Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigung bei Streit um Geldempfangsvollmacht
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragt eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Vergleichsbeschlusses, nachdem der Schuldner den Vergleichsbetrag an die Prozessbevollmächtigten überwiesen hatte. Streit bestand darüber, ob diese zur Empfangnahme bevollmächtigt waren. Das OLG hebt den Ablehnungsbeschluss auf und ordnet die Erteilung der Ausfertigung an, weil die Gläubigerin glaubhaft gemacht hat, dass keine Erfüllung eingetreten ist. Dem Schuldner bleibt der Weg der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin stattgegeben; Landgerichts-Beschluss aufgehoben und Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 733 ZPO ist eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, wenn der Gläubiger ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und nicht überwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen.
Erfolgt die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner, ist zu prüfen, ob dies mit dem Willen des Gläubigers geschah; eine einseitige Rückgabe darf nicht automatisch die Vollstreckungsbefugnis des Gläubigers vernichten.
Der Gläubiger hat im Klauselerteilungsverfahren nur die weitere Berechtigung zur Zwangsvollstreckung glaubhaft zu machen; der Schuldner kann die behauptete Erfüllung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO endgültig klären.
Eine Prozessvollmacht umfasst nicht ohne ausdrückliche oder nachweisliche Regelung zwangsläufig eine Geldempfangsvollmacht; die Annahme von Zahlungen durch Prozessbevollmächtigte begründet Erfüllung nur bei nachgewiesener Empfangsvollmacht.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 gemischt
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5 O 38/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 22.02.2012 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.04.2012 aufgehoben und das Landgericht Wuppertal angewiesen, der Gläubigerin eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 01.12.2010 zu erteilen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 01.12.2010, durch den das Landgericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den Parteien festgestellt hat.
Im Klageverfahren war die Gläubigerin zunächst durch die „Bürogemeinschaft A.“, Rechtsanwältin B., vertreten worden, die eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte, die u.a. zur Empfangnahme von Geld und Urkunden und insbesondere des Streitgegenstandes und von dem Gegner zu erstattender Beträge ermächtigte. Nachdem die Klage durch ein am 30.03.2010 verkündetes Versäumnisurteil abgewiesen worden war, zeigte die Kanzlei XY und Partner durch einen von Rechtsanwalt C. unterzeichneten Schriftsatz die Übernahme der rechtlichen Vertretung der Gläubigerin an und legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Nachdem zu einem der Gläubigerin erteilten gerichtlichen Hinweis die „Bürogemeinschaft A.“, Rechtsanwalt D., schriftsätzlich Stellung genommen hatte und im Verhandlungstermin „für die Klägerin und Rechtsanwälte A.“ Rechtsanwalt E. als Unterbevollmächtigter aufgetreten war, nahm in der Folgezeit die Kanzlei XY und Partner für die Gläubigerin mehrfach schriftsätzlich Stellung und erklärte schließlich mit Schriftsatz vom 29.11.2010 für diese die Zustimmung zu einem Vergleichsvorschlag des Beklagten. Das Landgericht stellte den Vergleich mit Beschluss vom 01.12.2010 fest und erteilte der Gläubigerin zu Händen der Kanzlei XY und Partner eine vollstreckbare Ausfertigung.
Am 14.01.2011 überwies der Schuldner den Vergleichsbetrag von 9.300 € auf ein Konto der Kanzlei XY und Partner, die den Betrag nicht an die Gläubigerin weiterleiteten, sondern mit behaupteten Gegenforderungen verrechnete. Die Gläubigerin teilte der Schuldnerin mit Schreiben vom 18.01.2011 mit, Rechtsanwalt C. sei nicht befugt gewesen, die Vergleichssumme in Empfang zu nehmen. Die Kanzlei XY und Partner bestätigte den Prozessbevollmächtigten des Schuldners mit von Rechtsanwalt C. unterzeichnetem Schreiben vom 20.01.2011, ihr Mandant habe den Vergleichsbetrag beglichen und somit die Verpflichtung aus dem Vergleich vom 01.12.2010 erfüllt, und übersandte ihnen mit Schreiben vom 25.01.2011 die entwertete vollstreckbare Ausfertigung. Mit am 28.01.2011 eingegangenem Telefaxschreiben vom 19.01.2011 erklärte die Gläubigerin gegenüber der Kanzlei XY und Partner, zur Vermeidung von Missverständnissen widerrufe sie alle eventuell erteilten Geldempfangsvollmachten.
Die Gläubigerin hat die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung beantragt. Sie hat behauptet, sie habe Rechtsanwalt C. zu keiner Zeit bevollmächtigt, die Vergleichssumme in Empfang zu nehmen, und eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 17.01.2012 vorgelegt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die ehemaligen Prozessbevollmächtigten „des Klägers“ hätten diesen langfristig bei unterschiedlichsten Prozessen vertreten und seien in jedem Verfahren geldempfangsbevollmächtigt gewesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin, mit der vorgetragen wird, die Kanzlei XY und Partner habe zu keiner Zeit Prozess- oder Geldempfangsvollmacht gehabt. Der Schuldner tritt der Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 19.04.2012 nicht abgeholfen hat, entgegen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts vom 22.02.2012, durch den ihr Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 01.12.2010 mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass eine weitere vollstreckbare Ausfertigung grundsätzlich nicht zu erteilen sei, wenn der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers die erteilte Ausfertigung zurückgegeben habe und dessen Geldempfangsvollmacht streitig sei, ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567, 569 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Gläubigerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 01.12.2010 erteilt wird.
1.
Aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und dem Normzweck des § 733 ZPO folgt, dass, wenn nicht die erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden soll, wenn der Gläubiger hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und wenn nicht überwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen (OLG Celle MDR 2009, 827; OLG Saarbrücken OLGR 2007, 837, 838; OLG Hamm FamRZ 1998, 640; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512; MüKoZPO-Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rdnr. 12).
Ein schützenswertes Interesse des Gläubigers besteht grundsätzlich, wenn ihm die erste Ausfertigung nicht mehr zur Verfügung steht, und zwar nicht nur bei Verlust, sondern auch dann, wenn er sie dem Schuldner zurückgegeben hat. Umstritten ist, ob und ggf. in welchem Umfang im letztgenannten Fall weitere Voraussetzungen zu prüfen sind.
Der Ansicht, es komme nicht darauf an, ob die vollstreckbare Ausfertigung zu Recht oder zu Unrecht zurückgegeben worden sei (MüKoZPO-Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rdnr. 13 f.), vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Folgte man ihr, wäre die Herausgabe des Titels durch den Gläubiger an den Schuldner, die in der Praxis erhebliche Bedeutung hat und nicht selten von Schuldnern im Klageweg begehrt wird, im Ergebnis bedeutungslos.
Das Erfordernis eines vollständigen Nachweises der Berechtigung zur weiteren Vollstreckung (in diese Richtung LG Hechingen RPfleger 1984, 151; Zöller-Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 733 Rdnr. 12) würde andererseits die Möglichkeiten des Klauselerteilungsverfahrens sprengen und den Grundsatz verletzen, dass der Erfüllungseinwand im Wege der Klage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen ist (OLG Saarbrücken OLGR 2007, 837; MüKoZPO-Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rdnr. 13 f.), zumal selbst die Vorlage einer Quittung des Gläubigers ebenso wie das Vorliegen der sonstigen in § 775 Nr. 4, 5 ZPO genannten Fälle anerkanntermaßen die Klauselerteilung nicht hindert (MüKoZPO-Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rdnr. 11 i.V.m. § 724 Rdnr. 43). Dafür, die endgültige Klärung einer von dem Schuldner zu erhebenden Vollstreckungsabwehrklage zu überlassen, spricht auch, dass dem Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens keine Klagemöglichkeit zur Verfügung steht – eine Klauselerteilungsklage ist nicht möglich (Zöller-Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 733 Rdnr. 14) -, so dass er in der Hauptsache neu klagen und einen weiteren Titel erstreiten müsste.
Selbst wenn man dem nicht folgen und annehmen wollte, die Herausgabe der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner führe dazu, dass der Gläubiger im Klauselerteilungsverfahren den vollen Nachweis führen müsste, könnte das nur gelten, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mit seinem Willen an den Schuldner herausgegeben worden ist. Gerade das steht im vorliegenden Fall nicht fest. Die Gläubigerin beruft sich darauf, Rechtsanwalt C. sei zur Herausgabe des Titels nicht bevollmächtigt gewesen.
Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass der Gläubiger die weitere Berechtigung zur Zwangsvollstreckung glaubhaft macht (OLG Hamm RPfleger 79, 431; BeckOK/ZPO-Ulrici, Stand 15.07.2012, § 733 Rdnr. 5.2; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 4. Aufl., § 733 Rdnr. 5; in diese Richtung deutet auch die von dem Landgericht zitierte Entscheidung BGH NJW 1994, 1161 = DNotZ 1994, 471).
2.
Die Gläubigerin hat glaubhaft gemacht, dass die titulierte Forderung nicht durch Erfüllung erloschen ist, weil die Kanzlei XY und Partner, der Rechtsanwalt C. angehörte, nicht bevollmächtigt war, die Zahlung des Schuldners in Empfang zu nehmen.
Allerdings ist entgegen dem Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass die Gläubigerin nicht nur den unter „Bürogemeinschaft F.“ auftretenden Rechtsanwälten, sondern auch der Kanzlei XY und Partner Prozessvollmacht erteilt hat. Letztere hat gegen das klageabweisende Versäumnisurteil Einspruch eingelegt, mehrfach zur Sache Stellung genommen und schließlich dem von dem Landgericht festgestellten Vergleich zugestimmt, also den Titel, aus dem die Gläubigerin vollstrecken möchte, mit herbeigeführt. Die Prozessvollmacht ermächtigt indes gem. § 81 ZPO zwar u.a. zu den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, nicht aber zur Empfangnahme des Streitgegenstandes, wie sich mittelbar aus § 81 letzter HS ZPO ergibt (MüKoZPO-v.Mettenheim, ZPO, 3. Aufl., § 81 Rdnr. 16; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 81 Rdnr. 7; Musielak-Weth, ZPO, 9. Aufl., § 81 Rdnr. 10).
Zwar ist es in der Praxis weit verbreitet, mit der Prozessvollmacht zugleich umfassende Geldempfangsvollmacht zu erteilen. Dass dies im vorliegenden Fall geschehen wäre, lässt sich aber nicht feststellen. Eine schriftliche Vollmacht, die die Kanzlei XY und Partner zum Geldempfang berechtigte, ist nicht vorgelegt worden. Das am 28.01.2011 eingegangene Telefaxschreiben der Gläubigerin vom 19.01.2011, durch das „alle eventuelle erteilten Geldempfangsvollmachten“ widerrufen werden, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, eine solche müsse den in zahlreichen Angelegenheiten tätig gewordenen Rechtsanwälten auch und gerade im vorliegenden Fall erteilt worden sein. Der Geschäftsführer der Gläubigerin hat eidesstattlich versichert, keine Geldempfangsvollmacht erteilt zu haben.
Damit sieht der Senat es als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass durch die Überweisung an die Prozessbevollmächtigten keine Erfüllung eingetreten ist, so dass die Gläubigerin ein Interesse an der weiteren Vollstreckung hat und die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit, das Bestehen einer Geldempfangsvollmacht mit Hilfe einer Klage gemäß § 767 ZPO zu klären, die ihm alle Rechtsschutzmöglichkeiten einschließlich einer Benennung des Rechtsanwaltes C. als Zeugen erhält.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 788 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 49, 50; OLG Saarbrücken OLGR 2007, 1594; Schneider JurBüro 2004, 632, 633).
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.280,41 €, da im Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der Streitwert des zu vollstreckenden Hauptsacheanspruchs maßgeblich ist (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Celle NDR 2009, 827; Schneider JurBüro 2004, 632).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht darauf, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist, wenn dem Schuldner die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben worden ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).