Arzthaftung: Unterlassene Erkennung einer Pfortaderthrombose ohne haftungsbegründende Kausalität
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen behaupteter Diagnose- und Behandlungsfehler nach CT vom 03.08.1995 (übersehene Pfortaderthrombose) Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Krankenhaus und behandelnden Ärzten. Das OLG änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage gegen die Beklagten zu 3), 4) und 6) ab. Selbst bei unterstellter Pflichtverletzung ließ sich nicht feststellen, dass eine frühere Diagnose/Antikoagulation die später aufgetretene Mesenterialvenenthrombose und die ausgedehnte Dünndarmresektion mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindert oder wesentlich gemindert hätte. Ein grober Behandlungsfehler wurde verneint, sodass keine Beweiserleichterungen zur Kausalität eingriffen.
Ausgang: Berufung der Beklagten zu 3), 4) und 6) erfolgreich; Klage gegen sie abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient grundsätzlich die Beweislast für einen Behandlungsfehler und dessen haftungsbegründende Kausalität für den geltend gemachten Gesundheitsschaden.
Ein (unterstellter) Diagnose- oder Befunderhebungsfehler begründet keine Haftung, wenn nicht festgestellt werden kann, dass bei rechtzeitigem Erkennen und Behandeln des Befundes der konkrete Schadenseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vermieden oder wesentlich reduziert worden wäre.
Ein grober Behandlungsfehler liegt nicht vor, wenn die Vorgehensweise der Behandler angesichts eines unauffälligen schriftlichen radiologischen Befundberichts nachvollziehbar ist und eine der klinischen Symptomatik entsprechende weitere Diagnostik regelgerecht durchgeführt wird.
Auf einen fachärztlichen schriftlichen Befund darf sich der weiterbehandelnde Arzt grundsätzlich verlassen, solange keine Umstände vorliegen, die begründete Zweifel an dessen Richtigkeit aufdrängen.
Therapieunterlassungen sind nicht als Behandlungsfehler zu werten, wenn die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem damaligen medizinischen Standard nicht verfügbar, nicht indiziert oder mit unvertretbaren Risiken behaftet waren.
Tenor
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhand-lung vom 5. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am Oberlandesgericht S.-B.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten zu 3), 4) und 6) wird das am 21. November 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchenglad-bach verkündete Urteil teilweise wie folgt abgeändert:
Die gegen die Beklagten zu 3), 4) und 6) gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster
Instanz trägt die Beklagte zu 1) zu 1/6 mit Ausnahme derjenigen Kosten, die aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme entstanden sind. Des weite-ren trägt die Beklagte zu 1) die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3), 4) und 6) ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstre-ckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die am 28. Juli 1950 geborene Klägerin litt Ende Juli 1995 unter persistierenden Schmerzen im Oberbauch. Ihr Hausarzt Dr. S. überwies die Patientin an die frühere Beklagte zu 1) - künftig Beklagte zu 1) - , eine niedergelassene Radiologin, die am
3. August 1995 eine Computertomographie (CT) des Abdomens durchführte. In der Beurteilung heißt es: "Ausgeprägter Meteorismus des Colon transversum und descendenes, computertomographisch ohne Nachweis eines entzündlichen oder tumorsuspekten mechanisch obstruierenden Prozesses. Bekannte Cystenniere beidseits, rechts mit kompensatorischer Hypertrophie bei noch ausreichend breitem funktionstüchtigem Restparenchym. Nur noch kleiner funktionsfähiger Nierenparenchymrest links, überwiegend am oberen dorsalen Pol. Multiple Leberzysten. Unauffälliger Befund der übrigen überschaubaren Bauchorgane." Eine internistisch/gastroenterologische Untersuchung ergab nach dem Bericht des Arztes Dr. W. eine ungeklärte hochgradige Leukozytose mit Linksverschiebung sowie einen Verdacht auf Pyelonephritis rechts bei bekannten Zystennieren; eine akute Oberbaucherkrankung wurde weitgehend ausgeschlossen. Am 4. August 1995 wurde die Klägerin von ihrem Frauenarzt wegen der akuten Beschwerden in die gynäkologische Klinik des Krankenhauses M. H., dessen Träger die Beklagte zu 6) ist, eingewiesen. Da dort kein gynäkologisches Krankheitsbild festgestellt werden konnte, wurde die Patientin noch am selben Tage in der chirurgischen Klinik der Beklagten zu 6) vorgestellt; der schriftliche Befund der CT-Untersuchung vom 3. August 1995 wurde gemäß einem Vermerk in den Behandlungsunterlagen beigefügt. Leiter der chirurgischen Klinik war der frühere Beklagte zu 2) - zukünftig Beklagter zu 2) - ; er befand sich jedoch zum damaligen Zeitpunkt im Urlaub und wurde von dem Beklagten zu 4), dem Chefarzt der unfallchirurgischen Abteilung, vertreten. Bei ihrer Aufnahme in der chirurgischen Klinik wurde die Klägerin von dem als Oberarzt tätigen Beklagten zu 3) untersucht; auf seine Veranlassung wurde noch am 4. August 1995 eine röntgenologische Magen-Darm-Passage (Gastrografin-Bilbao) vorgenommen. Eine am selben Tage durchgeführte Röntgenuntersuchung des Abdomens im Stehen und in linker Seitenlage zeigte geblähte und mit KM-dichter Flüssigkeit gefüllte Dickdarmschlingen mit Spiegeln im Coecum-Colon-Ascendensbereich. Es wurde der Verdacht einer Hepatomegalie geäußert sowie differenzialdiagnostisch eine Raumforderung im rechten Mittelbauch in Betracht gezogen. Die Patientin wurde in den folgenden Tagen mit Schmerzmitteln behandelt; am 7. August 1995 erfolgte eine Coloskopie, die eine minimale Entzündung im Bereich der linken Flexur zeigte; zusätzlich wurde eine Sonographie durchgeführt. Am nächsten Tag nahm der ehemalige Beklagte zu 5) - zukünftig Beklagter zu 5) - eine internistische Konsiliaruntersuchung vor. Er riet zu einer weiteren Diagnostik durch eine Dünndarm-Doppelkontrastuntersuchung und vermerkte in den Behandlungsunterlagen, er sehe keine Indikation für ein ERCP bei unauffälligem Befund im CT und der Sonographie. Da die Beschwerden nicht nachließen, wurde die Klägerin weiterhin mit Schmerzmitteln versorgt. Am 10. August 1995 wurde sie dem Beklagten zu 2) nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub vorgestellt. Er ordnete die Durchführung einer Mesenterico-Coeliacographie (Gefäßdarstellung) an, die am nächsten Tag vorgenommen werden sollte. Am Abend und während der Nacht des 10. August 1995 verschlechterte sich der Zustand der Patientin; am Morgen des 11. August 1995 diagnostizierte der Beklagte zu 2) einen meteoristisch aufgetriebenen Bauch mit Flankendämpfung. Aufgrund des Verdachtes einer Einblutung bei Organruptur nahm er eine Punktion im linken Unterbauch vor, bei der sich blutiges Sekret zeigte. Der Beklagte zu 2) entschloss sich daraufhin zu einer sofortigen Laparatomie; die Operation ergab eine ausgedehnte Mesenterialvenenthrombose mit einer Dünndarmnekrose auf einer Länge von 370 cm. Der Beklagte zu 2) führte eine ausgiebige Dünndarmresektion durch; nach dem Operationsbericht konnten 30 cm des Jejunums und 45 cm des Ileums erhalten werden. Nach dem Ergebnis der pathologisch-histologischen Untersuchung des Resektats hatte ein haemorrhagischer Dünndarminfarkt zum Absterben des Gewebes geführt.
Der postoperative Verlauf gestaltete sich zunächst unauffällig. Am 21. August 1995 wurde in der radiologischen Klinik der Beklagten zu 6) eine Gefäßdarstellung (DSA) durchgeführt, die u.a. folgenden Befund ergab: "...nur deutlich verspätete Kontrastierung der Vena mesenterca superior und inferior mit fehlender Darstellung unmittelbar proximal des Konfluenz mit ebenfalls fehlender Darstellung der Vena porta." Am 25. August 1995 wurde die Klägerin entlassen.
Da sich in der Folgezeit Beschwerden einstellten, wurde die Patientin am 8. September 1995 in der medizinischen Klinik der Beklagten zu 6) erneut stationär aufgenommen. Die Untersuchungen ergaben die Diagnose einer Portalvenenthrombose mit Ascites (Ansammlung von Flüssigkeit im Bauchraum). Die Patientin wurde punktiert und es wurde eine diuretische Therapie vorgenommen. Am 21. September 1995 wurde die Klägerin zur Vornahme eines Rekanalisationsversuches der Pfortader in das Klinikum der A.-L.-Universität F. verlegt. Die Ärzte der dortigen Abteilung für innere Medizin sahen nach verschiedenen Untersuchungen jedoch von einem solchen Versuch ab und teilten in ihrem Arztbericht vom 3. Oktober 1995 an den Hausarzt der Patientin mit, bei der alten Pfortaderthrombose, die bereits in der von der Beklagten zu 1) durchgeführten CT-Untersuchung nachweisbar sei, sei eine Rekanalisation nicht möglich. Statt dessen wurde eine Marcumar-Therapie eingeleitet.
Am 12. Dezember 1995 wandte sich die Patientin an die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler und bat um eine Überprüfung der von der Beklagten zu 1) durchgeführten CT-Untersuchung sowie der Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 6). Die Kommission holte Gutachten des ehemaligen Direktors des Instituts für radiologische Diagnostik der Universität zu K., Prof. Dr. F., sowie des früheren Direktors der chirurgischen Klinik der Universität zu K., Prof. Dr. Dr. P., ein und gelangte in ihrem abschließenden Bescheid zu dem Ergebnis, dass seitens der Beklagten zu 1) die Pfortaderthrombose auf den von ihr gefertigten CT-Aufnahmen vom 3. August 1995 übersehen worden sei; des weiteren sei es als Behandlungsfehler zu bewerten, dass die CT-Bilder in der Klinik der Beklagten zu 6) nicht von den in ihrem Hause tätigen Radiologen überprüft worden seien. Auch bei einer frühzeitigen Diagnose der Thrombose habe indes keine Indikation für eine aktive medikamentöse oder operative Therapie vorgelegen, da die Risiken diesbezüglicher Maßnahmen unvertretbar hoch gewesen wären und nicht mit einem nachhaltigen Erfolg habe gerechnet werden können.
Die Klägerin macht Ersatzansprüche geltend. Sie hat unter Bezugnahme auf die von der Gutachterkommission eingeholten Gutachten vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe die CT-Untersuchung vom 3. August 1995 falsch beurteilt und die auf den Aufnahmen vom 3. August 1995 bereits nachweisbare Pfortaderthrombose übersehen. Die CT-Bilder habe sie, die Patientin, zusammen mit dem schriftlichen Befund bei ihrer stationären Aufnahme in die Klinik am 4. August 1995 den behandelnden Ärzten ausgehändigt. Auch die Beklagten zu 2) bis 5) hätten die Aufnahmen nicht sachgerecht ausgewertet und das Vorliegen der Thrombose verkannt. Darüber hinaus sei ihnen zur Last zu legen, dass sie die Beurteilung der Beklagten zu 1) nicht überprüft und trotz der anhaltenden Beschwerden keine frühzeitigen Kontrollbefunde erhoben hätten. Die Coeliacographie sei zu spät angeordnet worden. Aufgrund dieser Versäumnisse, die als grob fehlerhaft zu bewerten seien, sei eine rechtzeitige medikamentöse Auflösung (Lysetherapie) oder eine operative Entfernung des Thrombus unterblieben. Bei einem entsprechenden frühzeitigen Vorgehen hätte die Entfernung eines großen Teils des Dünndarms vermieden werden können. Als Folge des verkannten Pfortaderverschlusses sowie der umfangreichen Dünndarmresektion sei sie, die Klägerin, auf eine permanente Medikamenteneinnahme zur Aufrechterhaltung ihrer Lebensfunktionen angewiesen und müsse ständig ärztlich betreut werden. Sie leide unter anhaltenden Beschwerden (Leibschmerzen, massiven Blähungen, häufigen täglichen Durchfällen, Konzentrationsschwäche, Müdigkeit und Kraftlosigkeit). Aufgrund dessen sei ihre Lebensqualität erheblich beeinträchtigt; ihre Berufstätigkeit habe sie wegen ihrer Beschwerden seit dem 1. März 1996 aufgeben müssen.
Die Klägerin hat Ersatz ihrer immateriellen Schäden sowie ihres Erwerbsschadens begehrt und zunächst beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an sie 55.408,92 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
2. an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag jedoch 40.000 DM nicht unterschreiten solle,
3. an sie ab Juli 1999 jeweils im nachhinein bis zum 3. Werktag des Folgemonats 1.352,48 DM zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jedweden Schaden sowohl immaterieller als auch materieller Art zu ersetzen, den aus ihrer fehlerhaften Behandlung im August 1995 resultiere, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Nach antragsgemäßer Verurteilung der Beklagten zu 1) durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 10. Januar 2002 hat die Klägerin sodann hinsichtlich der verbliebenen Beklagten beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an sie 28.330,13 EUR nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
2. an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Betrag 20.451,67 EUR nicht unterschreiten solle, abzüglich von der Beklagten zu 1) am 23. Mai 2002 gezahlter 12.782,30 EUR,
3. an sie ab Juli 1999 jeweils im nachhinein bis zum 3. Werktag des Folgemonats 691,51 EUR, jeweils nebst 4 % Zinsen ab dem 5. August 1999 und ab dem 5. August 2000 jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz abzüglich von der Beklagten zu 1) am 23. Mai 2002 gezahlter 11.064,19 EUR zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jedweden Schaden sowohl immaterieller als auch materieller Art zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Behandlung im August 1995 resultiere, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergingen.
Die Beklagten zu 2) bis 6) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, bei der Aufnahme der Klägerin in die chirurgische Klinik habe lediglich der Befundbericht der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestanden, nicht aber das Bildmaterial. Die Aufnahmen seien von dem Beklagten zu 3) zweimal erfolglos bei der radiologischen Praxis angefordert worden. Ungeachtet dessen hätten sie, die Beklagten, sich auf den radiologischen Befund, der - unstreitig - keine Hinweise auf eine Pfortaderthrombose enthalten habe, verlassen dürfen. Zu begründeten Zweifel an der Richtigkeit habe kein Anlass bestanden; eine Verschlimmerung der Beschwerdesymptomatik habe sich bis zum Abend des 10. August 1995 nicht eingestellt. Die Behandlung der Klägerin sei sachgerecht erfolgt; die erforderlichen diagnostischen Maßnahmen seien sämtlich ergriffen worden. Überdies hätte der Verlauf der Erkrankung auch bei einer früheren Feststellung der Thrombose mangels erfolgversprechender Therapiemöglichkeiten nicht beeinflusst werden können. Die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Erwerbsunfähigkeit seien nicht allein auf die Thrombosen sondern auch auf ihre übrigen Leiden - Zystennieren- und leber - zurückzuführen. Die Höhe des Verdienstausfalles haben die Beklagten bestritten.
Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines medizinischen Gutachtens für das Fachgebiet der Radiologie Beweis erhoben und der gegen die Beklagten zu 3), 4) und 6) gerichteten Klage bis auf einen Teil des begehrten Schmerzensgeldes - das die Kammer mit 40.000 DM für angemessen erachtet hat - und unter Begrenzung des zukünftigen Ersatzes des Erwerbsschadens auf das 65. Lebensjahr der Klägerin stattgegeben; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten zu 3), 4) und 6). Sie beanstanden die Beweiserhebung der Kammer und machen geltend, die Klärung des medizinischen Sachverhaltes hätte durch zusätzliche Einschaltung von Gutachtern aus den Fachgebieten der Chirurgie und inneren Medizin stattfinden müssen. Auch habe das Landgericht zur Frage des Vorliegens der CT-Aufnahmen neben den Zeugen aus Gründen der Waffengleichheit auch die Beklagten zu 3) und 4) als Partei vernehmen, jedenfalls aber informatorisch anhören müssen. Im übrigen wiederholen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, wenden sich gegen den Vorwurf einer grob fehlerhaften Behandlung und tragen ergänzend vor, die Pfortaderthrombose und die Mesenterialvenenthrombose, die die Nekrose des Dünndarms verursacht habe, hätten sich völlig unabhängig voneinander entwickelt. Die Mesenterilavenenthrombose sei erst in den frühen Morgenstunden des 11. August 1995 entstanden; hierauf sei sofort sachgerecht mit der Operation reagiert worden.
Die Beklagten zu 3), 4) und 6) beantragen,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages die Entscheidung des Landgerichts.
Der Senat hat durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. M., Prof. Dr. S. und Prof. Dr. F. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 5. Februar 2004 verwiesen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die beigezogenen Behandlungunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann von den verbliebenen Beklagten zu 3), 4) und 6) weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes (§ 847 BGB a.F.) verlangen, noch steht ihr nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung - insoweit nur gegenüber den Beklagten zu 4) und 6) - oder aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung
(§§ 823 ff BGB a.F.) ein Anspruch auf Ausgleich schon entstandener oder künftiger materieller Schäden zu.
Im Arzthaftungsprozess obliegt es grundsätzlich dem Patienten zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt und/oder Krankenhausträger bei der medizinischen Versorgung ein zumindest fahrlässiges Fehlverhalten unterlaufen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt; die vom Landgericht begonnene und von dem Senat fortgesetzte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass diese Voraussetzungen mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit erfüllt sind:
I.
1.)
Augrund des Gutachtens des Sachverständigen für das radiologische Fachgebiet steht allerdings fest, dass die Pfortaderthrombose auf den von der Beklagten zu 1) am 3. August gefertigten CT-Aufnahmen erkennbar war. Prof. Dr. M. hat dies anhand der Bilder sowohl in erster Instanz als auch anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt; Prof. Dr. S. als Gutachter für das Gebiet der Chirurgie hat sich dieser Beurteilung angeschlossen.
2.)
Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob diese CT-Aufnahmen anlässlich der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 6) vorlagen, bedarf indes keiner Entscheidung; ebenso kann dahinstehen, ob den damals behandelnden Ärzten Fehler betreffend die Auswertung der Bilder - entweder wegen einer Verkennung der darauf sichtbaren Pfortaderthrombose oder wegen einer mangelnden Beiziehung der Aufnahmen - vorzuwerfen sind.
Selbst wenn man dies unterstellt und davon ausgeht, dass auch die Beklagten zu 3) und 4) als Chirurgen die Thrombose bei Vorlage der Bilder hätten erkennen können bzw. bei diesbezüglichen Zweifeln eine erneute Befundung durch den einen Radiologen hätten veranlassen müssen, oder - falls die CT-Aufnahmen fehlten - für ihre Beschaffung hätten sorgen müssen, führen diesbezügliche Versäumnisse nicht zu einer Haftung der verbliebenen Beklagten. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass sich der Krankheitsverlauf bei einer frühzeitigen Erkennung und Behandlung der Pfortaderthrombose günstiger gestaltet und die Dünndarmresektion hätte vermieden werden können oder nur geringer ausgefallen wäre:
a)
Prof. Dr. S. hat anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat deutlich gemacht, dass eine chirurgische Intervention zur Rekanalisation der Vene nicht in Betracht kam, weil ein derartiger Eingriff in aller Regel keinen Erfolg hat. Die inzwischen von Chirurgen und Radiologen angewandte Methode, im Wege der Punktion der Pfortader ein den Thrombus auflösendes Medikament einzuführen, um den Verschluss zu beseitigen, stand im August 1995 noch nicht zur Verfügung; nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S. und Prof. Dr. M. befand sich dieses Verfahren damals noch in einem sehr frühen reinen Experimentierstadium und wurde nur an drei Universitäten in Deutschland erprobt. Wie Prof. Dr. S. hervorgehoben hat, hat diese Methode überdies auch heute noch lediglich in 50 % der Fälle Erfolg. Die Anlage eines TIPS (transjugulärer portosystemischer Stent-Shunt), mit dem eine künstliche Verbindung zwischen der Pfortader und der Vena cava zur Sicherung des Blutabflusses geschaffen wird, war wegen des Ausmaßes des Thrombus, der ausweislich der CT-Aufnahmen vom 3. August 1995 bereits in die Anfänge der Mesenterial- und Milzvene hineinreichte, ebenfalls nicht möglich, weil die Anlage eines TIPS eine weitgehend freie Pfortader erfordert, um das Auswandern thrombotischen Materials - das zu einer Lungenembolie führen kann - beim Einschieben des Stent zu vermeiden. Für die Anwendung einer internistischen Behandlung in Form einer Lysetherapie war es gemäß den Erläuterungen des für dieses Sachgebiet zuständigen Sachverständigen Prof. Dr. F. nach der Aufnahme der Klägerin in die Klinik der Beklagten zu 6) bereits zu spät; nach der übereinstimmenden Beurteilung aller drei Gutachter kam deswegen als einzige Behandlungsmöglichkeit nur eine Antikoagulationstherapie mit Heparin oder Marcumar in Betracht, um die Thrombose zu stabilisieren und eine weitere Gerinnung zu vermeiden.
b)
Die Chancen, bei frühzeitiger Einleitung einer derartigen Therapie einen günstigeren Verlauf als einen subtotalen Verlust des Dünndarms zu erreichen, sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings als gering zu bewerten. Prof. Dr. S. hat darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen eines Verschlusses der Pfortader - insbesondere die Entstehung einer Mesenterialvenenthrombose - nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 10 - 20 % abgeschwächt werden können und der ganz überwiegenden Teil der Patienten (80- 90 %) sich trotz einer Behandlung mit gerinnungshemmenden Medikamenten in der Folgezeit auch sehr langstreckigen Darmresektionen unterziehen muss. Prof. Dr. F. hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und betont, dass die Chancen, einen Dünndarmverlust zu vermeiden, auch aus internistischer Sicht keinesfalls höher als 10 - 20 % eingeschätzt werden können. Zu dem gleichen Ergebnis wie die Sachverständigen ist bereits Prof. Dr. P. in seiner Stellungnahme für die Gutachterkommission gelangt; auch nach seinen Ausführungen wäre selbst bei frühzeitiger Erkennung und Behandlung der Thrombose mit hoher Wahrscheinlichkeit eine teilweise Entfernung des Dünndarms erforderlich geworden; die Möglichkeit einer sparsameren Resektion hat Prof. Dr. P. "ernsthaft bezweifelt".
c)
Beweiserleichterungen hinsichtlich des Kausalitätsnachweises können der Klägerin nicht zugebilligt werden; die Verkennung der Pfortaderthrombose - sei es aufgrund einer unzutreffenden Auswertung der CT-Aufnahmen in der Klinik der Beklagten zu 6) oder einer unterbliebenen Vorlage an die hauseigenen Radiologen, sei es aufgrund einer unterlassenen Beiziehung der Bilder - kann nicht als grobes Fehlverhalten qualifiziert werden:
Prof. Dr. S. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die erwähnten Versäumnisse nicht als völlig unverständlich zu bewerten sind, weil den behandelnden Ärzten ein - vermeintlich - unauffälliger schriftlicher CT-Befund einer Radiologin vorlag, auf dessen Richtigkeit sie sich zunächst grundsätzlich verlassen durften, und die weitere Diagnostik, die trotz dieses unauffälligen Befundes wegen der bei der Klägerin bestehenden klinischen Symptomatik zur Abklärung der Ursache erforderlich war, durchgeführt worden ist.
3.)
Diese weitere Diagnostik ist regelgerecht erfolgt; gemäß den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. wurden die notwendigen Untersuchungen sämtlich vorgenommen oder - was die Gefäßdarstellung anbetrifft - geplant. Einer bei rezidivierenden Oberbauchbeschwerden grundsätzlich angebrachten endoskopischen Abklärung des Darmbereiches von oben und unten bedurfte es nicht, weil diese Untersuchung kurz vor der Aufnahme der Patientin in die Klinik der Beklagten zu 6) seitens des Internisten und Gastroenterologen Dr. W. bereits erfolgt war. Ein erneutes CT wäre nach der Beurteilung des Sachverständigen nur und erst dann erforderlich gewesen, wenn auch die geplante Gefäßdarstellung - die wegen der plötzlichen Verschlechterung des Zustandes der Klägerin nicht mehr erfolgen konnte, sondern vom dem operativen Eingriff "überholt" wurde - keinen Aufschluss über die Ursache erbracht hätte.
Die zeitliche Abfolge der Untersuchungen ist nicht zu beanstanden; wie Prof. Dr. S. hervorgehoben hat, bedurfte es bei der Durchführung der diagnostischen Maßnahmen in der chirurgischen Klinik keiner besonderen Eile, weil bei der Klägerin kein akutes Abdomen, das heißt ein Zustand, der eine notfallmäßige Diagnostik erfordert, vorlag. Angesichts dessen war es auch nicht fehlerhaft, dass die von dem Beklagten zu 5) anlässlich des internistischen Konsils empfohlene Dünndarm-Doppelkontrastuntersuchung nicht sofort vorgenommen wurde; da bei der Patientin keine Notfallsituation bestand, durfte man mit dieser Maßnahme noch zuwarten.
Fehler bei der Auswertung der Untersuchungsergebnisse lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Zwar wurde bei der Röntgenuntersuchung vom 4. August 1995 differentialdiagnostisch eine Raumforderung im rechten Mittelbauch in Betracht gezogen, daraus ergab sich aber nach der Beurteilung des Sachverständigen kein Hinweis auf das Bestehen einer Pfortader- oder Mesenterialvenenthrombose; vielmehr handelt es sich bei solchen Erscheinungen in aller Regel lediglich um nicht kontrastierte Darmschlingen.
4.)
Das Vorgehen des Beklagten zu 5) hat Prof. Dr. F. insgesamt als korrekt bewertet und dazu ausgeführt, dass angesichts der unauffälligen Befunde sämtlicher Voruntersuchungen - CT, Sonographie, Gastroskopie, Coloskopie, Röntgen sowie Leberwerte - aus internistischer Sicht keinerlei Anhaltspunkte für einer Pfortaderthrombose vorlagen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass sich das Befinden der Klägerin zum Zeitpunkt der Konsiliaruntersuchung nicht gravierend verschlechtert hatte, bestand für den Beklagten zu 5) als Internist kein Anlass, dem schriftlichen CT-Befund zu misstrauen und auf eine Neubefundung der Aufnahmen oder eine erneute CT-Untersuchung zu drängen.
Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war es auch richtig, von einer möglichen weiteren Diagnostik in Form einer röntgenologischen Darstellung der Bauchspeicheldrüse (ERCP) abzusehen Prof. Dr. F. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine derartige - für den Patienten keineswegs risikolose - Maßnahme aufgrund der Vorbefunde nicht erforderlich war, sich als nutzlos erwiesen und die Situation möglicherweise nur verschlimmert hätte.
II.
Dass die Patientin im Zuge der postoperativen Behandlung nach der Durchführung der Gefäßdarstellung (DSA) vom 21. August 1995 nicht sogleich im Universitätsklinikum F. zur Anlage eines TIPS vorgestellt wurde, kann den Beklagten nicht als fehlerhaftes Verhalten zur Last gelegt werden. Zwar war der Verschluss der Pfortader bei der DSA- Untersuchung erkennbar; aus diesem Befund ergaben sich nach der übereinstimmenden Beurteilung der Sachverständigen aber keinerlei therapeutische Konsequenzen: Eine Therapie mittels eines TIPS konnte aus den bereits erörterten Gründen wegen des Ausmaßes der Thrombose nicht erfolgen; eine Shunt-Operation, bei der ein Bypass angelegt wird, war nicht indiziert, weil nach dem Ergebnis der Gefäßuntersuchung vom 21. August 1995 der freie venöse Abfluss aus dem Darm über Kollateralen gesichert war.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 .EUR.
S.-B.
- S.-B.