Mitarbeiterdarlehen: Kein Widerrufsrecht des Lebensgefährten nach § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F.
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach vorzeitiger Ablösung eines Immobiliendarlehens die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und stützte dies auf den Widerruf mangels Widerrufsbelehrung. Das OLG verneinte ein Rückgewährschuldverhältnis, weil ein Widerrufsrecht nicht bestand: Das Darlehen sei als Arbeitgeber-/Mitarbeiterdarlehen zu untermarktüblichen Zinsen i.S.d. § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. auch gegenüber dem als Mitdarlehensnehmer auftretenden Lebensgefährten einzuordnen. Die vorzeitige Ablösung lasse ein Widerrufsrecht zwar nicht per se ins Leere gehen, ändere hier aber nichts an dessen fehlender Entstehung. Ein Fernabsatzwiderruf wurde mangels Vortrags nicht festgestellt; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden daher ebenfalls abgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da wegen Mitarbeiterdarlehens kein Widerrufsrecht und damit kein Rückzahlungsanspruch bestand.
Abstrakte Rechtssätze
Die vorzeitige Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Verbrauchervertrags schließt die Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nicht aus, sofern kein Verzicht bzw. Vergleich über das Widerrufsrecht vereinbart ist.
Auf einen Darlehensvertrag zu unter den marktüblichen Sätzen vereinbarten Zinsen, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer oder einer ihm nahestehenden Person mit Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit gewährt, finden die Widerrufsvorschriften nach § 495 BGB a.F. aufgrund § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. keine Anwendung.
Der Begriff des „Arbeitgeberdarlehens“ i.S.d. § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. kann auch Darlehen erfassen, bei denen der Arbeitnehmer nicht alleiniger Darlehensnehmer ist, sondern der Kredit gemeinsam mit einer nahestehenden Person zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie aufgenommen wird.
Die Kenntnis des Mitdarlehensnehmers von der Einordnung als Mitarbeiterkredit kann sich aus den Vertragsbedingungen (Hinweis auf Sonderkonditionen) und aus einer über den Arbeitnehmer geführten Kommunikation ergeben; handelt der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss auch im Außenverhältnis, ist dessen Wissen nach § 166 Abs. 1 BGB zurechenbar.
Ein Widerrufsrecht wegen Fernabsatzes nach § 312d, § 355 BGB a.F. setzt Vortrag bzw. Feststellung eines Fernabsatzvertrags voraus und kann nicht allein aus einer postalischen Übersendung von Unterlagen hergeleitet werden, wenn persönliche Beratungstermine in Betracht standen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 10 O 102/14
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 2.7.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin M.L. schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S AG, am 04.10.2007 einen Darlehensvertrag (Bl. 6 ff.) über einen Nettokreditbetrag von 230.000,- €, der für den Kauf eines Einfamilienhauses verwendet werden sollte. Der Darlehensvertrag enthielt keine Widerrufsbelehrung. Die damalige Lebensgefährtin des Klägers war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Mitarbeiterin der S AG; für das Darlehen wurde ein Zinssatz von 4,82 % nominal vereinbart; die üblichen Kundenkonditionen lagen seinerzeit bei 5,22 %. Aufgrund der Trennung der Darlehensnehmer fragte der Kläger im Jahre 2012 bei der Beklagten an, ob er das Darlehen alleine weiterführen könne. Dies lehnte die Beklagte ab, woraufhin die Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig ablösen wollten. Die Beklagte unterbreitete ihnen mit Schreiben vom 24.04.2012 (Bl. 36 f) das Angebot, den Darlehensvertrag gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 26.832,21 € und einer Bearbeitungsgebühr von 150,- € vorzeitig zu beenden. Der Kläger und seine Lebensgefährtin nahmen das Angebot an. Diese Beträge verlangt der Kläger mit der Klage zurück.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2012 (Bl. 12 ff.) vertrat er die Ansicht, dass die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung habe verlangen dürfen, sondern auf sein Angebot, den Vertrag alleine weiterzuführen, hätte eingehen müssen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2013 (Bl. 15 ff.) widerrief der Kläger den Darlehensvertrag. Mit Schreiben vom 20.12.2013 (Bl. 65) widerrief auch Frau L. den Darlehensvertrag. Am 21.12.2013 trat sie sämtliche Ansprüche auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung an den Kläger ab.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zugestanden habe, da ein Mitarbeiterdarlehen gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. vorgelegen habe. Als Lebensgefährte der damaligen Mitarbeiterin der Beklagten sei der Kläger in den Anwendungsbereich der genannten Vorschrift einzubeziehen. Zudem gehe der Widerruf, da der Darlehensvertrag durch die vorzeitige Ablösung bereits vollständig zum Wegfall gekommen sei, ohnehin ins Leere. Schließlich stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der verweigerten Haftungsentlassung zu. Die Beklagte habe die gewünschte Entlassung der Lebensgefährtin aus dem Darlehensvertrag nicht akzeptieren müssen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren auf Rückzahlung von 26.682,21 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten von 492,70 € weiterverfolgt.
Es sei für ihn – den Kläger – nicht ersichtlich gewesen, dass er durch ein etwaiges Mitarbeiterdarlehen sein Widerrufsrecht als Verbraucher verlieren würde. Es sei auf jeden der Darlehensnehmer einzeln abzustellen. Die Tatsache, dass seine vormalige Lebensgefährtin bei der Beklagten gearbeitet habe, bedeute nicht automatisch, dass das vereinbarte Darlehen ein „Mitarbeiterdarlehen“ gewesen sei. Aus dem Vertrag selbst ergebe sich dies nicht, allenfalls aus den Anlagen; dies sei jedoch überraschend. Auch handele es sich bei dem Kläger und seiner damaligen Lebensgefährtin nicht um „Angehörige“, auf die der Geltungsbereich zu erstrecken sei.
Des Weiteren sei der Auffassung des Landgerichts, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers schon deshalb nicht bestehen würde, weil der Darlehensvertrag abgewickelt worden sei und ein vollständiger Leistungsaustausch stattgefunden habe, nicht zu folgen. Es habe wegen ausstehender Zinsen von 657,78 € noch keine vollständige Leistungserbringung gegeben.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 02.07.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.682,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 492,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Voraussetzung des Ausnahmetatbestands des § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. sei nicht, dass der Arbeitnehmer selbst Darlehensnehmer sei. Das Darlehen müsse nur mit Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit gewährt werden, was auch bei dem Arbeitnehmer nahestehenden Dritten erfüllt sein könne. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass es sich um ein Mitarbeiterdarlehen gehandelt habe. Dem Darlehensvertrag hätten die besonderen „Bedingungen für Baudarlehen / S Hyp Darlehen (Mitarbeiter)“ zugrunde gelegen; es habe eine Bearbeitung durch die für Personalkredite zuständige Abteilung der S AG stattgefunden.
Es sei unzutreffend, dass das Darlehen nicht vollständig abgewickelt worden sei. Die Beklagte habe dem Kläger und Frau L mit Schreiben vom 12.07.2012 (Bl. 183) mitgeteilt, dass der Kredit zurückgeführt und in den Büchern der Beklagten gestrichen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angegriffene Urteil und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Die Klage ist zulässig. Zwar begehrt der Kläger nur die Rückzahlung einer einzelnen Position und nicht gemäß §§ 357, 346 BGB die vollständige Rückabwicklung aller Leistungen. Diese Klage ist als Teilklage zulässig, weil die geltend gemachte Position hinreichend bestimmt ist.
2.
Der Kläger stützt sein Begehren auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung von 26.682,21 € in zweiter Instanz ausschließlich auf den von ihm und der Mit-Darlehensnehmerin erklärten Widerruf und macht nicht mehr – wie noch in erster Instanz als Hilfsbegründung – geltend, dass die Beklagte keine Vorfälligkeitsentschädigung hätte verlangen dürfen, sondern den Darlehensvertrag mit ihm als einzigem Darlehensnehmer hätte fortsetzen müssen.
a)
Ein Widerrufsrecht scheitert entgegen den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil nicht bereits daran, dass der Darlehensvertrag vorzeitig abgelöst und erfüllt worden ist. Zweck des Widerrufsrechts ist, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde oder die Parteien ihn einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, juris).
b)
Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß §§ 357, 346 BGB zu. Es liegt kein Rückgewährschuldverhältnis vor, weil der Kläger den Darlehensvertrag nicht widerrufen konnte. Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F., über das er zu belehren gewesen wäre, nicht zu, weil sich die Beklagte auf den Ausnahmetatbestand des § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der am 4.10.2007 gültigen Fassung berufen kann. Danach fanden die im Gesetz nachfolgenden Widerrufsvorschriften keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge, die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen. Ein solcher Vertrag lag hier vor.
Vom Regelfall entgeltlicher, am Kreditmarkt aufgenommener Verbraucherdarlehen unterscheiden sich Arbeitgeberdarlehn einerseits durch den eingeschränkten Adressatenkreis, andererseits durch ihren unter den marktüblichen Sätzen liegenden Zinssatz.
aa)
Erfolglos weist der Kläger darauf hin, dass, dass die Voraussetzungen für jeden Darlehensnehmer individuell zu prüfen sind. Obwohl er nicht bei der S angestellt war, fällt sein Vertrag als Mitdarlehensnehmer gleichwohl unter den Begriff des Arbeitgeberdarlehens. Der Begriff wird weit gefasst und bezieht auch Darlehen ein, die zwar nicht an den Arbeitnehmer selbst, sondern an dessen Angehörige mit Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers gewährt werden (vgl. Schürnbrand in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 491 Rn. 85, 86). Dabei ist der Begriff des Angehörigen weiter als der der Familie. Wie sich z.B. aus der Verwendung des Begriffs des „nahen Angehörigen“ in § 530 BGB ergibt, ist hierfür das tatsächliche persönliche Verhältnis und nicht der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft entscheidend (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Auflage, § 530 Rn. 2). Damit ist es für die Annahme eines Arbeitgeberdarlehens im Sinne des §§ 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. ausreichend, dass dem Kläger das Darlehen als Lebensgefährte der Frau L im Hinblick auf deren Betriebszugehörigkeit zur S AG gewährt worden ist. Das gilt insbesondere, wenn er das Darlehen gemeinsam mit ihr zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie aufnimmt.
bb)
Der gewährte Effektivzins (4,928 %) war günstiger als der Zins für Standardkunden (5,36 %). Das ist individuell in Ziffer 4.2. der Vertragsbedingungen mit Nennung der Prozentsätze und der Höhe der Rate (1.115,50 statt 1.192,17) dokumentiert.
cc)
Es ist nicht weitere Voraussetzung, dass die Darlehen nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden. Dieses Tatbestandsmerkmal wurde erst durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 29.7.2009 (BGBl 2009 I 2355), welches unter anderem die Verbraucherkreditrichtlinie umsetzte, eingefügt. Gemäß Art. 229 § 22 II EGBGB finden auf Schuldverhältnisse, die vor dem 11.6.2010 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichtenverordnung jeweils in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
Nicht von der Ausnahme erfasst sind auch Darlehensverträge von Arbeitgebern, die so häufig Darlehen vergeben, dass im Betrieb schon entsprechende Strukturen, wie z.B. eine Kreditabteilung eingerichtet sind (Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 491 BGB Rn 48 bei Fussnote 137). Dieses Tatbestandsmerkmal ist auf die hier anzuwendende Gesetzesfassung, bei der es nicht auf den Ausschluss von Darlehen für die breite Öffentlichkeit ankommt, noch nicht anwendbar. Die Kommentierung übernimmt die amtliche Begründung zum auf den Streitfall noch nicht anwendbaren Änderungsgesetz vom 29.7.2009 (BT-Drs. 16/11643, Begründung zu Nr. 20 – Neufassung des § 491 - unter Hinweis auf KOM (2002) 443, S. 12).
dd)
Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag erscheint von seiner Gestaltung her nicht als gewöhnlicher Darlehensvertrag der beklagten Bank, sondern ist deutlich genug ein Darlehensvertrag mit einem ihrer Arbeitnehmer. Zwar enthält der zweiseitige Darlehensvertrag (Bl. 6/7) selbst keinen Hinweis darauf, dass das Darlehen zu Sonderkonditionen für Mitarbeiter abgeschlossen worden ist. Der ausreichende Hinweis ergibt sich aber aus dem Zusatz „(Mitarbeiter)“ in der Überschrift der Bedingungen für Baudarlehen und dem Punkt 4. 2. Dort ist festgehalten, dass es sich bei den im Darlehensvertrag genannten Konditionen um Sonderkonditionen für Mitarbeiter der S AG handele und wie hoch in diesem Einzelfall die Abweichung zu den Normalkonditionen ist. Die günstigeren Zinssätze und Raten waren genannt.
Der Kläger durfte auch nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass es sich um einen gewöhnlichen Darlehensvertrag handelte. Nach dem Vortrag des Klägers ist die Kommunikation zwischen seiner damaligen Lebensgefährtin und der Beklagten erfolgt. Dem Kläger war selbstverständlich bewusst, dass seine Lebensgefährtin, mit der er gerade eine Immobilie erwarb, bei der S arbeitete und einen Personalkredit zu besonderen Mitarbeiterkonditionen erhielt. Aus der Korrespondenz (Bl. 78, 79) ergibt sich klar ein Personalkredit. Wenn er seine Lebensgefährtin stellvertretend für sich handeln lässt, muss er sich überdies deren Kenntnis nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
c)
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d I Satz 1, 355 BGB a.F. zustand, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob ein etwaiges Widerrufsrecht gemäß § 312 d III Nr. 1 BGB a.F. erloschen wäre. Die Parteien haben nicht vorgetragen, dass der Vertrag ein Fernabsatzvertrag war. Dieses lässt sich nicht allein daraus entnehmen, dass die Bank am 28.9.2007 in F und der Kläger am 4.10.2007 in H unterzeichnete und die Dokumente ausweislich des Übermittlungsstempels mit der Bitte um Unterschrift und Rückgabe (Bl.79) auf einem Postweg übermittelt worden sind, denn ausweislich der Korrespondenz über E-Mail (Bl. 78) sollten Termine vereinbart werden, um über die Konditionen zu sprechen.
III.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger mangels Hauptanspruchs nicht zu.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Grund zur Zulassung der Revision.
Streitwert: 26.682,21 € (Zahlungsanspruch des Hauptantrages ohne Nebenforderung).