Arzthaftung: Unterlassenes chirurgisches Konsil bei Appendizitisverdacht
KI-Zusammenfassung
Der Patient verlangte Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden wegen eines Blinddarmdurchbruchs während stationärer Behandlung. Streitpunkt war, ob die internistischen Behandler bei zweideutiger Symptomatik einen Chirurgen rechtzeitig hinzuziehen mussten und ob bei früher OP die Perforation vermeidbar gewesen wäre. Das OLG wies die Berufung zurück und bestätigte den Behandlungsfehler sowie die Kausalität nach sachverständiger Begutachtung. Es hielt 3.100 EUR Schmerzensgeld für angemessen und stellte den Feststellungstenor klar: Ersatzpflicht nur für Schäden aus der Perforation, nicht aus der an sich erforderlichen Operation.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende LG-Urteil zurückgewiesen; Verurteilung und Feststellung bestätigt (Tenor nur klargestellt).
Abstrakte Rechtssätze
Besteht bei stationärer Aufnahme aufgrund erhobener Befunde ein ärztlich dokumentierter Verdacht auf akute Appendizitis, ist zur Abklärung grundsätzlich eine zeitnahe chirurgische Diagnostik bzw. ein chirurgisches Konsil veranlasst.
Gerade bei mehrdeutiger Symptomatik, die auch mit einer akuten Appendizitis vereinbar ist, kann das Unterlassen der frühzeitigen Hinzuziehung eines chirurgisch erfahrenen Arztes einen Behandlungsfehler darstellen.
Steht nach sachverständiger Würdigung fest, dass bei rechtzeitiger chirurgischer Untersuchung eine Operationsindikation bestanden hätte, kann davon auszugehen sein, dass ein Eingriff zeitnah erfolgt wäre.
Ergibt die Befundlage, dass eine Perforation zum Zeitpunkt der gebotenen Diagnostik noch nicht eingetreten war, kann die Verzögerung des Eingriffs haftungsrechtlich für die späteren Komplikationen der Perforation ursächlich sein.
Bei der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden ist der Feststellungsausspruch auf solche Schäden zu begrenzen, die auf das haftungsbegründende Ereignis zurückzuführen sind; Folgen eines ohnehin erforderlichen Eingriffs sind auszuklammern.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. August 2002 verkün-dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zu-rückgewiesen.
Klarstellend wird die Entscheidung des Landgerichts wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.100 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und im-materiellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Perforation der Appendix entstanden sind, soweit sie nicht auf Sozialversicherungs-träger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger, der während seiner Versorgung in der Klinik der Beklagten zu 4) in der (8. bis zum 23. Januar 1998) einen Blinddarmdurchbruch erlitt, nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden mit der Begründung in Anspruch, die beklagten Ärzte hätten das Vorliegen einer akuten Appendizitis verkannt, die notwendige Untersuchung durch einen Chirurgen versäumt und hierdurch eine rechtzeitige Operation - vor der Perforation des Blinddarms - verzögert. Das Landgericht hat die Beklagten nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.100 EUR verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. In den Gründen hat die Kammer ausgeführt, den Beklagten sei als Behandlungsfehler anzulasten, dass sie nicht für eine frühzeitige Hinzuziehung eines Chirurgen Sorge getragen hätten und deswegen ein rechtzeitiger chirurgischer Eingriff, mit dem der Blinddarmdurchbruch noch hätte verhindert werden können, unterblieben sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie werfen dem Landgericht Verfahrensfehler vor und vertreten die Ansicht, die Kammer hätte ihrem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens nachgehen müssen. Darüber hinaus bemängeln die Beklagten die erstinstanzliche Beweiswürdigung und machen geltend, der Sachverständige habe sich bei seiner Beurteilung des ärztlichen Vorgehens in der internistischen Klinik nicht mit der Fülle der in Betracht kommenden Differenzialdiagnosen befasst; auch habe er die Frage, welche therapeutische Entscheidung bei frühzeitiger Einschaltung eines Chirurgen getroffen worden wäre, nicht beantwortet. Schließlich sei auch offen geblieben, wann die Perforation der Appendix aufgetreten sei.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Vertiefung seines Vorbringens die Entscheidung des Landgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten gemäß § 847 BGB a.F. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet sind und dem Kläger aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB a.F.) - die Beklagte zu 4) auch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung nach den §§ 611, 242, 276, 249 ff. BGB a.F. - auf Ersatz zukünftig drohender materieller und immaterieller Schäden haften:
1. Die Kammer hat aufgrund der von ihr getroffenen Feststellungen einen Behandlungsfehler der Beklagten zu 1) bis 3) bejaht; hieran ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO gebunden. Die Würdigung des Landgerichts, die Beklagten hätten die dringend erforderliche Hinzuziehung eines Chirurgen versäumt, stützt sich auf die fachliche Beurteilung des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. J. Die Beklagten haben keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Richtigkeit der darauf basierenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellungen gebieten:
a) Der gegenüber dem Sachverständigen erhobene Vorwurf, er habe sich nicht mit der Problematik befasst, dass keine eindeutigen Anzeichen für eine Blinddarmentzündung bestanden hätten, und auch andere Diagnosen bezüglich der Ursache der Beschwerden des Patienten hätten in Betracht gezogen werden müssen, entbehrt jeglicher Grundlage. Prof. Dr. J. hat sowohl in seinem Erstgutachten als auch insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Symptome, die der Kläger aufwies, zwar nicht im Sinne einer Eindeutigkeit auf eine Appendizitis hinwiesen, dass es sich aber um Beschwerden handelte, die auch bei einem solchen Krankheitsbild auftreten. Nicht anders haben auch die behandelnden Ärzte die Situation eingeschätzt; dies ergibt sich aus dem bereits anlässlich der Aufnahmeuntersuchung durch die Beklagten zu 1) und 2) angefertigten Vermerk in den Behandlungsunterlagen, in dem als mögliche Verdachtsdiagnose die akute Appendizitis genannt ist. Wie der Sachverständige überzeugend deutlich gemacht hat, war es gerade wegen der "Zweideutigkeit" der Symptomatik erforderlich, zur Abklärung einen Chirurgen, in dessen Fachgebiet die Diagnostik einer Blinddarmentzündung fällt, hinzuzuziehen. Dies war den Beklagten zu 1) bis 3) auch bewusst; bereits durch die Beklagten zu 1) und 2) wurde nämlich am Aufnahmetag ein chirurgisches Konsil angeordnet. Auch nach der Übernahme der Betreuung des Patienten durch die Beklagte zu 3) am nächsten Tag, dem 9. Januar 1998, wurde ausweislich der Dokumentation erneut ein chirurgisches Konsil geplant, dessen Durchführung allerdings bis zur erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers am 12. Januar 1998 unterblieb.
b) Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Einschaltung eines Chirurgen dringlich war:
Prof. Dr. J. hat in seinen gutachterlichen Stellungnahmen ausdrücklich betont, dass ausweislich der Behandlungsunterlagen bereits bei der von den Beklagten zu 1) und 2) vorgenommenen Aufnahmeuntersuchung des Klägers in der internistischen Klinik der Beklagten zu 4) Symptome (Druckschmerz im rechten Unterbauch, leichte Abwehrspannung, Erhöhung der Entzündungsparameter) vorlagen, die typischerweise - auch - mit einer akuten Appendizitis einhergehen, und deswegen bereits zu diesem Zeitpunkt eine chirurgische Diagnostik hätte vorgenommen werden müssen, um die eventuell notwendige operative Behandlung des Patienten zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt sicher zu stellen. Nachdem dies - fehlerhaft - unterblieben war, hätte spätestens die Beklagte zu 3) nach ihrer Übernahme der Betreuung des Patienten am 9. Januar 1998 das bereits am Tag zuvor angeordnete und ausweislich der Dokumentation vom 9. Januar 1998 weiterhin für erforderlich erachtete chirurgische Konsil durchführen lassen müssen, um einer Verzögerung eines chirurgischen Eingriffs und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen entgegen zu wirken.
Der entgegenstehenden Auffassung der Gutachterkommission, dass die Diagnostik in der internistischen Klinik der Beklagten zu 4) äußerst sorgfältig erfolgt sei und die Frage des jeweiligen Vorgehens davon abhänge, in welcher Fachdisziplin der Patient zunächst behandelt werde, ist die Kammer auf der Grundlage der Sachverständigeneinschätzung zu Recht nicht gefolgt. Wenn sich einem Internisten ein Patient mit Symptomen vorstellt, die bei dem Arzt selbst den Verdacht einer akuten Appendizitis nahe legen, muss von ihm - gerade mit Blick auf die erfahrungsgemäß problematischen Folgen der Verkennung einer derartigen Erkrankung - erwartet werden, dass er den mit der diesbezüglichen Diagnostik besser vertrauten chirurgischen Kollegen hinzuzieht.
2. Auch an die Feststellung des Landgerichts, dass der Krankheitsverlauf sich bei der - erforderlichen - frühzeitigen Einschaltung eines Chirurgen für den Kläger günstiger gestaltet hätte und die eingetretenen Komplikationen vermieden worden wären, sieht der Senat sich gemäß § 529 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO gebunden; sie beruht auf einer fehlerfreien Würdigung des Beweisergebnisses:
a) Prof. Dr. J.i hat - entgegen der Auffassung der Beklagten - keinen Zweifel daran gelassen, dass bereits die bei der stationären Aufnahme des Klägers vorliegende Befundkonstellation aus chirurgischer Sicht eine "eindeutige" Operationsindikation darstellte und zur Vermeidung der Entwicklung eines lebensbedrohenden Krankheitsbildes eine frühestmögliche Durchführung des Eingriffs angebracht war. Demgemäß ist davon auszugehen, dass bei einer chirurgischen Untersuchung des Patienten kurz darauf - entweder noch am 8. Januar 1998 oder bei Vornahme eines chirurgischen Konsils am 9. Januar 1998 an diesem Tag - eine Operation stattgefunden hätte.
b) Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten schließlich gegen die Feststellung der Kammer, dass bei einem solchen frühzeitigen chirurgischen Eingriff der Durchbruch des Blinddarms und die sich daraus ergebenden Komplikationen - diffuse Peritonitis mit Fibrinbelägen des gesamten Dünndarms, Abszess im Douglas mit Passagestörung des Dünndarms im terminalen Ileum - vermieden worden wäre. Prof. Dr. J. hat darauf hingewiesen, dass der Befund, der bei der Aufnahme des Patienten am Abend des 8. Januar 1998 erhoben wurde - Bauch weich mit leichter Abwehrspannung und Druckschmerz im rechten Unterbauch - typischerweise einer noch lokalisierten Appendizitis, nicht aber einem Zustand nach Perforation der Appendix entspricht. Wie der Sachverständige erläutert hat, kommt es nach der Perforation des Blinddarms zu einer entzündlichen Mitreaktion eines großen Bereiches der Bauchhöhle oder Bauchwand mit der Entwicklung von Schmerzen, die auch durch die Gabe von Schmerzmitteln nicht auf einen so engen lokalisierten Bereich reduziert werden können, wie es in der Anamnese anlässlich der Aufnahme in den Behandlungsunterlagen vermerkt ist. Anhaltspunkte dafür, dass am 9. Januar 1998 bereits eine Perforation der Appendix eingetreten war, bestehen ebenfalls nicht; in der Dokumentation ist für diesen Tag kein auf einen Blinddarmdurchbruch hinweisender Schmerzzustand beschrieben.
III.
Die Höhe der vom Landgericht zugebilligten Entschädigung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger musste über mehrere Tage - vermeidbare - Schmerzen erleiden, deren Bekämpfung in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 1998 die Verabreichung von Morphin erforderlich machte, und sich einer schwerern Operation unterziehen, als sie bei einem rechtzeitige Eingriff notwendig gewesen wäre. Des weiteren besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der stattgefundenen Perforation der Appendix, die zur Entwicklung eines entzündlichen Herdes in der Bauchhöhle geführt hatte, eine erhöhte Gefahr von Verwachsungen im Bauchraum. Angesichts dieser Umstände erscheint ein Schmerzensgeld von 3.100 EUR zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen angemessen.
IV.
Dem Feststellungsbegehren des Klägers hat das Landgericht zu Recht stattgegeben; angesichts des Schadensbildes kann die Entstehung auch künftiger weiterer Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden. Allerdings war der Feststellungsausspruch dahingehend klarzustellen, dass Ersatz nicht für diejenigen zukünftigen Schäden geschuldet wird, die sich aus der Operation vom 12. Januar 1998 ergeben, sondern für Schäden, die aufgrund der Perforation der Appendix entstehen. Der operative Eingriff als solcher war nämlich gerade erforderlich und hätte in jedem Fall durchgeführt werden müssen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer der Beklagten liegt unter 20.000 EUR.
| B. | SB | T. |