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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 131/06·13.08.2008

Psychiatrische Klinik: Keine Haftung für Suizidsprung trotz viertelstündiger Beobachtung

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Krankenversicherungsträger verlangte aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) Ersatz von Heilbehandlungskosten nach einem Fenstersturz eines suizidgefährdeten Patienten aus einer geschützten psychiatrischen Station. Streitentscheidend war, ob bauliche und organisatorische Sicherungen (Vergitterung, Schlüsselbereit-haltung, 1:1-Überwachung) sowie das Eingreifen des Pflegepersonals dem medizinischen Standard entsprachen. Das OLG verneinte Pflichtverletzungen: Sicherheitsglas, viertelstündige Beobachtung und Schlüsselaufbewahrung im nahen Dienstzimmer seien ausreichend; ein „Eintreten“ der nach außen öffnenden Tür sei nicht erfolgversprechend gewesen. Die Berufung wurde zurückgewiesen; Verjährung trat nicht ein, scheiterte aber letztlich am fehlenden Nachweis eines Behandlungs-/Organisationsfehlers.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels nachgewiesener Pflichtverletzung der Klinik zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übergegangenem Schadensersatzanspruch nach § 116 SGB X richtet sich der Beginn der deliktischen Verjährungsfrist nach der Kenntnis des Sozialleistungsträgers von anspruchsbegründenden Umständen und Schädiger; der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine frühere Kenntnis.

2

In einer geschützten psychiatrischen Station ist die Ausgestaltung von Sicherungsmaßnahmen am medizinischen Standard auszurichten, der Sicherheitsbelange und Wahrung der Intimsphäre in einen angemessenen Ausgleich bringt; eine generelle Vergitterung aller Toilettenfenster ist nicht ohne Weiteres geschuldet.

3

Eine 1:1-Überwachung suizidgefährdeter Patienten ist nur bei fortbestehender akuter Suizidgefahr erforderlich; ist diese nicht mehr gegeben, kann eine engmaschige (z.B. viertelstündige) Beobachtung genügen.

4

Der medizinische Standard kann es genügen lassen, dass Toilettentüren von innen verschließbar sind, sofern sie von außen im Notfall schnell geöffnet werden können; die Schlüsselvorhaltung im nahegelegenen Dienstzimmer kann bei kurzer Erreichbarkeit ausreichend sein.

5

Pflegepersonal verletzt seine Sorgfaltspflichten nicht, wenn es bei einem akuten Vorfall unverzüglich reagiert und geeignete, baulich mögliche Rettungsmaßnahmen ergreift; nicht erfolgversprechende Maßnahmen (z.B. „Eintreten“ einer nach außen öffnenden Tür) müssen nicht vorgenommen werden.

Relevante Normen
§ 116 SGB X§ Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB§ 195 BGB n.F.§ 852 BGB a.F.§ Art. 34 GG§ 839 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 2b O 3/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2006 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

2

A.

3

Die Klägerin macht als Krankenversicherungsträgerin auf sie nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungskosten eines Patienten geltend, der in der R… L… D… einen Selbstmordversuch beging.

4

Der 1966 geborene Patient H… (zukünftig: H.), der schon 1998 zwei Selbstmordversuche unternommen hatte und im Mai 1999 stationär behandelt worden war, versuchte am 20.09.1999 aus Liebeskummer, sich in der Badewanne zu ertränken und setzte dabei seine Wohnung unter Wasser, so dass von Anwohnern die Polizei gerufen wurde. Nach einer Untersuchung durch einen von den Polizeibeamten eingeschalteten

5

Arzt wurde er um 23.20 Uhr vorläufig in der geschützten (geschlossenen) Abteilung der in der Trägerschaft des Beklagten stehenden psychiatrischen Klinik aufgenommen; später ordnete das Amtsgericht Düsseldorf seine Unterbringung dort an. Bereits bei der Aufnahme wurde eine latente Suizidgefahr diagnostiziert; dem Patienten wurden deswegen am 20.09.1999 Beruhigungsmittel sowie das Psychopharmakon Haldol verordnet. Außerdem wurde eine viertelstündige Beobachtung des Patienten angeordnet.

6

Am Abend des 21.09.1999 trug sich nach den Behandlungsunterlagen folgendes zu: H. suchte die Behindertentoilette der Station auf und verriegelte von innen die Tür. Gegen 19.45 Uhr wurde das Pflegepersonal durch Klopfgeräusche aufmerksam. Nachdem festgestellt worden war, dass diese Geräusche aus der Toilette kamen, begab sich das Pflegepersonal dorthin. Der Pfleger M… zog sich an der Trennwand der Toilettenkabine hoch, schaute in die Kabine hinein und bemerkte, dass H. die Halterung, die neben dem Toilettensitz zum Festhalten diente, aus der Wand gerissen hatte und damit ein Loch in die Fensterscheibe schlug. Der Pfleger lief in das Stationszimmer, um den Schlüssel für die Toilettenkabine zu holen; während dessen verblieb die Pflegerin P… vor der Toilettentür und versuchte durch Zureden, den Patienten von seiner Absicht abzubringen. Bevor die Tür geöffnet werden konnte, stürzte H. sich aus dem Fenster. Er erlitt schwerste Knochenbrüche und ist seitdem querschnittsgelähmt.

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Die Klägerin hat Ersatz der Kosten für Behandlungen und Sachleistungen für den Zeitraum bis Dezember 2002 verlangt und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz weiterer Aufwendungen begehrt. Sie hat der Klinik Versäumnisse vorgeworfen und geltend gemacht, H. hätte wegen der Selbstmordgefahr ständig beobachtet werden müssen; zum Ausschluss eines Suizids hätten die Fenster in sämtlichen Toiletten der geschützten Abteilung vergittert sein und das Personal den Toilettenschlüssel ständig bei sich tragen müssen. Auch hätten die Pflegekräfte auf die lauten Klopfgeräusche nicht adäquat reagiert; nach Schilderung eines Mitpatienten sei der Pfleger M… zwar kurz nach dem Auftreten des Lärms vor Ort gewesen; er habe sodann aber lediglich vor der Toilettentür gestanden und keine Anstalten gemacht, einzugreifen. Das Ansinnen, sofort zu handeln und die Tür einzutreten, habe er abgelehnt und sei „ruhigen Schrittes“ in das Dienstzimmer gegangen, um den Schlüssel zu holen. Dabei sei so viel Zeit verstrichen, dass H. seinen Selbstmordversuch habe durchführen können.

8

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, Versäumnisse in Abrede gestellt und vorgetragen, der erneute Suizidversuch sei weder zu erwarten gewesen noch hätte er verhindert werden können.

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Das Landgericht hat durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten sowie Anhörung des Sachverständigen P… D… K… Beweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen, weil Versäumnisse bei der Betreuung des Patienten H. nicht festzustellen seien.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgt. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, bemängelt die Beweiswürdigung und rügt, das Landgericht habe unzulässigerweise seine Beurteilung über diejenige des Sachverständigen gestellt. Überdies habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den von ihr, der Klägerin, für ihr Vorbringen zu dem konkreten Geschehen benannten Mitpatienten als Zeugen zu vernehmen.

11

Die Klägerin beantragt,

12

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

13

1.

14

den Beklagten zu verurteilen, an sie 138.501,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 5.029,62 € und 9.287,47 € seit dem 30.09.2001, auf weitere 89.676,91 € seit dem 28.02.2002 und auf weitere 34.504,84 € seit dem 25.02.2003 zu zahlen;

15

2.

16

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr Ersatz zu leisten für alle weiteren Heilbehandlungs- und Pflegekosten zugunsten ihres am 20.07.1966 geborenen Mitgliedes Thomas H… aus Anlass des Schadensereignisses vom 21.09.1999.

17

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.

21

Der Senat hat durch Vernehmung der Zeugen W…, M…, P…, P…D…. D…. S…, Dr. P… und V… sowie durch Anhörung des Sachverständigen P…. D... K… Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke vom 05.11.2007 (Blatt 271 – 296 GA) und 21.04.2008 (Blatt 361 – 372 GA) verwiesen.

22

B.

23

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht des Patienten H. kein Anspruch auf Ersatz schon entstandener oder zukünftiger materieller Schäden zu.

24

I.

25

Eine Verjährung der geltend gemachten Forderungen auf Erstattung der Kosten für Behandlungen und Sachleistungen ist entgegen der Auffassung des Beklagten und unabhängig davon, ob zwischen ihm und dem Patienten H. ein privatrechtliches Behandlungsverhältnis vorlag oder die Versorgung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung erfolgte, nicht eingetreten:

26

Vertragliche Ansprüche des Herrn H. gegenüber dem Beklagten, die früher der 30jährigen Verjährung unterworfen waren, waren bei Inkrafttreten der neuen Verjährungsregelungen noch nicht verjährt; damit greifen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 01.01.2002 die neuen Verjährungsvorschriften ein. Die Verjährungsfrist

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beträgt danach drei Jahre (§ 195 BGB n.F.); sie begann frühestens am 01.01.2002 und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2003 noch nicht abgelaufen.

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Auch bei alleiniger deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlage gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB greift die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durch: Im Hinblick auf die cessio legis (§ 116 SBG X) kommt es für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 852 BGB a.F.) allein auf die Kenntnis des Versicherungsträgers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers an (vgl. BGHZ 48,181; 133,129; OLG Köln NJW-RR 2002,1392). Der Beklagte, der insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, hat nicht dargetan, wann die Klägerin Kenntnis vom Hergang des Sturzes des Patienten H. und von möglichen Versäumnissen in der R… L… erlangt hat. Das Vorbringen des Beklagten, die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei „rechtzeitig informiert“ gewesen „nämlich ebenfalls bereits im Jahre 1999“, ist völlig nichtssagend und lässt nicht erkennen, welche Umstände der B…P… bekannt gewesen sein sollen. Überdies hat der Beklagte für seine diesbezügliche – von der Klägerin bestrittene – Behauptung einer Kenntnis im Jahre 1999 keinen Beweis angeboten.

29

Die Nachfrage der B… P… bei der P… vom 02.08.2001, ob Versicherungsschutz bestehe, impliziert nicht, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin zum Zeitpunkt dieser Anfrage von den anspruchsbegründenden Umständen wusste. Selbst wenn man aber eine diesbezügliche Kenntnis im August 2001 und damit einen Beginn der Verjährungsfrist unterstellen wollte, war diese Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung Anfang des Jahres 2003 noch nicht abgelaufen.

30

II.

31

Die Klägerin hat nicht den ihr obliegenden Nachweis geführt, dass dem Beklagten Versäumnisse zur Last zu legen sind:

32

1.

33

Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe fehlerhaft von der notwendigen Vergitterung sämtlicher Toilettenfenster abgesehen, ist nicht gerechtfertigt.

34

Nach den Erläuterungen des Sachverständigen P…. D…. K… – der als Chefarzt einer psychiatrischen Universitätsklinik über umfassende wissenschaftliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts verfügt – müssen geschützte Stationen nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit, sondern auch unter demjenigen der Humanität gestaltet werden und dürfen nicht mit einem „Gefängnis“ verwechselt werden. Mit Blick hierauf hat der Sachverständige es als ausreichend bezeichnet, die Fenster mit einem stärkeren Glas zu versehen.

35

Dass der Beklagte dieser Forderung nicht Rechnung getragen hat, lässt sich nicht feststellen:

36

Einen Verstoß gegen diesbezügliche Normen hat die Klägerin selbst nicht behauptet; gemäß den Erläuterungen des Gutachters existieren für die Bestückung geschützter Stationen in psychiatrischen Kliniken zudem bisher keine besonderen Vorgaben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass die Behindertentoilette nicht mit einem „normalem“ Fenster, sondern mit einem speziellen Glas versehen war. Der damalige Mitpatient W…, der die Toilette häufig benutzt hat, hat anlässlich seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, bei der Scheibe habe es sich um „relativ dickes“ Sicherheitsglas gehandelt, das „man nicht mit ein oder zwei Schlägen zerstören“ könne; diese Beschreibung haben die Pflegekräfte M… und P… bestätigt. Schließlich spricht auch die Tatsache, dass H. eine gewisse Zeit und etliche Schläge brauchte, um die Scheibe mit Hilfe der Wandhalterung zu zertrümmern, dafür, dass das Toilettenfenster mit einem nur schwer zu zerstörenden Glas ausgestattet war.

37

2.

38

Die medizinische Versorgung des Patienten H. in der geschützten Abteilung der R… L… ist nicht zu beanstanden:

39

a)

40

Wie P… D…. K… deutlich gemacht hat, bestand bei H. eine akute psychotische Symptomatik, die medikamentös mit einer Kombination aus Beruhigungsmitteln (zur Dämpfung des Erregungszustandes) und einem Psychopharmakon (zur Durchbrechung des psychotischen Erlebens) behandelt werden musste.

41

Eine entsprechende Therapie ist in der Klinik des Beklagten durchgeführt worden: Ausweislich der Dokumentation wurden dem Patienten am 20. und 21.09.1999 die Medikamente Quilonum – ein Lithiumpräparat zur Bekämpfung von Depressionen und stark affektivem Antrieb – sowie Valium zur Beruhigung verordnet; diese Medikation war gemäß der Beurteilung des Sachverständigen nach Art und Dosierung sachgemäß.

42

Die Gabe des – ebenfalls erforderlichen – Pharmakons Haldol ist in den Behandlungsunterlagen ausdrücklich unter Nennung des Präparates zwar nur für den 20.09.1999 verzeichnet; die Beweisaufnahme hat aber ergeben, dass eine entsprechende Medikation auch für den 21.09.1999 angeordnet war:

43

Die damals behandelnden Ärzte P… D... S… und D... P… sowie die Pfleger M… und V… haben nach Einsichtnahme in die Dokumentation übereinstimmend bekundet, dass die Verordnung vom 20.09.1999 – je 10 mg Haldol flüssig morgens und abends – auch für die darauffolgende Zeit galt, und dies wie folgt erläutert: In der R… L… bestand hinsichtlich der Medikation die Übung, dass ein einmal verordnetes Präparat in der angeordneten Dosierung dem jeweiligen Patienten so lange zu verabreichen war, bis seitens der Ärzte im Anordnungsbogen eine Änderung der Medikation erfolgte. Diese Änderung wiederum wurde in der Weise vorgenommen, dass – nur – das Mittel, das abgesetzt oder dessen Dosierung verändert wurde, mit einer gelben Markierung durchgestrichen und sodann die neue Verordnung eingetragen wurde; nicht gelb gekennzeichnete Präparate wurden entsprechend der ursprünglichen Dosierung fortlaufend verabreicht. Da sich in der Dokumentation nur bei der anfängliche Medikation mit Quilonum und Valium eine gelbe Markierung und eine neue Dosierung für den 21.09.1999 befindet, nicht aber bei dem Mittel Haldol, bestand die diesbezügliche ursprüngliche Anordnung einer Gabe von je 10 mg dieses Präparates morgens und abends fort.

44

Wie P… D… K… ausgeführt hat, bestehen gegen diese Art der Dokumentation keine Bedenken. Zwar wird häufig eine tageweise Aufzählung aller Medikamente in den Unterlagen vorgenommen; die in der R… L… damals herrschende Übung stellt nach der Beurteilung des Sachverständigen aber eine in manchen Häusern übliche und akzeptable Form der Dokumentation dar.

45

b)

46

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass die Medikamente dem Patienten H. tatsächlich verabreicht wurden; nach den Aussagen der Ärzte und des Pflegepersonals wäre eine unterbliebene Medikation gemäß der im Hause der Beklagten herrschenden Übung in den Behandlungsunterlagen vermerkt worden. Auch diese Verfahrensweise ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden; er hat es als ausreichend bezeichnet, nur Besonderheiten wie eine unterbliebene Medikamentengabe zu dokumentieren, und betont, dass mangels entsprechender Vermerke über Besonderheiten davon ausgegangen werden könne, dass den ärztlichen Anordnungen zur Medikation Folge geleistet wurde.

47

c)

48

Das in der Klinik des Beklagten übliche Verfahren – Aushändigung der Medikamente an die Patienten und eine Einnahme in Gegenwart des Pflegepersonals – entspricht nach den Ausführungen des Sachverständigen den üblichen Gepflogenheiten in einer psychiatrischen Klinik.

49

3.

50

Fehler bei der Überwachung des Patienten H. sind dem Personal des Beklagten nicht vorzuwerfen:

51

a)

52

Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine 1:1-Überwachung nicht erforderlich; da nach der Aufnahme des Herrn H. in die Klinik des Beklagten keine akute Suizidgefahr mehr bestand, genügte eine viertelstündige Beobachtung des Patienten. Dies hat bereits das Landgericht auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen P… D… K… – der seine diesbezügliche Beurteilung in zweiter Instanz erneut bekräftigt hat – und P…. D…. G… zutreffend festgestellt. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.

53

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin demgegenüber darauf, eine viertelstündige Überwachung sei nur unter der Voraussetzung ausreichend, dass eine dauernde visuelle Beobachtung eines gefährdeten Patienten möglich sei. P… D… K… hat anlässlich seiner Anhörung zwar zum Ausdruck gebracht, dass geschützte Stationen über einen durchsichtig gestalteten Überwachungsbereich verfügen sollten, der eine jederzeitige visuelle Beobachtung gefährdeter Patienten erlaubt, er hat die baulichen Gegebenheiten in der Klinik des Beklagten – in der ein solcher Überwachungsbereich nicht vorhanden war – aber nicht als Mangel qualifiziert, der eine Unterbringung des Patienten auf der geschützten Station mit viertelstündiger Überwachung verboten hätte. Die Bedingungen auf dieser Station – deren Eignung zur Unterbringung von Patienten mit Selbstgefährdung vor der entsprechenden Freigabe von einer Kommission überprüft wird – waren nach der Beurteilung das Sachverständigen zwar nicht ideal, aber keinesfalls inakzeptabel, sondern entsprachen den durchschnittlichen und damals üblichen Gegebenheiten in der psychiatrischen Versorgung.

54

Fehler bei der Durchführung der viertelstündigen Beobachtung hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

55

b)

56

Dass Herr H. die Möglichkeit hatte, die Behindertentoilette zu benutzen, begegnet ebenfalls keinen Bedenken:

57

Zwar hat P… D… K… dies bei seiner Anhörung vor dem Landgericht als ungewöhnlich bezeichnet; anlässlich der Erörterung des medizinischen Sachverhalts vor dem Senat hat er aber klargestellt, dass seine damalige Einschätzung auf einer Unkenntnis der räumlichen Verhältnisse beruhte. Nach Einsichtnahme in die von dem Senat angeforderte und mit Maßen versehene Planskizze der Station ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der geringen Entfernung zwischen den Toiletten und dem Dienstzimmer kein Anlass bestand, dem Patienten die Benutzung der Behindertentoilette zu versagen; wegen des kurzen Weges vom Dienstzimmer zu der Toilette war diese nämlich im Notfall von dem Personal schnell zu erreichen.

58

4.

59

a)

60

Dass die Türen der einzelnen Toilettenkabinen von innen verschlossen werden konnten, hat der Gutachter nicht nur nicht bemängelt, sondern als selbstverständlichen Standard einer geschützten Abteilung einer psychiatrischen Station bezeichnet. P…. aller Regel in einer Krisensituation befinden, die Wahrung der Intimssphäre eine große Rolle spielt.

61

b)

62

Allerdings erfordert der medizinische Standard zugleich, dass die Türen der Toiletten von außen schnell zu öffnen sind, weil die Toilettenanlagen erfahrungsgemäß von gefährdeten Patienten häufig zu Selbstmordversuchen genutzt werden. Mit Blick hierauf hat der Sachverständige in erster Instanz Bedenken dagegen geäußert, dass der Vierkantschlüssel durch den Pfleger M… erst habe „beschafft werden müssen“, und die Auffassung vertreten, dass das Pflegepersonal den Schlüssel stets hätte mit sich führen müssen.

63

Diese Beurteilung hat P…. D…. K… indes anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat nicht mehr aufrechterhalten, sondern auch insoweit darauf hingewiesen, dass ihm in erster Instanz die baulichen Gegebenheiten nicht bekannt gewesen seien und er bei seiner ursprünglichen Einschätzung davon ausgegangen sei, dass für die Beschaffung des Schlüssels erst ein weiter Weg habe zurückgelegt werden müssen. Da sich aus der Planskizze jedoch ergebe, dass die Entfernung zwischen dem Dienstzimmer und der Herrentoilette nur wenige Meter betrage, sei die von den Zeugen M… und P… bekundete Übung, den Vierkantschlüssel stets im Dienstzimmer an einem bestimmten Platz aufzubewahren, nicht zu beanstanden.

64

5.

65

Pflichtverletzungen des Pflegepersonals bei dem Versuch, den Selbstmordversuch des Patienten zu verhindern, können dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden:

66

a)

67

Nach der Schilderung der Zeugen M… und P… begaben diese sich unmittelbar nach Ertönen der Klopfgeräusche zu der Toilettenanlage, um dort Nachschau zu halten. Dass diese – gebotene – Reaktion zügig erfolgte, ergibt sich aus der Aussage des damaligen Patienten W…. Er begab sich – als er die Schläge hörte – ebenfalls sogleich zu der Toilette und fand dort bei seinem Eintreffen bereits den Pfleger M… vor.

68

b)

69

Ob der Zeuge W… gemäß seiner Schilderung den Pfleger vergeblich aufforderte, die Tür zu der Toilettenkabine einzutreten, mag dahinstehen, denn eine solche Maßnahme – die im Einzelfall zur Rettung eines Patienten zweifellos ergriffen werden muss – kam wegen der baulichen Gegebenheiten nicht in Betracht. Gemäß den Bekundungen der Zeugen M… und P… war die Tür der Toilettenkabine nicht nach innen, sondern nach außen zu öffnen, so dass der Versuch eines „Eintretens“ keinen Erfolg versprach. Der Senat folgt dieser Darstellung des mit den baulichen Gegebenheiten vertrauten Pflegepersonals; der – zunächst – anders lautenden Schilderungen des Zeugen W… kann kein entscheidender Beweiswert beigemessen werden. Zwar hat der damalige Mitpatient des Herrn H. eingangs seiner Aussage erklärt, die Tür öffne sich nach innen; im Verlauf seiner Bekundungen musste er aber einräumen, dass er sich nicht sicher sei, zu welcher Seite die Tür zu öffnen war.

70

c)

71

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Pfleger M… bei der Beschaffung des Vierkantschlüssels aus dem Dienstzimmer nicht mit der gebotenen Eile handelte:

72

Der Zeuge W… hat zwar erklärt, Herr M… sei „gemächlich“ zum Dienstzimmer gegangen; der Zeuge M… hat demgegenüber aber bekundet, als er sich an der Toilettentür hochgezogen und bei einem Blick in die Toilette bemerkt habe, dass Herr H… auf die Scheibe eingeschlagen habe, sei er sofort zum Dienstzimmer „gerannt“, um den Schlüssel zu holen, weil er einen Selbstmordversuch des Patienten vermutete. Auch nach der Darstellung der Zeugin P… entfernte sich der Pfleger M… nicht „gemächlich“, sondern „rannte“ zum Dienstzimmer.

73

Der Senat gibt auch insoweit den Darstellungen der Zeugen M… und P… den Vorzug vor derjenigen des Zeugen W…, weil der Verlauf seiner Vernehmung gezeigt hat, dass seine jetzige Einschätzung hinsichtlich der Schnelligkeit zur Beschaffung des Schlüssels nicht von einer konkreten Erinnerung, sondern ersichtlich davon geprägt ist, dass es dem Patienten H. gelang, seinen Selbstmordversuch durchzuführen. Auf Nachfragen hat der Zeuge W… den Zeitraum, der für die Herbeiholung des Schlüssels benötigt wurde, zunächst mit einer Minute bezeichnet; auf weiteres Befragen hat er sodann erklärt, er könne nicht angeben, ob es zwei Minuten, 1 Minute oder auch nur 30 Sekunden gedauert habe, jedenfalls sei Herr M… „definitiv zu spät“ zurückgekommen.

74

C.

75

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

76

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

77

Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 €.

78

G…                                                        S…                                          T…