Berufung unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen Anwaltsverschulden abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil ein, die Berufungsschrift ging jedoch nicht fristgerecht beim Berufungsgericht ein. Das Oberlandesgericht verwirft die Berufung als unzulässig wegen Fristversäumnis und weist das Wiedereinsetzungsgesuch zurück. Begründend führt das Gericht ein zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten und Verletzung seiner Sorgfaltspflichten an. Die Kostenentscheidung erfolgt zugunsten der unterliegenden Partei.
Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gemäß §§ 517, 522 ZPO eingelegt wird.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis auf einem dem Prozessbevollmächtigten zurechenbaren Verschulden beruht (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Dem Prozessbevollmächtigten obliegt eine besondere Sorgfaltspflicht; er muss den sichersten Weg zur Fristwahrung wählen und den fristgerechten Eingang des Rechtsmittels prüfen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da das angegriffene Urteil den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.12.2010 zugestellt worden ist, lief die einen Monat betragende Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 517 ZPO) am 03.01.2012 ab; eine Berufungsschrift ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO):
Zu den Sorgfaltspflichten des Anwaltes gehört es, stets den sichersten Weg zu wählen. In dem Büro des Klägervertreters werden die Akten üblicherweise – auch dann, wenn das Rechtsmittel bereits frühzeitig verfasst und begründet wurde – einige Tage vor Ablauf der Berufungsfrist nochmals zur Prüfung vorgelegt; durch diese Maßnahme soll offenbar sichergestellt werden, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt wird. Im Hinblick auf diesen Zweck der Vorlage hatte der mit der Kontrolle befasste Anwalt sein Augenmerk am 27.12.2010 nicht nur auf den Vermerk seiner Angestellten zu richten, dem zu entnehmen ist, dass die Berufungsschrift ordnungsgemäß abgesandt wurde; ihm hätte darüber hinaus auffallen müssen, dass die gerichtliche Eingangsbestätigung, welche üblicherweise unverzüglich übersandt wird, 10 Tage nach Versendung der Rechtsmittels noch nicht in der Kanzlei eingetroffen war. Auch wenn man berücksichtigt, dass in der Weihnachtszeit der Postlauf bisweilen längere Zeit in Anspruch nimmt als zu normalen Arbeitszeiten, hätte sich der Anwalt sicherheitshalber beim Oberlandesgericht nach dem Eingang des Rechtsmittels erkundigen können und müssen. Zu einer solchen Kontrolle hätte erst recht Veranlassung bestanden, als dem Prozessbevollmächtigten am 3.1.2011 die Akte erneut zur Prüfung der Berufungseinlegung vorgelegt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hätte er noch eine Übermittlung der Berufungsschrift per Fax veranlassen können; auf diese Weise wäre der fristgemäße Eingang des Rechtsmittels sichergestellt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.
G… St… St…-B…