PKH für Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Belehrung wegen Fristbeginn unklar
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rückabwicklung eines Kfz-Verbraucherdarlehens nach Widerruf 2014. Streitpunkt war, ob die Widerrufsbelehrung den Fristbeginn ordnungsgemäß und deutlich ausweist. Das OLG Düsseldorf bejahte für die Feststellungs- und Herausgabeanträge hinreichende Erfolgsaussicht, weil die Belehrung wegen der kumulativ genannten Voraussetzungen und eines zugleich erklärten Verzichts auf Zugang der Annahmeerklärung intransparent ist. PKH wurde insoweit ratenfrei bewilligt; weitergehende Anträge (Schadensersatzpauschale/Abrechnung) wurden mangels Bestimmtheit bzw. Rechtsgrundlage abgelehnt.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde teilweise stattgegeben; PKH ratenfrei für Klageanträge 1 und 2 bewilligt, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt nur bei einer deutlich gestalteten und inhaltlich unmissverständlichen Belehrung, die den Fristbeginn aus Verbrauchersicht eindeutig erkennen lässt.
Enthält ein Vertragsformular zur Widerrufsfrist kumulative Voraussetzungen für den Fristbeginn, während an anderer Stelle zugleich ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 BGB) erklärt wird, kann es an der erforderlichen Deutlichkeit und Transparenz der Widerrufsbelehrung fehlen.
Ist für den Verbraucher nicht erkennbar, wodurch und wann die Kenntnis von der Annahme des Darlehensantrags eintreten soll, löst die Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist nicht aus.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz sämtlicher künftiger Schäden ist ohne hinreichende Eingrenzung und zeitliche Begrenzung zu unbestimmt und zu weitgehend.
Prozesskostenhilfe ist für einzelne beabsichtigte Klageanträge zu bewilligen, wenn diese hinreichende Erfolgsaussicht bieten, während sie für andere Anträge mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 10 O 2/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.07.2015 wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.05.2015 teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird für die beabsichtigten Klageanträge zu 1. und 2. aus dem Klageentwurf vom 30.12.2014 unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei R und K-F ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.07.2015 gegen den ihr am 11.06.2015 zugestellten Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.05.2015 ist zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Rückabwicklung des Verbraucherdarlehens vom 19.03.2007, nachdem sie am 24.10.2014 den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt hat.
Zu den Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vollumfängliche Darstellung unter Ziffer I. in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.05.2015 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die folgenden beabsichtigten Klageanträge:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin eine restliche Forderung aus dem widerrufenen Darlehensvertrag vom 19.03.2007 mit der Nr. i.H.v. 3.902,14 EUR - Stand 08.05.2014 abzüglich Zahlungen i.H.v. 600,00 EUR - nicht zusteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr verwahrten Original-Fahrzeugbrief für das Kfz PKW O C-A mit der Fahrzeugbriefnummer B an die Klägerin herauszugeben.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch das sicherungsübereignete Kfz mit der Kfz-Briefnummer B, insbesondere für die Unterstellungen einer Garage und dessen Entsorgung künftig entstehen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kreditkonto der Klägerin mit der Nr. wertmäßig zum 19.03.2007 ein Betrag i.H.v. 77,67 EUR, zum 28.07.2010 i.H.v. 232,69 EUR, zum 27.09.2011 i.H.v. 328,30 EUR und zum 20.03.2013 i.H.v. 224,00 EUR gutzuschreiben und das vorbezeichnete Kreditkonto jeweils ab dem 19.03.2007, 28.07.2010, 27.09.2011 und 20.03.2013 unter Berücksichtigung dieser Gutschriften und mit dem Sollzinssatz in Höhe des marktüblichen Zinssatzes nach der MFI-Zinsstatistik, beginnend ab dem 19.03.2007 mit höchstens 9,15% p.a., neu zu berechnen sowie die sich daraus ergebende Überzahlung an die Klägerin zu erstatten.
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat mit Beschluss vom 29.05.2015 (vgl. Bl. 52 ff. GA) den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 30.12.2014 in der Form des Schriftsatzes vom 18.03.2015 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin entspreche dem Deutlichkeitsgebot und gebe auch die notwendigen Details zum Beginn der Widerrufsfrist vollständig und verständlich wieder. Das Ereignis, welches die Frist in Gang setze, sei eindeutig benannt. Der Beginn der Widerrufsfrist hänge danach von der Annahme der Antragsgegnerin sowie der Aushändigung der Unterlagen und der Kenntnis der Antragstellerin von der Annahme ab. Die Rechtsfolgen seien auch hinsichtlich der bei Widerruf geschuldeten Verzinsung des überlassenen Darlehenskapitals zutreffend. Der Widerruf der Antragstellerin sei demnach verfristet. Zu den Stundungsgebühren habe sie keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass diese in unwirksamer Weise erhoben worden seien. Die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Kreditbearbeitungsgebühren sei auf Stundungsvereinbarungen nicht übertragbar, da es sich um eine zusätzliche, über die Darlehensgewährung hinausgehende Leistung handele, für die es üblich und angemessen sei, dass sie nur gegen Vergütung gewährt werde. Die Vereinbarung einer Stundung unterliege der Vertragsfreiheit. Die Antragstellerin könne sich nicht auf fehlende Informationen zur Preisgestaltung berufen, wenn sie trotz der vermeintlich fehlenden Informationen die Stundung beantrage.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 hat die Antragstellerin gegen den ihr am 11.06.2015 zugestellten Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Entscheidung gehe unzutreffend von ausreichender drucktechnischer Hervorhebung der Widerrufsbelehrung aus. Zudem sei die Belehrung inhaltlich falsch, denn sie enthalte keine zutreffende und unmissverständliche Angabe des Fristbeginns. Maßgeblich sei die Aushändigung der Widerrufsbelehrung, auf die in der Belehrung nicht abgestellt werde. Zudem lege die Belehrung das unrichtige Verständnis nahe, der Tag der Aushändigung oder Unterzeichnung der Vertragsurkunde bzw. des Zugangs der Annahmeerklärung werde bei der Berechnung der Wochenfrist mitgezählt, was gemäß § 187 Abs. 1 BGB unzutreffend sei.
Mit Beschluss vom 11.08.2015 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass es eines Hinweises auf die Fristberechnung gemäß § 187 Abs. 1 BGB nicht bedurft habe. Vielmehr genüge die Belehrung über das Ereignis, welches die Frist in Gang setze.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat überwiegend die gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1.
Der Antragstellerin dürfte hinsichtlich des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages vom 19.03.2007 gemäß §§ 491, 495 BGB (in der Fassung vom 23.07.2002, gültig vom 01.08.2002 bis 10.06.2010, im Folgenden a.F.) ein Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB (in der Fassung vom 02.12.2004, gültig vom 08.12.2004 bis 10.06.2010, im Folgenden a.F.) zugestanden haben, das gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. innerhalb von zwei Wochen zu erklären war, wobei Fristbeginn gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. der Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht war und andernfalls das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht erlosch.
Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt wird. Ziel der Vorschrift ist es, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren, damit er über die sich daraus ergebende Berechnung ihres Ablaufs nicht im Unklaren ist. Der mit der Einräumung des befristeten Widerrufsrechts beabsichtigte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08, juris-Rn. 12 m.w.N., abgedruckt in WM 2010, 721).
Der am 24.10.2014 erklärte Widerruf wäre mithin verfristet, wenn die Antragsgegnerin die Antragsstellerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hätte. Davon dürfte vorliegend nicht auszugehen sein, da unklar ist, anhand welcher Kriterien der Fristbeginn zu bestimmen war.
Ausweislich der Widerrufsbelehrung vom 19.03.2007 (vgl. Anlage K1, Bl. 15 GA) hatte der Fristbeginn drei kumulative Voraussetzungen: Erstens, dass die Antragsgegnerin den Darlehensantrag angenommen hat, zweitens, dass die Antragsgegnerin den Darlehensnehmern eine Vertragsurkunde, den schriftlichen Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags mit den jeweils darin enthaltenen gesetzlichen Informationspflichten zur Verfügung gestellt hat und drittens, dass die Darlehensnehmer Kenntnis von der Annahme des Darlehensantrags erhalten haben.
Andererseits hat die Antragstellerin aber in dem von der Antragsgegnerin vorgegeben Vertragsformular auf der gleichen Seite in der linken Spalte gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung durch die Antragsgegnerin verzichtet.
Aufgrund der optischen Gestaltung, die den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung außerhalb des drucktechnisch hervorgehobenen Absatzes über die Widerrufsbelehrung anordnet, fehlt es bereits an der erforderlichen Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung. Die Gestaltung ist nicht geeignet, dem durchschnittlichen und juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher vor Augen zu führen, dass der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung die drei im Rahmen der ausdrücklich als Widerrufsbelehrung gekennzeichneten Passage aufgeführten Voraussetzungen modifiziert.
Dass bzw. wann und wodurch die Antragstellerin Kenntnis von der Annahme ihres Darlehensantrages durch die Antragsgegnerin erlangt hat, hat diese nicht vorgetragen und ist auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich.
Es ist für den durchschnittlichen Verbraucher auch nicht erkennbar, woran hinsichtlich der Kenntniserlangung von der Annahme angeknüpft werden soll, denn es sind verschiedene Zeitpunkte denkbar, z.B. ein dennoch erfolgtes Schreiben der Darlehensgeberin, die Auszahlung oder Bereitstellung des Darlehensbetrages, die Wertstellung auf dem Konto des Darlehensnehmers, eine möglicherweise bar erfolgte (Teil-) Auszahlung oder der gegebenenfalls weit später liegende Abruf einer Konto Information oder eines Kontoauszuges durch den Darlehensnehmer.
Ob die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung auch aus anderen Gründen den Lauf der Widerrufsfrist nicht auslösen konnte, kann folglich dahinstehen.
2.
Mit dem beabsichtigten Klageantrag zu 1. begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass der Antragsgegnerin aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 19.03.2007 eine restliche Forderung i.H.v. 3.902,14 EUR nicht zusteht. Der von der Antragstellerin dargelegten Berechnung, der Antragsgegnerin stehe im Falle eines wirksamen Widerrufs ein Anspruch aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag i.H.v. 3.902,14 EUR nicht mehr zu, ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.
3.
Im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses dürfte die Antragsgegnerin voraussichtlich zudem die Herausgabe des Fahrzeugbriefes des zur Sicherung übereigneten Kfz schulden, so dass auch hinsichtlich des beabsichtigten Klageantrags zu 2. hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
4.
Hinsichtlich der beabsichtigten Klageanträge zu 3. und 4. aus dem Klageentwurf vom 30.12.2014 hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung bislang keine Aussicht auf Erfolg, so dass die sofortige Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist.
Die mit dem Antrag zu 3. begehrte Feststellung, die Antragsgegnerin habe sämtliche Schäden zu ersetzen, die „durch das sicherungsübereignete Kfz … entstehen“, wäre zu allgemein, zu unbestimmt und ohne zeitliche Begrenzung zu weitgehend. Eine Haftung der Antragsgegnerin kommt allenfalls in Betracht, solange sie eine etwaige Verpflichtung zur Rückübereignung des Fahrzeugs und Herausgabe des Briefs nicht erfüllt.
Eine Rechtsgrundlage für die mit dem (Stufen-)Antrag zu 4. zunächst begehrte Abrechnung ist nicht ersichtlich. Wie sich aus dem Klageentwurf ergibt, ist die Antragstellerin in der Lage, die ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Rückzahlungsansprüche selbst zu beziffern.
5.
Die Antragstellerin hat die Beiordnung der Rechtsanwältinnen der Sozietät beantragt, was gemäß § 121 Abs. 1 ZPO zulässig ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 121, Rn. 2 m.w.N.).
III.
Die Entscheidung über die Gerichtsgebühr beruht auf Nr. 1812 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; Kostenerstattung findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.