Arzthaftung: Hüft-TEP und hypothetische Einwilligung bei behaupteter Aufklärungsrüge
KI-Zusammenfassung
Nach Einbau einer Hüft-TEP erlitt die Patientin eine Nervverletzung mit Quadrizepsparese und verlangte Schmerzensgeld, Rente und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. In der Berufung rügte sie allein eine unzureichende Risikoaufklärung (u.a. Dauerschäden/Verschlechterung, adipositasbedingte Risikoerhöhung). Das OLG ließ offen, ob die Aufklärung nachweisbar ausreichend war, und unterstellte zugunsten der Klägerin einen Aufklärungsfehler. Die Beklagten hafteten dennoch nicht, weil sie sich erfolgreich auf hypothetische Einwilligung berufen konnten; ein plausibler Entscheidungskonflikt der Patientin war angesichts der starken Beschwerden und fehlender konservativer Erfolgsaussicht nicht dargetan.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Haftung verneint wegen hypothetischer Einwilligung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Arztseite trägt die Beweislast für eine vollständige und zutreffende Risikoaufklärung vor einem operativen Eingriff.
Eine vom Patienten unterzeichnete Einverständniserklärung begründet lediglich ein Indiz für Inhalt und Durchführung des Aufklärungsgesprächs und ersetzt den Vollbeweis nicht.
Eine Risikoaufklärung „im Großen und Ganzen“ erfordert eine allgemeinverständliche Information über wesentliche Risiken und deren mögliche Folgen; eine exakte medizinische Beschreibung ist nicht erforderlich.
Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist beachtlich; der Patient muss plausibel darlegen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten wäre.
Ein Entscheidungskonflikt ist nicht plausibel, wenn angesichts erheblicher Beschwerden und fehlender Erfolgsaussichten konservativer Behandlung das verbleibende Risiko einer Verschlechterung gering ist und der Eingriff eine reale Besserungschance bietet.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 2 O 193/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin, geb. am 25.02.1926, begab sich im Oktober 2000 wegen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und der linken Hüfte in die Behandlung des Orthopäden Dr. D… . Dieser diagnostizierte eine Coxa valga bei Coxarthrose links sowie Lumboischialgien und überwies die Klägerin zur Untersuchung in die Neurochirurgische Klinik des Ev. Krankenhauses D…-N…, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist. Dort wurden ausgeprägte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule und eine Coxarthrose beidseits festgestellt; wegen der mehr linksseitigen Hüftbeschwerden wurde mit der Klägerin der Einsatz einer Totalendoprothese (TEP) links besprochen.
Die stationäre Aufnahme in der Chirurgischen Klinik der Beklagten zu 1) erfolgte am 14.11.2000. An diesem Tag unterzeichnete die Klägerin nach einem Gespräch mit dem Beklagten zu 2) eine Einverständniserklärung zum Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks links. Der Eingriff erfolgte am 15.11.2000 durch den Beklagten zu 3) unter Assistenz der Beklagten zu 4) und 5). Postoperativ wurden eine deutliche M. quadrizeps-Parese und eine Läsion des Plexus lumbosacralis links festgestellt. Am 20.12.2000 wurde die Klägerin in die stationäre Anschlussheilbehandlung entlassen, bei der zwar eine Verbesserung der funktionellen Beweglichkeit des Hüftgelenks erzielt werden konnte, jedoch am Ende wegen der unverändert persistierenden Quadrizepsparese weiterhin eine Rollstuhlabhängigkeit bestand.
Die Klägerin hat Behandlungsfehler und eine nicht ausreichende Risikoaufklärung behauptet. In Kenntnis der bestehenden Risiken hätte sie – auch unter Berücksichtigung ihres Alters – einer Operation niemals zugestimmt, sondern die bestehenden Schmerzen weiter medikamentös bekämpft und eine konservative Behandlung der Beschwerden bevorzugt. Sie hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes (mindestens € 25.000) sowie einer Schmerzensgeldrente (monatlich € 50 - € 100) und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und künftige immaterielle Schäden begehrt.
Die Beklagten haben Behandlungsfehler in Abrede gestellt und behauptet, vor dem Eingriff sei die Klägerin von dem Beklagten zu 2) ausführlich über die Risiken – u.a. auch von Nerven- und Gefäßverletzungen – aufgeklärt worden; darauf, dass die Beeinträchtigungen dauerhaft sein könnten, habe nicht hingewiesen werden müssen, weil dies allgemein bekannt sei. Da sich ohne den Eingriff die schon bestehenden Beschwerden auf jeden Fall verschlechtert hätten, sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin dem operativen Eingriff nicht zugestimmt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sich ihr Gesundheitszustand auch operationsbedingt verschlechtern könne.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie nach informatorischer Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen, weil die intraoperativ erfolgte partielle Schädigung des Nervus femoralis als schicksalhaft anzusehen sei und die Klägerin auch ordnungsgemäß über die mit der Hüftgelenksoperation verbundenen Risiken aufgeklärt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung richtet sich die Klägerin allein gegen die Verneinung einer Aufklärungspflichtverletzung. Sie meint, das Landgericht habe die an eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung zu stellenden Anforderungen verkannt. So hätte sie – die Klägerin – ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass das Risiko einer Nervenschädigung aufgrund ihrer Adipositas erhöht gewesen sei, dass eine intraoperative Nervschädigung mit dauerhaften Folgen verbunden sein könne und sogar eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes möglich gewesen sei. Da sie berechtigterweise die Hoffnung habe hegen können, die Schmerzen mit Schmerzmitteln und Bewegungsbädern auf Dauer wieder in den Griff zu bekommen, sei es auch plausibel, dass sie sich in Kenntnis dieser Risiken gegen die Operation entschieden hätte.
D ie Kläger in beantrag t ,
unter „Aufhebung“ des am 24.07.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch € 25.000, nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
2. ihr mit Wirkung ab dem 01.01.2003 eine – der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellte – angemessene Schmerzensgeldrente (vierteljährlich im Voraus, jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres) zu bezahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 14.11.2000 bis 20.11.2000 (richtig: 20.12.2000) und vom 07.03.2001 bis 14.03.2001 entstanden sind bzw. noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
D ie Beklagte n beantrag en ,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidig en das angefochtene Urteil und meinen, es sei angesichts des zutreffend aufgezeigten Risikospektrums Sache der Klägerin gewesen, weitere Fragen zu stellen. Auch sei ein Entscheidungskonflikt nicht plausibel, da die Klägerin schließlich im Rahmen ihrer Anhörung selbst gesagt habe, dass es vor der Operation eigentlich nicht mehr gegangen sei.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten weder materielle noch immaterielle Ersatzansprüche wegen der beim Einsatz der Hüftprothese erlittenen Nervverletzung zu. Die Beklagten haften nicht für diese schicksalhaft eingetretene Folge des Eingriffs, weil dieser – was in zweiter Instanz allein noch zwischen den Parteien streitig ist – nicht rechtswidrig war. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass ihre Einwilligung in den Eingriff unwirksam war, weil sie nicht ausreichend über dessen Risiken aufgeklärt worden ist. Die Beklagten können sich nämlich jedenfalls mit Erfolg auf eine hypothetische Einwilligung berufen.
1.
Die Klägerin musste – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – vor ihrer Einwilligung in den Eingriff darüber aufgeklärt werden, dass es durch den Eingriff zu einer Schädigung des Nervus femoralis kommen kann. Wie der Sachverständige Dr. Roesgen bereits in erster Instanz dargestellt hat, handelt es sich dabei um eine bekannte Komplikation beim Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks, die in bis zu 2 % der Fälle eintritt, wobei die Beeinträchtigungen oftmals vorübergehend sind. Dass eine entsprechende Aufklärung erfolgt ist, hat das Landgericht nicht fehlerfrei festgestellt. Da die Klägerin bestritten hat, dass über die Möglichkeit einer Verletzung von Nerven und Gefäßen gesprochen worden ist, wäre hierüber Beweis zu erheben gewesen. Die Voraussetzungen einer der konkreten Behandlung entsprechenden vollständigen und zutreffenden Aufklärung hat die Arztseite zu beweisen. Der Inhalt einer vom Patienten unterzeichneten Einverständniserklärung ist dabei lediglich ein Indiz dafür, dass ein Aufklärungsgespräch mit dem wiedergegebenen Inhalt stattgefunden hat und kann Anlass für eine Parteivernehmung des aufklärenden Arztes gemäß § 448 ZPO sein. Das Landgericht hat indessen keine förmliche Parteivernehmung des Beklagten zu 2) durchgeführt, sondern ihn nur informatorisch gehört.
Inhaltlich entsprach nach Auffassung des Sachverständigen Dr. R… eine Aufklärung, wie sie der Beklagte zu 2) bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht geschildert hat, allerdings der üblichen Aufklärung vor dem Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Patient nur „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden muss; nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken. Eine Risikoaufklärung „im Großen und Ganzen“ erfordert aber, dass der Patient allgemeinverständlich über die möglichen Folgen des Risikoeintritts aufgeklärt wird. Wie die Erörterung mit dem Sachverständigen Dr. R… ergeben hat, besteht die Möglichkeit, dass die Nervschädigung dauerhaft ist, nämlich wenn der Nerv mechanisch durchtrennt oder stark gequetscht wird; das Spektrum der Folgen reicht von Gefühlsstörungen bis zu Lähmungen oder Ausfällen der Muskulatur in bestimmten Bereichen. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob der Patient beim bloßen Hinweis auf die Möglichkeit von Nervenverletzungen auch mit dauerhaften Lähmungen, die zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Zustands führen können, rechnen muss (vgl. auch OLG Nürnberg, NJW-RR 2004, 1543). Für den Mediziner mag dies näher liegen, als für den Patienten als Laien, auch wenn die Klägerin auf Befragen angegeben hätte, sie hätte darunter verstanden, dass sie verletzt wird und hinterher nicht mehr laufen kann. Dies mag allerdings auch auf der durchgemachten Erfahrung beruhen.
Letztlich bedarf es keiner abschließenden Entscheidung über den Umfang der erforderlichen Aufklärung, weil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand der Inhalt der Aufklärung der Klägerin ohnehin nicht festgestellt werden kann. Der Beklagte zu 2) ist nämlich zu seiner vom Senat anberaumten Parteivernehmung nicht erschienen, weshalb zugunsten der Klägerin davon auszugehen ist, dass eine hinreichende Risikoaufklärung nicht erfolgt ist.
2.
Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme ist indessen nicht erforderlich, weil der Rechtsstreit bereits jetzt entscheidungsreif ist. Selbst wenn die erteilte Einwilligung der Klägerin zum Einsetzen der Hüftprothese unwirksam gewesen sein sollte, können die Beklagten mit Erfolg den Einwand der hypothetischen Einwilligung erheben, da die Klägerin einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht hat. Der Einwand eines beklagten Arztes, der Patient würde sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem vorgenommenen Eingriff entschlossen haben, ist grundsätzlich beachtlich. Hier haben die Beklagten bereits in erster Instanz eingewendet, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin dem operativen Eingriff nicht zugestimmt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sich ihr Gesundheitszustand operationsbedingt weiter verschlechtern könne. In der Berufungsinstanz haben sie diesen Einwand unter Hinweis auf die Erklärungen der Klägerin anlässlich ihrer Anhörung durch das Landgericht, vor der Operation sei es eigentlich nicht mehr gegangen, vertieft. Wird der Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben, muss der Patient plausibel machen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden hätte, ob er die Operation – wie tatsächlich durchgeführt – vornehmen lassen solle. Das Vorbringen des Patienten muss ergeben, in welcher persönlichen Entscheidungssituation er bei vollständiger ordnungsgemäßer Aufklärung gestanden hätte und ob ihn diese Aufklärung ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, seine Einwilligung zu erteilen oder nicht.
Der Senat vermag sich nach Anhörung der Klägerin nicht davon zu überzeugen, dass diese sich bei zutreffender und vollständiger Aufklärung ernsthaft in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Die Klägerin hat zwar erklärt, sie habe mit sich gekämpft und wenn ihr gesagt worden wäre, sie könne nach der Operation gar nicht mehr oder schlechter laufen als vorher, hätte sie nicht zugestimmt. Das zeigt jedoch, dass die Klägerin sich nicht von dem Gedanken der tatsächlich eingetretenen Folge lösen kann. Sie hat nämlich bestätigt, dass sie durch ihr Leiden mittlerweile im Alltag trotz Einnahme von Schmerzmitteln so stark beeinträchtigt war, dass es – wie sie schon vor dem Landgericht erklärt hat – „eigentlich nicht mehr ging“. Wie der Sachverständige Dr. R… ausgeführt hat, war mit einer Besserung nicht mehr zu rechnen, eher mit einer kurzfristigen Verschlechterung, die eine Operation auf jeden Fall unumgänglich gemacht hätte. Demgegenüber bot die vorgenommene Operation die Chance, wieder weitgehend beschwerdefrei zu werden bei einem kleinen Risiko, dass es zu einer dauerhaften Verschlechterung kommt. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, aus welchen Gründen dieses doch sehr geringe Risiko sie an ihrem Entschluss, das künstliche Hüftgelenk einsetzen zu lassen, ernsthaft hätte zweifeln lassen.
Soweit der Klägervertreter darauf hingewiesen hat, dass der Leidensweg der Klägerin noch nicht so lang gewesen sei und es immer darauf ankomme, ob der Patient gewillt sei, über einen längeren Zeitraum Medikamente einzunehmen und Schmerzen zu ertragen, hat der Sachverständige erklärt, gerade die kurzfristige Entwicklung habe für ein schnelles Fortschreiten der Arthrose gesprochen. Die Klägerin selbst hat erklärt, dass die Schmerzmittel zum Schluss in ihrer Wirkung bereits nachließen und keine Beschwerdefreiheit mehr brachten. Von daher bestand – wie auch der Sachverständige Dr. R… bestätigt hat – keine Aussicht, die Beschwerden in absehbarer Zeit medikamentös oder mit Krankengymnastik wieder in den Griff zu bekommen, so dass auch insoweit ein Entscheidungskonflikt nicht plausibel ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst .
Die Beschwer der Kläger in liegt über € 20.000.
Streitwert: (bis zu) € 40.000;
(Antrag zu 1: € 25.000,
Antrag zu 2 [§ 42 Abs. 1, Abs. 5 GKG]: € 6.400,
Antrag zu 3: € 5.000).