Zahnarzthaftung: Keine Fehlplanung/Aufklärungspflicht bei Interimsprothese; Kündigung zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Patientin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen behaupteter Fehlplanung, Aufklärungsfehlern und Kündigung „zur Unzeit“ nach zahnärztlicher Interimsversorgung. Das OLG wies die Berufung zurück, weil ein Behandlungsfehler bei der prothetischen Planung (Erhalt der Frontzähne als Pfeiler) nicht feststellbar war und eine verweigerte notwendige Anpassung des Provisoriums mangels nachweisbarer Indikation nicht bewiesen wurde. Aufklärungsversäumnisse verneinte das Gericht u.a., weil die Patientin wesentliche Punkte (Interimsersatz/Behandlungsoptionen) bereits aus früherer fachärztlicher Beratung kannte. Die fristlose Kündigung des Behandlungsvertrags sei nach § 627 Abs. 1 BGB zulässig und nicht zur Unzeit erfolgt, da keine Not- oder Versorgungslücke dargetan war.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil ohne Erfolg; Schadensersatz- und Feststellungsbegehren verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Ein zahnärztlicher Behandlungsfehler in der prothetischen Planung ist vom Patienten darzulegen und zu beweisen; er liegt nicht vor, wenn nach sachverständiger Bewertung das Behandlungskonzept medizinisch vertretbar und indiziert ist.
Eine Haftung wegen unterlassener (Weiter‑)Behandlung setzt voraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt eine medizinische Indikation für die begehrte Maßnahme feststeht; ist der damalige Befund nicht mehr aufklärbar, geht dies zulasten des Anspruchstellers.
Eine Aufklärungspflicht über besondere Risiken oder Prognoseunsicherheiten besteht nur, wenn hierfür aus medizinischer Sicht tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; bloße Behauptungen einer ungünstigen Prognose genügen nicht.
Ist der Patient über wesentliche Umstände der Behandlung (z.B. Interimsversorgung als Übergangslösung) bereits durch vorherige fachärztliche Beratung in Kenntnis gesetzt, bedarf es insoweit keiner erneuten Aufklärung durch den behandelnden Zahnarzt.
Bei zahnärztlichen Dienstleistungen als Diensten höherer Art kann der Behandler den Vertrag gemäß § 627 Abs. 1 BGB fristlos kündigen; eine Kündigung „zur Unzeit“ setzt insbesondere eine Notfallsituation oder eine nicht zumutbar anderweitig zu schließende Versorgungslücke voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 6 O 142/04
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. August 2005 verkündetet Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Rubrum
Gründe
A.
Die 1952 geborene Klägerin begab sich am 10.11.1999 in die zahnärztliche Behandlung der Beklagten, die eine mangelnde Funktionstüchtigkeit eines Teils des vorhandenen Zahnersatzes im Oberkiefer sowie die Beherdung einiger Seitenzähne feststellte. Zur Planung einer neuen Prothektik stellte die Beklagte die Klägerin bei Prof. Dr. St… in der W… K…klinik des U… D… vor und bat um eine Untersuchung sowie Beratung der Patientin. Prof. St… unterbreitete am 14.9.2001 einen Behandlungsvorschlag, in dem es unter anderem heißt:„...1. Abnahme der kompletten Oberkiefer- und Unterkiefer-Restaurationen2. Bewertung der Pfeilerzähne3. Entfernung aller risikobehafteten Pfeilerzähne4. Eingliederung eines Interimsersatzes5. Nach Abheilung der Extraktionswunden gegebenenfalls Implantatberatung6. Neuversorgung z.B. mit einem teleskopierenden Oberkiefer-Unterkiefer- zahnersatzIch bin mir sehr wohl bewusst, dass mein Vorschlag recht rigoros klingt, gleichzeitig bitte ich aber zu bedenken, dass eine Totalsanierung zum augenblicklichen Zeitpunkt für Frau L… bestimmt besser zu verkraften ist, als eine kompromissbehaftete Behandlung, die in etwa 10 Jahren zwanghaft zu ähnlichen wie den vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen zwingt.“
Nach einer weiteren Untersuchung und Beratung durch den Zahnarzt und Oralchirurgen Dr. P…, der zu einer Prothetik unter Erhalt der Frontzähne 13 bis 23 riet, schlug die Beklagte der Klägerin zur Vermeidung einer Vollprothese vor, die Kronen im sichtbaren Frontbereich zu belassen und nach der Entfernung der beherdeten Seitenzähne in den Seitenbereichen teleskopgetragene Prothesen einzugliedern. Im Oktober 2002 extrahierte die Beklagte die Zähne 14, 16, 25 und 27 und versah die Patientin in diesem Bereich mit einem provisorischen Zahnersatz in Form einer Modellgussprothese. Danach vermerkte die Beklagte in den Behandlungsunterlagen am 28.10.2002 „...Versuch Beratung und psychologische Betreuung der Patient., die Prothese als Fremdkörper ablehnt “. In der Folgezeit klagte die Patientin über eine mangelnde Passform des Provisoriums und hierdurch verursachte Beschwerden. Im November 2002 wurden Unterfütterungen der Prothese vorgenommen; am 12. und 16.12.2002 erfolgten Beratungen der Klägerin, die weiterhin über Anpassungsschwierigkeiten klagte. Nach der letzten Beratung am 16.12.2002 kündigte die Beklagte den Behandlungsvertrag.
Die Klägerin hat im Mai 2003 mit der Begründung, die Interimsprothese sei mangelhaft, die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte eingeleitet (6 OH 15/03 LG Duisburg), in dem von dem Sachverständige Dr. H… ein Gutachten erstattet worden ist.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 € in Anspruch genommen und die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, eine Vergütungsforderung der Beklagten über 1.505,80 € zu bezahlen, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden begehrt. Sie hat der Beklagten eine fehlerhafte Planung des Zahnersatzes sowie eine unzureichende Aufklärung vorgeworfen und des weiteren geltend gemacht, die Kündigung sei zur Unzeit erfolgt. Aufgrund des „problematischen“ Behandlungsverlaufs sei sie, die Patientin, in eine tiefe psychische Krise gestürzt, die letztlich zu einer Dienstunfähigkeit in ihrem Beruf als Lehrerin geführt habe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend: Die Planung der Prothetik durch die Beklagte sei fehlerhaft gewesen, weil außer den extrahierten Zähnen weitere Zähne „mangelbehaftet“ gewesen seien und deswegen nur eine Totalsanierung ohne Verwendung der Frontzähne als Stützpfeiler in Betracht gekommen sei. Anlässlich der Eingliederung der Modellgussprothese habe sie, die Patientin, einen Nervenzusammenbruch erlitten. Die Beklagte habe daraufhin wortlos den Behandlungsraum verlassen und sie mit einer hilfslosen Sprechstundenhilfe allein gelassen. Am 19.12.2002 habe die Beklagte eine notwendige Anpassung der Prothese mit der Erklärung, sie sei am Ende ihres Lateins, verweigert und sie, die Klägerin, mit Schmerzen und einem erheblichen funktionalen und optischen Defizit hilflos nach Hause entlassen. Des weiteren rügt die Klägerin erneut Aufklärungsversäumnisse: Die Beklagte habe es unterlassen, sie über die mangelnde Verwendbarkeit der Frontzähne als Stützpfeiler sowie die Erforderlichkeit einer Totalsanierung zu belehren und darauf hinzuweisen, dass mit dieser Totalsanierung bis zu ihrer Pensionierung zugewartet werden könne. Auch habe die Beklagte sie nicht darüber informiert, dass es sich bei der eingegliederten Modellgussprothese um ein Provisorium handele. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie, die Patientin, mit der Sanierung des Oberkiefers bis zu ihrer Pensionierung zugewartet; die Beschwerden beim Tragen des Provisoriums, insbesondere aber die tiefe psychische Krise, in die sie aufgrund des von ihr als „Gewalterlebnis“ empfundenen Behandlungsverlaufes sowie des Abbruchs der Behandlung durch die Beklagte gestürzt sei, wären ihr dann erspart geblieben.
Die Klägerin hat zunächst ihre ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt; im Verhandlungstermin vom 6. April 2006 haben die Parteien den Rechtstreit bezüglich der negativen Feststellungsklage – Klageantrag zu 2) – übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1 die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 25.000 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen;
2 unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte ihr für alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus der zahnärztlichen Fehlbehandlung von Oktober bis Dezember 2002 hafte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt den Vorwürfen entgegen und verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
B.
Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
Ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. steht der Klägerin nicht zu:
1.Den Vorwurf einer fehlerhaften Ausführung des Provisoriums sowie des Belassens von Knochensplittern in den Extraktionswunden hat die Klägerin fallen gelassen.
2.Der Vorwurf einer unsachgemäßen Planung ist nicht gerechtfertigt:
Es lässt sich nicht feststellen, dass das Konzept, unter Erhalt der teilweise wurzelbehandelten (und überkronten) Zähne 13 bis 23 einen herausnehmbaren Zahnersatz für die entfernten Mahlzähne einzugliedern, fehlerhaft war. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H… – der ausweislich seines Gutachtens von eben diesem Konzept ausgegangen ist – ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Frontzähne ebenfalls extraktionswürdig waren und nicht in die Prothetik hätten einbezogen werden dürfen:
Die Wurzelfüllungen bei 13, 11, 21 und 23 waren nach der Beurteilung des Sachverständigen vollständig. Es zeigten sich zwar Kronenranddefekte und teilweise Karies bei 13 bis 24; der Sachverständige hat die betroffenen Zähne deswegen aber nicht als nicht erhaltenswürdig oder als zur Einbeziehung in den neuen Zahnersatz ungeeignet bezeichnet. Nach seinen Erläuterungen war – nur – der Zustand der extrahierten Zähne als so „fraglich und hoffnungslos“ zu beurteilen, dass sie entfernt werden mussten und nicht in die noch zu erstellende Prothetik eingebunden werden durften. Die von der Beklagten mit Blick hierauf gewählte Therapie hat der Sachverständige ausdrücklich als notwendig, angezeigt und korrekt durchgeführt bezeichnet.
Auch auf Vorlage des Schreibens der Klägerin, in dem sie geschildert hat, dass der Zahnarzt Dr. Sch… die Frontzähne für insuffizient erachtet habe, ist der Sachverständige bei dieser ursprünglichen Beurteilung geblieben und hat darauf hingewiesen, dass die damals bei der Klägerin erhobenen Befunde von der Beklagten korrekt und kritisch gewürdigt worden seien und „entsprechend diesen Befunden“ der – nach seinen vorherigen Ausführungen sachgerechte – Therapieplan erarbeitet worden sei.
3.Dass die Beklagte der Klägerin anlässlich der Eingliederung der provisorischen Prothese ärztliche Hilfe zur Überwindung eines Nervenzusammenbruches verweigert hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat diese Behauptung bestritten; nach den Behandlungsunterlagen hat sie versucht, die Patientin zu beraten und sie psychologisch zu betreuen. Die Klägerin hat ihre Behauptung, die Beklagte habe sie, die Patientin, nach dem Auftreten der Schockreaktion mit einer hilflosen Sprechstundenhilfe allein gelassen, nicht unter Beweis gestellt.
4.Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe am 19.12.2002 – nach den Behandlungsunterlagen dürfte es sich um den 16.12.2002 handeln – die wegen erheblicher funktioneller sowie optischer Defizite erforderliche Anpassung der provisorischen Prothese verweigert, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt:
Die Nichtvornahme einer Behandlung könnte der Beklagten nur dann als ärztliches Versäumnis zur Last gelegt werden, wenn Maßnahmen indiziert gewesen wären. Dies lässt sich in dessen nicht feststellen, weil die Frage, welcher Zustand bei der Patientin am 16. oder 19.12.2002 vorlag, und ob er eine Anpassung des Provisoriums erforderte, heute nicht mehr geklärt werden kann. Wie der Sachverständige Dr. H… erläutert hat, erlaubten die Veränderungen der anatomischen Strukturen nach der Extraktion schon im September 2003, als die Klägerin von Dr. H… untersucht wurde, keine Beurteilung der zurückliegenden Situation mehr. Zum Zeitpunkt dieser Untersuchung wies die Interimsprothese nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls keine Mängel auf, die eine Sprachbehinderung oder sonstige Unzuträglichkeiten bedingt hätten.
5.Entgegen der Ansicht der Klägerin entsprach das Vorgehen der Beklagten auch dem von Prof. Dr. St… empfohlenen Konzept einer Totalsanierung. Wegen der Entfernung der Zähne im Seitenzahnbereich bedurfte es bis zum Abschluss der Veränderungen der Gewebeverhältnisse zwangsläufig einer Interimsversorgung; dies stellt die Klägerin auch selbst nicht mehr in Abrede.
Die Verfolgung und Durchführung dieses Konzeptes stellt sich auch nicht mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der Klägerin, insbesondere ihre berufliche Situation als fehlerhaft dar. Es handelte sich nämlich nicht um Maßnahmen, die für einen Patienten mit dem Risiko verbunden waren, seine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr fortsetzen zu können. Dies gilt auch für eine als Lehrerin an einer Hauptschule tätige Patientin.
II.
Aufklärungsversäumnisse können der Beklagten nicht zur Last gelegt werden:
1.Einer Belehrung dahingehend, dass eine Versorgung mit Brücken für die Seitenzähne unter Einbeziehung der teilweise wurzelgefüllten Frontzähne „kompromissbehaftet“ sei und die Haltbarkeitszeit einer solchen Prothetik nicht vorhergesagt werden könne, bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, weil sich nicht feststellen lässt, dass bezüglich des Erhaltes der Frontzähne eine „ungünstige Prognose“ bestanden hätte; insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 2. verwiesen.
3.Die Option, die Totalsanierung 10 Jahre zurückzustellen, war der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen aufgrund der Beratung durch Prof. Dr. St… bereits bekannt, so dass auch eine diesbezügliche Aufklärung durch die Beklagte nicht erforderlich war.
2.Ob die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hat – wofür angesichts der Behandlungsunterlagen alles spricht -, dass nach der Extraktion der Seitenzähne zunächst ein provisorischer Ersatz eingegliedert werden müsse, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin wusste nämlich bereits aufgrund des ihr von Prof. Dr. St… unterbreiteten und zusätzlich schriftlich niedergelegten Behandlungsvorschlages – der der Behandlung durch die Beklagte vorausging und der der Patientin ausweislich des Vermerkes auf Bl. 28 BA unten im Jahre 2001 auch zugeleitet worden ist – dass nach der Entfernung der risikobehafteten Seitenzähne zunächst ein „Interimsersatz“ eingegliedert werden würde und erst nach der Abheilung der Extraktionswunden eine teleskopierende Prothetik eingesetzt werden sollte. Eines erneuten Hinweises der Beklagten, dass die im Oktober 2002 eingegliederte Modellguss-Prothese eineÜbergangslösung darstellte, bedurfte es deswegen nicht.
III.
Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Beklagte den Behandlungsvertrag „zur Unzeit“ gekündigt und sie, die Patientin dadurch in eine psychische Krise gestürzt habe:
Da es sich bei der zahnärztlichen Behandlung um Dienste höherer Art handelt, konnte die Beklagte gemäß § 627 Abs. 1 BGB das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Kündigung zur Unzeit erfolgt ist. Für eine Notfallsituation fehlt es an Anhaltspunkten. Eine Fehlerhaftigkeit der Interimsversorgung – die nach den Ausführungen des Sachverständigen während des Abheilungsprozesses zwingend erforderlich war – kann aus den oben bereits ange- führten Gründen ebenso wenig festgestellt werden, wie eine Indikation zur Vornahme von Anpassungsmaßnahmen; die Klägerin bedurfte also im Dezember 2002 keiner unmittelbaren ärztlichen Versorgung.Dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, bei auftretenden Anpassungserfordernissen des Provisoriums einen anderen Zahnarzt aufzusuchen, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Ihr Vorbringen, es sei erst Anfang März gelungen, einen anderen Zahnarzt zu finden, ist insoweit nichtssagend; es fehlt jegliche Darlegung dazu, welche Bemühungen sie in der Zwischenzeit unternommen hat.Die später zu erstellende definitive Prothese konnte ohne weiteres durch einen nachbehandelnden Zahnarzt eingegliedert werden.
IV.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kosten waren der Klägerin auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrages zu 2) aufzuerlegen, weil sie ohne die Erledigung mit ihrer negativen Feststellungsklage unterlegen wäre. Ärztliche Versäumnisse, die die Vergütungspflicht der Klägerin entfallen lassen könnten, lassen sich aus den oben genannten Gründen nicht feststellen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 €.
Streitwert für das Berufungsverfahren: (bis zu) 35.000 €.
R… St…-B… T…