklagten sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil der Beklagte eine vorgesehene Wurzelbehandlung der Zähne 37 und 38 nicht vorgenommen und auch die kariösen Zähne 33 und 45 nicht behandelt habe. Außerdem habe er den Zahn 38 nur mit einer Art Wattebausch verschlossen. Hierin liege ein besonders schwerer Fehler, der dazu geführt habe, dass die Zähne 34 und 38 nicht mehr zu erhalten gewesen seien und hätten entfernt werden müssen. Aufgrund eines Befund- und Behandlungsplanes des Zahnarztes Dr. B… vom 17.01.2002 sei für die Sanierung des Unterkiefers ein Betrag von € 7.126,38 erforderlich. Im übrigen hat der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren materiellen Schäden sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens € 3.500 begehrt.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, die Behandlung sei lege artis erfolgt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Behandlungskosten seien als fiktive Behandlungskosten nicht erstattungsfähig und im übrigen sei auf der Grundlage der in dem selbständigen Beweisverfahren 52 H 50458/99 AG Düsseldorf durch den Sachverständigen Dr. S… getroffenen Feststellungen ein dem Beklagten anzulastender Behandlungsfehler nicht ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, das Landgericht habe offensichtlich seinen Sachvortrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen und im übrigen verkannt, dass ihm aufgrund der besonderen Schwere des dem Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlers Beweiserleichterungen zugute kämen. Die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung bezüglich der geltend gemachten Behandlungskosten sei unzutreffend und habe im übrigen höchstens dazu führen können, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Inzwischen sei es als Folge des langfristigen Zwangs für ihn, dem Kläger, einseitig rechts zu kauen, zu einer Kieferfehlstellung gekommen, weshalb nunmehr eine implantatgestützte Versorgung vorgesehen sei. Hierfür würden höhere Kosten als die geltend gemachten anfallen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
1.den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 7.126,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage (03.05.2002) zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die zur notwendigen Sanierung des Unterkiefers infolge des Verlustes der Zähne 37 und 38 über den Klageantrag zu 1) hinaus entstehen,
hilfsweise zu den Anträgen zu 1) und 2),
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle Aufwendungen zu ersetzen, die zum Neuaufbau des Unterkiefers im Bereich der Zähne 34 bis 38 notwendigerweise entstehen,
3.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein hinsichtlich der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld – mindestens jedoch € 3.500 – zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und trägt ergänzend vor, aufgrund einer neu aufgetretenen Karies am Zahn 38 habe er die Brücke von Zahn 34 über 37 auf 38 bereits im Juni 1998 auf dem Kulanzwege erneuern müssen. Seinerzeit habe aufgrund einer bestehenden Entzündung der Zahn 38 nicht endgültig behandelt werden können; die anschließenden Termine habe der Kläger versäumt und schließlich die Behandlung vorzeitig abgebrochen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens der Oberärztin der W… K…klinik, Poliklinik für zahnärztliche Prothetik der H…-H…-Universität D…, Frau Dr. D….
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch weder aus Delikt gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB (a.F.) noch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV) zu.
1. Dem Anspruch steht allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entgegen, dass der Kläger die geltend gemachten Behandlungskosten als Vorschuss verlangt. Richtig ist insoweit zwar, dass ein Anspruch auf Ersatz fiktiver Heilbehandlungskosten bei Personenschäden nicht anzuerkennen ist. Der Geschädigte kann aber die Behandlungskosten verlangen, wenn er die Absicht hat, die Behandlung auch tatsächlich durchführen zu lassen (BGH, NJW 1986, 1538, 1539; vgl. auch OLG Hamm, OLGR Hamm 2002, 42, 43). Dabei kann die Absicht, die Behandlung durchführen zu lassen, aus der Behandlungsbedürftigkeit und den hierfür getroffenen Maßnahmen geschlossen werden (BGH, a.a.O.). Hier hat die Behandlung durch das Einsetzen der Implantate inzwischen begonnen, so dass an der Absicht ihrer Durchführung keine Zweifel bestehen.
2. Ein Ersatzanspruch scheitert indessen bereits daran, dass auch nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ein Behandlungsfehler des Beklagten nicht festzustellen ist. Die Sachverständige Dr. D… hat anhand der Behandlungsunterlagen des Beklagten den Behandlungsverlauf nachvollzogen und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert. Danach lagen zu Beginn der Behandlung im Unterkiefer ein Lückengebiss mit Karies an den Zähnen 34, 38 und 47 und insgesamt eine Parodontitis vor. Der Beklagte hat dann zunächst, was richtig war, zwischen dem 08.04. und 07.05.1997 eine befundbezogene, systematische parodontale Vorbehandlung des Unterkiefers durchgeführt. Im Juli schloss sich dann die Beseitigung von Karies und die Präparation für die Brücken an, die am 24.07.1997 provisorisch befestigt wurden. Wie die Sachverständige Dr. D… ausgeführt hat, war es nicht fehlerhaft, sondern angesichts der umfangreichen Vorbehandlung sinnvoll, die Brücken zunächst nur provisorisch einzugliedern, da hierdurch die Möglichkeit bestand, bei (erneutem) Auftreten von Beschwerden an den zuvor behandelten Zähnen die notwendigen Nachbehandlungen vorzunehmen, ohne die Brücken zwangsläufig zerstören zu müssen. Hierdurch ergeben sich auch für den Patienten keine Nachteile, da die provisorische Befestigung die Zähne ausreichend vor von außen auftretendem erneutem Karies schützt.
Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Beklagte die Anfang April 1998 bei Zahn 38 aufgetretene akute Pulpitis fehlerhaft behandelt hat. Er hat das vitale Pulpagewebe entfernt, die Wurzelkanäle aufbereitet und den Zahn mit einer gängigen medikamentösen Einlage (Kalziumhydroxid) versorgt. Die medikamentöse Einlage wurde in der Folgezeit mehrfach erneuert, zum Teil auch als Langzeiteinlage. Das alles ist nicht zu beanstanden. Wie die Sachverständige Dr. D… ausgeführt hat, muss ein derart behandelter Zahn grundsätzlich fest verschlossen werden. Dabei reicht es aus, eine Watteeinlage einzubringen, den Zahn mit einem kleinen Deckel zu verschließen und darüber die Brücke provisorisch mit Zement (Temp-Bond) zu befestigen. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagte nicht so vorgegangen ist. Dass der nachbehandelnde Zahnarzt Dr. Q… beim Abnehmen der Brücke im Juli 1999 – also mehr als ein Jahr später – lediglich die Watteeinlage vorgefunden hat, beweist nicht, dass der Beklagte den Zahn nicht ordnungsgemäß verschlossen hat, denn das Verschlussmaterial kann nach den sachverständigen Ausführungen von Frau Dr. D… ohne weiteres unbemerkt in der Krone zurückgeblieben sein. Aus der Tatsache, dass ein Verschluss des Zahns 38 in den Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert ist, lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse ziehen, denn die Sachverständige hat ausgeführt, dass eine medizinische Notwendigkeit, dies zu dokumentieren, nicht bestand. Auch die von Dr. Q… angefertigte Röntgenaufnahme hat im übrigen bezüglich des Zahns 38 keine Anhaltspunkte für eine nicht lege artis erfolgte Behandlung durch den Kläger ergeben.
Zudem ist die Frage, ob ein dichter Verschluss des Zahns 38 vorgelegen hat oder nicht, nach Einschätzung von Frau Dr. D… letztlich für das Gesamtgeschehen auch nicht von entscheidender Bedeutung. Dieses wird nämlich geprägt durch die fortbestehenden Parodontitis und die dokumentierte durchgehend schlechte Mundhygiene des Klägers, die jedenfalls auch darauf beruhte, dass er die Zähne wegen der Schmerzen und der starken Blutungsneigung des Zahnfleisches nicht putzen konnte. So war bei einer Kontrolluntersuchung im August 1998 an allen Zähnen Plaque vorhanden. Bei der nächsten Vorstellung im Juni 1999 waren neue Kariesläsionen – u.a. auch an dem Zahn 33 – aufgetreten und es bestand starkes Zahnfleischbluten. Wie die Sachverständige ausgeführt hat, hat der Beklagte diesbezüglich die notwendigen Maßnahmen zur Behandlung der Parodontitis und zur Kariesprophylaxe ergriffen. Der auch in der Folgezeit dokumentierte eklatante Gebissverfall ist auf einen etwaigen unzureichenden Verschluss des Zahns 38 jedenfalls nicht zurückzuführen.
Dem Beklagten ist schließlich auch nicht als Behandlungsfehler vorzuwerfen, dass er im Juni 1999 nicht sogleich die Brücke abgenommen oder bei Zahn 38 trepaniert hat, um zu überprüfen, ob die starken Beschwerden des Klägers von diesem Zahn herrühren. Allerdings ist nach Dr. D… davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt am Zahn 38 eine akute Exazerbation einer chronisch apikalen Parodontitis vorlag, die für die Beschwerden verantwortlich war. Da der Beklagte wusste, dass dort nur eine temporäre Versorgung bestand, hätte er an Zahn 38 als mögliche Ursache für die Beschwerden denken können. Andererseits gab der Kläger Schmerzen an der gesamten Seite an, die nicht auf einen bestimmten Zahn lokalisiert waren. Ferner zeigte das vom Beklagten angefertigte Orthopantomogramm keine Auffälligkeit im Sinne einer apikalen Aufhellung am Zahn 38 und der Zahn war auch nicht klopfempfindlich, so dass der Gedanke an diesen Zahn als Verursacher der Beschwerden nicht zwingend war. Zwar kann die fehlende Auffälligkeit nach den Ausführungen der Sachverständigen auch auf die mangelnde Zeichenschärfe der digitalen Röntgenaufnahme zurückzuführen sein - wobei daraus kein Behandlungsfehler folgt, weil das digitale Röntgen in der Praxis zugelassen ist -, hinzu kam jedoch, dass die Zahnfleischproblematik mit der starken Blutung hier so deutlich im Vordergrund stand, dass auch sie als Ursache für die Beschwerden in Betracht kam. Angesichts dessen war es vertretbar, zunächst zu versuchen, das Zahnfleischproblem in den Griff zu bekommen. Dementsprechend hatte der Beklagte am 24.06.1999 auch vorgesehen, nach seinem Urlaub das weitere Vorgehen mit dem Kläger zu besprechen. Dass die Beschwerden des Klägers dann während des Urlaubs des Beklagten so stark wurden, dass er einen anderen Zahnarzt aufsuchte, kann dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden. Insbesondere folgte aus der Tatsache, dass Dr. Q… am 05.07.1999 sogleich die Brücke abgenommen und Zahn 38 als Ursache der Beschwerden ausgemacht hat, nicht, dass das Unterlassen dieser Maßnahme durch den Beklagten 11 Tage zuvor fehlerhaft war.
Dass der Zahn 34 beim Herausnehmen der Brücke durch Dr. Q… abgebrochen ist, stellt kein Indiz für einen Behandlungsfehler des Beklagten dar. Es handelt sich vielmehr um ein Risiko, das einer solchen Maßnahme inne wohnt und ist dem behandelnden Zahnarzt nicht in jedem Fall vorzuwerfen.
Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass die im November 1999 festgestellte Karies an dem Zahn 45 von dem Beklagten fehlerhaft nicht behandelt worden ist. Wie die Sachverständige Dr. D… ausgeführt hat, kann die Karies auch nach der Befunderhebung im Juni 1999 entstanden sein. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass auch nach Beendigung der Behandlung beim Kläger ein regelrechter Gebissverfall eingetreten ist. Der Nachweis, dass der Beklagte hier eine Karies übersehen haben könnte, lässt sich nicht führen.
Da sich somit insgesamt die Behandlung durch den Beklagten nicht als fehlerhaft darstellt, haftet er auch nicht für die weitere Entwicklung der Zahnerkrankung des Klägers.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst
Die Beschwer des Klägers liegt unter € 20.000.