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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 129/03·07.04.2004

Berufung gegen Zahnarzthonorar und Widerklage wegen Infektion zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Zahnarzt klagte auf Zahlung seines Honorars; der Patient erhob Widerklage wegen einer angeblichen Infektion durch ein beim Provisorium angewandtes Desinfektionsmittel. Das Landgericht sprach dem Zahnarzt einen Teil des Honorars zu und wies die Widerklage ab. Das OLG bestätigte dies: Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen tragen die Feststellungen; die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg als unbegründet zurückgewiesen; Klage in Teilbetrag bestätigt, Widerklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Delegation prothetischer Hilfstätigkeiten an zahnärztliches Praxispersonal beeinträchtigt nicht die Gebührenfähigkeit der Leistung, soweit die Tätigkeit nicht der persönlichen Vornahme durch den Zahnarzt vorbehalten ist.

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Der Anspruch auf Vergütung einer begonnenen zahnärztlichen Behandlung besteht auch bei Abbruch vor endgültiger Fertigstellung, wenn die erbrachten Leistungen objektiv notwendig und nachgewiesen sind.

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Sind zusätzliche Leistungen vom Patienten veranlasst und werden deren Erbringung nicht bestritten, können diese nach dem hierfür vorgesehenen Gebührenverzeichnis separat abgerechnet werden.

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Vorinstanzliche Feststellungen, die auf Sachverständigengutachten und glaubhaften Zeugenaussagen beruhen, binden das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 ZPO; ohne konkrete Anhaltspunkte für Fehler ist eine ergänzende Beweiserhebung nicht anzuordnen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 GOZ§ 3 bis 5 GOZ§ 611 BGB§ 612 Abs. 2 BGB§ 529 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 2 O 163/99

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Oktober 2003 verkün-dete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

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Der Kläger, niedergelassener Zahnarzt, führte am 11. September 1998 bei dem Beklagten, der sich seit August 1998 in seiner zahnärztlichen Behandlung befand, Vorarbeiten für eine Teilüberkronung des Zahnes 16 durch. Danach übertrug er der Zahnarzthelferin D..... die Eingliederung eines Kunststoffprovisoriums, das der Beklagte bis zur Fertigstellung des definitiven Zahnersatzes tragen sollte. Bei der Durchführung der Arbeiten fiel der Zeugin D..... das Provisorium zu Boden. Sie hob es auf und gliederte es nach einer - ihrem Umfang nach zwischen den Parteien streitigen - Reinigung bei dem Beklagten ein. Der Beklagte stellte sich am 15. September 1998 mit Zahnbeschwerden erneut in der Praxis des Klägers vor. Aus von den Parteien unterschiedlich dargestellten Gründen kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Folge der Beklagte die Praxis, ohne sich behandeln zu lassen, verließ. Die weitere Zahnbehandlung ließ der Beklagte anderweitig durchführen.

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Mit der Klage verlangt der Kläger die Bezahlung seiner unter dem 7. Oktober 1998 mit 625,65 DM in Rechnung gestellten und seiner Darstellung nach ordnungsgemäß erbrachten Leistungen.

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Der Beklagte ist dem Verlangen des Klägers entgegengetreten und hat Widerklage erhoben, mit der er neben der Feststellung der Haftung des Klägers für sämtliche aus der Behandlung resultierenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - mindestens 10.000 DM - sowie 1.610,86 DM materiellen Schadenersatz verlangt. Der Beklagte hat behauptet, die nicht indizierte Eingliederung der provisorischen Teilkrone habe aufgrund der nach ihrer Verschmutzung nicht ausreichenden Desinfektion zu einem Infektionsgeschehen geführt, das bei ihm außer schweren Zahn- und Kopfschmerzen, Schwächezustände und Konzentrationsstörungen hervorgerufen habe, die behandelt werden mussten. Die Honorarforderung des Klägers hat der Beklagte als unberechtigt angesehen und sich dabei auch auf eine - von dem Kläger bestrittene - Weigerung der Weiterbehandlung durch den Kläger berufen.

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Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A. J..... und S. D..... sowie durch Einholung eines schriftlichen zahnärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B..... und dessen mündliche Anhörung. Durch das am 15. Oktober 2003 verkündete Urteil hat die Kammer den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 305,66 EUR (= 597,82 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. November 1998 sowie 12,94 EUR (= 25,31 DM) vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen und die Widerklage abgewiesen.

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Gegen die Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens macht er geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts stünden dem Kläger keine Honoraransprüche zu. Er behauptet erneut eine unzureichende Desinfektion des eingegliederten Provisoriums als Ursache eines Infektionsgeschehens und beanstandet in diesem Zusammenhang die persönliche und sachliche Qualifikation des Sachverständigen zur Beantwortung der insoweit maßgebenden Beweisfragen.

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Der Beklagte beantragt,

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das am 15.10.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg aufzuheben und die Klage abzuweisen;

  1. das am 15.10.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg aufzuheben und die Klage abzuweisen;
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den Kläger zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 5.112,92 EUR (10.000 .- DM) nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Widerklage zu zahlen;

  1. den Kläger zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 5.112,92 EUR (10.000 .- DM) nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Widerklage zu zahlen;
11

den Kläger zu verurteilen, an ihn 1.610,86 EUR nebst 4 % Zinsen aus 1.557,71 EUR seit Zustellung der Widerklage und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 53,15 EUR seit dem 10.09.2003 zu zahlen und festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm sämtliche aus der Behandlung resultierenden materiellen und immateriellen Schäden zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

  1. den Kläger zu verurteilen, an ihn 1.610,86 EUR nebst 4 % Zinsen aus 1.557,71 EUR seit Zustellung der Widerklage und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 53,15 EUR seit dem 10.09.2003 zu zahlen und
  2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm sämtliche aus der Behandlung resultierenden materiellen und immateriellen Schäden zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
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hilfsweise,

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das Urteil des Landgerichts Duisburg aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Duisburg zur weiteren Sachaufklärung und Verhandlung zurückzuverweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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1.

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Den mit der Klage geltend gemachten zahnärztlichen Vergütungsanspruch, der sich aus §§ 1 Abs. 2, 3 bis 5 GOZ, §§ 611, 612 Abs. 2 BGB ergibt, hat das Landgericht in Höhe eines Betrages von 305,66 EUR zu Recht zuerkannt. Die von dem Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwände sind nicht gerechtfertigt:

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a)

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Die von dem Kläger bei dem Beklagten begonnene Zahnbehandlung mit dem Ziel der Eingliederung einer Teilkrone betraf eine notwendige und damit vergütungspflichtige zahnprothetische Versorgung. Daran ist nach den gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. B..... nicht zu zweifeln. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil (Seite 6 - 8 = GA 476 - 478) wird verwiesen. Dass der Kläger dabei die vorläufige Eingliederung des Kunststoffprovisoriums auf seine Helferin delegiert hatte, ist gebührenrechtlich nicht von Bedeutung; denn es handelte sich hierbei um eine Hilfstätigkeit, die nicht der persönlichen Ausführung durch den Zahnarzt vorbehalten war. Zutreffend geht das Landgerichts im übrigen davon aus, dass der Abbruch der Behandlung vor der endgültigen Fertigstellung der Prothetik der Geltendmachung des zuerkannten Honorars nicht entgegensteht. Auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung (Seite 7 = GA 477) wird Bezug genommen.

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b)

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Der Kläger ist (auch) zur Berechnung der Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (Pos. H 15.1 und 16.3) berechtigt:

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Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die in Rechnung gestellten Untersuchungsmaßnahmen (Kirlian Photographie der Energieleitbahnen des Körpers u. a.; Computer-Segment-Elektrogr. Körper Reizdiagnostik) durchgeführt worden sind. Wenn der Kläger diese Leistungen somit erbracht hat, ist er berechtigt, sie nach dem hierfür vorgesehenen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker abzurechnen. Dabei kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe mit dem Kläger (allein) einen Vertrag über eine zahnärztliche Behandlung und nicht über eine Heilpraktikerbehandlung geschlossen. Denn er behauptet nicht, dass die erbrachten Helpraktikerleistungen nicht auf seine Veranlassung und mit seinem Willen erbracht worden sind. Dass das insoweit berechnete Honorar unangemessen ist, wird von dem Beklagten ebenfalls nicht geltend gemacht.

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2.

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Das sachverständig beratene Landgericht hat die Widerklage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe sowohl eine unzureichende und damit fehlerhafte Desinfektion des Provisoriums als auch eine durch dessen Eingliederung verursachte Infektion nicht zu beweisen vermocht. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Die Würdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltepunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten, bestehen nicht. Eine ergänzende Beweiserhebung kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht:

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Das Landgericht stützt seine Entscheidung auf die von ihm als glaubhaft angesehenen Bekundungen der Zeugin D..... zu den Einzelheiten der von ihr durchgeführten Desinfektion des Provisoriums sowie auf die umfassende Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. B....., der als Direktor einer Universitätskieferklinik über umfassende wissenschaftliche Kenntnisse und praktische Erfahrung zur Beurteilung des streitgegenständlichen medizinischen Sachverhalts verfügt. Der Sachverständige hat Fehler bei der Behandlung des Zahnes 16 sowie - ausgehend von den von der Zeugin beschriebenen Desinfektionsmaßnahmen - der Reinigung und anschließenden Eingliederung des Provisoriums nicht festzustellen vermocht. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Beklagten sind nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Der Sachverständige hat sich insbesondere auch mit der von dem Beklagten bestrittenen Geeignetheit des nach den Bekundungen der Zeugin D..... zur Reinigung des Provisoriums verwendeten Desinfektionsmittels "Pursept-A" befasst und keinen Zweifel daran gelassen, dass der Umstand, dass es sich hierbei lediglich um ein eigentlich für eine andere Verwendung bestimmtes Flächendesinfektionsmittel handelt, im Ergebnis keine Rolle spielte, weil auch mit der Anwendung dieses Mittels die erforderliche Desinfektion erreicht werden konnte.

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Prof. Dr. B....., der als früherer Mitarbeiter des Robert-Koch-Instituts mit Fragen der Krankenhaushygiene befasst war, und daher entgegen der Auffassung des Beklagten über die erforderliche Kompetenz zur Beurteilung der in einer zahnärztlichen Praxis einzuhaltenden Hygienestandards verfügt, hat im übrigen deutlich gemacht, dass es keinerlei Anhaltspunkte für die Entstehung einer Infektion bei dem Beklagten infolge der Eingliederung des Provisoriums gibt. Er hat hierzu ausgeführt (GA 424):

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"Im vorliegenden Fall ist überhaupt nicht klar, um welche Art von

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Infektion es sich handeln soll. ....... Es wäre nach meinem Wissen

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weltweit der erste Fall, dass auf diesem Wege eine neue Infektion

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in den Körper gekommen wäre. ....

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Der beste Beweis dafür, dass im vorliegenden Fall nichts Gravierendes

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passiert ist, also keine Infektion erfolgt ist, ist der Umstand, dass der

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behandelte Zahn Nr. 16 noch heute vital ist und lebt. ....

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Unter Berücksichtigung der durchgeführten Desinfektion ist es ausge-

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schlossen, dass durch den kurzzeitigen Kontakt des Werkstückes mit

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dem Boden ein Erreger an dem Werkstück anhaftete, der es geschafft hat,

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unter dem Provisorium zu überleben und dann eine Infektion hervorzu-

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rufen."

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Die Begutachtung des Sachverständigen überzeugt in jeder Hinsicht. Die Einholung von Gutachten anderer Fachrichtungen bedarf es nicht, zumal es für die Frage nach einem behandlungsfehlerhaften Verhalten auf die Feststellung des zahnmedizinischen Standards ankommt.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

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Die Beschwer des Beklagten liegt unter 20.000 EUR.