Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 W 79/08·17.08.2008

Sofortige Beschwerde wegen angeblicher Befangenheit eines Sachverständigen zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen in einem Bergschadensverfahren. Zentral ist, ob häufige Gutachteraufträge durch Bergbauunternehmen eine Befangenheit begründen. Das OLG hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet: bloße Geschäftsbeziehungen und die geringe Zahl fachkundiger Gutachter rechtfertigen keine Besorgnis der Befangenheit; die öffentliche Bestellung und Vereidigung sowie mögliche Haftung stärken das Vertrauen in die Unparteilichkeit.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ist nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorliegen.

2

Reine berufliche Beziehungen oder regelmäßige Gutachteraufträge eines Sachverständigen für ein Unternehmen begründen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keine Besorgnis der Befangenheit.

3

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen spricht für seine persönliche Eignung und die Verpflichtung zur Unparteilichkeit.

4

Die begrenzte Zahl fachkundiger Sachverständiger in einem Spezialgebiet und die deshalb häufigen Aufträge durch ein Unternehmen rechtfertigen allein keine Schlussfolgerung auf wirtschaftliche Abhängigkeit oder parteiische Gutachten.

5

Die Möglichkeit persönlicher Haftung des Sachverständigen für grob fehlerhafte Bewertungen wirkt einer Vermutung wirtschaftlicher Einflussnahme entgegen.

Relevante Normen
§ 406 Abs. 5 ZPO§ 291 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird die gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mön-chengladbach gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig nach § 406 Abs. 5 ZPO, sie ist jedoch nicht begründet.

3

Das Landgericht hat zutreffend die nach der Rechtsprechung geltenden allgemeinen Grundsätzen für die Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen dargelegt. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen W. nicht gerechtfertigt ist. Insoweit nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.

4

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

5

Vorliegend geht es um die Sachverständigenbewertung von Schäden an Gebäuden, dabei vornehmlich um die Frage, inwieweit diese auf Bergschäden zurückzuführen sind. Aufgrund dieser Aufgabenstellung scheiden Markscheider als Sachverständige aus, weil sie senatsbekannt (§ 291 ZPO) gerade nicht die erforderliche Sachkunde für Bergschäden an Gebäuden haben. Zudem ist dem Senat aus gleich gelagerten Fällen bekannt (vgl. nur 7 W 109/06; 7 W 103/06; 7 W 115/05), dass es zur Zeit nur vier öffentlich bestellte Sachverständige (= Gesellschaften) für Bergschäden in der Bundesrepublik gibt. Alle diese Sachverständigen – auch der Sachverständige W. sowie der genannte Sachverständigen S. – sind regelmäßig für Bergbauunternehmen wie die Rx. AG tätig. Dass diese Sachverständigen und auch der Sachverständige W. im Bereich der Bewertung von Bergschäden an Gebäuden "regelmäßig" mit der Rxx. AG bzw. deren Tochterunternehmen, der D., zu tun hat, erklärt sich allein schon aus dem Umstand, dass die Rxx. AG bzw. die D. als einzige den Steinkohleberg flächendeckend betreiben und auch Bergschäden zu regulieren haben. Es ist weiter gerichtsbekannt, dass die Beklagte und die D. AG in außergerichtlichen Bergschäden stets die vier vorhandenen Sachverständigen und damit auch den gerichtlich bestellten Sachverständigen als Schiedsgutachter zur Auswahl vorschlägt, wobei vom Bergbauunternehmen regelmäßig die Kosten der Schiedsgutachten übernommen werden. Daraus lässt sich allerdings nicht herleiten, der Sachverständige W. Erstatter als Schiedsgutachter bzw. als zur Beurteilung von Bergschäden eingesetzter Sachverständiger erstatte Gefälligkeitsgutachten im Interesse der Bergbauunternehmen und er sei angesichts der Vielzahl der Gutachtenaufträge wirtschaftlich von der Beklagten abhängig. Insoweit ist im übrigen zu beachten, dass der Sachverständige nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer Falschbewertung auch eine persönliche Haftung gegenüber dem Bergbaugeschädigten treffen würde.

6

Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt ist. Dies setzt nicht nur die fachliche Kompetenz, sondern auch die persönliche Eignung voraus. Denn vom öffentlich bestellten Sachverständigen wird absolute Unparteilichkeit verlangt, die zu wahren er dann auch auf seinen Eid zu nehmen hat. Diese besondere "Eingangsstelle" ist auch dazu bestimmt und geeignet, das Vertrauen der Rechtssuchenden insbesondere auch in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu fördern. Das wird ein verständiger Rechtssuchender auch so sehen.

7

Nach alledem ist bei objektiver Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit nicht gerechtfertigt.

8

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass unter Zugrundelegung der Argumentation der Kläger bei Bergbauprozessen vorliegender Art ausschließlich ausländische Sachverständige herangezogen werden müssten. Kompetente Sachverständige, die keine Berührung mit Bergbauunternehmen haben, sind dem Senat nämlich nicht bekannt. Schließlich weist der Senat, der im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf für alle Bergschadensfälle zuständig ist, darauf hin, dass ihm noch kein Fall in der erinnerlichen Vergangenheit bekannt ist, in dem Anlass zur Sorge bestand, hier wirke sich eine irgendwie geartete Abhängigkeit des Sachverständige vom Bergbauunternehmen zu Lasten des Bergbaugeschädigten aus.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

10

Der Beschwerdewert beträgt 56.000 € (1/3 des Wertes der Hauptsache).