Geburtsschaden: Erwerbsschaden nach Familienbezug und 25%-Abschlag
KI-Zusammenfassung
Die schwerstbehinderte Klägerin verlangte wegen geburtshilflicher Versäumnisse Ersatz entgangener Ausbildungsvergütung (1999–2001) und stellte auf eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau ab. Das OLG hält eine Schadensschätzung trotz fehlender persönlicher Entwicklungsdaten für möglich und knüpft mangels anderer Anhaltspunkte an das familiäre Umfeld (Beruf der Mutter) an. Von der hypothetischen Netto-Ausbildungsvergütung werden ausbildungsbedingte Aufwendungen abgezogen, Kindergeld hingegen nicht. Wegen Prognoseunsicherheiten nimmt das Gericht einen 25%-Abschlag vor und spricht nach Anrechnung der bereits gezahlten Versicherungssumme weitere 347,73 € zu.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: weitere 347,73 € Erwerbsschaden zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein bezifferbarer Erwerbsschaden ist nicht schon deshalb abzulehnen, weil bei einem seit Geburt geschädigten Kind wegen der Schädigungsfolgen keine individuellen Anhaltspunkte für Schul- und Berufsverlauf feststellbar sind.
Bei der Prognose des hypothetischen beruflichen Werdegangs eines von Geburt an Geschädigten kann mangels anderer Anknüpfungstatsachen auf die soziale und berufliche Stellung der Familie als typischen Orientierungsrahmen zurückgegriffen werden.
Bei der Ermittlung des entgangenen Einkommens während einer hypothetischen Berufsausbildung sind berufs- bzw. ausbildungsbedingte Aufwendungen als schadensmindernd abzusetzen; eine Pauschalierung anhand unterhaltsrechtlicher Bedarfssätze kann sachgerecht sein.
Kindergeld ist bei der Schadensberechnung nicht als anzurechnender Vorteil abzuziehen, wenn es auch bei dem unterstellten Ausbildungsverlauf wegen Unterschreitens der maßgeblichen Einkommensgrenzen angefallen wäre.
Ergibt sich der hypothetische Erwerbsverlauf nur aus allgemeinen Erfahrungssätzen, sind verbleibende Prognoserisiken im Rahmen von § 287 ZPO durch einen prozentualen Abschlag zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. Oktober 2002 verkündete Ur-teil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Betreuer weite-re 347,73 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 21. Januar 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin 55% und der Beklagten 45% auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 92 % und die Beklagte zu 8 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am 4. Dezember 1982 geborene Klägerin ist seit ihrer Geburt schwerst behindert. Sie leidet unter einer spastischen Tetraplegie; ihre geistigen Fähigkeiten sind hochgradig eingeschränkt. Gemäß dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 11. Mai 1995 (8 U 136/93) ist die Schwerstbehinderung auf geburtshilfliche Versäumnisse zurückzuführen, die der Beklagten anzulasten sind; sie ist nach der genannten Entscheidung verpflichtet, der Klägerin die durch die fehlerhafte geburtshilfliche Betreuung entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen.
Die Klägerin begehrt Ersatz einer ihr entgangenen Ausbildungsvergütung für die Zeit von August 1999 bis Dezember 2001 und legt ihrer Schadensberechnung die Vergütung während einer Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau zugrunde. Sie hat die Auffassung vertreten, da sie wegen der von der Beklagten zu vertretenden Schwerstbehinderung nicht in der Lage sei, irgendwelche greifbaren Anhaltspunkte für ihren beruflichen Werdegang darzulegen, sei es sachgerecht bei der Prognose für die – unbehinderte – berufliche Entwicklung auf das familiäre Umfeld zurückzugreifen und für den Erwerbsschaden den erlernten Beruf der Mutter als Einzelhandelskauffrau zugrunde zu legen.
Die Klägerin hat zunächst die Zahlung eines Betrages von 27.394,17 DM (= 14.006,42 €) begehrt. Nach Rechtshängigkeit hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten hierauf 8.403,85 € (= 16.436,50 DM) gezahlt; darauf haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe dieses Betrages übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie auf den ihr in der Zeit von August 1999 bis Dezember 2001 entstandenen Erwerbsschaden zu Händen ihrer Betreuer 27.394,17 DM zuzüglich 8,42 % Zinsen seit Klagezustellung abzüglich am 29. April 2002 gezahlte 8.403,85 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Rückgriff auf den Beruf der Mutter sei mangels irgendwelcher tatsächlicher Anhaltspunkte für den beruflichen Werdegang der Klägerin völlig willkürlich; ein über die seitens der Haftpflichtversicherung hinausgehender Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens stehe der Patientin nicht zu. Ungeachtet dessen seien von der Ausbildungsvergütung ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von 150 DM monatlich sowie 270 DM Kindergeld im Monat abzuziehen; der verbleibende Betrag sei durch die Versicherungsleistung bereits abgegolten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, mangels einer tragfähigen Prognose für den beruflichen Werdegang der Klägerin stehe ihr kein über den für erledigt erklärten Betrag hinausgehender Anspruch auf Ersatz eines Erwerbsschadens zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie verweist erneut darauf, dass sie wegen ihrer von der Beklagten zu vertretenden Schwerstbehinderung von Geburt an zur Darlegung ihres beruflichen Werdeganges nur an die soziale und berufliche Situation im Elternhaus anknüpfen könne. Bei der Schadensberechnung bringt die Klägerin 10 % für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug, vertritt des weiteren aber die Ansicht, ein Kindergeldbetrag sei nicht abzuziehen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie auf den ihr in der Zeit von August 1999 bis Dezember 2001 entstandenen Erwerbsschaden zu Händen ihrer Betreuer einen weiteren Betrag von 4.127,37 € zu zahlen zuzüglich 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit Klagezustellung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Vertiefung ihres Vorbringens die Entscheidung des Landgerichts und macht geltend, selbst bei einer Zugrundelegung einer Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau sei von dem sich dann ergebende Nettolohn – den sie für den streitigen Zeitraum auf insgesamt 27.369,93 DM errechnet – mit Blick auf die Risiken und Unsicherheiten der beruflichen Entwicklung ein Abzug vorzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur einen geringen Erfolg. Die Beklagte schuldet der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum über den von ihrer Haftpflichtversicherung gezahlten Betrag von 8.403,85 € weitere 347,73 €. Das weitergehende Zahlungsverlangen ist nicht berechtigt.
I.
Gemäß dem Feststellungsausspruch in dem Urteil des Senates vom 11. Mai 1995 (8 U 136/93 = 17 O 337/88 LG Duisburg) hat die Beklagte der Klägerin sämtliche
- weiteren – Schäden zu ersetzen, die durch die fehlerhafte geburtshilfliche Betreuung ihrer Mutter entstanden sind. Hierzu gehört auch der Erwerbsschaden der Patientin, der dadurch entstanden ist, dass sie aufgrund ihrer Schwerstbehinderung nicht in der Lage ist, einen Beruf auszuüben und ein Einkommen zu erzielen. Die körperliche und geistige Behinderung ist nach dem genannten Urteil des Senates auf die geburtshilflichen Versäumnisse in dem St. J. H. S., dessen Trägerin die Beklagte ist, zurückzuführen. Auch die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihr deshalb finanzielle Nachteile entstanden sind und weiterhin entstehen. Die Beklagte – und ihr folgend das Landgericht – ist allerdings der Auffassung, die Klägerin habe einen bezifferbaren Schaden nicht nachvollziehbar (schlüssig) vorgetragen. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen:
Ein konkreter zahlenmäßig feststellbarer Erwerbsausfallschaden der bei ihrer Geburt geschädigten Klägerin kann nicht bereits deshalb verneint werden, weil sich anhand ihrer Person selbst keine Kriterien für die Entwicklung des beruflichen Werdeganges finden lassen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der von dem Landgericht herangezogenen Entscheidung vom 17. Januar 1995 – VI ZR 62/94 – (NJW 95, 1023) ausgeführt, dass die erleichterte Schadenberechnung gemäß § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zulasse und einem Verletzten, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter beeinträchtigt worden sei ohne hinreichende Anhaltspunkte kein pauschaler, abstrakt geschätzter "Mindestschaden" zuzusprechen ist. Zugleich hat der BGH aber darauf hingewiesen, dass an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen; in seinem späteren Urteil vom 20. April 1999 – VI ZR 65/98 – (VersR 2000, 233) hat der BGH ausdrücklich betont, es dürfe nicht außer acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn die berufliche Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus erst die besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung anzustellen. In derartigen Fällen dürfe sich der Richter seiner Aufgabe, auf der Grundlage der §§ 252 BGB und 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen; vielmehr liege es dann, wenn sich weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg hinreichende Anhaltspunkte ergäben, nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose anzustellen und verbleibende Risiken mit gewissen Abschlägen zu berücksichtigen.
Auch wenn im Falle der Klägerin – anders als in den von dem BGH (soweit ersichtlich) bisher entschiedenen Fällen – keinerlei Kriterien für ihre schulische und berufliche Entwicklung vorliegen, kann dies gerade mit Blick auf die Verantwortlichkeit des Schädigers hierfür nicht dazu führen, einen bezifferbaren Erwerbsschaden von vornherein abzulehnen. Dann würde nämlich insbesondere der Verantwortlichkeit des Schädigers für die Schwierigkeit der Prognose nicht Rechnung getragen; er könnte sich seiner entsprechenden Ersatzpflicht vielmehr vollständig entziehen.
Der Senat hält es unter den genannten Umständen daher für gerechtfertigt, als Anknüpfungspunkt für die Prognose der beruflichen Entwicklung der Klägerin mangels anderer Anknüpfungsmöglichkeiten auf ihre soziale und familiäre Stellung zurückzugreifen. Es entspricht durchaus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass ein Jugendlicher sich bei der Berufswahl in einem von seinem Elternhaus "vorgegebenen" Rahmen hält; mit einer derartigen Anknüpfung wird – jedenfalls wenn es sich wie hier um einen einem herkömmlichen Berufsbild entsprechenden Lehrberuf handelt – auch eine "Ausuferung" des Erwerbsschadens vermieden. Berücksichtigt man, dass die Mutter der Klägerin eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau absolviert hat und ihr Vater sowie ihr Bruder Handwerksberufe ausüben, erscheint eine grundsätzliche Anknüpfung an den Beruf der Mutter daher durchaus angemessen.
II.
1.)
Ausgehend von der Berechnung der Klägerin – die Beklagte geht von einem geringfügig höheren Nettoeinkommen aus (GA 100) – hätte sie während ihrer Ausbildung als Einzelhandelskauffrau in der Zeit vom 1. August 1999 bis 31. Dezember 2001 insgesamt 27.232,14 DM (= 13.923,57 €) netto verdient (GA 79, 80):
August 1999 bis Dezember 1999: 2.144,15 €
Januar 2000 bis Juli 2000: 3.005,59 €
August 2000 bis Dezember 2000: 2.450,35 €
Januar 2001 bis Juli 2001 3.434,83 €
August 2001 bis Dezember 2001 2.888,65 €
13.923,57 €.
Von diesem Einkommen sind die bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit anfallenden berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen. Bei der Bemessung des entsprechenden Betrages erscheint es sachgerecht, auf die für die Unterhaltsberechnung in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Beträge abzustellen; danach ist das monatliche Einkommen um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 150 DM (bis Juni 2001) bzw. 160 DM (ab Juli 2001) zu kürzen (A. Ziffer 8 der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils geltenden Fassung). Soweit die Klägerin meint, dieser Betrag sei zu hoch gegriffen, weil bei einer Lehre als Einzelhandelskauffrau keine Berufskleidung benötigt werde, übersieht sie, dass auch andere Aufwendungen, wie zum Beispiel Fahrtkosten und Kosten für Lehrmittel im Rahmen der Berufsausbildung anfallen.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum von 29 Monaten ergibt sich danach ein Abzug für berufsbedingte Aufwendungen von insgesamt 4.410 DM (= 2.254,80 €); als Ausbildungsvergütung verbleibt mithin ein Betrag von insgesamt 11.668,77 €.
2.)
Ein Abzug des von der Klägerin bezogenen Kindergeldes hat nicht zu erfolgen; denn es wäre auch unter Berücksichtigung der zugrundegelegten Ausbildungsvergütung gezahlt worden: Die Einkommensgrenze des Auszubildenden für den Bezug von Kindergeld lag im Jahre 2001 bei 14.040 DM (= 7.178,54 €); nur bei darüber hinausgehenden Einkünften bestand kein Kindergeldanspruch.
Für die Berechnung des Grenzbetrages ist von dem steuerlichen Bruttoeinkommen abzüglich einer Werbungskostenpauschale auszugehen. Die Klägerin hätte von Januar bis Juli 2001 8.477 DM (7 x 1.211 DM) und von August bis Dezember 2001 7.129 DM (5 x 1.425,80 DM), also insgesamt 15.606 DM brutto verdient; abzüglich der Werbungskosten ergeben sich 13.606 DM. Der Grenzbetrag (14.040 DM) würde mithin nicht überschritten. Es wäre also in jedem Fall Kindergeld gezahlt worden, so dass keine Abzüge vorzunehmen sind.
Gleiches gilt für das Jahr 2000, in dem der Grenzbetrag bei 13.500 DM (= 6.902,44 €) lag. Die Klägerin hätte in diesem Jahr 13.482 DM brutto verdient; unter Abzug des Werbungskostenbetrages von 2.000 DM ergibt sich ein Betrag von 11.482 DM, der selbst unter Hinzurechnung des von der Beklagten einbezogenen Urlaubsgeldes von 403,66 DM noch unter dem Grenzbetrag liegt. Im Jahr 1999 hätte die Klägerin lediglich 5.305 DM brutto verdient, so dass auch insoweit der Kindergeldbezug nicht tangiert worden wäre.
III.
Wegen der Unsicherheit der Prognose des beruflichen Werdeganges der Klägerin ist von dem errechneten Erwerbsschaden von 11.668,77 € ein prozentualer Abschlag vorzunehmen, den der Senat auf 25 % schätzt (§ 287 ZPO). Damit wird den Unwägbarkeiten Rechnung getragen, die sich daraus ergeben, dass der berufliche Werdegang der Klägerin alleine aufgrund der sozialen und beruflichen Stellung ihrer Familie beurteilt wird; ferner wird damit berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Rahmen ihrer allgemeinen beruflichen Entwicklung das Risiko hätte, aus privaten oder allgemeinen wirtschaftlichen Gründen nicht ständig über eine Erwerbstätigkeit zu verfügen. Unter Berücksichtigung dieses Abschlages von 25 % (= 2.917,19 €) bemisst sich der geltend gemachte Erwerbsschaden auf 8.751,58 €. Zieht man hiervon den von der Haftpflichtversicherung der Beklagten nach Rechtshängigkeit gezahlten Betrag von 8.403,85 € ab, so verbleibt ein restlicher Betrag von 347,73 €, den die Beklagte noch zu erstatten hat.
IV.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO; hinsichtlich der Verteilung der in erster Instanz entstandenen Kosten war zu berücksichtigen, dass die Klage entgegen der Auffassung des Landgerichts teilweise – auch in dem von den Parteien für erledigt erklärten Umfang – gerechtfertigt war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000 €.