Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von PKH in Rückabwicklungsangst von Restschuldversicherung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt PKH für eine Klage auf Rückabwicklung eines Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrags wegen angeblich fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Das Landgericht lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab; die Belehrungen seien ordnungsgemäß. Das OLG bestätigt dies und führt aus, dass selbst bei wirksamem Widerruf gemäß § 358 Abs.4 S.3 BGB die Rückabwicklung zwischen Darlehensgeber und Unternehmer erfolgt, sodass der Verbraucher keine Erstattung der darlehensfinanzierten Versicherungsbeiträge, der Bearbeitungsgebühr oder des Verwertungserlöses verlangen kann.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet abgewiesen; beabsichtigte Klage hat keine Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Bei verbundenen Verträgen tritt der Darlehensgeber nach § 358 Abs.4 S.3 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein; die Folgen sind gesetzliche Saldierung/Konsumption zwischen Darlehensgeber und Unternehmer, nicht eine dreieckige Rückabwicklung zugunsten des Verbrauchers.
Der Verbraucher kann nur Rückzahlung von Leistungen verlangen, die er aus eigenem Vermögen erbracht hat; finanziert gezahlte Versicherungsprämien und Bearbeitungsgebühren, die nie Vermögen des Verbrauchers bildeten, sind nicht erstattungsfähig.
Die gesetzliche Wirkung des Eintritts des Darlehensgebers nach § 358 Abs.4 BGB wird durch insolvenzrechtliche Vorschriften nicht aufgehoben; sie ist nicht davon abhängig, dass der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Erfüllung gegenüber dem Darlehensgeber wählt.
Bei Widerrufsrechten aus dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 8 VVG) gelten andere Voraussetzungen als nach § 355 BGB; eine gesonderte Belehrung über die Wirkung auf das Darlehensverhältnis ist nicht regelmäßig erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 10 O 52/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.05.2012 wird zurückgewiesen
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rückabwicklung eines Restschuldversicherungs- und Darlehnsvertrages, den der Insolvenzschuldner mit der Antragsgegnerin am 31.07.2008 geschlossen hat. Er begehrt Rückzahlung der Beiträge zur Ratenschutzversicherung und S. Safe Versicherung nebst Zinsen, sowie der Bearbeitungsgebühr; darüber hinaus verlangt er Herausgabe des Erlöses aus der Verwertung des zur Sicherung der Darlehensforderung der Antragsgegnerin übereigneten Fahrzeugs, nachdem er mit Schreiben vom 05.05.2011 den Ratenschutzversicherungsvertrag widerrufen hat. Der Insolvenzschuldner hatte mit der Antragsgegnerin am 31.07.2008 einen Darlehnsvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises von 10.399,- € für ein Neufahrzeug geschlossen und war zur Absicherung der Zahlungspflichten aus diesem Vertrag der Ratenschutzversicherung/S.. Safe Versicherung beigetreten. Der Antragsteller meint, die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin sei nicht ordnungsgemäß gewesen und habe die Widerrufsfrist daher nicht in Gang gesetzt.
Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller die vom Insolvenzschuldner geschlossenen Verträge nicht mehr habe widerrufen können, weil die Widerrufsfrist abgelaufen sei; die von der Beklagten erteilten Wider-rufsbelehrungen seien ordnungsgemäß gewesen, insbesondere habe die Belehrung zur Ratenschutzversicherung keinen Hinweis auf den Entfall der Bindung an den Darlehnsvertrag bei Widerruf des Versicherungsvertrages enthalten müssen, da sich das Wider-rufsrecht aus § 8 VVG und nicht aus § 355 BGB ergebe.
Mit seiner gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegten Beschwerde wiederholt der Antragsteller seine Auffassung, dass die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Gang gesetzt worden sei, und macht geltend, dass aufgrund des in Art. 6 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vorgesehenen Widerrufsrechts der Widerrufsdurchgriff des § 358 BGB auch auf das Widerrufs-recht nach dem VVG Anwendung finden müsse.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache nicht begründet.
Die von ihm beabsichtigte Klage hat - worauf die Antragsgegnerin beim Landgericht zu Recht unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen hat -unabhängig davon, ob der von ihm mit Schreiben vom 05.05.2011 erklärte Widerruf des Ratenschutzversicherungsvertrages noch wirksam erfolgen konnte, keine Aussicht auf Erfolg, weil dem Antragsteller jedenfalls kein Anspruch auf Erstattung der RSV-Prämie, des Santander Safe Beitrages und der Bearbeitungsgebühr, jeweils zuzüglich Zinsen, sowie des Erlöses aus der Verwertung des Fahrzeugs zusteht.
Geht man im vorliegenden Fall zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Antragsgegnerin infolge wirksamen Widerrufs nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag - hier also des Ratenschutzversicherungsvertrages - eingetreten ist und es zu einer zweiseitigen Rückabwicklung sowohl des Darlehens - wie auch des damit verbundenen Geschäfts kommt, steht dem Verbraucher (und damit dem Antragsteller) kein Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer geleisteten, darlehensfinanzierten Entgelts für die von dem Unternehmer im Rahmen des verbundenen Vertrages erbrachte Leistung zu. Denn durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt es zu einer Konsumtion, Konzentration oder Saldierung kraft Gesetzes, nicht dagegen zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt. Es soll zum Schutz des Verbrauchers gerade keine Rückabwicklung im Dreieck erfolgen, also keine Rückzahlung des Kreditbetrages vom Verbraucher an den Darlehensgeber und keine Erstattung des finanzierten Kaufpreises bzw. Entgelts vom Unternehmer an den Verbraucher. Die Rückabwicklung der genannten Leistungen erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer. Die gesetzliche Regelung bezweckt, den Verbraucher so zu stellen , wie er stände, wenn er ein einfaches Abzahlungsgeschäft geschlossen hätte, bei dem der Unternehmer den Kaufpreis oder das Entgelt für die von ihm sonst erbrachte Leistung selbst kreditiert. In diesem Fall könnte der Verbraucher die von ihm geleisteten Teilzahlungen von dem Unternehmer zurückfordern, mehr aber nicht, und hätte im Gegenzug den finanzierten Gegenstand zurückzugeben. Der Verbraucher hat somit Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Leistungen, aber eben nur dieser (OLG Düsseldorf, MDR 2010, 456; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2009 -17 W 59/09; OLG Celle, WM 2011, 456; OLG Stuttgart WM 2009, 1361). Da die vom Antragsteller geltend gemachten Versicherungsbeiträge und die Bearbeitungsgebühr mittels des von der Antragsgegnerin gewährten Darlehens finanziert worden sind und nie zum Vermögen des Insolvenzschuldners gehörten, können sie auch nicht zurückverlangt werden. Dies gilt auch für den durch die Verwertung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs erlangten Erlös. Wäre es nicht bereits an die Antragsgegnerin sicherungsübereignet gewesen, hätte der Insolvenzschuldner es zurückgeben müssen und kann daher keinen Anspruch auf das Surrogat - den Erlös aus der Verwertung - erheben.
Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht, stehen insolvenzrechtliche Vorschriften der sich aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB ergebenden gesetzlichen Rechtsfolge nicht entgegen. Der Eintritt der Saldierung ist nicht davon abhängig, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO die Erfüllung des Rückgewährschuld-verhältnisses mit dem Darlehensgeber wählt. Die Entstehung beider Rückgewährschuldverhältnisse und der Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers fallen als jeweilige Folgen des Widerrufs zusammen. Der Widerruf als solcher kann aber nur einheitlich ausgeübt werden. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter - wie hier - für den Widerruf, muss er sich an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Konzeption des § 358 BGB festhalten lassen, die eine Rückzahlung des unmittelbar an die Restschuldversicherung geflossenen Teils der Darlehensvaluta gerade nicht vorsieht (OLG Düsseldorf, MDR 2010, 456). Vorliegend ist auch § 96 InsO nicht einschlägig, weil kein Fall der Aufrechnung, sondern der kraft Gesetzes eintretenden Saldierung, Konsumtion oder Konzentration gegeben ist (OLG Stuttgart, WM 2009, 1361).
Dr. F… J…. F…