Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Pflichtteilsanspruch zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen Pflichtteilsansprüchen; das OLG Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde zurück. Das Gericht sah keine Hilfsbedürftigkeit, da der Antragsteller über erhaltene Mittel verfügte und anwaltlich beraten war. Zudem sei die Klage mutwillig, weil Ansprüche gegen den Erben und nicht gegen den Testamentsvollstrecker zu richten seien.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt Hilfsbedürftigkeit voraus; wer über verwertbare Vermögenswerte verfügt, die zur Prozessführung hätten einbehalten werden können, ist nicht hilfsbedürftig.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Partei vorhandene Mittel ohne zwingenden Grund für andere Zwecke verwendet hat, sodass die Kostenbarriere nicht tatsächlich beseitigt wird.
Ein beabsichtigter Prozess kann als mutwillig angesehen werden, wenn die Klage gegen den rechtlich falschen Adressaten gerichtet ist und der richtige Adressat die Ansprüche voraussichtlich anerkennen würde.
Pflichtteilsansprüche sind nach § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB gegen den Erben geltend zu machen; der Testamentsvollstrecker ist insoweit nicht der richtige Anspruchsgegner.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 10 O 145/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 8. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; au-ßergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 3, 567 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt, sie ist jedoch nicht begründet.
I.
Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller nicht als hilfsbedürftig im Sinne des § 114 ZPO angesehen werden kann. Der Senat macht sich diese in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung stehenden Ausführungen nach eigener Sachprüfung ausdrücklich zu eigen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Antragsteller war von Anfang an anwaltlich beraten. Bereits dies verdeutlicht, dass er davon ausging, sachkundige Hilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu benötigen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2008 machte der Antragsteller – nur mit Rücksicht auf das im Nachlass vorgefundene Barvermögen – einen Pflichtteilsteilanspruch in Höhe von 30.000 € unter Fristsetzung von 14 Tagen gegen den Testamentsvollstrecker geltend. Auf den seit dem Tod des Erblassers fälligen Pflichtteil erhielt er trotz erfolgter Fristsetzung lediglich 20.000 €. Allein aufgrund dieser Reaktion des Testamentsvollstreckers musste der anwaltlich beratene Antragsteller damit rechnen, nur mittels Inanspruchnahme der Gerichte zu seinem Recht zu kommen. Er war daher bereits zu diesem Zeitpunkt gehalten, entsprechende Gelder zurückzuhalten, so dass er die durch das vorliegende Verfahren entstehenden Kosten aus den erhaltenen 20.000 € hätte tragen können. Zu diesem Zweck hätte er sich von seinem Anwalt die benötigte Summe angeben lassen können. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es nämlich, unbemittelten Personen den Zugang zum Gericht durch Beseitigung der Kostenbarriere zu erleichtern und damit die Chancengleichheit zu verbessern. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht deshalb schon dann kein Grund, wenn eine Partei ohne weiteres die möglicherweise benötigten Prozesskosten tragen könnte, es aber vorgezogen hat, diese Vermögenswerte für andere, nicht unbedingt notwendige Zwecke auszugeben, wie es hier geschehen ist.
II.
Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat auf folgendes hin:
Nach § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB können Pflichtteilsansprüche nur gegen den Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. Hierunter fallen sämtliche Pflichtteilsansprüche, z.B. auf Auskunft hinsichtlich des Nachlasses gemäß § 2314 BGB, auf Wertermittlung gemäß § 2314 BGB, auf Zahlung des Pflichtteilanspruchs. Der Testamentsvollstrecker brauchte mithin dem Pflichtteilsberechtigten keine Auskunft zu erteilen und kann gegen den Willen des Erben eine Pflichtteilsforderung auch nicht mit Wirkung gegen diesen rechtsgeschäftlich anerkennen. Der Antragsteller hätte sich mithin hinsichtlich der Ansprüche, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, von vorn herein an seinen Bruder wenden müssen. Der Testamentsvollstrecker war rechtlich der falsche Ansprechpartner. Es ist weiter weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Bruder des Antragstellers die Wertermittlungsansprüche aus § 2314 BGB sowie die sich sodann rechnerisch ergebenden Pflichtteilsansprüche des Antragstellers jemals bestritten hat. Bei dieser Sachlage ist das Klagebegehren des Antragstellers als mutwillig zu bewerten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Antragsgegner, der ebenfalls anwaltlich beraten ist, die Auskunftsansprüche und die sich danach ergebenden Pflichtteilsansprüche des Antragstellers anerkannt hätte. Dies findet seine Bestätigung darin, dass der Antragsgegner Klageabweisungsanträge gerade nicht angekündigt hat, vielmehr zum Ausdruck gebracht hat, dass es keinen Anlass gebe, die berechtigten Wertermittlungs- und Pflichtteilsansprüche des Antragstellers nicht zu befriedigen. Der Anwalt des Antragstellers hat noch nicht einmal den Versuch unternommen, unter Darlegung der klaren Rechtslage eine entsprechende Anerkennung der Pflichtteilsansprüche durch den Erben zu erreichen. Vielmehr wird um Prozesskostenhilfe für eine Klage nachgesucht, die für erforderlich gehalten wird, weil der Testamentsvollstrecker im Hinblick auf die Pflichtteilsansprüche untätig geblieben ist. Erst wenn der Bruder des Antragstellers in Verkennung der Rechtslage die in Rede stehenden Pflichtteilsansprüche zurückgewiesen hätte, wäre es geboten gewesen, diesen im Klageweg in Anspruch zu nehmen. Dementsprechend geht auch der Antragsgegner zutreffend von einem überflüssigen Prozess aus.
Vorliegend wird eine Klage gegen den Erben für erforderlich gehalten mit der Begründung, der Testamentsvollstrecker sei zwei Jahre lang hinsichtlich der Vorlage von Wertgutachten untätig geblieben. Rechtlich entscheidend war aber, ob der Erbe untätig blieb, eben weil er entsprechende Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten negierte, wovon nach Aktenlage überhaupt nicht ausgegangen werden kann.
Nach alledem ist das beabsichtigte Klagebegehren so lange als mutwillig anzusehen, als nicht feststeht, dass der Bruder des Antragstellers die angekündigten Klageanträge trotz klarer Rechtslage negiert, etwa weil er zu Unrecht meint, ihm seien die Hände gebunden. Hat der Erbe die Wertermittlungsansprüche zu erfüllen, kann er sich gerade nicht auf Untätigkeit des Testamentsvollstreckers berufen. Vielmehr hat er – auf welche Weise auch immer – dafür zu sorgen, dass die Wertermittlungsansprüche erfüllt werden.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen mithin in einer Deutlichkeit, dass der beabsichtigte Prozess – allein gestützt auf das Untätigbleiben des Testamentsvollstreckers - überflüssig ist und letztlich vornehmlich darauf beruht, dass sich der Anwalt des Antragstellers entgegen der Rechtslage hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche ausschließlich mit dem Testamentsvollstrecker auseinandergesetzt hat.
Bei der gegebenen Sachlage kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Antragsteller ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gefahr läuft, seine restlichen Pflichtteilsansprüche zu verlieren. Vorliegend wird endlich einmal anwaltlich abzuklären sein, ob der Antragsgegner die in Rede stehenden Pflichtteilsansprüche grundsätzlich anerkennt. Bejahendenfalls braucht dann nur noch abgeklärt zu werden, wie die Erfüllung – auch mit Hinblick auf die Verweigerungshaltung des Testamentsvollstreckers – vorzunehmen ist. Vorliegend ist offensichtlich, dass der Testamentsvollstrecker eine Wertermittlung durch Sachverständigengutachten, auf die der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch hat, bislang nicht in Auftrag gegeben hat. In seinem Schreiben vom 21.01.2009 hat der Testamentsvollstrecker nämlich mitgeteilt, dass er den Immobilienkaufmann Berndsen beauftragt habe, eine gutachterliche Bewertung des Grundbesitzes vorzunehmen. Eine Grundstücksbewertung durch einen Makler ist unzureichend. Ggf. ist der Antragsgegner nach entsprechender Abklärung gehalten, selbst die Gutachtensaufträge zu erteilen. Vorliegend ist mithin nur das gegenseitige Einvernehmen erforderlich, dass die in Rede stehenden Pflichtteilsansprüche zwischen den Brüdern abzuwickeln sind, wobei es ggf. eines Duldungstitels gegenüber dem Testamentsvollstrecker bedarf, falls sich dieser nicht bereit finden sollte, die sich nach der Erteilung der Auskunft ergebenden Pflichtteilsansprüche des Antragstellers zu befriedigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es ausnahmsweise der Bestimmung eines Beschwerdewertes bedarf. Dieser bestünde im Übrigen aus den Anwalts- und Gerichtskosten, die der Antragsteller aufbringen müsste, um den beabsichtigten Prozess führen zu können.