Berufung wegen vermeintlicher Behandlungsfehler bei Sprunggelenksfraktur abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadens- und Schmerzensgeldersatz wegen einer nachstationären Infektion nach Erstversorgung einer offenen Sprunggelenksverletzung geltend. Zentral ist, ob ein Behandlungsfehler und dessen Kausalität für die Infektion nachgewiesen sind. Das OLG bestätigt die Abweisung der Klage: Es liegt kein haftungsbegründender Behandlungsfehler fest, zumal die Gesamtbefunde eine Infektion während des stationären Aufenthalts unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dokumentationslücken rechtfertigen allein keine Beweislastumkehr.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Klage wegen fehlendem Nachweis eines Behandlungsfehlers und fehlender Kausalität abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen eines haftungsbegründenden Behandlungsfehlers und dessen kausale Verursachung des Gesundheitsschadens.
Lückenhafte oder unterlassene Dokumentation begründet grundsätzlich nur die Vermutung, dass eine Maßnahme unterblieben ist, führt jedoch nicht automatisch zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs.
Eine Beweislastumkehr wegen Dokumentationsmängeln kommt nur in Betracht, wenn die Dokumentationslücke einen groben Behandlungsfehler indiziert; selbst dann ist sie ausgeschlossen, wenn es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass der Schaden auf das ärztliche Verhalten zurückzuführen ist.
Objektive Befunde und die dokumentierten therapeutischen Maßnahmen (z. B. Laborwerte, Fieberkurve, Bildgebung, Gabe von Antibiotika, Drainage) können die Annahme einer während des stationären Aufenthalts entstandenen Infektion widerlegen und damit die Haftung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 3 O 514/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Trägerin des St. A… Hospitals in K… wegen vermeintlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der notfallmäßigen Erstversorgung eines Sprunggelenksverrenkungsbruchs mittels interner Osteosynthese und Fixateur externe in Anspruch. Nach der Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung zeigte sich im Bereich der Fixateureinstichstellen eine Infektion mit eitriger Sekretion, die der Kläger auf Fehler der Ärzte bei der Versorgung der Wunde zurückführt. Es kam schließlich zu einer Infektion von Knochengewebe und in der Folge zu einer operativen Versteifung des Sprunggelenks. Der Kläger hat die Zahlung eines von ihm in Höhe von mindestens DM 30.000 für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für entstandene und noch entstehende materielle Schäden begehrt.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil sich ein Behandlungsfehler nicht habe feststellen lassen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, das Landgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es das Sachverständigengutachten ohne eigene Würdigung übernommen habe. Die Äußerungen des Sachverständigen zur Frage des Verschließens der Wunde seien widersprüchlich; auch habe er sich nicht zur Notwendigkeit einer Drainage geäußert. Aufgrund des fehlenden Operationsberichtes bestehe eine Vermutung dafür, dass die Wundsituation am 11.03.1995 das Anlegen einer Drainage erfordert habe. Es spreche im übrigen alles dafür, dass die Infektion mit dem großen Eiterherd ihre Ursache bereits in dem Unfall selber gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10.12.2002 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch DM 30.000 (= € 15.338,76), nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (26.01.1999) zu zahlen sowie
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm – dem Kläger – jeden weiteren materiellen Schaden, der aus der fehlerhaften Erstbehandlung vom 11.03.1995 entstanden ist oder noch entstehen wird, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Direktors der Unfall-, Hand- und Wiederherstellungs-Chirurgie der Chirurgischen Universitätsklinik K…, Prof. Dr. R….
II.
Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz materieller Schäden (pVV) noch ein deliktischer Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch (§§ 831, 847 BGB a.F.) zu.
Im Arzthaftungsprozess ist es grundsätzlich Sache des klagenden Patienten, den Nachweis eines haftungsbegründenden Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit, was den geltend gemachten Körper- und Gesundheitsschaden angeht, zu führen (vgl. BGH NJW 1987,1482; NJW 1995,1618). Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Zwar war der Senat an die Feststellungen des Landgerichts nicht gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet und deshalb eine erneute Feststellung geboten haben (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das erstinstanzlich eingeholte Gutachten war keine hinreichend sichere Entscheidungsgrundlage unzureichend, weil der Sachverständige auf die Behandlungsunterlagen kaum eingegangen ist und seine gutachterliche Stellungnahme letztlich nicht begründet hat. Auch nach der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht indessen nicht fest, dass den behandelnden Ärzten bei der Erstversorgung des Klägers ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, der zu der Infektion geführt hat, die letztlich die Versteifung des Sprunggelenks erfordert hat.
Wie der Sachverständige Prof. Dr. R… dargelegt hat, war es bei einem offenen Verrenkungsbruch, wie ihn der Kläger erlitten hatte, zur Vermeidung von Infektionen erforderlich, die Wunde zu reinigen, den Bruch zu fixieren, gegebenenfalls die Wunde zu verschließen, eine Antibiose einzuleiten und die Entrittsstellen des Fixateur externe zu pflegen. Aufgrund der vorliegenden Behandlungsunterlagen lässt sich feststellen, dass stabile Verhältnisse geschaffen wurden durch die Anbringung des Fixateur externe und ein primärer Wundverschluss erfolgt ist; letzteres hat der Sachverständige den Röntgenaufnahmen entnommen und dem Umstand, dass eine Redon-Drainage verwendet worden ist, da diese nur bei geschlossener Wunde funktioniert. Ebenfalls dokumentiert ist die Gabe von Antibiotika sowie die regelmäßige Pflege und Desinfektion der Eintrittsstellen des Fixateur externe.
Dagegen konnte der Sachverständige nicht feststellen, ob die Wunde ordnungsgemäß gereinigt worden ist, weil ein Operationsbericht nicht vorhanden und das Reinigen der Wunde auch sonst in den Behandlungsunterlagen nicht beschrieben ist. Nach Prof. Dr. R… mussten vitale Verhältnisse geschaffen und zur Vorbeugung von Infektionen gequetschtes Gewebe gegebenenfalls durch Ausschneiden der Wunde entfernt werden. Ob dies hier erforderlich war, ließ sich nicht beurteilen, weil auch eine nähere Beschreibung des Aufnahmebefundes und insbesondere des Weichteilzustandes im Wundbereich fehlt. Aufgrund dieser fehlenden Angaben konnte der Sachverständige auch nicht beurteilen, ob es fehlerhaft war, die Wunde sogleich operativ zu versorgen und zu verschließen. Wie er dargelegt hat, ist nur ein spannungsfreier Wundverschluss geeignet, einer Infektion vorzubeugen; kann Spannungsfreiheit nicht erreicht werden, ist der Wundverschluss kontraindiziert, weil sich Nekrosen bilden können. Andererseits ist es nach Prof. Dr. R… nicht zulässig, die Wunde per se zunächst offen zu lassen, weil dann eine Eintrittspforte für Keime verbleibt. Letztlich hängt auch diese Frage von dem – hier in den Behandlungsunterlagen nicht festgehaltenen – Weichteilzustand ab.
Die Lücken in der Behandlungsdokumentation führen indessen nicht dazu, dass hier zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass die bei ihm aufgetretene Infektion ursächlich auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Die unterlassene oder lückenhafte Dokumentation einer aus medizinischer Sicht zu dokumentierenden Maßnahme führt zunächst nur zu der Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist (vgl. BGH, NJW 1995, 1611, 1612). Eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs für den Schaden wird durch den Dokumentationsfehler allein grundsätzlich nicht begründet, sondern kann allenfalls in Betracht kommen, wenn die Dokumentationslücke einen groben Behandlungsfehler indiziert, der als solcher die Grundlage für eine Beweislastumkehr bildet (vgl. BGH, NJW 1999, 3408, 3409).
Danach kann vorliegend zugunsten des Klägers zwar unter Umständen davon ausgegangen werden, dass die Wunde nicht ordnungsgemäß gereinigt wurde. Ob die Dokumentation des Weichteilzustandes aus medizinischen Gründen geboten war (vgl. dazu BGH, a.a.O.), hat der Sachverständige nicht ausdrücklich erklärt, kann jedoch dahin stehen, weil diesbezüglich schon nicht festgestellt werden kann, dass bei der Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Weichteilzustand festgestellt worden wäre, der ein operatives Vorgehen insgesamt oder jedenfalls einen primären Wundverschluss kontraindiziert hätte. Hinzu kommen müsste jedenfalls, dass die unterlassene Reinigung der Wunde und/oder der Wundverschluss bzw. das operative Vorgehen an sich einen groben Behandlungsfehler darstellt, wofür nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt besteht. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, weil selbst im Falle eines groben Behandlungsfehlers eine Beweislastumkehr nicht in Betracht kommt, wenn es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass die Infektion auf einem fehlerhaften Vorgehen der Ärzte der Beklagten beruht (vgl. BGH, NJW 1995, 778, 779). Das ist hier der Fall:
Nach den sachverständigen Ausführungen von Prof. Dr. R… ist es ganz unwahrscheinlich, dass sich eine tiefe Wundinfektion aus der ursprünglichen Verletzung des Klägers entwickelt hat. Denn der dokumentierte postoperative Verlauf hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass bis zur Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung am 28.03.1995 von den behandelnden Ärzten eine Infektion übersehen worden ist. Wie Prof. Dr. R… dargelegt hat, wäre eine Infektion in aller Regel innerhalb von 5 Tagen festzustellen gewesen, wobei als klinisches Anzeichen in erster Linie eine lokale Temperaturerhöhung in Betracht kommt, während bei den Laborwerten vor allem eine Erhöhung der Leukozyten und des C-reaktiven Proteins (CRP) zu erwarten wäre. Vorliegend war jedoch während des stationären Aufenthaltes des Klägers weder ein Fieberanstieg zu beobachten, noch waren die Leukozyten erhöht. Der CRP-Wert von 0,4 am 27.03.1995 ist nach Einschätzung des Sachverständigen vielmehr fast beweisend dafür, dass zu diesem Zeitpunkt eine Infektion nicht vorgelegen hat. Auch ansonsten spricht alles gegen die Entstehung einer Infektion während des (ersten) stationären Aufenthaltes des Klägers. So findet sich in den Verlaufskurven kein ärztlicher Befund, der auf ein infektiöses Geschehen hinweist. Dies bedeutet nach Auskunft des Sachverständigen normalerweise, dass insoweit keine Auffälligkeiten bestanden, denn ein negativer Befund war nicht zu dokumentieren. Auch die im Entlassungsbericht dokumentierten reizfreien Wundverhältnisse sprechen gegen eine Infektion zu diesem Zeitpunkt. Dafür, dass entgegen den Angaben im Entlassungsbericht Anzeichen für eine Infektion bestanden, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst .
Die Beschwer des Klägers liegt unter € 20.000.