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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 106/06·28.03.2007

Berufung auf Schmerzensgeld nach fehlerhafter Sterilisation abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt nach einer Sterilisation, die trotz nicht sicher auszuschließender Frühschwangerschaft erfolgte, ein erhöhtes Schmerzensgeld wegen der hierdurch veranlassten Schwangerschaftsunterbrechung. Zentral ist, ob Aufklärungsfehler und die daraus resultierende rechtswidrige Einwilligung weitergehende Ersatzansprüche begründen und ob der Abbruch dem Arzt zurechenbar ist. Das OLG bestätigt das Landgericht: Aufklärungsmangel rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 2.000 €, ein weitergehender Anspruch wird abgewiesen, da der Abbruch nicht haftungsbegründend und die Unfruchtbarkeit von der Klägerin gewollt war.

Ausgang: Berufung der Klägerin auf Erhöhung des Schmerzensgeldes abgewiesen; vorinstanzlicher Betrag von 2.000 € bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine ärztliche Maßnahme ist rechtswidrig, wenn die Einwilligung der Patientin wegen unzureichender Aufklärung nicht wirksam erteilt wurde; daraus kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld für die immateriellen Folgen folgen.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die subjektive Sicht und vorhandene Willensentscheidungen des Verletzten zu berücksichtigen; eine vom Verletzten gewünschte Unfruchtbarkeit ist nicht notwendigerweise als zusätzlicher immaterieller Schaden zu bewerten.

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Schäden, die durch eine willensentschlossene Folgehandlung des Verletzten (z. B. einen Schwangerschaftsabbruch) entstehen, sind nur ersatzfähig, wenn sie nach Art und Entstehung innerhalb der allgemeinen Wahrscheinlichkeit liegen und vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst werden.

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Ein Schwangerschaftsabbruch, der lediglich nach § 218a Abs. 1 StGB straffrei ist, fällt in der Regel nicht in den Schutzzweck, der haftungsrechtliche Ersatzansprüche begründet; nur ein Abbruch aus medizinisch‑sozialer Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB) kann haftungsrechtlich relevant sein.

Relevante Normen
§ 831 Abs. 1 BGB§ 847 Abs. 1 BGB a.F.§ 218a Abs. 2 StGB§ 249 BGB§ 218a Abs. 1 StGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 6 O 120/04

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.05.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Gründe

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I.

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Die Klägerin ließ sich am 08.07.2002 in der Frauenklinik der Beklagten sterilisieren. Etwa drei Wochen nach Durchführung des Eingriffs wurde festgestellt, dass die Klägerin schwanger war; die Ärzte datierten die Schwangerschaft auf die 5. bzw. 7. Schwangerschaftswoche. Die Klägerin entschloss sich daraufhin zu einer Schwangerschaftsunterbrechung.

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Die Klägerin hat in erster Instanz die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens € 10.000 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die ihr noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden begehrt. Sie hat behauptet, da bei ihr eine Frühschwangerschaft nicht habe ausgeschlossen werden können, hätte der Eingriff zum gegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden dürfen. Auch habe man sie nicht über die im Falle einer Schwangerschaft bestehenden Risiken für das werdende Kind aufgeklärt; anderenfalls hätte sie den Eingriff zum damaligen Zeitpunkt nicht durchführen lassen. Da ihr die nachbehandelnden Frauenärzte gesagt hätten, dass eine Schädigung des Kindes durch den Eingriff nicht gänzlich auszuschließen sei, habe sie sich gegen ihre Überzeugung zum Schwangerschaftsabbruch entschlossen. Wegen der damit verbundenen psychischen Belastungen, die andauerten, sei von der Beklagten ein Schmerzensgeld zu zahlen.

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Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, die Klägerin sei vor der Sterilisation auch darauf hingewiesen worden, dass eine Schwangerschaft im frühen Stadium trotz der durchgeführten Tests unter Umständen nicht erkannt und dass durch die Sterilisation der Embryo geschädigt werden könnte. Eine medizinische Indikation für den Schwangerschaftsabbruch habe nicht bestanden, weil das Risiko allein in einem Absterben des Embryos bestehe, nicht jedoch in der Geburt eines behinderten Kindes. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Schwangerschaftsabbruch aus sozialen Gründen ohnehin vorgenommen hätte.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 2.000 verurteilt, weil die – im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführte – Sterilisation mangels hinreichender Aufklärung rechtswidrig gewesen sei. Ein höheres Schmerzensgeld sei nicht gerechtfertigt, da der immaterielle Schaden der Klägerin, die den Eingriff ja gewollt habe, lediglich darin bestehe, dass sie eine Abtreibung habe vornehmen lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin die Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes (Vorstellung: insgesamt mindestens € 5.500). Sie macht geltend, das Landgericht habe bei der Schmerzensgeldbemessung die psychischen Beeinträchtigungen durch die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs nur unzureichend berücksichtigt und außerdem verkannt, dass sie – die Klägerin – ohne das rechtswidrige Handeln voraussichtlich ein gesundes Kind zur Welt gebracht hätte; der Verlust des Kindes sei ungeachtet ihrer ursprünglich abgeschlossenen Familienplanung bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen.

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Die Kläger in beantragt ,

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unter teilweiser Abänderung des am 31.05.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach die Beklagte über den bereits zuerkannten Betrag von € 2.000 hinaus zur Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %‑Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt ,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht über das vom Landgericht bereits zuerkannte Schmerzensgeld hinaus kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes (§§ 831 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F.) zu.

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1.

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Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist bereits davon auszugehen, dass es nicht dem ärztlichen Standard entsprach, den Eingriff zum damaligen Zeitpunkt vorzunehmen, da eine Schwangerschaft nicht sicher ausgeschlossen werden

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konnte. Die Indikation konnte angesichts der unklaren und nicht zu klärenden Situation hinsichtlich einer möglichen Schwangerschaft nur gestellt werden, wenn die Klägerin nach eindeutigem Hinweis darauf, dass eine bestehende Schwangerschaft nicht auszuschließen sei und der Eingriff möglicherweise Schäden für den Embryo zur Folge haben könne, auf der Vornahme der Operation bestanden hätte. Dass eine entsprechende Aufklärungspflicht bestand, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M… und wird von der Beklagten auch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Nach der Aussage der hierzu vernommenen Zeugin Dr. D… ist nicht davon auszugehen, dass die erforderliche Aufklärung erfolgt ist. Die Zeugin hat vielmehr nach Durchführung eines Urinschwangerschaftstests es nicht für erforderlich gehalten, mit der Klägerin über die Bedeutung einer bestehenden Schwangerschaft bei Durchführung des Sterilisationseingriffs zu sprechen, da sie davon ausging, die Patientin sei nicht schwanger. Damit war zugleich der Eingriff rechtswidrig, weil die Einwilligung der Klägerin hierzu mangels hinreichender Aufklärung unwirksam war.

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2.

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Der Klägerin steht danach im Grundsatz ein Schmerzensgeld für die mit dem nicht indizierten und rechtswidrigen Eingriff verbundenen immateriellen Schäden zu. Ein höheres Schmerzensgeld als die bereits zuerkannten € 2.000 kommt indessen hier nicht in Betracht:

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a)

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Das Landgericht hat mit Recht außer Betracht gelassen, dass die Klägerin als unmittelbare Folge des Eingriffs unfruchtbar geworden ist. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Eingriff wünschte und (zum rechten Zeitpunkt) auch hätte vornehmen lassen. Das ergibt sich aus ihrer erstinstanzlichen Erklärung, sie werde sich erneut einer Sterilisation unterziehen müssen, da der Eingriff ihrer Ansicht nach fehlgeschlagen sei. Da die Klägerin demnach die Unfruchtbarkeit selbst nicht als körperliche Beeinträchtigung empfindet, hat sie bei der Schmerzensgeldbemessung außer Betracht zu bleiben. Für die mit dem nicht indizierten Eingriff verbundenen allgemeinen körperlichen Beeinträchtigungen ist das bereits zuerkannte Schmerzensgeld ausreichend.

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b)

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Die von der Klägerin durchgeführte Schwangerschaftsunterbrechung und der dadurch herbeigeführte Verlust des Kindes sind der Beklagten haftungsrechtlich nicht als Folge des Eingriffs zuzurechnen. Ist der Schaden – wie hier – nicht unmittelbare Folge des fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Handeln des Arztes, sondern wird er durch eine Handlung verursacht, die auf einem Willensentschluss des Verletzten beruht, ist Voraussetzung für die Ersatzpflicht, dass der Schaden nach Art und Entstehung nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegt und unter den Schutzzweck der Norm fällt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Rdnr. 77 vor § 249). Das ist nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch aus medizinisch-sozialer Indikation (§ 218 a Abs. 2 StGB) vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Schwangerschaftsabbruch nur Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch sein, wenn der Abbruch nicht von der Rechtsordnung missbilligt wird (vgl. BGH, NJW 2006, 1660, 1661 m.w.N.). Ein Schwangerschaftsabbruch nach Beratung innerhalb der ersten zwölf Wochen (§ 218 a Abs. 1 StGB) ist dagegen vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst, denn ein solcher Abbruch ist lediglich straffrei, aber nicht rechtmäßig (vgl. BGH, NJW 2002, 1489, 1490). Haftungsrechtlich fehlt es in diesem Fall am Zurechnungszusammenhang zwischen dem Eingriff und dem Abbruch.

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Die Klägerin hat die Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch trotz der vom Senat im Termin vom 11.01.2007 erteilten Hinweise nicht schlüssig vorgetragen. Auf Grund des § 218a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21.08.1995 (BGBl I, 1050) ist der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch dann nicht rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder das Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf andere, für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Mit dem Wegfall der so genannten embryopathischen Indikation sollte klargestellt werden, dass eine Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes führen kann, vielmehr entscheidend für die

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Zulässigkeit einer Abtreibung stets nur sein kann, ob das Austragen des Kindes zu unzumutbaren Belastungen für die gesundheitliche Situation der Mutter führt, denen anders als durch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann (BGH, NJW 2002, 2636, 2637). Zu diesen Voraussetzungen hat die Klägerin nichts vorgetragen. Es steht nicht einmal fest und wird von der Klägerin auch gar nicht behauptet, dass der Embryo durch den Sterilisationseingriff tatsächlich geschädigt worden ist, geschweige denn, dass die bloße Möglichkeit einer solchen Schädigung eine unzumutbare Belastung für die gesundheitliche Situation der Klägerin mit sich gebracht hat. Das Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 18.01. und 15.02.2007 bestätigt vielmehr, dass vorliegend ein – lediglich straffreier – Schwangerschaftsabbruch nach Beratung gemäß § 218 a Abs. 1 StGB erfolgt ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst .

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Die Beschwer der Kläger in liegt unter € 20.000.

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Streitwert: (bis zu) € 3.500.