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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 U 81/03·15.01.2004

Berufung: Konkursmasse haftet für Überweisung des Amtsinhabers (§59 KO)

ZivilrechtInsolvenzrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter des F klagte gegen den Konkursverwalter der B auf Zahlung von 230.081,35 € nach einer vom früheren Amtsinhaber S veranlassten Überweisung. Streitpunkt war, ob die Zahlung eine Masseschuld der Masse B nach §59 Abs.1 Ziff.1 KO begründet. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung; S Handeln sei innerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises für die Masse B erfolgt.

Ausgang: Berufung des Klägers auf Zahlung von 230.081,35 € erfolgreich; Beklagter wird zur Zahlung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Masseschulden i.S.v. §59 Abs.1 Ziff.1 KO sind Verbindlichkeiten, die der Konkursverwalter innerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen zu Lasten der Masse begründet.

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Vornimmt ein Amtsinhaber, der mehrere Massen verwaltet, aus seinem Geschäftskonto Zahlungen zugunsten einer Masse und vereinnahmt diese für die empfangende Masse, so handelt er insoweit innerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises; die hierdurch begründete Verbindlichkeit ist Masseschuld dieser Masse.

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Subjektive Motive oder der Umstand, dass eine Verfügung zugleich der Verschleierung früherer Unrechtsbewirkungen dienen mag, sind unbeachtlich für die Qualifikation einer im Rahmen des Amtes vorgenommenen Verfügung als Masseschuld.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer mangelnden Massezureichung trägt derjenige, der diese behauptet; eine Klagepartei kann sich zulässigerweise mit Nichtwissen erklären, sodass der Gegenseite der Beweis obliegt.

Relevante Normen
§ 59 Abs. 1 Ziff. 1 KO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB§ 826 BGB§ 59 Abs. 1 Ziff. 1 KO i.V.m. § 812 BGB§ 46 Satz 2 KO§ 133 InsO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Mai 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 230.081,35 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten sowie seine eigenen und des Klägers außergerichtlichen Kosten.

Die Streithelfer des Beklagten tragen die Kosten ihrer Nebeninter-vention jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betra-ges abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I.

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Sowohl der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des W F sen. (im Folgenden: F) als auch der Beklagte als Konkursverwalter über das Vermögen der B GmbH & Co. KG (im Folgenden: B) sind Amtsnachfolger des Rechtsbeistands S (im Folgenden: S) nach dessen Entlassung aus diesen beiden Ämtern durch das Amtsgericht Duisburg.

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S hatte – vertreten durch Schweizer Anwälte – für F in der Schweiz im Oktober 2001 einen Betrag von 698.000,84 CHF realisiert, der auf Veranlassung des S vom Anderkonto der Anwälte auf sein Geschäftskonto Nr. 200-407310 bei der Sparkasse D überwiesen und auf diesem mit 921.608,52 DM mit Wertstellung vom 29. Oktober 2001 gutgeschrieben wurde (Bl. 9). Dieses wies zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 2.047,88 DM auf (Bl. 9). Mit Wertstellung zum 30. Oktober 2001 hatte S sodann aus diesem Betrag neben weiteren nicht die Masse F betreffenden Zahlungen 450.000 DM (230.081,35 €) auf das Masseanderkonto B überwiesen mit der Angabe "Übertrag FG Auflösung" (Bl. 10). Nach den von ihm mit Wertstellung zum 30. Oktober 2001 vorgenommenen Überweisungen in Höhe von insgesamt 921.658,52 DM und ebenfalls mit Wertstellung zum 29. bzw. 30. Oktober 2001 vereinnahmten weiteren Gutschriften über insgesamt 857,40 DM betrug der Habenbetrag seines Geschäftskontos am 30. Oktober 2001 2.855,28 DM. S hat über die auf seinem Geschäftskonto aus den von ihm für F geführten Rechtsstreit gutgeschriebenen 921.608,52 DM wie folgt verfügt:

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40.000,00 DM Überweisung Privatkonto S 140.000,00 DM Überweisung für Erwerb einer ETW in M durch S 291.608,52 DM Überweisung an Masse F 450.000,00 DM Überweisung an Masse B "Übertrag FG Auflösung"

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921.608,52 DM

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(vgl. Bl. 10, 11).

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Im März 1997 hatte S aus der Masse B 450.000 DM, die er für sich selbst verbrauchte, veruntreut und die Bücher und Belege derart manipuliert, dass die Bücher der Masse B auch in der Folgezeit nach der Veruntreuung ein Festgeldkonto mit einem Bestand 450.000 DM auswiesen (Bl. 187). Im Oktober 2001 stand im Konkursverfahren B die Schlussrechnung an (Bl. 187).

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Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Klägers führt zum Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht die Klage auf Zahlung von 230.081,35 € (= 450.000 DM) nebst Verzugszinsen abgewiesen.

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1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 59 Abs. 1 Ziff. 1 KO als Masseschuld der B zu.

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Masseschulden sind nach dieser Vorschrift Verbindlichkeiten, die der Konkursverwalter innerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen zu Lasten der Masse begründet. Im vorliegenden Fall hat S durch die oben unter I. geschilderte Vereinnahmung von 450.000 DM für die Masse B sowohl eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, als auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB zu Lasten der Masse F vorgenommen. Unstreitig stand dieser Betrag der Masse F aus dem für sie in der Schweiz erfolgreich durchgeführten Verfahren zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die in der Schweiz realisierte Gesamtsumme im Werte von 698.000,84 CHF, die nach Abzug der Kosten zu einer Gutschrift von 921.608,52 DM auf einem deutschen Bank-, bzw. Sparkassenkonto führte, vom Anderkonto der Schweizer Anwälte auf das Masseanderkonto der F oder – wie tatsächlich geschehen – auf das Geschäftskonto des S überwiesen wurde. Ebenso unstreitig stand der Masse B gegen die Masse F keinerlei Anspruch zu. S hätte also bei ordnungsgemäßer Abwicklung seiner Verwalteraufgaben den Gesamtgutschriftsbetrag von 921.608,52 DM auf das Massekonto F weiterleiten müssen. Dies war ihm auch bewusst, zumal die Schweizer Anwälte bei Überweisung des Betrages als Verwendungszweck "W. F sen. ./. N A Bank" angegeben hatten (Bl. 9). Tat er dies – wie tatsächlich erfolgt – nicht, sondern überwies er aus dieser Gutschrift u.a. 450.000 DM an die Masse B, handelte er vorsätzlich zum Nachteil der Masse F. Bei der Überweisung an die Masse B handelte S nicht nur als Inhaber seines Geschäftskontos, sondern auch und gerade als Konkursverwalter der Masse B, also innerhalb seines diesbezüglichen gesetzlichen Wirkungskreises. Hierfür ist unerheblich, dass er sich die tatsächliche Möglichkeit, der Masse B 450.000 DM überweisen zu können, dadurch verschaffte, dass er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Masse F die Schweizer Anwälte veranlasste, den ihnen für F auf ihr Anderkonto gutgeschriebenen Betrag auf sein allgemeines Geschäftskonto statt auf das Masseanderkonto F zu überweisen. Entscheidend ist, dass er mit seiner sofort anschließend vorgenommenen Überweisung auf das Massekonto B, zugunsten der Masse B deren "Liquidität" für die anstehende Schlussrechnung herstellen wollte, für diese einen Betrag zur Verfügung haben wollte, mit dem deren bisherige Gläubiger den von ihm geführten Büchern entsprechend ausgezahlt werden konnten.

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Anders als das Landgericht und der Beklagte sowie seine Streithelfer meinen, hat er dabei nicht zur Erfüllung einer persönlichen Verbindlichkeit gegenüber B aus der von ihm im Jahre 1997 begangenen Untreue geleistet, sondern – aus seinem allgemeinen Geschäftskonto – in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter für B, für die er in eben dieser Eigenschaft die Zahlung auf deren Masseanderkonto vereinnahmt hat. Dies belegt auch der von ihm bei der Überweisung angegebene Verwendungszweck "Übertrag FG Auflösung" (Bl. 10). Dass er bei seiner ihm infolge "Ämterhäufung" möglichen Vorgehensweise auch im Blick gehabt haben mag, seine Veruntreuung aus dem Jahre 1997 möglichst zu verschleiern, mag anzunehmen sein, ist aber unerheblich. Ein solcher erwünschter Nebeneffekt lässt die Tatsache, dass er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter für B für diese die erforderlichen Mitteln bereit haben wollte und deshalb in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter für B den eigentlich der F zustehenden Betrag aus dem Geschäftskonto an B überwies und für B vereinnahmte, und damit für B handelte, unberührt.

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Zu der vom Beklagten ins Feld geführten mangelnden Massezulänglichkeit hat der Kläger sich zulässigerweise mit Nichtwissen erklärt, ohne dass diese daraufhin vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten unter Beweis gestellt worden ist. Unentschieden bleiben kann deshalb, ob die vom Kläger geltend gemachte Rüge der Verspätung berechtigt ist. Ebenso unentschieden bleiben kann deshalb sein Hilfsantrag zu I. 2 der Berufungsbegründung.

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2. Dahingestellt kann nach Bejahung des Anspruchs aus § 59 Abs. 1 Ziff. 1 KO auch bleiben, ob der Klageanspruch auch aus § 59 Abs. 1 Ziff. 4 KO i.V.m. § 812 BGB begründet sein könnte. Offen bleiben kann ebenfalls, ob die vom Kläger im Berufungsverfahren weiterhin erörterten Ansprüche gemäß § 46 Satz 2 KO und § 133 InsO gegeben sein könnten.

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Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 8. Januar 2004 geben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

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3. Die Zinsforderung ist gemäß §§ 286 Abs. 2 Ziff. 4, Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB begründet.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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5. Begründeter Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache festzustellen ist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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Beschwer des Beklagten und Streitwert der Berufung: 230.081,35 €.