Arzthaftung: Diagnosefehler bei Mammographie ohne haftungsbegründende Kausalität
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von Gynäkologe und Radiologe Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen verzögerter Diagnose eines Mammakarzinoms. Das OLG bejahte zwar einen radiologischen Diagnosefehler bei der Mammographie 1998 und hielt einen Aufklärungs-/Kontrollfehler des Gynäkologen für möglich. Eine Haftung scheiterte jedoch daran, dass eine frühere Diagnosestellung nach den Gutachten weder Operation, Chemo-/Strahlentherapie noch deren Folgen verändert hätte. Grobe Fehler oder Befunderhebungsfehler mit Beweiserleichterungen wurden verneint; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da trotz Diagnosefehlern kein haftungsbegründender Kausalnachweis gelang.
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei feststehendem Diagnosefehler haftet der Behandler nur, wenn der Patient den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang zwischen Fehler und geltend gemachtem Schaden beweist.
Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr kommen für den Kausalitätsnachweis regelmäßig nur bei groben Behandlungsfehlern oder bestimmten Befunderhebungsfehlern in Betracht; eine bloße Fehldiagnose genügt hierfür nicht ohne Weiteres.
Lässt sich aufgrund sachverständiger Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass eine frühere Diagnosestellung einen günstigeren Behandlungsverlauf oder geringere Behandlungsfolgen bewirkt hätte, sind Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche abzuweisen.
Ein radiologischer Befundbericht ist behandlungsfehlerhaft, wenn er bei suspekten Veränderungen den Malignitätsverdacht verharmlost und die weitere Abklärung unzutreffend von klinisch/sonographischen Gesichtspunkten abhängig macht.
Die allgemeine medizinische Erkenntnis, dass frühere Krebsentdeckung typischerweise prognostisch günstiger ist, ersetzt nicht den Nachweis eines konkreten, dem Fehler zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschadens.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 2 O 551/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.09.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eineSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
A.
Bei der Klägerin war im Jahr 1992 das Bild einer fibrozystischen Mastopathie festgestellt worden. Ab dem Jahr 1996 war sie bei dem Erstbeklagten in frauenärztlicher Behandlung. Im Mai 1996 veranlasste der Erstbeklagte eine Mammographie, die der Zweitbeklagte als „... fibrozystische Mastopathie beidseits ... keine malignitätsverdächtigen Strukturen ...“ befundete. Unter dem 27.09.1996 dokumentierte der Erstbeklagte, dass eine Sonographie keinen Herdbefund in der rechten Brust ergeben habe. Am 23.03.1998 nahm der Zweitbeklagte eine Kontrolluntersuchung (Mammographie) vor und teilte dem Erstbeklagten als Befund u.a. mit: „... rechts oben außen gegenüber der hiesigen Voruntersuchung ebenfalls unverändert ein Herdbefund, der den Aspekt einer Drüsenkörperinsel vermittelt. Dieses Gebilde könnte das mammographische Korrelat zu dem von der Patientin bezeichneten Tastbefund, der umschrieben druckschmerzhaft sei, darstellen. Vom reinen mammographischen Herd zunächst kein dringender Malignitätsverdacht, diesbezüglich weiteres Vorgehen allerdings in Abhängigkeit von den klinischen und sonographischen Gesichtspunkten. Axilläre Verlängerung mammographisch beiderseits frei.“
Unter dem 26.03.1998 ist in der Karteikarte aus der Praxis des Erstbeklagten die Planung einer Kontrollsonographie in drei Monaten dokumentiert. Diese Untersuchung nahm der Erstbeklagte am 02.07.1998 vor. Ausweislich der Eintragungen fanden sich keine Herdbefunde; auf der rechten Seite zeigte sich ebenso wie linksseitig eine als glatte Zyste gedeutete Veränderung. Nach einem letzten Kontakt mit der Praxis des Erstbeklagten am 31.07.1998 wechselte die Klägerin bis Januar 2000 zu einer Frauenärztin. Am 14.01.2000 kehrte sie in die Behandlung des Erstbeklagten zurück, der bei einer erneuten sonographischen Untersuchung der Brust einen als neu beschriebenen 2 cm großen derben Tumor im oberen äußeren Quadranten der rechten Brust feststellte. Der Zweitbeklagte teilte dem Erstbeklagten unter dem 18.01.2000 nach einer Mammographie mit, der Herdbefund rechts oben außen zeige sich gegenüber der Voruntersuchung vom 23.03.1998 größenmäßig zwar nicht progredient, erscheine in seiner Dichte jedoch kompakter bei auch gewisser Randunschärfe. Vom reinen mammographischen Aspekt sei doch für die histologische Klärung zu plädieren. Der Erstbeklagte besprach den Befund am 20.01.2000 mit der Klägerin, die behauptet hat, der Erstbeklagte habe ihr mitgeteilt, sie solle die Zysten im Laufe des Jahres 2000 entfernen lassen. Dies sei nicht eilig und könne im Laufe der nächsten Monate geschehen. Unter dem 08.02.2000 enthält die Karteikarte der Klägerin u.a. die Eintragung „... bald Mamma-PE“.
Im Juni 2000 wurde aufgrund des Befunds einer Stanzbiopsie ein multizentrisches Mammakarzinom im oberen äußeren Quadranten der rechten Brust operiert. Dabei fand sich im selben Quadranten ein 0,5 cm großes seröses Karzinom in unmittelbarer Nachbarschaft des Primärtumors.
Die Klägerin macht gestützt auf ein Gutachten des Gynäkologen Prof. Dr. O. und einen Bescheid der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein vom 15.04.2003 Ersatzansprüche wegen materieller und immaterieller Schäden geltend. Sie hat vorgebracht, beiden Beklagten seien eindeutige Fehler unterlaufen, die die Diagnose ihrer Krebserkrankung entscheidend verzögert hätten. Entgegen der Ansicht der Gutachterkommission habe die Verzögerung der Diagnosestellung auch eine Verschlechterung der Prognose ihrer Erkrankung bewirkt. Seit der Operation im Juni 2000 leide sie unter erheblichen Schmerzen und einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktion des rechten Arms. Während der Chemotherapie nach der Operation sei es zu schweren Depressionsphasen gekommen. Sie lebe mit ständiger Krebsangst.
Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 € gefordert und einen Verdienstausfallschaden für die Zeit von Juni 2000 bis Ende 2003 in Höhe von 53.410,73 € errechnet. Außerdem hat sie Ausgleich des entstandenen Haushaltsführungsschadens und näher bezeichneter Heilbehandlungskosten verlangt und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen künftigen immateriellen und allen entstandenen und künftig entstehenden materiellen Schadens begehrt.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt und sind dem Klagevorbringen entgegengetreten.
Der Erstbeklagte hat behauptet, er habe der Klägerin nach der Mammographie vom 23.03.1998 eine weitere engmaschige Kontrolle empfohlen. Diese Empfehlung habe die Klägerin in der Zeit von Juli 1998 bis Januar 2000 nicht befolgt, was den Einwand des Mitverschuldens begründe.
Der Zweitbeklagte hat geltend gemacht, auch aus der Mammographie vom 23.03.1998 habe sich kein Verdacht auf ein malignes Geschehen ergeben. Das weitere Vorgehen habe durch den Erstbeklagten entschieden werden sollen.
Beide Beklagten haben vorgebracht, eine frühere Diagnose der Krebserkrankung hätte nicht zu einem für die Klägerin günstigeren Verlauf geführt.
Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen radiologischen und eines schriftlichen gynäkologischen Gutachtens, nach deren mündlicher Erläuterung und persönlicher Anhörung der Klägerin und des Erstbeklagten die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Sie macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Erstbeklagte seiner Verpflichtung, auf Verdachtsmomente hinzuweisen und zu engmaschigen Kontrollen anzuhalten, nachgekommen sei. Der Erstbeklagte habe vielmehr fehlerhaft auf die gebotene weitere diagnostische Abklärung verzichtet. Schon deshalb kehre sich die Beweislast für den Kausalitätsnachweis zum Nachteil des Erstbeklagten um. Dem Zweitbeklagten sei ein grober Diagnosefehler unterlaufen. Er habe jedenfalls, was das Landgericht nicht beachtet habe, gegen die ihm obliegenden Befunderhebungspflichten verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen und verteidigen die Entscheidung des Landgerichts.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. Im Berufungsverfahren ist Beweis erhoben worden mit dem aus dem Vermerk vom 18.01.2007 (Bl. 575-597) zu ersehenden Ergebnis.
B.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das auf die Zahlung von Schmerzensgeld, den Ausgleich näher berechneter materieller Schäden und die Feststellung weitergehender Ersatzpflichten der Beklagten gerichtete prozessuale Begehren der Klägerin hat auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg.
Auch nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme im zweiten Rechtszug sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer Haftpflicht der Beklagten nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (§§ 276, 249, 242 BGB a.F.) und nach den Bestimmungen des Deliktsrechts (§§ 823, 847 BGB a.F.) nicht gegeben.
Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Körper- und Gesundheitsschäden, nämlich die Brustkrebserkrankung mit ihren unmittelbaren Auswirkungen, die Folgen der erforderlichen Behandlung, die die Klägerin nach ihrer glaubhaften Darstellung nach wie vor erheblich beeinträchtigen, und die im einzelnen berechneten materiellen Schäden auf in Betracht zu ziehende Behandlungsfehler der Beklagten zurückzuführen sind.
Die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K., der in seiner Begutachtung im wesentlichen mit dem übereinstimmt, was bereits Prof. Dr. B. zur Frage des hypothetischen Verlaufs bei früherer Diagnosestellung ausgeführt hat, hat vielmehr ergeben, dass sich etwaige Fehler der Beklagten haftungsrechtlich nicht ausgewirkt haben, weil davon auszugehen ist, dass die Brustkrebserkrankung bereits im Sommer 1998 vorlag und die Diagnosestellung schon damals sowohl, was die Behandlung, als auch, was die Folgen der Behandlung angeht, den gleichen Verlauf nach sich gezogen hätte, der sich tatsächlich nach der Sicherung der Diagnose im Jahr 2000 ergeben hat. Dies gilt auch dann, wenn sich der zweite, kleinere Tumorherd erst in der Zeit nach Juli 1998 entwickelt haben sollte, was nicht gesichert ist.
I.
1.Die Beurteilung der Behandlung durch den Erstbeklagten im Jahre 1996 und in der Zeit ab Januar 2000 ergibt keinen Haftungsgrund. Das gleiche gilt für die Bewertung der radiologischen Untersuchungen durch den Zweitbeklagten in den Jahren 1996 und 2000. Dies ist das Ergebnis der Beweisaufnahme. Im Jahre 1996 bestand noch kein Anlass zu einem Verdacht auf eine mögliche maligne Veränderung. Ausweislich der Dokumentation hat der Erstbeklagte der Klägerin nach dem Erhalt des Befunds der Mammographie vom 18. Januar 2000 die Notwendigkeit einer baldigen Biopsie mitgeteilt.
2.Die Erörterung des Behandlungsgeschehens mit dem Sachverständigen Prof.Dr. K. hat ergeben, dass das Vorgehen des Erstbeklagten dann zu kritisieren und als behandlungsfehlerhaft zu bewerten wäre, wenn der Erstbeklagte nach der sonographischen Untersuchung vom 02.07.1998 die Klägerin nicht über die Notwendigkeit weiterer engmaschiger Kontrollen, nämlich einer weiteren Untersuchung nach etwa drei Monaten, aufgeklärt hätte. Die Klägerin behauptet ein entsprechendes Versäumnis, während der Erstbeklagte behauptet hat, er habe nach Vorlage der Untersuchungsergebnisse im Jahre 1998 eine engmaschige Kontrolle angeordnet gehabt, was die Klägerin in der Zeit von Juli 1998 bis Januar 2000 aber offensichtlich nicht beachtet habe.
Welches Vorbringen zutrifft, steht nicht fest. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Klägerin, die grundsätzlich Versäumnisse im Rahmen der Sicherungsaufklärung nachzuweisen hat, für den Nachweis des geltend gemachten Behandlungsfehlers Beweiserleichterungen zuzubilligen sind, weil im Unterschied zu den Eintragungen im Anschluss an die Mammographie vom 23.03.1998, die eine Kontrollsonographie in drei Monaten erwähnen, die Dokumentation der Behandlung im Juli 1998 keinen derartigen Hinweis auf eine weitere Kontrolle ergibt.
Prof. Dr. B. hat sich, was das Vorgehen des Erstbeklagten im Jahre 1998 betrifft, dahin geäußert, er könne einen vorwerfbaren Behandlungs- oder Diagnosefehler des Erstbeklagten nicht feststellen. Dieser Bewertung hat Prof. Dr. K. widersprochen und hat seinen Standpunkt überzeugend damit begründet, dass der radiologische Befund die Möglichkeit einer malignen Veränderung offen ließ und die Möglichkeit eines Mammakarzinoms durch die Ergebnisse der eigenen Untersuchungen nicht auszuschließen war, so dass die weitere Entwicklung engmaschiger Kontrollen bedurfte. Prof. Dr. K. ist darin zu folgen, dass ein Behandlungsfehler des Erstbeklagten zu bejahen ist, wenn der Erstbeklagte im Anschluss an die Untersuchungen vom 02.07.1998 nicht eine weitere Kontrolle in drei Monaten vorgesehen hat. Die Notwendigkeit weiterer Kontrollen hat im Übrigen auch Prof. Dr. B. bestätigt, indem er erklärt hat, er hätte abhängig vom Tastbefund weitere Kontrollen vorgenommen. Tatsächlich konnte der dokumentierte sonographische und klinische Befund nicht dahin gedeutet werden, dass eine maligne Veränderung auszuschließen war.
Der Privatgutachter Prof. Dr. O. hat ein Fehlverhalten des Erstbeklagten darin gesehen, dass sich der Erstbeklagte „... bei der Unstimmigkeit zwischen seinen mittels Sonographie erhobenen Befunden und der Befundung der mammographischen Aufnahmen durch den Radiologen in Anbetracht der Wichtigkeit einer richtigen Diagnose nicht einfach hätte zufrieden geben dürfen.“. Er ist bei seiner Bewertung allerdings unter anderem davon ausgegangen, dass der Erstbeklagte schon im März 1998 eine Knotenbildung in der rechten Brust getastet hatte. Ausweislich der Dokumentation hat die Klägerin im März 1998 zwar von einem Knoten in der rechten Brust berichtet. Die dokumentierten Untersuchungsbefunde sprechen aber lediglich von einer Zystenbildung und einer unscharf abgrenzbaren Hypodensität, besagen somit nicht, dass auch der Erstbeklagte einen tastbaren Knoten festgestellt hat. Im Übrigen ist der Äußerung des Privatgutachters zu entnehmen, dass er allem Anschein angenommen hat, dass der Erstbeklagte im Juli 1998 keine weiteren Untersuchungen zur Sicherung der Diagnose vorgesehen hatte. Insoweit stützt auch sein Gutachten die Beurteilung, die Prof. Dr. K. vorgenommen hat.
3.Ob dem Erstbeklagten ein Behandlungsfehler anzulasten ist, weil er nach Darstellung der Klägerin im Juli 1998 nicht weitere Kontrolluntersuchungen vorgesehen und die Klägerin nicht über die Notwendigkeit solcher Untersuchungen aufgeklärt hat, kann offen gelassen werden. Der etwaige Fehler des Erstbeklagten wirkt sich haftungsrechtlich nicht aus, weil die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die frühere Diagnosestellung die von der Klägerin geltend gemachten Schäden nicht vermieden hätte (folgt unter III.).
Darüber hinaus ist festzustellen, dass alle Fachkollegen des Erstbeklagten, die sich in diesem Rechtsstreit gutachterlich geäußert haben, darin übereinstimmen, dass dem Erstbeklagten jedenfalls kein aus objektiver Sicht nicht mehr verständlicher, d.h. grober Fehler, zur Last zu legen ist, wenn er vor dem Hintergrund des ihm durch den Zweitbeklagten mitgeteilten radiologischen Befunds und der Ergebnisse seiner eigenen, im Juli 1998 vorgenommenen Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt darauf verzichtet haben sollte, kurzfristige weitere Kontrolluntersuchungen vorzusehen und die Klägerin entsprechend zu unterrichten.
Prof. Dr. K. hat seine Einschätzung plausibel damit begründet, dass den Erstbeklagten die unglückliche Formulierung im Befundbericht des Radiologen in gewisser Hinsicht entlastet. Dennoch blieb der Erstbeklagte auch nach der Vornahme der eigenen Untersuchungen im Juli 1998 verpflichtet, der Sache nachzugehen, was nach seiner Darstellung mit der Anordnung engmaschiger Kontrollen auch geschehen sein soll. Trifft dies zu, so entfällt jeglicher Fehlervorwurf, was Prof. Dr. K. ausdrücklich bestätigt hat.
II.
Demgegenüber ist ein Fehlverhalten des Zweitbeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gesichert.
1.Bereits der Radiologe Prof. Dr. F., der für die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler tätig war, hat keinen Zweifel daran gelassen, dass dem Zweitbeklagten bei der Beurteilung der Mammographie vom 23.03.1998 ein Diagnosefehler unterlaufen ist. Ebenso haben sich die gerichtlichen Gutachter Prof. Dr. M. undDr. K. geäußert.
Prof. Dr. M. hat die Aufnahmen vom 23.03.1998 bei seiner Anhörung im Berufungsverfahren anschaulich erläutert und gut nachvollziehbar begründet, dass sich zu diesem Zeitpunkt radiologische Veränderungen im Vergleich zu den Voraufnahmen zeigten, die den Befund der rechten Brust suspekt machten, weil nicht nur eine Zunahme der Dichte des verdächtigen Bezirks, sondern auch – jedenfalls in Teilbereichen – radiäre Ausläufer zu erkennen waren. Angesichts dieses Befunds muss die Beurteilung „.. zunächst kein dringender Malignitätsverdacht, diesbezügliches weiteres Vorgehen allerdings in Abhängigkeit von den klinischen und sonographischen
Gesichtspunkten ...“ als fehlerhaft gewertet werden.
2.
Von einer groben/fundamentalen ärztlichen Fehlleistung kann allerdings nicht ausgegangen werden. Dies hat die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. M., mit dem dieser Gesichtspunkt eingehend erörtert worden ist, deutlich gemacht. Wie schon die Sachverständige Dr. K. hat auch Prof. Dr. M. einen grober Fehler des Zweitbeklagten eindeutig verneint. Er hat dabei die radiologischen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen waren, näher dargestellt: Im Unterschied zu den Aufnahmen aus dem Jahre 1996 waren auf der axillaren Aufnahme zwar in Teilbereichen radiäre Ausläufer zu erkennen. Diese stellten aber keineswegs eindeutige Hinweise auf eine Krebserkrankung dar, konnten vielmehr auch auf gutartige Veränderungen des Brustdrüsengewebes zurückzuführen sein. Es kommt hinzu, dass sich das erwähnte Phänomen auf den Aufnahmen der zweiten Ebene nicht darstellte. Die Aufnahmen vom 23.03.1998 zeigten auch weder Verkalkungen noch eine verdächtige Architekturstörung, worauf bereits Dr. K. hingewiesen hat. Nicht auszuschließen ist auch, dass der Zweitbeklagte von einer vermeintlichen Symmetrie ausgegangen ist, weil sich auch in der linken Brust Veränderungen zeigten. Alles dies schließt es nach Auffassung des
Senats aus, von einem Fehler des Zweitbeklagten auszugehen, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
3.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass dem Zweitbeklagten ( auch ) ein Befunderhebungsfehler unterlaufen ist, er nämlich gebotene weiterführende Untersuchungen unterlassen hat.
Der Fehler des Zweitbeklagten erschöpft sich vielmehr in der Fehldiagnose, d.h. in der nicht zutreffenden Beschreibung des Mammographiebefunds, der aus seiner Sicht das weitere ( diagnostische ) Vorgehen von den Ergebnissen der weiteren, von dem Erstbeklagten vorzunehmenden Untersuchungen abhängig machte.
III.
Die Ansicht der Klägerin, dass der Verlauf für sie günstiger gewesen wäre, wenn ihre Erkrankung schon alsbald nach den Untersuchungen des Erstbeklagten im Juli 1998 entdeckt und behandelt worden wäre, ist naheliegend und verständlich. Die Beweisaufnahme hat indessen ergeben, dass die chirurgische Behandlung, die postoperative Chemotherapie und die Bestrahlung sowie die Folgen dieser Behandlungsmaßnahmen für die Klägerin nicht günstiger ausgefallen wären, wenn die Diagnose Mammakarzinom schon im Jahre 1998 gestellt worden wäre (1.). Die Verzögerung der Diagnosestellung kann allein ungünstigen Einfluss auf die Prognose gehabt haben, wobei dieser Umstand aber haftungsrechtlich nicht relevant ist (2.).
1.Prof. Dr. B. hat bei seiner Anhörung darauf hingewiesen, dass es in der Zeit von 1998 bis zu der Operation der Klägerin im Jahr 2000 keine Größenveränderung des verdächtigen Bezirks in der rechten Brust gegeben habe. Auch Prof. Dr. M. hat lediglich davon gesprochen, dass der verdächtige Bezirk auf den Aufnahme aus dem Jahre 2000 noch dichter geworden sei und sich noch deutlicher aus der Umgebung abgehoben habe. Im Anschluss an diese gutachterlichen Feststellungen und die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die Krebserkrankung bereits im Jahre 1998 vorlag und zwar auch bereits im Sinne eines
invasiven Karzinoms. Angesichts des fehlenden Nachweises eines Größenwachstums in der Zeit zwischen 1998 und 2000 ist die Möglichkeit, dass sich im Jahre 1998 noch erst ein präinvasives Karzinom gefunden hätte, zwar theoretisch denkbar, aber so wenig wahrscheinlich, dass diese Möglichkeit vernünftigerweise auszuschließen ist.
Dies bedeutet, dass auch schon im Jahre 1998 bei einer brusterhaltenden Tumoroperation der gleiche Bereich hätte entfernt werden müssen, der im Jahre 2000 tatsächlich entfernt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn es im Jahre 1998 den unmittelbar benachbarten zweiten Tumorherd noch nicht gegeben haben sollte. Diese Feststellung beruht auf dem Gutachten von Prof. Dr. K., dem zu folgen auch an dieser Stelle keine Bedenken bestehen. Der Sachverständige hat es zwar als weniger wahrscheinlich angesehen, dass man den zweiten Tumorherd auch schon im Jahre 1998 gefunden hätte. Er hat aber betont, dass man die Standardoperation, die im Jahre 2000 gewählt worden ist, bei einem invasiven Karzinom auch schon in der gleichen Weise im Jahre 1998 vorgenommen hätte, und zwar auch dann, wenn es zu diesem Zeitpunkt den zweiten Tumorherd noch nicht gegeben hätte. Ebenso wie später im Jahre 2000 wäre es entscheidend von der Wahl der Methode durch den behandelnden Frauenarzt abhängig gewesen, wie der Verlust des Brustdrüsengewebes ausgeglichen worden wäre. Die Voraussetzungen für die Entscheidung, den Defekt mit Anteilen des Rückenmuskels zu decken, wären bei einer Behandlung im Jahre 1998 nicht wesentlich andere gewesen als tatsächlich im Jahre 2000 und zwar auch dann, wenn es im Jahre 1998 den unmittelbar benachbarten kleinen Tumorherd noch nicht gegeben haben sollte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin, wäre die Behandlung bereits im Jahre 1998 geschehen, eine andere Klinik aufgesucht hätte, wo möglicherweise die von Prof. Dr. K. favorisierte Verschiebeplastik gewählt worden wäre. Selbst dann könnten die nachteiligen Auswirkungen der Verlagerungen der Anteile des Rückenmuskels den Beklagten haftungsrechlich nicht zugerechnet werden, weil die Anhörung von Prof. Dr. K. ergeben hat, dass von gleichwertigen Behandlungsmethoden auszugehen ist, deren Wahl allerdings von gewisse Modeerscheinungen bestimmt wird.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann im Übrigen kein Zweifel daran bestehen, dass auch schon bei einer Operation im Jahre 1998 in gleicher Weise wie im Jahr 2000 die Lymphknoten entfernt worden wären und sich an die Operation eine Chemotherapie sowie Bestrahlungen angeschlossen hätten.
2.Die Prognose, die die Gefahr des Wiederauftretens der Erkrankung betrifft, war und ist bei der Klägerin durch den negativen histologischen Lymphknotenbefund bestimmt. Angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit ist die Gefahr des Wiederauflebens der Erkrankung mittlerweile erheblich gesunken. Dass dennoch der Zeitpunkt der Diagnosestellung die Prognose beeinflusst hat, beruht allein auf der generellen Erkenntnis, dass die Prognose umso günstiger ist, je frühere ein Mammakarzinom entdeckt wird. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass dieser gewisse Nachteil zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden der Klägerin geführt hat. Es liegt auf der Hand, dass das Wissen um die gefährliche Erkrankung und die Auswirkungen der notwendigen Behandlung die Klägerin erheblich – insbesondere auch psychisch – belastet. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass diese Belastung gerade darauf zurückzuführen ist, dass sich die Prognose bei ansonsten denkbar günstigen Ausgangsbefunden (kein Lymphknotenbefall, keine Fernmetastasen ) bei theoretischer Betrachtung noch günstiger darstellen würde, wenn die Erkrankung bereits im Jahr 1998 entdeckt und behandelt worden wäre.
IV.
Wollte man nach alledem dennoch nicht ganz sicher ausschließen, dass sich ein für die Klägerin günstigerer Verlauf bei früherer Entdeckung und Behandlung des Mammakarzinoms eingestellt hätte, d.h. die Möglichkeit bejahen, dass der Klägerin dann die von ihr geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen und die materiellen Nachteile nicht oder jedenfalls teilweise nicht entstanden wären, würde diese Möglichkeit allein nicht ausreichen, die haftungsbegründete Kausalität des in Betracht zu ziehenden Behandlungsfehlers des Erstbeklagten und des festgestellten Fehlers des Zweitbeklagten zu bejahen.
Der Klägerin obliegt der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem ärztlichen Fehlverhalten und dem geltend gemachten Schaden. Beweiserleichterungen für diesen Nachweis können ihr nicht zugebilligt werden. Grobe Behandlungsfehler der Beklagten scheiden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eindeutig aus. Angesichts des tatsächlichen Behandlungsverlaufs, wie ihn die Dokumentation wiedergibt, sind auch keine einfachen Befunderhebungsfehler festzustellen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen zu Beweiserleichterungen für den klagenden Patienten führen können. Dass der Erstbeklagte nach der Sonographie vom 02.07.1998 bis Januar 2000 keine weiteren Kontrolluntersuchungen vorgenommen hat, beruhte darauf, dass sich die Klägerin nachfolgend in die Behandlung einer Frauenärztin begab. Haftungsrechtlich kann es daher nur darauf ankommen, ob der Erstbeklagte weitere Kontrollen angeordnet und die Klägerin entsprechend belehrt hat. Sollte diese Anordnung und Belehrung unterblieben sein, weil der Erstbeklagte vor dem Hintergrund des mitgeteilten radiologischen Befundes und des Ergebnisses der eigenen sonographischen und klinischen Untersuchungen die Situation falsch eingeschätzt hatte, so wäre darin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar ein ärztliches Fehlverhalten zu erblicken, aber kein Fehler, der es rechtfertigen könnte, dem Erstbeklagten den Beweis dafür aufzubürden, dass der geltend gemachte Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich regelrecht verhalten hätte.
Nichts anderes gilt für den Zweitbeklagten dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar ein Diagnosefehler unterlaufen ist, wobei dieser Diagnosefehler sich aber nicht als fundamental darstellt und somit nicht geeignet ist, Beweiserleichterungen für den Kausalitätsnachweis nach sich zu ziehen.
Der Einholung des Gutachtens eines Pathologen, die von der Klägerin angeregt wird, bedarf es nicht: Prof. Dr. K., der auf seine enge Zusammenarbeit mit den Pathologen des Brustzentrums verwiesen hat, ist aufgrund seiner Fachkompetenz in der Lage, hinreichend sicher einzuschätzen, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit ein Pathologe Aussagen zu den hypothetischen histologischen Befunden im Falle einer früheren Operation ( im Jahre 1998 ) machen könnte. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine Begutachtung durch einen Pathologen nicht zu dem Grad an Wahrscheinlichkeit eines für die Klägerin günstigeren histologischen Befunds führen würde, der für die
Zubilligung von Beweiserleichterungen für den Kausalitätsnachweis unter dem Gesichtspunkt eines einfachen Befunderhebungsfehlers zu fordern ist Prof. Dr. K. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass auch ein Pathologe mit Blick auf die rückschauende Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines noch intraduktales Karzinoms sicher nicht zu einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % gelangen würde.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer für die Klägerin übersteigt 20.000 €.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und – in Abänderung der Wertfestsetzung durch das Landgericht – für den ersten Rechtszug wird auf 170.000 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf den Feststellungsantrag, der sich nicht auf bestimmte Schäden bezieht und dessen Wert daher allein nach § 3 ZPO zu bestimmen ist, 30.000 €.