Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 W 91/12·27.09.2012

Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses wegen Begründungsmangels bei Beiordnung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtbeiordnung ihres Anwalts hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht hob den Nichtabhilfebeschluss auf, weil das Landgericht im Abhilfeverfahren die Beschwerdegründe nicht hinreichend geprüft und begründet hat. Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Prüfung, insbesondere zu §121 ZPO und möglicher Interessenkollisionen.

Ausgang: Nichtabhilfebeschluss aufgehoben; Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Prüfung der Beiordnung und der Begründung im Abhilfeverfahren

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO hat das erstinstanzliche Gericht im Abhilfeverfahren die Beschwerdegründe einzeln zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen, warum eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht geboten ist.

2

Verletzt eine Nichtabhilfeentscheidung den gebotenen Prüf- und Darlegungspflichten, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und die Entscheidung ist aufzuheben.

3

Der Hilfsbedürftige hat grundsätzlich Anspruch auf Beiordnung des von ihm gewählten Rechtsanwalts; nach § 121 Abs. 3 ZPO ist nur auszunehmen, wenn durch die Beiordnung zusätzliche Kosten entstünden.

4

Kann gemeinsame Vertretung Mehrkosten vermeiden, kann das Gericht den Bedürftigen auffordern, den Prozessbevollmächtigten eines Streitgenossen zu wählen, es sei denn, es besteht eine Interessenkollision oder der Mitvertreter ist nicht bereit; eine Partei kann nicht gegen den Willen einer Mitpartei zu gemeinsamer Vertretung gezwungen werden.

Relevante Normen
§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 121 Abs. 1 ZPO§ 121 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 11 O 46/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 W 91/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss der 11. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.08.2012 wird aufgehoben.

Insoweit wird das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) ist zulässig. Das Landgericht ist nicht bereit, der Beklagten zu 2) den von ihr gewählten Anwalt beizuordnen. Gegen diese Entscheidung steht der Beklagten zu 2) das Beschwerderecht zu.

4

II.

5

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

6

1.

7

§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht seit der Neufassung der ZPO im Verfahren der sofortigen Beschwerde zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor. Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der vorherige Rechtszustand, der bei einer sofortigen Beschwerde keine Abhilfe ermöglichte, allgemein als unbefriedigend empfunden wurde, weil das Beschwerdegericht auch mit solchen Verfahren befasst werden musste, bei welchem bereits das erstinstanzliche Gericht eine Abänderung seiner Entscheidung für geboten hielt.

8

Der erstinstanzlich tätige Richter hat daher nunmehr zu prüfen, ob auf die sofortige Beschwerde hin eine Abänderung der Entscheidung veranlasst ist, und hat diese ggf. vorzunehmen. Dabei hat das Gericht die Beschwerdegründe im einzelnen zu prüfen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen das Beschwerdevorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt (vgl. nur OLG Köln, MDR 2009, 1409; OLG Nürnberg, MDR 2004, 169). Wird die Nichtabhilfeentscheidung diesen Erfordernissen nicht gerecht, verletzt sie das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zudem wird durch diese Verfahrensweise dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einen möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht Rechnung getragen (vgl. hierzu OLG Köln, OLGReport Köln 2005, 582; OLG Hamm, MDR 2004, 412).

9

2.

10

In Anwendung dieser Grundsätze, die der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt, war der Nichtabhilfebeschluss der Einzelrichterin vom 03.08.2012 aufzuheben, da er nicht erkennen lässt, dass das Beschwerdevorbringen der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 02.08.2012 hinreichend berücksichtigt worden ist.

11

Eine Begründung dahingehend, dass die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend erscheinen, ist nichtssagend. Dem Begründungszwang ist damit nicht genüge getan. Als weitere Begründung wird lediglich in einem Satz aufgeführt, eine konkrete Interessenkollision im vorliegenden Verfahren sei nach wie vor nicht ersichtlich. Diese Begründung zeigt, dass die Einzelrichterin sich nicht ernsthaft mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt hat. Dies folgt bereits daraus, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass es auf das Vorhandensein einer Interessenkollision gar nicht ankomme, vielmehr aus den im Einzelnen ausgeführten Gründen der Beklagten zu 2) das Recht zustehe, den von ihr gewünschten Rechtsanwalt beigeordnet zu bekommen. Mit den hierzu vorgebrachten Argumenten hat sich die Landrichterin nicht auseinandergesetzt.

12

3.

13

Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird die Landrichterin folgendes zu beachten haben:

14

Der Hilfsbedürftige muss einen Rechtsanwalt, der zu seiner Vertretung bereit ist, wählen und namentlich benennen. Das Gericht ist grundsätzlich an diese Wahl gebunden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sie einen Rechtsanwalt gewählt hat, dessen Beiordnung zusätzliche Kosten verursachen würde. In diesem Fall ist die Partei aufzufordern, einen anderen Rechtsanwalt auszuwählen. Wenn sie die Wahl verweigert, unterbleibt die Beiordnung.

15

Das Landgericht ist nun der Auffassung, die Beklagte zu 2) sei verpflichtet, einen Anwalt zu benennen, der beide Beklagten vertritt, weil andernfalls zusätzliche Kosten verursacht würden. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

16

Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO hat die arme Partei grundsätzlich ein Recht darauf, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet zu bekommen. Hiervon macht § 121 Abs. 3 ZPO insoweit eine Ausnahme, als ein nicht in Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dies meint die von der Landrichterin angeführte Kommentarstelle bei Zöller. Hier hat die Beklagte zu 2) einen in Wohnortnähe ansässigen Anwalt in O aufgesucht, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist. Im Rahmen des§ 121 Abs. 3 ZPO ist also zu prüfen, ob Rechtsanwalt F beigeordnet werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich Rechtsanwalt F einverstanden erklärt hat, zu den Bedingungen eines am Gerichtssitz niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet zu werden (vgl. Bl. 100 GA).

17

Lassen sich Streitgenossen durch mehrere Rechtsanwälte vertreten, obwohl die Vertretung durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt ihren Interessen genügen würde, so kann in dem Wunsch des Bedürftigen, dass ihm ein anderer Rechtsanwalt als seinem Genossen beigeordnet werde, eine mutwillige Prozessverteuerung liegen. Namentlich kann ein Beklagter, der im Verkehrsunfallprozess als Gesamtschuldner mit einem anderen Beklagten verklagt wird, nicht verlangen, dass ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, der nur ihn vertritt. Ausnahmen hiervon sind zu machen, wenn die Interessen der Gesamtschuldner miteinander kollidieren. Ohne Interessenkollision ist die arme Partei aufzufordern, den Rechtsanwalt seines Streitgenossen zu wählen, was natürlich voraussetzt, dass dieser Rechtsanwalt bereit ist, die arme Partei zu vertreten.

18

In Anwendung dieser Grundsätze gilt vorliegend folgendes:

19

Der Beklagten zu 2) kann allenfalls aufgegeben werden, den Rechtsanwalt der Beklagten zu 1) zu wählen. Dies setzt allerdings die Bereitschaft von Rechtsanwalt H voraus, auch die Beklagte zu 2) anwaltlich zu vertreten. In der Beschwerdebegründung hat die Beklagte zu 2) darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt H wegen der von ihm angenommenen Interessenkollision nicht bereit ist, gleichzeitig auch die Beklagte zu 2) zu vertreten. Damit ist es der Beklagten zu 2) gar nicht möglich, durch Wahl des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) Kosten zu sparen.

20

Der Beklagten zu 2) kann schließlich auch nicht aufgegeben werden, einen Anwalt zu benennen, der beide Beklagten vertritt. Die Beklagte zu 1) ist bereits anwaltlich vertreten, Anwaltskosten sind für die Beklagte zu 1) bereits angefallen. Dementsprechend kann eine Bereitschaft der Beklagten zu 1) nicht angenommen werden, einen gemeinsamen neuen Anwalt zu nehmen, der eine Interessenkollision verneint. Im übrigen hat die Beklagte zu 2) in der Beschwerdebegründung dargelegt, die Beklagte sei nicht bereit, einen gemeinsamen Anwalt zu benennen. Die Beklagte zu 2) kann die Beklagte zu 1) nicht zwingen, dass sich beide Beklagten von einem gemeinsamen Anwalt vertreten lassen.

21

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass im Gegensatz etwa zu einem Verkehrsunfallprozess tatsächlich unterschiedliche Rechtspositionen bestehen. Dies ergibt sich aus folgendem:

22

Es ist zwar das Grundstück als solches veräußert worden und sind vom Erlös auf dem Grundstück liegende Belastungen getilgt worden. Dies ändert aber nichts daran, dass genaugenommen zwei Miteigentumsanteile veräußert worden sind, wobei ein Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft nach der 1993 verstorbenen E H zustand und der andere Miteigentumsanteil der Beklagten zu 1) als Alleinerbin des 2005 verstorbenen G H. In einem ersten Schritt ist mithin festzustellen, welcher Anteil der auf dem Anderkonto befindlichen 52.870,- € der Erbengemeinschaft gebührt und welcher ausschließlich der Beklagten zu 1). Grundsätzlich kann die Beklagte zu 1) als Alleinerbin nach G H von den Mitverkäufern verlangen, dass sie ihre Zustimmung erteilen, dass die Beklagte zu 1) den auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Betrag erhält. Insoweit besteht eine Interessenkollision zwischen der Beklagten zu 1) und der Erbengemeinschaft, der die Beklagte zu 2) angehört. Es stellt sich nämlich insbesondere die Frage, inwieweit sich der der Beklagten zu 1) wegen ihres Miteigentumsanteils entstehende Erlös sich mit Rücksicht darauf verringert, dass mit dem Erlös aus der Veräußerung Grundschulden getilgt worden sind, die allein auf dem ½-Anteil des G H lasteten. Diese Interessenkollision wird hier dadurch verdeckt, dass der Kläger beide Sachverhalte in unzulässiger Weise vermengt. Insoweit wird sich auch die Frage stellen, inwieweit ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers anzuerkennen ist, die Mitverkäufer auf Zustimmung in Anspruch zu nehmen, insbesondere auch die Beklagte zu 1) auf Auszahlung des Erlösanteils, der der Beklagten zu 1) allein gehört.

23

In Bezug auf den der Erbengemeinschaft nach E H zustehenden Erlösanteil besteht wiederum ein Interessenkonflikt zwischen der Beklagten zu 1) und der Erbengemeinschaft.

24

So vertritt die Beklagte zu 1) die Auffassung, unter gesamtschuldnerischen Innenausgleichsgesichtspunkte bestünden Forderungen gegen die Erbengemeinschaft in Höhe von 40.603,73 €, so dass der der Erbengemeinschaft zustehende Erlös ohnehin ihr gebühre. Diese Auffassung wird jedenfalls von der Erbengemeinschaft als solcher nicht geteilt, wie allein schon die Argumentation des Klägers zeigt.

25

In der Sache weist der Senat in Bezug auf den der Erbengemeinschaft zustehenden Erlös auf folgendes hin:

26

Natürlich können sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft darauf verständigen, welche Beträge welches Mitglied der Erbengemeinschaft ausgezahlt werden soll. Von einem solchen Einvernehmen kann aber nicht ausgegangen werden, wenn man nur die Rechtsstandpunkte des Klägers und der Beklagten berücksichtigt. Daher ist zunächst eine Erbauseinandersetzung durchzuführen. Im Rahmen dieser Erbauseinandersetzung kann – ggf. im Wege der vorbereitenden Feststellungsklage – abgeklärt werden, in welcher Höhe Nachlassverbindlichkeiten bestehen, die vorab aus dem Erlös zu befriedigen sind. Dementsprechend dürfte das Klagebegehren keine Aussicht auf Erfolg haben.

27

Die Absicht der Einzelrichterin, im Termin vom 27.02.2013 einen Güteversuch zu unternehmen, ist zwar verständlich, insbesondere um den am Erlös Beteiligten weitere Prozesse zu ersparen. Eine einvernehmliche Regelung dürfte sich aus vorstehenden Gründen aber nur im Einvernehmen aller am Erlös Beteiligten erzielen lassen.

28

Von der Bestimmung eines Beschwerdewertes wird ausdrücklich abgesehen, weil es eines solchen nicht bedarf.