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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 W 70/12·26.08.2012

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Kostenlast bei Stufenklage über Pflichtteil

ZivilrechtErbrechtZivilprozessrecht (Kostenrecht)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erstritt in einer Stufenklage Auskunft und Wertermittlung eines Nachlasses; nach Zahlung des Pflichtteils von 6.176,85 € erklärten die Parteien die Erledigung. Das Landgericht legte die Kosten dem beklagten Teil auf; die Beklagte erhob sofortige Beschwerde. Das OLG wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass schuldhafter Auskunftsverzug und die Billigkeitsabwägung nach § 91a ZPO die vollständige Kostenlast der Beklagten rechtfertigen; eine später überhöhte Streitwertschätzung des Klägers ist ohne Anhaltspunkte für Willkür nicht zu sanktionieren.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigung einer Stufenklage kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch berücksichtigt werden, ohne dass der Kläger diesen gesondert geltend machen muss.

2

Hat der Beklagte eine Auskunfts- und Wertermittlungspflicht schuldhaft nicht erfüllt und gerät dadurch in Verzug, ist ihm die Kostenlast des Rechtsstreits aufzuerlegen, auch soweit sich der nachträglich ermittelte Anspruch als geringer erweist.

3

Erweist sich eine vom Kläger zur Streitwertfestsetzung vorgenommene Schätzung später als überhöht, ist dies dem Kläger nicht anzulasten, sofern keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder unmaßgebliche Wertangabe vorliegen.

4

Wegen des schuldhaften Auskunftsverzugs kann dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 286 BGB zustehen, insbesondere für Kosten eines Zahlungsantrags.

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 ZPO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 93 ZPO§ 91, 91a ZPO§ 91 ZPO§ 91a ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 286 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 2 O 205/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22.05.2012 wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

 

Beschwerdewert: 4.500,- €

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte ein Teilanerkenntnisurteil zur Auskunftserteilung und Wertermittlung erstritten. Den sich nach der Auskunft und dem Wertermittlungsgutachten ergebenden Pflichtteilsanspruch von 6.176,85 € hat die Beklagte erfüllt, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

4

Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits in dem angefochtenen Beschluss der Beklagten auferlegt und ausgeführt, dass sich die Beklagte bei Klageerhebung mit der Erteilung der Auskunft in Verzug befunden  und Anlass zur Klageerhebung gegeben habe, weshalb sie sich nicht auf § 93 ZPO berufen könne, soweit sie ihre Auskunftspflicht anerkannt habe. In Bezug auf den für erledigt erklärten Zahlungsantrag  hat das Landgericht ausgeführt, dass die Tatsache, dass der sich nach der Auskunft ergebende Anspruch niedriger als der bei Klageeinreichung für die Streitwertfestsetzung vom Kläger geschätzte Betrag sei, nicht zu einer anteiligen Kostentragungspflicht des Klägers führe.

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die geltend macht, dass es ihr kostenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass der Kläger den Wert des Nachlasses deutlich überhöht angegeben habe.

6

Die nach §§ 91, 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung ergibt eine vollumfängliche Kostenlast der Beklagten.

7

Dass sie die Kosten zu tragen hat, soweit sie den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Klägers anerkannt hat, ergibt sich aus § 91 ZPO und beanstandet die Beklagte auch nicht. Ebenso gesteht sie zu, in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Zahlungsantrag insoweit die Kosten  tragen zu müssen, als sie den (dann schließlich nicht mehr beziffert geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von 6.176,85 € erfüllt hat.

8

Entgegen ihrer Ansicht hat sie jedoch auch die Kosten zu tragen, soweit sich der vom Kläger ursprünglich auf 16.665,- € geschätzte Pflichtteilsanspruch nach Auskunftserteilung und Wertermittlung teilweise als nicht begründet herausgestellt hat.

9

Zwar hat der BGH (NJW 94, 2895) es bei einseitig erklärter Erledigung des Rechtsstreits abgelehnt, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, wenn bei erhobener Stufenklage die erteilte Auskunft ergibt, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht (und stattdessen das Feststellungsbegehren dahin ausgelegt, die Ersatzpflicht des Beklagten für die nutzlos aufgewendeten Kosten festzustellen).

10

Bei übereinstimmend erklärter Erledigung ist jedoch die Frage, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt, dem Streit der Parteien entzogen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 91 a Rn 12), und es kann im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch berücksichtigt werden (Prütting/Gehrlein-Hausherr, ZPO, 4.A. § 91 a Rn 81;Jaspersen/Wache in Beck´scher Online-Komm. ZPO, § 91 a Rn 23; Zöller-Vollkommer, a.a.O. Rn 58 Stichwort Stufenklage; OLGR Stuttgart, 2007, 918; OLG Frankfurt, NJW-RR 06, 1581), ohne vom Kläger zu verlangen, dass er einen solchen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gesondert oder im Wege der Klageänderung geltend macht. Dem Ziel der Prozessökonomie widerspräche es auch, den Kläger zur Vermeidung eines Prozessrisikos zunächst auf den Weg der isolierten Auskunftsklage zu verweisen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1454).

11

Im vorliegenden Fall steht dem Kläger gegen die Beklagte aus Verzug, §§ 280 Abs. 1, 286 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten für den unbezifferten Zahlungsantrag zu. Der Kläger, der aufgrund der schuldhaft nicht erteilten Auskunft der Beklagten über die Höhe des Nachlasswertes im Unklaren war, hat den richtigen Weg der Stufenklage gewählt, und war gehalten, für die Streitwertfestsetzung  eine Wertangabe zu machen. Dass diese –auf einer Schätzung beruhende- Angabe sich später als überhöht herausgestellt hat, kann ihm nicht angelastet werden, solange –wie hier- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Wertangabe willkürlich und ohne jedes Maß erfolgt wäre (vgl. OLG Saarbrücken AGS 2011, 91). Es hätte vielmehr an der Beklagten gelegen, durch rechtzeitige Erteilung der von ihr geschuldeten Auskunft Klarheit über die Höhe des Nachlasswertes zu schaffen.

12

Es entspricht daher der Billigkeit, der Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen.

13

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO.

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Vors. Richter am OLG                                          Richter am OLG                            Richterin am OLG