Berufung teilweise erfolgreich: Behandlungsfehler bei Bauchdeckenplastik – Schmerzensgeld zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Ansprüche aus fehlerhafter Fettabsaugung und Bauchdeckenstraffung geltend. Das OLG Düsseldorf erkannte einen Behandlungsfehler bei der Bauchdeckenplastik und sprach 7.500 € Schmerzensgeld sowie Ersatz materieller und künftiger immaterieller Schäden zu; die Ansprüche aus der Liposuktion wurden abgewiesen. Entscheidend war die Verletzung des plastisch-chirurgischen Standards und unzureichende Aufklärung über ein abweichendes Schnittverfahren.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld und Ersatzpflicht für fehlerhafte Bauchdeckenplastik zugesprochen, übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Durchführung von Schönheitsoperationen hat der Operateur den in der plastischen Chirurgie geltenden fachlichen Standard einzuhalten; von abweichenden, risikoerhöhenden Techniken ist nur nach medizinischer Begründung Gebrauch zu machen.
Verlangt die Patientin ein von diesem Standard abweichendes Vorgehen, muss der Arzt ausdrücklich und hinreichend über die damit verbundenen erhöhten Risiken aufklären; unterbleibt diese Aufklärung, kann sich der Arzt nicht auf ausdrücklichen Patientenwunsch berufen.
Zur haftungsrechtlichen Zurechnung reicht es aus, dass sich das durch fehlerhafte Technik geschaffene Risiko verwirklicht und nach der überzeugenden Gesamtwürdigung als ursächlich für die eingetretenen Schädigungen feststeht.
Bei der Beurteilung fachlicher Fehler ist die Expertise des medizinischen Fachgebiets maßgeblich; ein Sachverständigengutachten, das einen anderen fachlichen Standard zugrunde legt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres statt der fachspezifischen Orientierung folgen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3 O 113/02
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 7.500 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.09.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Bauchdeckenkorrekturoperation vom 18.10.1999 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger in zu 43 % und der Beklagte zu 57 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die 1951 geborene Klägerin begehrt Ersatz für die Folgen einer vom Beklagten durchgeführten Fettabsaugung und Bauchdeckenstraffung. Sie hat dem Beklagten Behandlungsfehler vorgeworfen und behauptet, bei der Fettabsaugung am 09.08.1999 sei die vordere Muskelfaszie des Rektusmuskels links verletzt worden. Bei der Bauchdeckenplastik am 18.10.1999 habe der Beklagte die Schnittführung fehlerhaft zu hoch angesetzt; der Schamhügel sei deutlich nach unten verzogen und die Bauchdecke sei zu tief heruntergezogen und zusammengeflickt worden. Es habe sich eine Narbenplatte gebildet, die Haut unter dem Nabel sei faltig, verhärtet und zusammengezogen. Durch die Eingriffe habe sich ihr – der Klägerin – Erscheinungsbild gegenüber dem Zustand vor der Operation wesentlich verschlechtert.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Leiters der Klinik für Plastische Chirurgie des Krankenhauses K…-M…, Prof. Dr. Dr. Sp…, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in der landgerichtlichen Entscheidung vom 18. Dezember 2003 verwiesen. Mit der auf eine unzureichende Sachaufklärung und Rechtsanwendungsfehler gestützten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin wegen der Folgen der am 18.10.1999 fehlerhaft durchgeführten Bauchdeckenkorrekturoperation gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB (a.F.) ein vom Senat in Höhe von € 7.500,00 als angemessen angesehenes Schmerzensgeld sowie Ersatz der aus dem Eingriff entstehenden materiellen und künftigen immateriellen Schäden. Unbegründet ist die Klage hingegen, soweit die Klägerin Ersatz vermeintlicher materieller und immaterieller Schäden aus der am 09.08.1999 durchgeführten Fettabsaugung begehrt.
1.)
Aufgrund der vom Landgericht begonnenen und vom Senat fortgesetzten Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte die Klägerin am 18.10.1999 fehlerhaft behandelt hat, weil er angesichts des ausgeprägten Bauches und in Anbetracht der Größe des resezierten Hautareals eine zu kurze Schnittführung gewählt hat. Wie ausführlich mit dem Sachverständigen Prof. Sp… erörtert wurde, entsprach es nicht dem vom Beklagten zu fordernden Standard der plastischen Chirurgie, die Bauchdeckenplastik mittels eines gynäkologischen Pfannenstilschnitts durchzuführen, da hierbei der mobilisierte Haut-Weichteilmantel auf einer wesentlich kürzeren Strecke verteilt werden muss, wobei der Hautmantel zusammengeschoben und gekräuselt wird. Eine solche Schnittführung eignet sich, wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, nicht bei allen Vorbefunden, sondern wird in der plastischen Chirurgie i.d.R. nur bei einer Mini-Abdominoplastik mit gutem Erfolg eingesetzt. Bei der Klägerin war das zu resezierende Gewebe für diese Schnittführung zu umfangreich, so dass eine extreme Raffung des Hautmantels erforderlich wurde. Dadurch wurde von vorneherein das Risiko vergrößert, dass in diesem Bereich Probleme mit einer Minderdurchblutung auftreten, weil das ernährende Fettgewebe wegschmilzt, was letztlich zum Auftreten solch unschöner Narbenplatten führen kann, wie sie bei der Klägerin nunmehr vorliegt. Man hätte deshalb den Schnitt ausweiten oder gegebenenfalls von der Durchführung des Eingriffs Abstand nehmen müssen; der Sachverständige hat deutlich gemacht, dass er sich auf diesen Eingriff so, wie ihn der Beklagte durchgeführt hat, nicht eingelassen hätte.
Soweit der Sachverständige demgegenüber in seinem schriftlichen Gutachten für das Landgericht die Durchführung der Operation als nicht fehlerhaft angesehen hat, beruhte dies darauf, dass er nicht den Standard der plastischen Chirurgie zugrunde gelegt hat, sondern die Beurteilung aus gynäkologischer Sicht vorgenommen hat. Wenn der Beklagte jedoch Schönheitsoperationen durchführt, hat er insoweit den in der plastischen Chirurgie geltenden Standard einzuhalten. Der Sachverständige hat auf Befragen des Beklagten ausdrücklich erklärt, dass die Schnittführung im konkreten Fall der Klägerin nicht diesem Standard entsprach. Der Beklagte kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass die kurze Schnittführung auf einen ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erfolgt ist. Zumindest hätte man der Patientin dann, wenn sie auf einem kurzen Schnitt besteht, deutlich vor Augen führen müssen, dass dies nicht dem standardmäßigen Vorgehen entspricht und dass sie damit ein erhöhtes Risiko einer Narben- und Faltenbildung eingeht. Auch das hat der Beklagte jedoch unterlassen, weshalb er für die negativen Folgen der Bauchdeckenplastik einzustehen hat.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte die zu kurze Schnittführung zur Folge, dass das Unterbauchareal mittig eingezogen und faltig ist. Dies ist nicht allein auf erneute Fettansammlungen an den Seiten zurückzuführen, sondern jedenfalls auch Folge einer nicht ordnungsgemäßen Raffung der Faszie. Auch die Narbenplatte ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls mit darauf zurückzuführen, dass es infolge der extremen Raffung zu Durchblutungsproblemen gekommen ist, die zu Fettgewebsnekrosen in der Tiefe geführt haben. Der Sachverständige hat insoweit zwar eine gewisse Vorschädigung des Gewebes durch das am 08.09.1998 festgestellte infraumbilikale Hämatom nicht ausgeschlossen; seiner Auffassung nach hat sich jedoch in dem Ergebnis am ehesten das vom Beklagten gesetzte Risiko einer Minderdurchblutung im Bereich des übermäßig gerafften Hautmantels verwirklicht. Das genügt, um mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit dem Beklagten auch diese Folge haftungsrechtlich zuzuordnen.
2.)
Dagegen lässt sich nicht feststellen, dass auch die am 09.08.1998 durchgeführte Liposuktion fehlerhaft war. Wie Prof. Sp… bereits in seinem schriftlichen Gutachten für das Landgericht dargelegt hat, war die Indikation zur Durchführung der Fettabsaugung vertretbar. Es bestanden auch keine Bedenken, den Eingriff ambulant durchzuführen. Die Rektusdiastase kann nach Auffassung des Sachverständigen nicht durch den Eingriff verursacht worden sein, weil eine Verletzung von Strukturen – die nachweisbar wäre – nicht festgestellt worden ist. Insoweit ist der Sachverständige vehement der gegenteiligen Auffassung von Prof. Sp2… in dessen für das Sozialgericht erstellten Gutachten entgegen getreten. Es erscheint auch plausibel, dass eine etwaige Verletzung bei einer 4‑mm-Kanüle sofort vernarbt und nicht zu den Folgen führen kann, die von der Klägerin beklagt werden. Nach Prof. Sp… ist die Zunahme des Bauchumfangs nicht durch die Rektusdiastase zu erklären, sondern allein durch eine Fettzufuhr.
Eine Ersatzverpflichtung des Beklagten für die Fettabsaugung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Risikoaufklärung in Betracht. Der Beklagte hat, als Partei vernommen, anhand seiner Behandlungsunterlagen dargelegt, in welcher Weise er Patientinnen vor Fettabsaugungen aufzuklären pflegt. Wie der Sachverständige Prof. Sp… ausgeführt hat, enthielt diese Aufklärung die wesentlichen Risiken, über die aufgeklärt werden musste.
3.)
Die festgestellten Beeinträchtigungen durch die fehlerhaft durchgeführte Bauchdeckenplastik rechtfertigt nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle ein Schmerzensgeld von € 7.500,00. Außerdem ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin etwaigen materiellen und weiteren immateriellen Schaden, soweit er Folge dieses Eingriffs ist, zu ersetzen. Da der Sachverständige Prof. Sp… von der Möglichkeit einer Korrektur des jetzigen Zustands ausgeht, ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass sowohl materielle als auch immaterielle Schäden noch entstehen werden.
Den materiellen Schaden in Höhe von € 2.610,27, den die Klägerin auf den Eingriff vom 09.08.1998 zurückführt, hat der Beklagte dagegen nicht zu ersetzen, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Fettabsaugung fehlerhaft durchgeführt wurde, und von einer ausreichenden Eingriffsaufklärung auszugehen ist.
Zinsen auf den zuerkannten Schmerzensgeldbetrag kann die Klägerin nur in gesetzlicher Höhe von 4 % gemäß den §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung verlangen, da die Forderung vor dem 01.05.2000 fällig geworden ist (Art. 229 EGBGB).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Die Beschwer beider Parteien liegt unter € 20.000.
Streitwert: (bis zu) € 19.000.