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Oberlandesgericht Düsseldorf·I - 8 U 130/02·06.04.2005

Arzthaftung bei Geburt: unindizierte Vakuumextraktion und Aufklärung über Sectio-Alternative

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt wegen geburtshilflicher Behandlung Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Vakuumextraktion mit Schulterdystokie und Asphyxie. Die Berufung gegen die Hebammen wurde wegen fehlender berufungsbegründender Darlegungen als unzulässig verworfen. Gegen Krankenhaus und Ärzte war die Berufung teilweise erfolgreich: Die Vakuumextraktion war mangels Indikation fehlerhaft und der Chefarzt klärte nicht ausreichend über die Alternative einer (primären) Sectio und Risiken der vaginalen Geburt für das Kind auf. Ansprüche auf Schmerzensgeld und Mehrbedarf wurden dem Grunde nach festgestellt, ein Privatgutachten wurde erstattet, ein weiteres mangels Erforderlichkeit abgelehnt; zudem Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

Ausgang: Berufung gegen Hebammen als unzulässig verworfen; im Übrigen teilweise Abänderung mit Feststellungen/Teilzahlung und teilweiser Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich einzelner Streitgegner unrichtig sein soll (§ 521 Abs. 3 ZPO a.F.).

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Für die Entscheidung über die Entbindungsart (vaginal vs. Sectio) trifft die Verantwortung grundsätzlich den ärztlich Geburtsleitenden; eine Haftung von Hebammen kommt nur für eigene Ausführungsfehler in Betracht, nicht für die ärztliche Indikationsentscheidung.

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Eine Vakuumextraktion ist behandlungsfehlerhaft, wenn weder eine geburtshilfliche Notlage besteht noch der kindliche Kopf in einer für die vaginal-operative Entbindung erforderlichen Stellung bzw. Tiefe steht und Leitlinien/anerkanntes Fachwissen dem Vorgehen entgegenstehen.

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Bestehen mehrere medizinisch verantwortbare Entbindungsalternativen mit unterschiedlichen Risiken für Mutter und Kind, ist über die Alternative und die wesentlichen Risiken der jeweiligen Vorgehensweise aufzuklären; die Beweislast für ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Behandler.

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Kosten privat eingeholter Gutachten sind als Schaden ersatzfähig, wenn sie aus Sicht eines verständigen Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind; die Beauftragung weiterer Gutachten ohne besonderen Anlass ist regelmäßig nicht erstattungsfähig.】【”】【schlagwoerter】:[

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Berufungsbegründung

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Unzulässige Berufung

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Arzthaftungsrecht

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Geburtshilfe

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Vakuumextraktion

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Schulterdystokie

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Risikoaufklärung

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Behandlungsfehler

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Privatgutachterkosten

Relevante Normen
§ 521 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO§ 831, 31, 89, 847 BGB (a.F.)§ 823 Abs. 1, 847 BGB (a.F.)§ 288 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 284 Abs. 1 BGB (a.F.)

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 6 O 194/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird als unzulässig verworfen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 5) bis 7) abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz des behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.10.2001 ist gegen die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.076,27 nebst 4 % Zinsen seit dem 17.09.2002 zu zahlen.

Wegen eines weiteren Betrages von € 1.262,89 wird die Klage mit dem Klageantrag zu 2) abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle über die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Beträge hinausgehenden materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit Vakuumextraktion entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) bis 7) in beiden Rechtszügen zu tragen. Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 5) bis 7) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte n vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten .

Die Beklagten zu 1) bis 4) dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

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In dem Rechtsstreit

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hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R. , die Richter in am Oberlandesgericht S.-B. und den Richter am Oberlandesgericht T.

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für   R e c h t   erkannt:

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Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird als unzulässig verworfen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 5) bis 7) abgewiesen worden ist.

7

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

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Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz des behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.10.2001 ist gegen die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt.

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Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.076,27 nebst 4 % Zinsen seit dem 17.09.2002 zu zahlen.

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Wegen eines weiteren Betrages von € 1.262,89 wird die Klage mit dem Klageantrag zu 2) abgewiesen.

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Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle über die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Beträge hinausgehenden materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit Vakuumextraktion entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) bis 7) in beiden Rechtszügen zu tragen. Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 5) bis 7) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte n vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten .

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Die Beklagten zu 1) bis 4) dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I.

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Der am 22.05.1997 geborene Kläger nimmt die Beklagten wegen vermeintlich fehlerhafter geburtshilflicher Betreuung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Seine Mutter war am 09.05.1997 durch den sie behandelnden Gynäkologen, der den Entbindungstermin auf den 24.05.1997 errechnet hatte, in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) eingewiesen worden. Nach einer am Aufnahmetag durchgeführten sonografischen Untersuchung gingen die Ärzte von einem Schätzgewicht des Kindes von „> 4.500/5.000 g“ aus. In den Behandlungsunterlagen ist für diesen Tag vermerkt: „Risikoaufklärung über intensive Geburtsbetreuung; Möglichkeit einer Sectio“. Weitere Eintragungen über Gespräche mit der Mutter betreffend das Vorgehen bei der Geburt finden sich unter dem 12.05. und 13.05.1997 (Ordner II, Bl. 29 R).

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Am 21.05.1997 setzten gegen 22.00 Uhr die Wehen ein. Die Geburt wurde zunächst von den Beklagten zu 2) und 3) als Assistenz- bzw. Oberarzt geleitet; die Beklagten zu 5) bis 7) betreuten die Geburt als Hebammen. Am Morgen des 22.05.1997 erfolgte um 8.40 Uhr die Amniotomie, die klares Fruchtwasser zeigte. Um 9.50 Uhr hatte die Mutter des Klägers kräftige Wehen, die um 11.30 Uhr etwas nachließen; um 11.45 Uhr ist vermerkt: „MM 7 cm, Kopf schwer abschiebbar auf BE, Pfeilnaht quer“. Um 12.50 Uhr war der Muttermund bis auf den Saum vollständig; um 13.05 Uhr heißt es: „Saum reponiert, Kopf kommt beim Pressen in BM“. Als der Kopf um 13.15 Uhr beim weiteren Pressen nicht tiefer trat, entschlossen sich die Beklagten zu 2) und 3), den Versuch einer Vakuumextraktion zu unternehmen. Diese begann um 13.30 Uhr mit wehensynchronem Zug und gleichzeitigem Kristellern. Der Kopf des Klägers wurde nach zwei Wehen um 13.35 Uhr geboren. Sodann wurde eine Schulterdystokie festgestellt, die von den Beklagten zu 2) und 3) nicht behoben werden konnte. Um 13.40 Uhr übernahm der Beklagte zu 4) als Chefarzt die Geburtsleitung, dem es schließlich unter Narkose der Mutter gelang, die Schulter des Klägers zu lösen.

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Der Kläger wurde als extrem großes Baby mit einem Geburtsgewicht von 6.660 g und einer Länge von 61 cm geboren. Er kam schwer deprimiert, schlaff und zyanotisch zur Welt und musste im Kreißsaal reanimiert werden. In der Kinderklinik der Beklagten zu 1), wo der Kläger vom 22.05. bis 28.06.1997 behandelt wurde, wurden u.a. eine schwerste perinatale Asphyxie, schwere cerebrale Krampfanfälle und ein Verdacht auf Plexusabriss rechts mit Horner-Syndrom und kompletter schlaffer Lähmung des rechten Armes diagnostiziert. Eine im November 1997 durchgeführte Untersuchung in der Kinderklinik D. ergab eine inkomplette Brachialisparese rechts, ein inkomplettes Horner-Syndrom rechts und eine cerebrale Bewegungsstörung.

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Der Kläger führt seinen Zustand auf Fehler der Beklagten zu 2) bis 7) zurück. Er hat behauptet, die Beklagten hätten erkennen können, dass sein Geburtsgewicht über 6.000 g betragen werde; deshalb sei es grob fehlerhaft gewesen, den Versuch einer vaginalen Geburt zu unternehmen. Obwohl seine Mutter immer wieder ausdrücklich auf die Durchführung eines Kaiserschnitts gedrängt habe, sei ihr dies von den Beklagten unter Hinweis auf die wegen ihrer Adipositas und Diabetes bestehenden Risiken mit Nachdruck ausgeredet worden. Dabei habe man sie aber nicht über das extrem hohe Risiko einer Schädigung des Kindes bei einer vaginalen Geburt aufgeklärt; anderenfalls hätte sie unter Inkaufnahme der für sie bestehenden Risiken auf einer Schnittentbindung bestanden. Spätestens nach Geburtsbeginn sei die Sectio zwingend indiziert gewesen, während die Vornahme der Vakuumextraktion kontraindiziert gewesen sei. Die Vakuumextraktion und insbesondere die Schulterentwicklung seien unzureichend dokumentiert, weshalb hier eine Beweislastumkehr für einen Behandlungsfehler eingreife.

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Das behandlungsfehlerhafte Vorgehen der Beklagten habe bei ihm, dem Kläger, zu einer Erb’schen Lähmung und zu einem Sauerstoffmangelschaden geführt, woraus ein permanenter Betreuungsbedarf bei allen täglichen Verrichtungen resultiere. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von mindestens DM 300.000; bei einem pflegerischen Mehrbedarf von mindestens 6 Stunden täglich ergebe sich ein monatlicher Ersatzanspruch von DM 3.600 (bei DM 20/Std.), für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.10.2001 ein Betrag von DM 174.400. Außerdem seien ihm – insoweit unstreitig – Kosten i.H. von DM 4.575 für die Einholung zweier Privatgutachten entstanden. Da sich der Schaden noch in der Entwicklung befinde, bestehe ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Ersatzpflicht für weitere Schäden. Durch Anlage des Ersatzbetrages hätte ein Zins von 8 % p.a. erzielt werden können.

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Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben behauptet, das Ausmaß der Makrosomie sei vor der Geburt nicht erkennbar gewesen. Im Hinblick auf die frühere komplikationslose Spontangeburt eines ebenfalls makrosomen Kindes (5.010 g Geburtsgewicht bei 56 cm Körperlänge) sei mit der Mutter des Klägers, die über das Risiko einer natürlichen Geburt aufgeklärt worden sei, vereinbart worden, zunächst eine Spontangeburt zu versuchen. Im Übrigen sei ein Entscheidungskonflikt der Mutter nicht substantiiert dargelegt. Da der Kopf des Kindes beim Pressen in Beckenmitte gekommen sei, sei die Vakuumextraktion relativ indiziert gewesen. Sämtliche zur Überwindung der Schulterdystokie durchgeführten Maßnahmen seien korrekt gewesen. Der Kläger sei auch nicht schwer cerebral geschädigt worden; er sei vielmehr heute geistig normal entwickelt.

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Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines geburtshilflichen Gutachtens des Leiters der Frauenklinik des Krankenhauses K.-H., Prof. Dr. W., abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, das Unterlassen einer präventiven Schnittentbindung sei nach dem Kenntnisstand von 1997 nicht zu beanstanden gewesen. Die Mutter des Klägers habe in die Schnittentbindung (gemeint ist wohl: vaginal-operative Entbindung) jedenfalls konkludent eingewilligt, da sie die Geburtseinleitung ohne Widerstand hingenommen habe. Der Kläger habe auch einen echten Entscheidungskonflikt seiner Mutter nicht plausibel dargelegt. Die Geburtsleitung im engeren Sinne sei nicht behandlungsfehlerhaft gewesen.

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Hiergegen richtet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er geltend macht, das Landgericht habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt und die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Angesichts des auch nach Auffassung des Landgerichts zugrunde zu legenden Geburtsgewichts von bis zu 6.000 g sei als einzige Alternative die Schnittentbindung verblieben; insoweit habe auch Prof. Dr. W. bemängelt, dass zwischen der Aufnahme am 09.05. und dem Geburtsbeginn am 21.05. keine weitere Ultraschalluntersuchung zur Überprüfung der Entscheidungsgrundlage durchgeführt worden sei. Sowohl das Unterlassen der zwingend gebotenen weiteren Untersuchungen als auch die Durchführung der vaginalen Geburt stellten grobe Behandlungsfehler dar. Auch habe sich das Landgericht nicht mit der fehlenden Indikation zur Vakuumextraktion befasst. Schließlich fehle es an einer wirksamen Einwilligung seiner Mutter in die vaginale Geburt. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch völlig ungewissen Entwicklung seien die behaupteten Aufklärungsgespräche am 12. und 13.05.1997 irrelevant; im übrigen sei seine Mutter jedenfalls nicht über das Risiko einer Schulterdystokie des Kindes aufgeklärt worden. Hinsichtlich des Entscheidungskonflikts sei eine Anhörung seiner Mutter erforderlich gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des LG Duisburg vom 05.12.2002

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1.              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Behandlung im Mai 1997 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch € 153.387,56 (= DM 300.000), nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB, mindestens jedoch 8 %, seit dem 22.05.1997, spätestens seit dem 01.10.1999;

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2.              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 92.531,05 (= DM 180.975,00) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB, mindestens jedoch 8 %, seit dem 01.10.1999 zu zahlen;

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3.              festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm – dem Kläger – sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm aus der grob fehlerhaften Behandlung seiner Mutter, Frau Iwona Kalinowski, im Mai 1997 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie rügen die Unzulässigkeit der Berufung gegenüber den Beklagten zu 5) bis 7), da eine Haftungsgrundlage insoweit nicht dargelegt werde; im übrigen verteidigen sie das angefochtene Urteil und behaupten, zusätzliche Ultraschalluntersuchungen hätten keinen weiteren Aufschluss bezüglich des zu erwartenden Geburtsgewichts des Klägers erbracht.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Parteivernehmung der Beklagten zu 4) und 5), Anhörung des erstinstanzlich tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. W. sowie durch Einholung eines weiteren mündlichen Gutachtens des Direktors der Frauenklinik der St. Kliniken D., Prof. Dr. S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Berichterstattervermerke vom 04.12.2003 (Bl. 508 ff. GA) und 28.07.2004 (Bl. 562 ff. GA) verwiesen.

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II.

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A.

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Die Berufung des Klägers gegen die beklagten Hebammen ist unzulässig, weil die Berufungsbegründung hinsichtlich der Beklagten zu 5) bis 7) keine Darlegungen gemäß § 521 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO enthält, weshalb der Kläger das klageabweisende Urteil insoweit für unrichtig hält. Zutreffend haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass die Hebammen für Fehler bei der Entscheidung zugunsten der vaginalen Entbindung nicht haften, weil dies allein die ärztliche Anordnungskompetenz betrifft. Da die Geburt durch einen Arzt geleitet wurde, kommt eine Haftung der Beklagten zu 5) bis 7) überhaupt nur insoweit in Betracht, als es um eigene Fehler bei der Durchführung der vaginalen Geburt und gegebenenfalls bei der Lösung der Schulterdystokie geht. Hierzu enthält die Berufungsbegründung keine Darlegungen. Bezüglich des eigentlichen Geburtsgeschehens beschränkt sich der Kläger darauf, die Indikation für eine Vakuumextraktion in Frage zu stellen und zu bestreiten, dass das Manöver nach McRoberts versucht worden ist. Daraus ergibt sich jedoch keine Haftung der beteiligten Hebammen.

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B.

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Die im Übrigen zulässige Berufung ist bezüglich der Beklagten zu 1) bis 4) begründet. Die Beklagten zu 1) bis 4) haften gemäß den §§ 831, 31, 89, 847 BGB (a.F.) bzw. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB (a.F.) deliktisch, die Beklagte zu 1) darüber hinaus für materielle Schäden auch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, für die Folgen der vom Kläger bei der Geburt erlittenen Schulterdystokie. Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) folgt dabei aus der fehlerhaften Entscheidung zur Durchführung der Vakuumextraktion (1.), während der Beklagte zu 4) für eine unzureichende Aufklärung der Mutter des Klägers über die Risiken der natürlichen Geburt haftet (2.).

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1.)

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Wie die vom Landgericht begonnene und vom Senat fortgesetzte Beweisaufnahme ergeben hat, war das Vorgehen der beteiligten Ärzte bei der Geburt des Klägers nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei:

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a)

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Entgegen der Auffassung des Klägers bestand allerdings keine absolute Indikation zur Vornahme einer primären Sectio. Sowohl Prof. W. als auch Prof. S. gehen davon aus, dass bei der am 09.05.1997 vorgenommenen Gewichtsschätzung von „> 4.500/5.000 g“ der Kaiserschnitt zwar eine Option war, die in Erwägung gezogen werden musste. Im Ergebnis haben beide es jedoch nicht als fehlerhaft angesehen, gleichwohl eine vaginale Geburt zu versuchen. Maßgeblich hierfür ist, dass die von den Ärzten vorgenommene Gewichtsschätzung – entgegen der Auffassung des vom Kläger beauftragten Privatgutachters Dr. P. – zutreffend war und jedenfalls nicht damit gerechnet werden konnte, dass das Kind bei der Geburt mehr als 1.500 g schwerer war, als sich bei der vorgenommenen Messung nach den üblicherweise verwendeten Tabellen (z.B. nach Hansmann) ergibt. Nach Hansmann errechnete sich, wie Prof. W. dargelegt hat, aus den am Aufnahmetag der Mutter sonografisch erhobenen Befunden ein Gewicht von rund 4.300 g; Prof. F., der die Geburt des Klägers für die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler begutachtet hat, hat unter Anwendung verschiedener üblicher Verfahren einen Mittelwert von 4.448 g errechnet. Es handelt sich dabei um ein mittleres Schätzgewicht zum Zeitpunkt der Messung, aus dem man nach Prof. S. die Extrema durch Vornahme eines Zu- oder Abschlages von 15 bis 20 % herleitet und bei dem man in Rechnung stellen muss, dass das Gewicht bis zur Geburt noch um 150 – 200 g pro Woche zunimmt. Danach mussten die behandelnden Ärzte in Rechnung stellen, dass das Geburtsgewicht des Klägers deutlich über 5.000 g liegen konnte (im Extremfall rund 5.500 – 5.700 g) und deshalb ein noch größeres Kind, als beim ersten Mal mit 5.010 g, zu erwarten war. Gleichwohl hat auch Prof. S. in dieser Situation letztlich die Entscheidung für eine Spontangeburt nicht als fehlerhaft angesehen, wobei er allerdings deutlich gemacht hat, dass die Entscheidung mit der Mutter des Klägers hätte besprochen werden müssen, ohne deren Wahlfreiheit für die eine oder andere Entbindungsart zu beschränken. Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Prof. W. und durch den vom Kläger beauftragten Privatgutachter Prof. R.; auch Prof. F. hat in seinem Gutachten für die Gutachterkommission jedenfalls keinen Anlass für eine primäre Sectio gesehen.

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Der entgegenstehenden Beurteilung durch den Privatgutachter Dr. P. kann nicht gefolgt werden. Dieser geht von falschen Voraussetzungen aus, denn seine Annahme, es sei ohne Zweifel ein Geburtsgewicht von über 6.000 g zu erwarten gewesen, findet – wie insbesondere Prof. W. dargelegt hat – in den sonografischen Befunden vom 09.05.1997 keine Stütze. Dafür, dass – wie Dr. P. annimmt – der Ultraschallbefund nicht exakt erhoben wurde, bestehen auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geburtsgewichts keine Anhaltspunkte. Die von Dr. P. vermisste Messung des Abstandes zwischen Fundus und Symphyse hat Prof. W. bereits in seinem ersten schriftlichen Gutachten als heute nicht mehr zeitgemäß und nicht hilfreich bezeichnet, da sie noch ungenauer als die Ultraschallmessung ist. Wie sowohl Prof. W. als auch Prof. S. betont haben, wäre zwar eine Wiederholung der Ultraschallmessung bis zur Geburt sinnvoll bzw. wünschenswert gewesen, es ist jedoch offen, ob dabei ein wesentlich anderer Befund festgestellt worden wäre, weil die vorhandenen Tabellen bei 4.500 g enden und deshalb selbst bei einer Zunahme des biparietalen Durchmessers und des Thorax-Querdurchmessers keine exakteren Schätzwerte geliefert hätten. Man hätte nach Prof. S. allenfalls sagen können, dass es sich um ein besonders großes Kind handelt. Wenn Dr. P. unter Hinweis auf ein Lehrbuch aus dem Jahre 1948 anführt, dass für Kinder über 5.000 g der Kaiserschnitt die Methode der Wahl sei, ist dies im vorliegenden Fall schon deshalb nicht geeignet, eine absolute Indikation für einen Kaiserschnitt zu begründen, weil die Mutter des Klägers bereits ein Kind über 5.000 g spontan ohne Komplikationen geboren hatte. Darüber hinaus haben sowohl Prof. S. als auch Prof. W. deutlich gemacht, dass bei der Frage der Indikation für einen Kaiserschnitt immer eine Risikoabwägung zu treffen ist, was ein alleiniges Abstellen auf das erwartete Geburtsgewicht verbietet.

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Auch im weiteren Verlauf mussten die behandelnden Ärzte nicht zwingend zur Sectio übergehen. Sowohl Prof. W. als auch Prof. S. haben nachvollziehbar dargelegt, dass nach den Behandlungsunterlagen zu keinem Zeitpunkt eine Notsituation vorlag, die eine sofortige Geburtsbeendigung durch Kaiserschnitt erfordert hätte. Auch aus dem Gutachten von Dr. P. ergibt sich eine Notsituation nicht. Mängel der fetalen Überwachung sind nicht ersichtlich. Ohnehin ist nach Prof. W. als sicher anzunehmen, dass der Sauerstoffmangel erst aufgetreten ist, als der Kopf des Klägers bereits geboren war, wovon im Übrigen auch der Privatsachverständige Prof. R. ausgeht.

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b)

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Fehlerhaft war jedoch die von den Beklagten zu 2) und 3) um 13.15 Uhr getroffene Entscheidung, eine Vakuumextraktion durchzuführen. Die vaginal-operative Geburtbeendigung war zu diesem Zeitpunkt nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. S. nicht indiziert, weil das kindliche Köpfchen nicht annähernd zangen- oder vakuumgerecht stand und auch keine Notsituation vorlag, die es gerechtfertigt hätte, gleichwohl die Geburt auf diese Weise vorzeitig zu beenden.

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Nach Prof. S. ist Voraussetzung, um überhaupt an eine Vakuumextraktion zu denken, dass der kindliche Kopf mit seinem tiefsten Punkt – der Leitstelle – in der Interspinalebene („0“) steht, weil dann im günstigsten Fall das Köpfchen mit seinem größten Umfang gerade eben in das Becken eingetreten ist. Bei einem Höhenstand der Leitstelle über „0“ bestand auch nach den 1996 veröffentlichten – und damit im Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden - Leitlinien für vaginal-operative Entbindungen aus Beckenmitte der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin (nachfolgend nur: Leitlinien) eine Kontraindikation für die Vornahme einer Vakuumextraktion.

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Hier war es so, dass – wie die Beklagten nunmehr ausdrücklich bestätigt haben – der kindliche Kopf nur beim Pressen in Beckenmitte trat, was nach Prof. S. bedeutet, dass die Leitstelle allenfalls beim Pressen auf „0“ trat, in Ruhe jedoch noch einige Zentimeter höher gegangen ist. Es kann offen bleiben, ob auch in einem solchen Fall eine Vakuumextraktion kontraindiziert ist, denn Prof. S. hat unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es in der konkreten Situation jedenfalls fehlerhaft war, die Vakuumextraktion zu dem frühest möglichen Zeitpunkt überhaupt durchzuführen. Er hat hierzu aus dem 1996 gültigen gynäkologischen Lehrbuch von Prof. Künzel zitiert, dass eine vaginale Entbindung unterlassen werden sollte, wenn der tiefste Punkt des kindlichen Kopfes nicht tiefer als die Interspinalebene tritt, weil die hohe Vakuumextraktion mit einer hohen kindlichen Morbidität belastet ist. Dabei handelt es sich, wie die Beklagten selbst in ihrer Stellungnahme zu dem Berichterstattervermerk eingeräumt haben, um eine weitgehend anerkannte Lehrmeinung. Sie zu berücksichtigen bestand hier umso mehr Anlass, als nach den Voruntersuchungen ein Kind über 5.000 g nicht ausgeschlossen werden konnte, bei dem – anders als die Beklagten meinen – keineswegs als sicher davon ausgegangen werden konnte, dass bei einem Höhenstand der Leitstelle bei „0“ tatsächlich bereits der Kopf mit seinem größten Umfang den Beckeneingang passiert hatte. Der Rückschluss vom Höhenstand der Leitstelle auf den Höhenstand des Durchtrittsplanums ist ausweislich der Leitlinien möglich, weil bei Hinterhauptseinstellung der Abstand von der Leitstelle im Bereich der kleinen Fontanelle bis zum geburtsmechanisch wirksamen Kopfumfang normalerweise 4 cm beträgt. Bereits Dr. P., dessen diesbezügliche Ausführungen Prof. S. als zutreffend bezeichnet hat, hat jedoch darauf hingewiesen, dass bei einem großen Kind dieser Abstand mehr als 4 cm beträgt, weshalb der Kopf höher steht, als nach der Leitstelle in Bezug zur Interspinalebene anzunehmen ist. Hinzu kommt, dass der Stand der Pfeilnaht nach 11.45 Uhr nicht mehr dokumentiert ist; es kann nicht ausgeschlossen werden und ist angesichts der unzureichenden Dokumentation, die schon Prof. R. bemängelt hatte, zugunsten des Klägers anzunehmen, dass die Pfeilnaht zum Beginn der Vakuumextraktion nach wie vor quer stand, jedenfalls aber in einem Winkel, der eine Vakuumextraktion nicht zuließ. Bei quer verlaufender Pfeilnaht besteht nach den Leitlinien von 1996 selbst bei einem Höhenstand über „+2“ noch eine Kontraindikation für die vaginal-operative Entbindung.

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Soweit demgegenüber der Sachverständige Prof. W. bei einem Stand des Kopfes in Beckenmitte grundsätzlich eine Indikation für die Vornahme der Vakuumextraktion bejaht hat, vermag der Senat dem im konkreten Fall nicht zu folgen. Es lässt sich nämlich anhand der Behandlungsdokumentation der Beklagten nicht feststellen, dass die Leitstelle – und erst recht nicht die größte Durchtrittsfläche des kindlichen Kopfes, wovon Prof. W. ausweislich des aufgrund seiner mündlichen Erläuterungen vor dem Senat am 24.11.2003 angefertigten Berichterstattervermerks ausgegangen ist – die Interspinalebene bereits passiert hatte. Nach den Leitlinien spricht man von einem Höhenstand des Kopfes in Beckenmitte, wenn die knöcherne Leitstelle zwischen „0“ und „+3“ tastbar ist. Hier hatte die Leitstelle – wovon auch Prof. S. ausgegangen ist – allenfalls die Interspinallinie („0“) erreicht; dass die Leitstelle tiefer stand und die Interspinalebene bereits passiert hatte, kann nach den Behandlungsunterlagen mangels genauerer Angaben nicht festgestellt werden und wird von den Beklagten auch gar nicht konkret behauptet. Prof. S. hat deutlich gemacht und durch Zitate aus einem allgemein anerkannten Lehrbuch belegt, dass eine Vakuumextraktion bei diesem Höhenstand wegen der Gefahren für Mutter und Kind auf Notfälle beschränkt sein sollte, zumal die vaginal-operative Entbindung in dieser Situation schwierig ist, da der kindliche Kopf noch nicht ausrotiert ist. Dass hier ein Notfall vorlag, haben die Sachverständigen Prof. W. und Prof. S. übereinstimmend verneint. Auch Prof. W. ging davon aus, dass man in der konkreten Situation noch ohne weiteres hätte abwarten können, ob der Kopf nicht noch tiefer tritt.

52

Entscheidend ist letztlich, dass die Beklagten zu 2) und 3) mit der Vornahme der Vakuumextraktion zu diesem Zeitpunkt ein unnötiges Risiko der Verletzung des Klägers eingegangen sind, welches sich auch verwirklicht hat. Denn bei der Vakuumextraktion ist es zu einer Schulterdystokie gekommen, die ursächlich für die in dem Bericht des St. J. (Dr. B.) vom 02.03.1998 (Anl. K 9) eingehend beschriebene Plexusschädigung war, welche der Kläger erlitten hat. Dies wird von den Beklagten auch nicht ernsthaft bestritten; soweit sie im Schriftsatz vom 22.02.2005 auf einen Aufsatz des Sachverständigen Prof. S. verweisen, wonach eine Plexusparese auch in utero – z.B. durch Lageanomalien bei Myomen – entstehen kann, handelt es sich um eine theoretische Möglichkeit, für die im vorliegenden Fall nichts spricht. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit den traumatischen Ereignissen bei der Geburt des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, dass diese ursächlich für die eingetretene Armplexuslähmung sind, was auch keiner der mit diesem Fall befassten Gutachter in Zweifel gezogen hat. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, damit habe sich nicht die Gefahr verwirklicht, deretwegen die Vakuumextraktion erst ab einem bestimmten Höhenstand der Leitstelle durchgeführt werden dürfe. Richtig ist zwar, dass die Gefahr einer Schulterdystokie bei Frage der Indikation zur Vakuumextraktion nicht im Vordergrund steht, sondern die Gefahr, die sich daraus ergibt, dass der kindliche Kopf wegen seiner Größe nicht in das Becken eintreten kann. Dieses Risiko hat sich hier unstreitig nicht verwirklicht. Wie Prof. S. nachvollziehbar dargelegt hat, stellt jedoch die vaginal-operative Entbindung ein eigenständiges, zusätzliches Risiko für das Auftreten einer Schulterdystokie dar. Prof. W. beurteilt dies zwar zurückhaltender; auch nach seiner Erfahrung ist jedoch das Auftreten einer Schulterdystokie häufig mit einer vaginal-operativen Entbindung verbunden (was im Übrigen auch Prof. R. in seinem Privatgutachten vom 18.06.2001 bestätigt). Danach liegt die tatsächlich aufgetretene Verletzung jedenfalls nicht außerhalb des Normzwecks und ist den Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen.

53

Das gilt in gleicher Weise für die Folgen der beim Kläger aufgetretenen Asphyxie, die ebenfalls eine unmittelbare Folge des fehlerhaften Vorgehens der Beklagten zu 2) und 3) ist. Wie Prof. W. dargelegt hat, bestehen keine Hinweise darauf, dass der Sauerstoffmangel des Klägers bereits vor Beginn der Geburt eingetreten ist; es ist vielmehr als sicher davon auszugehen, dass er erst in der Schlussphase der Geburt aufgetreten ist, als der Kopf des Klägers schon geboren war. Auch der Privatgutachter Prof. R. hat die Ursache des Sauerstoffmangels darin gesehen, dass der Kläger nach dem Austreten des Kopfes einerseits keine Möglichkeit hatte, zu atmen, andererseits wegen der Kompression der Nabelschnur nicht ausreichend aus der Plazenta versorgt wurde.

54

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, dass auch eine Kaiserschnittentbindung die Schädigung des Klägers nicht sicher vermieden hätte. Allerdings setzt die haftungsbegründende Kausalität voraus, dass die nach dem medizinischen Soll-Standard richtige Behandlung den Eintritt des Primärschadens verhindert hätte, wobei die bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts nicht genügt (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Rdnr. B 190). Das ist indessen hier zu bejahen: Hätten die Beklagten zu 2) und 3) nicht um 13.30 Uhr die Vakuumextraktion durchgeführt, wäre es nicht um 13.35 Uhr zur Schulterdystokie mit ihren weiteren Folgen gekommen. Dass es auch bei einer Sectio zu einer Plexusschädigung und/oder einem Sauerstoffmangel hätte kommen können, ist haftungsrechtlich unerheblich, weil es sich insoweit um eine andere Verursachungskette handelt. Eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) könnte nur entfallen, wenn – was zur vollen Beweislast der behandelnden Ärzte steht – ein solcher hypothetischer Kausalverlauf feststünde; die Beklagten behaupten jedoch nicht einmal, dass es auf jeden Fall zu der Schädigung gekommen wäre.

55

Im Übrigen hat auch Prof. S. nicht etwa die Vornahme einer Sectio anstelle der Vakuumextraktion gefordert; diese war vielmehr nur dann angezeigt, wenn man die Geburt unbedingt zu diesem Zeitpunkt beenden wollte. Genauso gut hätte man noch weiter zuwarten können, was auch der Auffassung von Prof. W. entspricht. Dass es auch zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Konstitution des Klägers zu einer Schulterdystokie gekommen wäre, lässt sich ebenfalls nicht feststellen, auch wenn Prof. S. dies als wahrscheinlich bezeichnet hat. Eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt zur Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs nicht.

56

c)

57

Fehler im weiteren Ablauf der Geburt lassen sich nicht feststellen. Insbesondere nach der Übernahme der Geburtsleitung durch den Beklagten zu 4) haben die Sachverständigen keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Vorgehen gefunden. Prof. W. hat die Darstellung der Maßnahmen zur Behebung der Schulterdystokie im Geburtsbericht als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet. Dass nach dem Feststellen der Schulterdystokie noch kristellert worden wäre, lässt sich auch unter Berücksichtigung der Eintragungen auf dem CTG-Streifen nicht belegen. Das Vorgehen nach dem erfolglosen Versuch der Durchführung des McRoberts-Manövers hat der Sachverständige ausdrücklich als richtig bezeichnet. Insbesondere kam zu diesem Zeitpunkt ein Zurückdrücken des Kopfes in die Scheide und Versuch einer Sectio (Zavanelli-Manöver) nicht als ernsthafte Alternative in Betracht.

58

2.)

59

Die Haftung des Beklagten zu 4) folgt daraus, dass er die Mutter des Klägers nicht hinreichend über die mit einer vaginalen Entbindung verbundenen Gefahren im Vergleich zu einer Schnittentbindung aufgeklärt hat, weshalb ihre Einwilligung in diese Art der Entbindung nicht wirksam war.

60

a)

61

Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vaginale Entbindung gegen den erklärten Willen der Mutter des Klägers durchgeführt worden ist. Der Beklagte zu 4) hat – als Partei vernommen – erklärt, dass der Kaiserschnitt wahrscheinlich auch durchgeführt worden wäre, wenn die Patientin dezidiert darauf bestanden hätte. Die Beklagte zu 5) hat bekundet, in ihrer Gegenwart sei von der Patientin nie geäußert worden, dass sie unbedingt eine Schnittentbindung wollte. Dabei kann aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme – insbesondere der Aussage des Zeugen Geisels – durchaus davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Klägers mit dem Wunsch nach einer Schnittentbindung in die Klinik der Beklagten zu 1) gekommen ist; letztlich hat sie der vaginalen Geburt jedenfalls zugestimmt. Das ergibt sich bereits aus dem Sachvortrag des Klägers, wonach die Beklagten seiner Mutter die – von ihr gewünschte – Schnittentbindung mit Nachdruck ausgeredet hätten und diese den Ausführungen und Künsten der Beklagten vertraut habe. Auch die Angaben der Mutter des Klägers bei ihrer Anhörung vor dem Senat am 27.01.2005 haben keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass sie gegenüber den Ärzten auf der Durchführung des Kaiserschnitts bestanden hat.

62

b)

63

Die Einwilligung der Mutter des Klägers in die vaginale Geburt war aber mangels hinreichender Eingriffs- oder Risikoaufklärung nicht wirksam.

64

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Gemäß diesem allgemeinen Grundsatz muss der geburtsleitende Arzt die Patientin über die Vor- und Nachteile einer Schnittentbindung bzw. eines abwartenden Verhaltens aufklären, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, für das Kind ernst zu nehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt (vgl. BGH, NJW 2004, 3703, 3704 m.w.N.). Dies trifft hier nach den Ausführungen der Sachverständigen zu:

65

Sowohl Prof. S. als auch Prof. W. haben – wie im Übrigen auch der Privatgutachter Prof. R. – die primäre Sectio zwar nicht als absolut indiziert angesehen, hierin jedoch eine echte Alternative zur vaginalen Entbindung gesehen. Dabei spielten neben der zu erwartenden Größe des Kindes weitere Risikofaktoren eine Rolle, die vor allem in dem Gestationsdiabetes, der erheblichen Gewichtszunahme der Mutter während der Schwangerschaft und ihrer Adipositas begründet waren. Der Sachverständige Prof. W. hat davon gesprochen, dass hier zweifellos eine Risikoschwangerschaft vorgelegen habe. Dabei bestand nach Prof. S. jedenfalls auch ein erhöhtes Schulterdystokierisiko bei vaginaler Geburt. Es kann dahin stehen, ob dem Sachverständigen Prof. W. darin zu folgen ist, dass der Zusammenhang zwischen Diabetes der Mutter und Anstieg des Schulterdystokierisikos 1997 noch nicht allgemeiner Wissensstand war; denn zum einen lagen hier mit der Gewichtszunahme und der Adipositas der Mutter weitere Risikofaktoren vor, zum anderen musste ein Geburtsgewicht von deutlich über 5.000 g (s.o. unter Ziff. 1 a) in Betracht gezogen werden, bei dem auch Prof. W. ein intensives Gespräch mit der Mutter über die Möglichkeit des primären Kaiserschnitts gefordert hat. Prof. S. hat deutlich gemacht, dass bei dieser Risikolage der Beklagte zu 4) auch in Anbetracht der vorangegangenen Spontangeburt eines Kindes von 5.010 g nicht ohne Weiteres davon ausgehen durfte, die Geburt des Klägers würde ebenfalls problemlos verlaufen. Auch wenn Prof. W. dargelegt hat, dass bei der Entscheidung über eine primäre Sectio das Schulterdystokierisiko nicht im Vordergrund steht, sondern die Gefahr eines Missverhältnisses, musste dieses Risiko mit der Mutter des Klägers besprochen werden, denn die Sachverständigen haben keinen Zweifel daran gelassen, dass die Schnittentbindung trotz der damit verbundenen erhöhten Gefahren für die Mutter eine Option war, die ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Angesichts dessen musste der Mutter des Klägers Gelegenheit gegeben werden, zwischen den für sie selbst bei einer Sectio auftretenden Risiken einerseits und den Risiken für das Kind bei vaginaler Entbindung andererseits zu entscheiden.

66

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass eine ausreichende Aufklärung der Mutter des Klägers über die mit der vaginalen Geburt verbundenen Risiken für das Kind erfolgt ist. Die als Partei vernommenen Beklagten zu 4) und 5) haben bekundet, dass im Vordergrund der Aufklärung die Risiken für die Mutter bei einem operativen Vorgehen standen, nicht jedoch etwaige Gefahren aufgrund der Größe des Kindes – wie Schulterdystokie oder Asphyxie. Die Beklagte zu 5) hat eingeräumt, dass eine Schilderung solcher Risiken in der damaligen Situation nicht üblich gewesen sei, dass sie vielmehr zu gegebener Zeit beim Auftreten von Problemen erörtert worden wären. Insbesondere aus den Bekundungen des Beklagten zu 4) ergibt sich, dass er mit der Mutter des Klägers allein die sekundäre Sectio besprochen hat, während die primäre Sectio für ihn von Anfang an keine Alternative darstellte. Dieses Beweisergebnis geht zu Lasten der Beklagten, denn die Beweislast für die Erfüllung der Aufklärungspflicht liegt beim Arzt (vgl. BGH, a.a.O.). Dass die Mutter des Klägers einer Aufklärung über das Schulterdystokierisiko nicht bedurfte, haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Allein der Umstand, dass sie als Krankenschwester ist der Frauenklinik der Beklagten gearbeitet hat, reicht zur Darlegung des fehlenden Aufklärungsbedürfnisses nicht aus. Dass die Mutter des Klägers über das Schulterdystokierisiko bereits durch ihren Frauenarzt aufgeklärt worden war, ist weder vorgetragen, noch ergibt es sich aus den schriftlichen und mündlichen Angaben des Zeugen Dr. G. vor dem Landgericht.

67

Danach haftet auch der Beklagte zu 4) für die Folgen der Vakuumextraktion, denn nach der Anhörung der Mutter des Klägers ist der Senat davon überzeugt, dass diese auf ihrem vor der Krankenhauseinweisung bestehenden Wunsch nach Durchführung eines Kaiserschnitts bestanden hätte. Wie sich aus der schriftlichen Stellungnahme des behandelnden Frauenarztes Dr. G. ergibt, hatte dieser die Mutter des Klägers schon über die Gefahren einer Sectio unterrichtet; gleichwohl hatte sie den Wunsch geäußert, per Kaiserschnitt entbunden zu werden. Der Senat hält es deshalb für glaubhaft, dass sie diesen Wunsch erst recht in Kenntnis der Gefahren für das Kind bei einer vaginalen Geburt aufrecht erhalten hätte. Zumindest hätte sie aber vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden, bei dem sie die Inkaufnahme des Risikos der eigenen Schädigung oder des eigenen Todes gegen eine mögliche erhebliche Schädigung des Kindes hätte abwägen müssen.

68

3.)

69

Die Beklagten haften dem Kläger dem Grunde nach auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Ersatz der materiellen Schäden infolge der bei seiner Geburt erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen.

70

a)

71

Ausweislich des Berichtes aus dem St. J. vom 02.03.1998 (Anl. K 9) bestand eine Schädigung des gesamten Plexus brachialis mit partieller Ruptur des Truncus superior und Truncus medius und kompletter Ruptur des Truncus inferior mit Ausriss der Wurzeln C8 und Th1. Insoweit wurde am 26.02.1998 der Versuch einer operativen Rekonstruktion unternommen, die geringe aktive Bewegungen im Bereich des Schultergelenks ermöglichte. Nach wie vor ist die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms jedoch weitgehend eingeschränkt bzw. aufgehoben. Wie sich aus dem in Übersetzung vorliegenden Bericht des M. Z. H. vom 26.01.2004 ergibt, ist die Beweglichkeit der Schulter noch stark eingeschränkt (Mallet-Score: II-IV-II-II-IV), ferner ist die Hand in Supinationsstellung fixiert – auch eine passive Pronation ist nicht möglich – und es besteht keine aktive Handgelenkextension. Insoweit wird zwar die Möglichkeit einer operativen Korrektur angesprochen, jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass angesichts der beschränkten Fingerflexion ein erheblicher funktionaler Fortschritt nicht erwartet werden kann. Daneben besteht ausweislich des Berichts der neuropädiatrischen Abteilung der Kinderklinik D. vom 27.02.1998 (Anl. K 8) ein angedeutetes Horner-Syndrom mit Ptosis (Herabhängen des oberen Augenlids) und diskreter Miosis (Verengung der Pupille), welches auf eine Läsion des Nervus sympathicus infolge der Plexus brachialis-Schädigung zurückzuführen ist.

72

Hinsichtlich der bei der Geburt erlittenen Asphyxie, in deren Folge es zunächst – wie im Bericht der Kinderklinik der Beklagten zu 1) vom 12.08.1997 dokumentiert – zu schweren cerebralen Krampfanfällen kam, bestehen zwar ausweislich der undatierten ärztlichen Bescheinigung des Kinderarztes Dr. B. (Anl. zum Schriftsatz des Klägers vom 26.07.2001, Bl. 229 GA) keine aktuellen Beeinträchtigungen. Die antikonvulsive Therapie konnte rasch eingestellt werden. Allerdings wies das EEG des Klägers ausweislich der Berichte der neuropädiatrischen Abteilung der Kinderklinik D. vom 21.09.1998 und 07.04.1999 (Anl. K 10 und K 11) diskrete Anzeichen einer fokal erhöhten Anfallsbereitschaft auf. Da die Beklagten bestritten haben, dass aus der Asphyxie noch Spätschäden auftreten können, kann über die Höhe des Schmerzensgeldes noch nicht abschließend entschieden werden, ohne der Frage nachzugehen, ob diese erhöhte Anfallsbereitschaft Folge der Asphyxie ist und wie sich dies auf das weitere Leben des Klägers auswirkt.

73

b)

74

Im Grundsatz steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Ersatz des behinderungsbedingten Mehraufwandes für den geltend gemachten Zeitraum vom 01.07.1997 bis zum 31.10.2001 zu. Dieser Aufwand ist nach der Rechtsprechung des BGH zu ersetzen, soweit schadensbedingt vermehrte Fürsorgeleistungen ihrer Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden können, es also nicht lediglich um vermehrte elterliche Zuwendung geht (vgl. BGH, NJW 1989, 766, 767; NJW 1999, 2819 f.). Dass die Behinderung des Klägers einen Mehraufwand erfordert, kann angesichts der geschilderten Beeinträchtigungen der Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms nicht zweifelhaft sein. Vor einer abschließenden Entscheidung sind jedoch Feststellungen dazu erforderlich, in welchem Umfang der Kläger aufgrund seiner Behinderung vermehrter Pflege bedarf, insbesondere ob die im Schriftsatz vom 23.10.2001 und dessen Anlage (Bl. 169 ff. GA) aufgeführten Tätigkeiten der Eltern gerade aufgrund der Behinderung erforderlich sind und in welchem zeitlichen Umfang sie über das hinausgehen, was ein nicht behindertes Kind im Alter des Klägers an elterlicher Betreuung erfordert.

75

c)

76

Bereits jetzt kann über die geltend gemachten Kosten für die Einholung zweier Privatgutachten entschieden werden. Die Kosten für das Gutachten Dr. P. in Höhe von DM 2.105,00 (= € 1.076,27) haben die Beklagten zu 1) bis 4) zu ersetzen, da die Begutachtung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 953, 956; MDR 2005, 390). Der Kläger durfte zur Vorbereitung der geltend zu machenden Ersatzansprüche die Frage des Behandlungsfehlers durch einen Gutachter seiner Wahl prüfen lassen, nachdem die Gutachterkommission einen Behandlungsfehler nicht festzustellen vermochte. Auf die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht an, denn das Risiko ungeeigneter Schadensermittlung ist billigerweise dem Schädiger aufzubürden, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (vgl. OLG Hamm, NZV 1999, 377). Letzteres haben die Beklagten nicht dargelegt.

77

Die Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. R. in Höhe von DM 2.470,00 (= € 1.262,89) sind dagegen nicht zu ersetzen. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH, MDR 2005, 390). Hier wurde der Gutachtenauftrag ausweislich des Gutachtens und der Rechnung von Prof. R. (Bl. 165 GA) nahezu zeitgleich mit der Einreichung der Klage (am 05.04.2000) erteilt. Der Kläger hat keine Umstände dargetan, weshalb ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter zu diesem Zeitpunkt die Einschaltung eines (weiteren) Sachverständigen für geboten halten durfte.

78

Der Ersatzbetrag ist gemäß den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB (a.F.) vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wobei ein Zinssatz von 4 % zu Grunde zu legen ist, da die Forderung vor dem 01.05.2000 fällig geworden ist (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Einen Anspruch auf eine höhere Verzinsung hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Dass im Jahre 1999 oder später durch Anlage noch ein Zins von 8 % erzielt werden konnte, ist eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, der jegliche Substanz fehlt.

79

d)

80

Der Feststellungsantrag ist sowohl hinsichtlich etwaiger künftiger immaterieller Schäden, als auch bezüglich der über den Klageantrag zu 2) hinausgehenden materiellen Schäden begründet. Da die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen ist und insbesondere weitere Operationen in Rede stehen, kann ein weiterer immaterieller Schaden nicht ausgeschlossen werden. Das gilt bereits mit Blick auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf auch bezüglich weiterer materieller Schäden.

81

III.

82

Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 5) bis 7) beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Über die weiteren Kosten ist im Schlussurteil zu entscheiden.

83

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

84

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.

85

Die Beschwer des Klägers und der Beklagten zu 1) bis 4) liegt jeweils über € 20.000.