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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 120/03·06.10.2004

Arzthaftung: Keine Haftung für Darmläsion nach offener Laparoskopie bei Verwachsungen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einer diagnostischen (offenen) Laparoskopie mit anschließender Laparotomie Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen einer später festgestellten Darmläsion mit Peritonitis. Streitpunkt waren Indikation und Durchführung des Eingriffs, die postoperative Überwachung sowie eine ausreichende Risikoaufklärung. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück, weil ein Behandlungsfehler und eine fehlerhaft verspätete Diagnostik nicht bewiesen seien. Auch ein Aufklärungsfehler liege nach der Beweisaufnahme nicht vor; die Klägerin sei über das erhöhte Verletzungsrisiko bei Voroperationen aufgeklärt worden.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; weder Behandlungs- noch Aufklärungsfehler nachgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ein zumindest fahrlässiges Fehlverhalten und die haftungsbegründende Kausalität.

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Eine diagnostische (offene) Laparoskopie kann trotz Voroperationen und Verwachsungsrisiko medizinisch vertretbar sein, wenn sie indiziert ist und bei absehbarer Undurchführbarkeit der Wechsel zur Laparotomie erfolgt.

3

Die Unterlassung einer vollständigen Darminspektion durch umfassendes Lösen von Verwachsungen ist nicht behandlungsfehlerhaft, wenn aus ex-ante-Sicht keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Darmverletzung bestehen und die Maßnahme selbst erhebliche Risiken birgt.

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Ein Aufklärungsfehler liegt nicht vor, wenn der Patient vor einem Eingriff mit erhöhtem Risiko (hier: Organverletzung bei voroperiertem, verwachsenem Abdomen) in verständlicher Weise über die besonderen Gefahren und Behandlungsalternativen aufgeklärt wird.

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Ein pflegerisch/ärztlich zu missbilligendes Vorgehen in der Nachsorge begründet nur dann Haftung, wenn es für den weiteren Schadensverlauf kausal geworden ist.

Relevante Normen
§ 847 BGB (a.F.)§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 8 O 317/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. September 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die am 30. November 1958 geborene Klägerin wurde nach einer Einweisung durch ihre behandelnde Gynäkologin Dr. H. am 17. März 1998 wegen abklärungsbedürftiger Unterbauchbeschwerden (beidseitige Ovarialresistenzen) in der Frauenklinik des Evangelischen Krankenhauses M., dessen Trägerin die Beklagte ist, stationär aufgenommen.

3

Ausweislich der Aufnahmedokumentation der Beklagten informierte die Klägerin über folgende bei ihr in der Vergangenheit durchgeführte operative Eingriffe:

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- 1982 Laparoskopie bei Verdacht auf Andnexitis;

5

- 1983 Laparoskopie und Laparotomie bei Extrauteringravität rechts;

6

- 1991 Laparoskopie und Laparotomie mit Ovarektomie rechts bei Ovarial-

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   cyste von 9 cm Durchmesser.

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Aufgrund der von der Oberärztin Frau P. durchgeführten vaginalsonographischen Untersuchung ergab sich der Verdacht auf eine eingeblutete Zyste oder ein Myom.

9

Nach einer Besprechung des Untersuchungsbefundes mit der Klägerin wurde der  Entschluss zu einer diagnostischen Laparoskopie und – je nach Befund – zu einer Erweiterung des Eingriffs durch Bauchschnitt mit einer Gebärmutter- und/oder Eierstockentfernung gefaßt. Die Klägerin unterzeichnete am selben Tag eine Einwilligungserklärung, in deren die diagnostische Laparoskopie betreffenden vorgedruckten Text u.a. auf seltene „Verletzungen an Bauchorganen (z.B. Darm, Leber, Nieren), Gebärmutter, Harnblase, Eileiter, Blutgefäßen und Nerven“ unter anderem beim Einführen der Untersuchungsinstrumente hingewiesen wird. Ergänzend wird auf eine Risikoerhöhung bei „außergewöhnlichen anatomischen Verhältnissen, ausgedehnten Entzündungen und Verwachsungen“ verwiesen.

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Der Eingriff wurde am 18. März 1998 von der Oberärztin Frau P. durchgeführt. Die vorgesehene laparoskopische Abklärung gelang angesichts erheblicher Verwachsungen nicht, so dass die Operation im Wege einer Laparotomie fortgesetzt werden musste. In dem Operationsbericht vom 18. März 1998 (Anlage F 2 + 4) heißt es hierzu:

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„Längshautinzision in der unteren Nabelgrube und Präparation bis auf die Fascie. Anklemmen derselben und Inzision, stumpfe Erweiterung mit dem Finger und Einführung des Trokars. Eine Auffüllung mit CO2 gelingt jedoch nicht und bei vorsichtigem Versuch, das Operationslaparoskop einzubringen kommen massive Verwachsungen zur Darstellung. Entschluss zum Fortführen der Operation durch Laparotomie...“

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Nach der Eröffnung des Bauchraumes und der Durchtrennung von Verwachsungen bestätigte sich der zuvor vermutete zystische Befund nicht. Allerdings zeigte sich eine linksseitige Eileiterentzündung (Salpingitis, Hydrosalpinx), weshalb man sich zum Absetzen der linken Adnexe entschloss. Nach der Einlage einer intraabdominellen Drainage konnte die Operation mit dem Verschluss der Bauchdecke beendet werden.

13

Der postoperative Verlauf war durch eine erhöhte Schmerzsymptomatik mit aufgeblähtem Abdomen gekennzeichnet. Die am 19. März 1998 auf 38,40 C erhöhte Körpertemperatur sowie der eine Leukozytose ausweisende Laborbefund hatten sich am 20. März 1998 normalisiert. Die Drainage förderte insgesamt 550 ml blutig-seröses Sekret. Bei der am 21. März 1998 durchgeführten Visite zeigte sich ein stark geblähtes Abdomen mit gespanntem Leib und diskret livider Verfärbung der unteren Bauchhaut. Das Sekret im Drainageschlauch wurde jetzt als stuhlig und entsprechend riechend beschrieben. Wegen des Verdachtes auf einen Ileus wurden weitere Darmtonika sowie ein Klysma verabreicht, woraufhin die Klägerin schwallartig erbrach. Es folgten nunmehr die Fertigung einer Abdomenübersichtsaufnahme sowie eine chirurgische Konsiliarvorstellung der Klägerin. Daraufhin wurde sie notfallmäßig in die chirurgische Abteilung des Krankenhauses verlegt, wo noch am gleichen Tag eine Re-Laparotomie erfolgte. Bei der chirurgischen Revision fanden sich an der Grenze von Jejunum und Ileum eine dem Mesenterium zugewandte Perforation in der Darmwand sowie zwei Läsionen im angrenzenden Mesenterium. Es bestand eine massive kotige Peritonitis sowie eine Bauchdeckenphlegmone. An die Operation schloss sich eine über dreiwöchige intensivmedizinische Behandlung an. In deren Rahmen erlitt die Klägerin mehrere Krampfanfälle, ein Lungenödem sowie eine Pneumonie. Nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung am 30. April 1998 erfolgte in der Zeit vom 13. Mai bis 9. Juni 1998 in der neurologischen Abteilung der Fachklinik R. eine Rehabilitationsbehandlung. In dem dortigen Abschlussbericht (Anlage F 7) heißt es unter anderem:

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„Bei Frau H. kam es 03/98 zu einer diffusen Peritonitis. Postoperativ war die Patientin zunächst intensivpflichtig, und es traten mehrere generalisierte cerebrale Krampfanfälle auf, woraufhin die Patientin antikonvulsiv auf Phenytoin eingestellt wurde. Computertomographisch waren multiple bilaterale Hypodensien auffällig. Im Vorkrankenhaus wurde der Verdacht auf eine Vaskulitis geäußert und die Patientin mit Glucocortikoiden ausschleichend behandelt. Die Patientin war unter der Phenytoinprophylaxe anfallsfrei. Wir halten eine Fortführung der antikonvulsiven Therapie für zunächst ein halbes Jahr für angeraten. Danach könnte unseres Erachtens ausschleichend ein Auslassversuch erfolgen.

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Bei Aufnahme war die Patientin allgemein geschwächt und hinsichtlich ihrer kognitiv-mnestischen Leistungen, insbesondere dem Kurzzeitgedächtnis und der Konzentration beeinträchtigt. Im Rahmen unserer Therapie, an der die Patientin motiviert teilnahm, machte sie im mnestischen Bereich deutliche Fortschritte, verbesserte sich vor allem im Namensgedächtnis und stabilisierte sich im Allgemeinzustand, so dass wir sie am 09.05.98 in die ambulante Weiterbehandlung entlassen konnten.“

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Die Klägerin hat vorprozessual die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler um Überprüfung ihrer ärztlichen Behandlung im Krankenhaus der Beklagten gebeten (Anlage F 15). Aufgrund des dort eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 15. Februar 2000 (Anlage F 19) kam die Gutachterkommission ausweislich ihres Bescheides vom 30. Mai 2000 (Anlage F 18) zu dem Ergebnis, dass im Zusammenhang mit der eingetretenen Darmverletzung ärztliche Fehler nicht feststellbar seien.

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Mit ihrer Klage tritt die Klägerin dieser Bewertung entgegen. Sie hat geltend gemacht, die Durchführung einer Laparoskopie sei angesichts der im Hause der Beklagten bekannten Voroperationen und der bestehenden Verwachsungen kontraindiziert gewesen. Im übrigen hätte diese Operationsmethode auch deshalb keinen Sinn gemacht, weil die vorgesehene Tumorentfernung mit ihr nicht hätte erfolgen können. Die Klägerin hat behauptet, es sei davon auszugehen, dass es bei dem Versuch der Laparoskopie zu der später diagnostizierten Darmverletzung gekommen sei. Aufgrund einer unzureichenden Darminspektion sei dies fehlerhaft nicht sofort erkannt worden. Im übrigen hat die Klägerin auch Versäumnisse im Zusammenhang mit der operativen Nachsorge geltend gemacht und behauptet, dass die Darmverletzung bei sorgfältiger Untersuchung und bei Berücksichtigung ihrer Beschwerdesymptomatik bereits wesentlich früher hätte festgestellt werden können. Die Klägerin hat sich schließlich auf ein Aufklärungsversäumnis berufen. Sie hat behauptet, über die in ihrem Fall mit einer Laparoskopie verbundenen Risiken nicht aufgeklärt worden zu sein. Das von ihr unterzeichnete Aufklärungsformular sei ihr nicht übergeben worden. Die Aufklärung am Nachmittag des Tages vor der Operation sei im übrigen verspätet gewesen. Angesichts des Umfanges der verbliebenen Beeinträchtigungen hat die Klägerin neben der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 25.564,60 Euro verlangt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das den Betrag von 25.564,60 € nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz seit dem 18. März 1998 und 21. März 1998 zu zahlen;  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materielle Schäden, die aus der Operation vom 18. März 1998 und 21. März 1998 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das den Betrag von 25.564,60 € nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz seit dem 18. März 1998 und 21. März 1998 zu zahlen; 
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materielle Schäden, die aus der Operation vom 18. März 1998 und 21. März 1998 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
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Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte ist den Vorwürfen entgegengetreten. Sie hat behauptet, man habe der Klägerin wegen ihrer Voroperationen am Aufnahmetag vorgeschlagen, sogleich eine Laparotomie vorzunehmen. Allerdings habe die Klägerin nachdrücklich eine diagnostische Laparoskopie gewünscht, gegen deren Indikation in der gewählten sicheren Form der offenen Laparoskopie auch angesichts der Vorbefunde keine Einwände bestanden hätten. Der Eingriff selbst sei nach umfassender Aufklärung der Klägerin ebenso ordnungsgemäß erfolgt, wie die Nachsorge.

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Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L. sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Durch das am 11. September 2003 verkündete Urteil hat die Kammer die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der am 18. März 1998 durchgeführte Eingriff sei in der gewählten Form indiziert gewesen. Die Darmverletzung, deren Ursache nicht feststellbar sei, sei nicht nachweisbar auf Fehler zurückzuführen. Die Nachsorge sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine präoperative Risikoaufklärung der Klägerin sei ausweislich der von dem Gutachter beurteilten Dokumentation als in ausreichendem Umfang erfolgt anzusehen.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie erachtet die erstinstanzliche Begutachtung als nicht hinreichend aussagekräftig und beanstandet, dass das Landgericht sich nicht der sachverständigen Beratung durch einen ihres Erachtens für den streitgegenständlichen medizinischen Sachverhalt kompetenteren Chirurgen bedient habe. Im übrigen wendet sich die Klägerin gegen die Darstellung des Sachverständigen, die Laparoskopie sei auch unter Berücksichtigung ihrer Voroperationen eindeutig indiziert gewesen und wirft ihm vor, sich nicht mit dem damaligen operativen Vorgehen ausreichend sorgfältig auseinandergesetzt zu haben. Die Klägerin wiederholt im übrigen ihren Vorwurf einer unzureichenden postoperativen Betreuung zu der sie behauptet, die Darmverletzung hätte wesentlich früher erkannt werden müssen. Die Klägerin beanstandet im übrigen, dass das Landgericht zu den unterschiedlichen Darstellungen einer präoperativen Risikoaufklärung eine Beweiserhebung unterlassen hat.

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Die Klägerin beantragt,

26

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 1. September 2003 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das einen Betrag von 25.564,60 € nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz vom 18. März 1998 und 21. März 1998 zu zahlen;  ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materielle Schäden, die aus den Operationen vom 18. März 1998 und 21. März 1998 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

  1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 1. September 2003 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das einen Betrag von 25.564,60 € nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz vom 18. März 1998 und 21. März 1998 zu zahlen; 
  2. ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materielle Schäden, die aus den Operationen vom 18. März 1998 und 21. März 1998 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2004 ergänzend beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Dr. A. B. und A. P. sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S.. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 12. Juli 2004 (GA 281 bis 303) verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Behandlungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, in der Sache selbst hat das Rechtsmittel der Klägerin allerdings keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

33

A.

34

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadenersatz nicht zu; sie ist auch nicht berechtigt, nach § 847 BGB (a.F.) die Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verlangen. Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Rechtsstreites wegen vermuteter Behandlungsfehler darzulegen und zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen ärztlichen Personal oder Krankenhausträger ein zumindest fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist, welches eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diesen Beweis hat die Klägerin weder aufgrund der in erster Instanz erfolgten Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. L. noch aufgrund der ergänzenden Beweiserhebung vor dem Senat zu führen vermocht. Es lässt sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff am 18. März 1998 eingetretene Darmläsion auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzung vorwerfbar verspätet erkannt und behandelt wurde. Schließlich hat die vor dem Senat erfolgte Beweisaufnahme ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten wegen eines Versäumnisses bei der gebotenen Patientenaufklärung ebenfalls nicht vorliegen.

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I.

36

1.)

37

Aus medizinischer Sicht bestanden zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme der Klägerin am 17. März 1998 im Ergebnis keine Bedenken, entsprechend ihrem Wunsch den nach der Bewertung sämtlicher Gutachter aufgrund der Beschwerdesymptomatik indizierten Eingriff zunächst (offen) laparoskopisch zu versuchen und nicht sogleich einen Bauchschnitt vorzunehmen. Der mit der gutachterlichen Bewertungen in erster Instanz befasste Sachverständige Prof. Dr. L. hat hierzu ausgeführt, die Laparoskopie sei auch im Falle der Klägerin prinzipiell geeignet gewesen, das Krankheitsbild abzuklären und dabei wesentlich darauf abgestellt, dass bei der gewählten offenen Laparoskopie die Vorteile des minimalinvasiven Zugangs mit einem verminderten Risiko der Verletzung intraabdomineller Organe kombiniert werde. Dies entspricht der Beurteilung des Privatsachverständigen Prof. Dr. H. in seiner Stellungnahme für die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler, in der er allerdings auf eine seines Erachtens nur geringe Aussicht einer laparoskopischen Befundabklärung hinweist.

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Prof. Dr. S., der als Leiter einer Frauenklinik über die zur Beurteilung des streitgegenständlichen medizinischen Sachverhaltes erforderliche wissenschaftliche und praktische Erfahrung verfügt, hat bei seiner Anhörung vor dem Senat die dargestellten gutachterlichen Feststellungen dem Grunde nach bestätigt und ausgeführt, dass trotz einer wegen der bekannten Verwachsungen letztlich geringen Erfolgsaussicht bei der Anwendung dieser Operationstechnik ein laparoskopisches Vorgehen aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden war. Prof. Dr. S. hat allerdings deutlich gemacht, dass auch ein offen durchgeführter laparoskopischer Eingriff wegen des damit ebenfalls verbundenen Risikos der Organverletzung nur nach einer entsprechenden Aufklärung der Patientin vertretbar war. Aus seiner Sicht wäre es demgegenüber nicht vertretbar – und mithin fehlerhaft – gewesen, den Eingriff durchzuführen, wenn bei der Klägerin der Eindruck erweckt worden wäre, es sei durch die Wahl der offenen Laparoskopie von vornherein ein dem Bauchschnitt vergleichbares Risikoprofil gegeben, weil sich bei dem bereits mehrfach voroperierten Bauch im Falle jedes laparoskopischen Vorgehens ein höheres Risiko als bei einer von vornherein durchgeführten Laparotomie ergab.

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Dass die Klägerin vor dem Eingriff in dem von Prof. Dr. S. als erforderlich dargestellten Umfang ausführlich über die besonderen Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden ist, sieht der Senat aufgrund der Aussagen der Zeuginnen Dr. B. und P. als bewiesen an. Danach steht fest, dass die mit der Aufnahmeuntersuchung und der späteren Operation befasste Oberärztin P. der Klägerin unter Hinweis auf die wegen der Voroperationen nur eingeschränkte Erfolgsaussicht einer – von der Klägerin ausdrücklich gewünschten – Laparoskopie und den damit verbundenen Risiken von vornherein einen Bauchschnitt (Laparotomie) empfohlen hatte. Beide Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, dass sich wegen des dennoch von der Klägerin nachhaltig geäußerten Wunsches zur Vornahme einer Laparoskopie – nach Darstellung der Zeugin P. hatte die Klägerin erklärt, sie sei gerade wegen der laparoskopischen Erfahrungen im Hause der Beklagten in die Klinik gekommen und sie hätte eine Laparotomie auch in dem Krankenhaus, in dem sie bereits zuvor operiert worden war, durchführen lassen können – eine kontroverse Diskussion zwischen den Ärzten und der Klägerin entwickelt hate, die schließlich zur Hinzuziehung des Chefarztes führte. Als Ergebnis der Unterredung wollte man dann eine offene Laparoskopie versuchen und – bei voraussichtlicher Notwendigkeit – zu einer Laparotomie wechseln.

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Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Klägerin im Rahmen dieser Unterredung die wegen der bestehenden Verwachsungen erhöhten Risiken einer Organverletzung auch bei dem vorgesehenen offenen laparoskopischen Vorgehen deutlich gemacht worden sind. So hat die Zeugin Dr. B. bekundet, der Klägerin sei von vornherein gesagt worden, dass eine Laparoskopie mit einem erhöhten Risiko verbunden sei. Ferner war sich die Zeugin P., obwohl sie keine konkrete Erinnerung an den Wortlaut ihrer damaligen entsprechenden Erklärungen mehr hatte, sicher, die Klägerin auch über ein entsprechendes Risiko bei einer offenen Laparoskopie informiert zu haben. Sie hat zur Erläuterung darauf verwiesen, dass sie der Klägerin gerade wegen der zu erwartenden Komplikationen von einer Laparoskopie überhaupt abgeraten hatte und deutlich gemacht, dass der Hinweis auf mögliche Organverletzungen in einer solchen Situation ihrer üblichen Handhabung entspricht. Überzeugend hat die Zeugin dargestellt, dass die Klägerin den Eindruck vermittelt habe, die Hinweise auf ein auch bei einer offenen Laparoskopie erhöhtes Risiko verstanden zu haben, wofür der Umstand spricht, dass mit ihr gerade wegen dieses Risikos kontrovers diskutiert worden war.

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2.)

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Das operative Vorgehen selbst, bei dem sich die Laparoskopie als nicht durchführbar erwies und den Wechsel zu einer Laparotomie erforderlich machte, ist nicht zu beanstanden. Die Zeugin P. hat in Ergänzung des von ihr gefertigten Operationsberichtes beschrieben, sie habe nach der Präparation der Fascie und der Eröffnung des Peritoneums zur Durchführung der Laparoskopie die Einbringung und Befestigung des sog. Trokars versucht, was nicht gelang. Nachdem sie den geöffneten Bereich des Bauchraumes mit dem Finger ausgetastet und dabei festgestellt habe, dass wegen der umfangreichen Verwachsungen kein freier Raum vorhanden war, habe sie vergeblich die Einbringung von CO2 versucht. Danach habe sie den geöffneten Bereich mit der Operationsoptik vorsichtig ausgeleuchtet und den palpatorischen Befund einer kompletten Verwachsungssituation bestätigt erhalten. Sie habe deshalb den Versuch der Laparoskopie nicht weiter fortgesetzt.

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Nach der Beurteilung von Prof. Dr. S. durfte die Zeugin P. in der von ihr beschriebenen behutsamen Weise vorgehen; Versäumnisse lassen sich insoweit nicht feststellen. Der Sachverständige hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Zeugin P. nachvollziehbar und aus medizinischer Sicht nicht widerlegbar ist, wenngleich der – nicht nachweisbare - Versuch einer tieferen Einbringung der Operationsoptik mit der damit verbundenen Gefahr von Organverletzungen aus seiner Sicht durchaus nahegelegen hätte.

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Der Zeugin P. und den übrigen an der Operation beteiligten Ärzten ist auch nicht vorzuwerfen, die Darmverletzung nicht bereits vor dem Verschluss des Bauchraumes erkannt zu haben. Ausweislich des Operationsberichtes erfolgte der Verschluss der Bauchdecken nach einer Kontrolle auf Bluttrockenheit und der Einlage einer intraabdominellen Drainage. Anhaltspunkte dafür, dass bei der optischen Sichtung des Operationsbereiches nicht ausreichend sorgfältig vorgegangen wurde, bestehen nicht. Die Art der Verletzung mit einer an der Grenze von Jejunum und Ileum dem Mesenterium zugewandten Perforation in der Darmwand sowie mit zwei weiteren Läsionen im angrenzenden Mesenterium zeigt vielmehr, dass sie nicht ohne weiteres erkennbar war. Allerdings hat Prof. Dr. S. darauf hingewiesen, dass die Verletzung wohl erkannt worden wäre, wenn man die Darmschlingen komplett gelöst und durchgemustert hätte. Das Unterlassen einer solchen Untersuchung war indes nicht fehlerhaft. Prof. Dr. S. hat deutlich gemacht, dass die Handhabung der Operateure insoweit unterschiedlich ist und das selbst mit Risiken verbundene Lösen von Verwachsungen mit einer anschließenden sorgfältigen Inspektion der Darmschlingen nur dann standardgemäß erforderlich ist, wenn der Operateur von der Möglichkeit einer Darmverletzung ausgehen muss, was hier zum Beispiel der Fall gewesen wäre, wenn das zur Vornahme der Laparoskopie verwendete Instrumentarium entgegen der Darstellung der Zeugin P. tief in den verwachsenen Bauchraum geführt worden wäre. Ein solches Vorgehen läßt sich, wie bereits dargestellt worden ist, indes nicht feststellen. Nach den nicht anzuweifelnden Bekundungen der Zeugin P. wurde das Instrumentarium nur ein kurzes Stück und in einer Weise in den Bauchraum eingebracht, die keinen Anlass gab, anzunehmen, der Darm hätte verletzt sein können.

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4.)

46

Prof. Dr. S. bestätigt im übrigen die übereinstimmende Beurteilung der Sachverständigen Prof. Dr. L. und Prof. Dr. H., wonach die postoperative Versorgung der Klägerin bis auf die am 21. März 1998 erfolgte Anordnung von Darmtonika und Klysma nicht zu beanstanden war. Er hat hierzu ausgeführt:

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„In den ersten beiden postoperativen Tagen hatte man sicherlich keine Veranlassung, in irgendeiner Weise zu intervenieren. Die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden wiesen nicht eindeutig auf eine Komplikation hin. Die Zeitweise erhöhte Temperatur war nicht besorgniserregend und auch die Übelkeit und das beschriebene Erbrechen waren kein eindeutiger Hinweis darauf, dass es hier zu einer Darmverletzung gekommen sein konnte. Diese Beschwerden wie auch die am 19. März dokumentierten krampfartigen Schmerzen, die zur Gabe entsprechender Medikamente führten, konnten aus damaliger Sicht durchaus mit der Verwachsungssituation vereinbar sein, ohne dass man schon an eine Darmverletzung denken musste. Aus der Sicht ex ante war die Situation jedenfalls nicht besonders auffällig.“

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Kritikwürdig ist allerdings, dass der Klägerin am 21. März trotz ihrer erheblichen Beschwerdesymptomatik noch darmstimulierende Mittel verabreicht wurden. Alle drei Gutachter haben indes deutlich gemacht, dass dies angesichts der am selben Tag erfolgten weiteren diagnostischen Abklärung und der anschließenden operativen Revision keinen Einfluss auf den weiteren Verlauf hatte; dieses Versäumnis ist deshalb nicht geeignet, das Ersatzbegehren der Klägerin zu begründen.

49

II.

50

Ein Versäumnis im Zusammenhang mit der Aufklärung über die Operationsrisiken mit der Folge einer nicht ausreichenden Operationseinwilligung durch die Klägerin ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Wie bereits oben zur Frage der Indikation des laparoskopischen Eingriffes dargestellt, hat die Beklagte den Nachweis erbracht, dass die Klägerin umfassend über die mit dem von ihr gewünschten Eingriff der offenen Laparoskopie verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass bei der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung durch die Klägerin am Abend vor der Operation die Problematik mit der dabei anwesenden Zeugin Dr. B. nochmals im einzelnen diskutiert wurde. Die Zeugin Dr. B. hat glaubhaft bekundet, dass das maßgebende Aufklärungsgespräch mit der Klägerin im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung geführt wurde und sie aufgrund ständiger Übung davon ausgeht, bei der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung die entsprechenden Risiken nochmals erwähnt zu haben.

51

B.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, 711.

54

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

55

Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 €.