Pflichtteilsabfindung beim Hof: kein Gutachtenanspruch nach § 2314 BGB
KI-Zusammenfassung
Im Rahmen einer Stufenklage begehrte ein Pflichtteilsberechtigter u.a. die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Wert eines hofgebundenen Nachlasses. Das OLG verneinte einen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, weil für den Hof die Sonderregelung der Abfindung nach § 12 Abs. 10 i.V.m. Abs. 2 HöfeO vorrangig ist. Die Abfindung bemisst sich grundsätzlich nach dem 1,5-fachen Einheitswert; etwaige Wertverzerrungen sind über Zuschläge nach billigem Ermessen (§ 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO analog) zu korrigieren. Der Verweisungsantrag an das Landwirtschaftsgericht blieb erfolglos; die Klage auf Gutachtenvorlage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Verweisungsantrag zurückgewiesen, Klage auf Gutachtenvorlage (Wertermittlung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung durch Sachverständigengutachten nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB besteht für hofgebundenes Vermögen nicht, soweit die Abfindung nach § 12 HöfeO abschließend geregelt ist.
Auskunftsanspruch und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB sind getrennt zu prüfen; die Zuerkennung von Auskunft rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens.
Die Abfindung weichender Erben nach § 12 Abs. 10 i.V.m. Abs. 2 HöfeO bemisst sich grundsätzlich nach dem eineinhalbfachen Einheitswert zuzüglich etwaiger Zuschläge nach billigem Ermessen.
Ist die Abfindungsregelung wegen fehlender Hauptfeststellungen der Einheitswerte lückenhaft geworden, ist die Lücke nicht durch Rückgriff auf eine Wertermittlung nach § 2314 BGB zu schließen, sondern durch entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO (Zuschläge nach billigem Ermessen).
Ein Berufungsangriff auf eine (funktionelle) Zuständigkeitsentscheidung der Vorinstanz ist nach § 513 Abs. 2 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 2 O 192/06
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels (= Berufungsantrag zu a) das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 9.2. 2007 zu Zf. 2 abgeändert. Die Klage zu Zf. 2 (= Klageantrag zu 1 c) wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien sind Brüder und streiten im Wege der Stufenklage um den Pflichtteil des Klägers bei teilweise hofgebundenem Erbe. Der Beklagte ist in der ersten Stufe, teilweise im Wege des Anerkenntnisurteils, zu Auskünften und zur Bewertung durch Sachverständigengutachten hinsichtlich des Hofs und eines Hauses verurteilt worden. Lediglich die Verurteilung zu 2. der ersten Stufe (= Klageantrag zu 1 c), d.i. die Vorlage eines durch den Tenor des angefochtenen Urteils näher umschriebenen Sachverständigengutachtens über den Wert des Hofes Gut A., ist Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Insoweit hat der Beklagte die Unzuständigkeit des Landgerichts gerügt und wiederholt diese Rüge auch in der Berufung. Außerdem gebe es für die Verurteilung zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens keine gesetzliche Grundlage (§ 12 HöfeO).
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist, ist der Berufungsantrag zu a), den Rechtsstreit an das Landwirtschaftsgericht Mettmann zu verweisen, als Hauptantrag und der Berufungsantrag zu b), die Klage abzuweisen, als Hilfsantrag zu lesen.
II. 1. Der Berufungshauptantrag zu a) auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landwirtschaftsgericht ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
Soweit die Berufungsbegründung hier von fehlender sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts (wegen Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts und damit Amtsgerichts) spricht, handelt es sich tatsächlich um eine Frage der funktionellen Zuständigkeit. Wie dem auch sei, darauf, dass das Landgericht hier - vermutlich unzutreffend - seine Zuständigkeit aufgrund Sachzusammenhangs bejaht hat, kann die Berufung des Beklagten gemäß § 513 Abs. 2 ZPO n.F. nicht gestützt werden. Das bedeutet, daß der Berufungsantrag zu a) auf Verweisung des Rechtsstreits, soweit dieser in der ersten Stufe noch anhängig ist, an das Landwirtschaftsgericht unbegründet und zurückzuweisen ist.
II. 2. Der Berufungshilfsantrag zu b) ist dagegen begründet und die Klage zu 2. abzuweisen, denn ein Anspruch des pflichtteilsberechtigten Klägers auf die ihm vom Landgericht aus § 2314 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB zugesprochene Vorlage eines - inhaltlich näher umschriebenen - Sachverständigengutachtens zum Wert des Hofes besteht tatsächlich nicht. In der Berufung anhängig war allein ein auf § 2314 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB gestützter Wertermittlungsanspruch; weil diese Anspruchsgrundlage hier indes nicht greift, war die Klage der ersten Stufe insoweit abzuweisen. Im Einzelnen:
Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf verwiesen hat, daß der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1 BGB durch die Regelungen des § 12 HöfeO nicht verdrängt werde, trifft das zwar grundsätzlich zu; vorliegend steht aber gar kein Auskunftsanspruch in Frage, sondern es wurde ein bestimmter Wertermittlungsanspruch wegen des auf den Beklagten übergegangenen Hofes zugesprochen. Auskunft und Wertermittlung dürfen schon im Rahmen des § 2314 BGB nicht miteinander vermengt werden. Vorliegend aber ist ein solcher Wertermittlungsanspruch (Sachverständigengutachten) überhaupt nicht gegeben, denn dem - unstreitig pflichtteilsberechtigten - Kläger steht wegen des Hofes gemäß § 12 Abs. 10, 2 HöfeO eine Abfindung zu, die sich zur Höhe nach dem eineinhalbfachen Einheitswert des Hofes und Zuschlägen "nach billigem Ermessen" gemäß § 12 Abs. 10 iVm Abs. 2 S. 1, 3 HöfeO bemisst. Diese eindeutige Sonderregelung zur Wertermittlung der Abfindung (und nicht: Auskunft) in § 12 Abs. 2 HöfeO geht § 2314 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB vor. Den Wert des Hofes und den der Abfindung des pflichtteilsberechtigten Klägers wird – nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eben gerade ohne Sachverständigengutachten, vgl. die nachstehenden Ausführungen - das zuständige Gericht, hier also das Landgericht Wuppertal, in der zweiten Stufe zu ermitteln haben.
Dabei ist vom Einheitswert des Hofes zum Zeitpunkt des Todesfalls x 1,5 auszugehen und es sind ggf. vom Gericht auf Verlangen Zuschläge nach billigem Ermessen zu "machen". An diesem Ansatzpunkt ändert sich auch nichts dadurch, dass die Regelung des § 12 HöfeO von 1976 wegen des Unterbleibens regelmäßig erneuerter Hauptfeststellungen der Einheitswerte seit diesem Zeitpunkt lückenhaft geworden ist, weil der Anknüpfungspunkt des zuletzt festgesetzten Einheitswertes versagt, und es deshalb einer Schließung dieser Gesetzeslücke (= des Ersatzes des unzulänglichen Anknüpfungspunktes) bedarf. Gemäß BGH NJW 2001, 1726 hat die Schließung dieser Lücke eben nicht durch eine Wertermittlung nach § 2314 BGB analog zu erfolgen, sondern auch "durch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO", also durch Zuschläge "nach billigem Ermessen".
Der BGH hat dazu a.a.O. unter anderem ausgeführt:
"2. (......) Der Gesetzgeber hat als einheitliche Bemessungsgrundlage für die Abfindung der (…) Pflichtteilsberechtigten bewusst für sämtliche Fallgestaltungen den regelmäßig an die Veränderungen der allgemeinen Wertverhältnisse anzugleichenden Einheitswert (§§ 21, 48 BewG) gewählt, der sich aus dem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) und dem Wohnwert (§ 47 BewG) zusammensetzt. Er hat eine Korrekturmöglichkeit nur insoweit vorgesehen, als Besonderheiten des Einzelfalls aus Billigkeitsgründen eine nicht durch das Instrumentarium der Einheitsbewertung erfassbare Anpassung des Hofswerts erfordern (vgl. für § 12 II 3 HöfeO a.F.: BGHZ 25, 287 [292f.] = NJW 1957, 1799 = LM § 12 HöfeO Nr. 6; für die jetzige Fassung gilt derselbe Rechtsgedanke, s.Begr. zum RegE., BT-Dr 7/1443, S. 24; ferner BT-Dr 6/1810, S. 8). Der Gesetzgeber hat dabei darauf vertraut, dass die Hauptfeststellung der Einheitswerte - wie in § 21 I BewG vorgesehen - in Zeitabständen von je sechs Jahren vorgenommen wird. So finden sich in den Gesetzesmaterialien auch keine Erörterungen dazu, wie bei ausbleibenden Anpassungen der Einheitswerte zu verfahren sei. (......)
3. Nicht gefolgt werden kann dem BerGer. hingegen insoweit, als es eine analoge Anwendung des § 12 II 3 HöfeO bei gravierenden Abweichungen zwischen einem - fiktiv - aktuell ermittelten und dem auf den Werten 1964 beruhenden Einheitswert des Hofs nicht in Betracht zieht (offen gelassen von BGHZ 25, 287 [293] = NJW 1957, 1799 = LM § 12 HöfeO Nr. 6). Eine solche entsprechende Anwendung ist hier – (...) - geboten.
a) Die Abfindungsregelung der Höfeordnung ist lückenhaft. Sie berücksichtigt nicht die Situation, die dadurch eingetreten ist, dass die - entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers - regelmäßig vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswerts (§ 21 I BewG) seit dem In-Kraft-Treten der Neufassung der Höfeordnung im Jahre 1976 ausgeblieben ist.
aa) Mit der 1976 in Kraft getretenen neuen Abfindungsregelung in § 12 II HöfeO, die nach § 17 II HöfeO auch bei einer Hofübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge gilt, strebte der Gesetzgeber einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem Interesse an der Erhaltung des Hofs und den Vermögensinteressen der weichenden Erben an (Begr. zum RegE., BT-Dr 7/1443, S. 22, 23). Dabei ging er davon aus, dass die der Bewertung eines Landguts eigene Abfindungsgerechtigkeit, die durch eine individuelle und zeitnahe Bestimmung des Ertragswerts erreicht wird (§ 2049 II BGB) und die an sich auf das Höferecht hätte übertragen werden können, auch bei einer am steuerlichen Einheitswert orientierten Abfindung erzielt werden könne, und entschloss sich zu dieser - pauschaleren - Lösung nicht zuletzt im Hinblick auf Vorteile bei der praktischen Durchführung (keine generelle Notwendigkeit zur Einholung von Gutachten, vgl. BT-Dr 7/1443, S. 23; s. auch Schwede, RdL 1972, 141 [142]; eine frühere Gesetzesvorlage war demgegenüber noch von einer Ertragswertbestimmung wie bei § 2049 II BGB ausgegangen, BT-Dr 4/1810, S. 2, 8). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah für den Abfindungsanspruch eine an den tatsächlichen Ertragswert angenäherte Bezugsgröße vor, nämlich das Zweifache des zum 1. 1. 1964 neu festgestellten Einheitswerts, nachdem Vertreter verschiedener Ministerien angeführt hatten, dass der im Einheitswert enthaltene, nach besonderen steuerrechtlichen Ertragswertvorschriften (§§ 36ff. BewG) zu ermittelnde Wirtschaftswert eines landwirtschaftlichen Betriebs ungefähr der Hälfte des tatsächlichen Ertragswerts entspreche (vgl. Becker, AgrarR 1976, 181 [183]). Auf Grund der vom federführenden Rechtsausschuss des Bundestags in Übereinstimmung mit dem mitberatenden Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geäußerten Bedenken wurde dieser Multiplikator allerdings auf das Eineinhalbfache des neuen Einheitswerts herabgesetzt, ohne dass jedoch der Gedanke einer nahe am Ertragswert liegenden Abfindungsgrundlage aufgegeben worden wäre (s. auch Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, BT-Dr 7/4545, S. 1, 6; Kurzprot. der 57. Sitzung des Ausschusses für Ernährung vom 26. 2. 1975, S. 11).
bb) Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Abfindungen nach § 12 II HöfeO dem aktuellen Ertragswert anzunähern, lässt sich auf Dauer nur verwirklichen, wenn sichergestellt ist, dass die Einheitsbewertung mit der Ertragswertentwicklung - jedenfalls im Grundsatz - Schritt hält. Die hierfür notwendigen Maßnahmen blieben jedoch aus. § 21 BewG sieht zwar eine Neubewertung der Einheitswerte nach jeweils sechs Jahren vor. Der Gesetzgeber hat sie aber unterlassen. Zunächst wurde die in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. 8. 1965 (BGBl I, 866) abweichend von § 21 BewG erst für den 1. 1. 1971 vorgesehene Hauptfeststellung durch Gesetz vom 22. 7. 1970 (BGBl I, 1118) wegen einer geplanten Steuerreform ausgesetzt und einem speziellen Gesetz vorbehalten, wobei eine Neubewertung für 1975 in Aussicht gestellt wurde (BT-Dr 6/914, S. 2). Mit Vermögenssteuerreformgesetz vom 17. 4. 1974 (BGBl I, 949 [961]) wurden zwar bei der Vermögens- und Erbschaftsteuer die Einheitswerte pauschal um 40% angehoben (= § 121a BewG); die Land- und Forstwirtschaft wurde aber in der Annahme, der Ertragswert habe sich insoweit nicht verbessert, hiervon ausgenommen (BT-Dr 6/3418, S. 49 [50]). Erwogen wurde eine vereinfachte Hauptfeststellung für alle Grundstücksarten zum 1. 1. 1975. In der Folgezeit fand indes eine Hauptfeststellung - trotz zwischenzeitlicher Anmahnung durch das BVerfG (NJW 1977, 429) und trotz regelmäßiger Ankündigungen - nie statt (vgl. BT-Dr 9/1648, S. 5 = DB 1984, 1554; BT-Dr 12/1337, S. 3-5, zu den Hinderungsgründen s. BT-Dr 13/4839, S. 43). Erst auf Grund der Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der bisherigen Vermögens- und Erbschaftsbesteuerung (BVerfGE 93, 121 [165ff.] = NJW 1995, 2615) schritt der Gesetzgeber zur Tat, sah jedoch wiederum von einer allgemeinen Neubewertung des Grundbesitzes ab und führte lediglich durch Gesetz vom 20. 12. 1996 (BGBl I, 2049) eine Bedarfsbewertung des Grundbesitzes - einschließlich land- und forstwirtschaftliche Betriebe - auf der Grundlage der Wertverhältnisse 1996 ein, jedoch nur zum Zwecke der Grund- und Erbschaftsbesteuerung (= §§ 138ff. BewG).
cc) Diese Entwicklung hatte der Gesetzgeber im Jahre 1976 nicht in Betracht gezogen. Es gab keinen Anlass, die bei Neufassung der Höfeordnung bestehende Relation zwischen dem jeweils auf aktuellen Daten beruhenden Ertragswert und dem steuerlichen Einheitswert auch für die Zukunft durch besondere Anpassungsregelungen abzusichern. § 21 BewG sah eine regelmäßige Anpassung vor, und der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass es auf Grund dessen zu einer regelmäßigen, wenngleich verzögerten Angleichung kommen würde. So war auch seit 1964 eine Neubewertung der Einheitswerte nicht vollständig unterblieben. Vielmehr waren die Einheitswerte in der Land- und Forstwirtschaft durch Gesetz vom 22. 7. 1970 (BGBl I, 1118) an die damals rückläufige Reinertragsentwicklung angepasst und später durch das Vermögenssteuerreformgesetz vom 17. 4. 1974 (BGBl I, 949 [961]) pauschal um 40% in den Bereichen angehoben worden, in denen eine Erhöhung der Ertrags- und Verkehrswerte festgestellt worden war (vgl. hierzu BT-Dr 6/3418, S. 49 [50]).
dd) Dadurch, dass entgegen dieser begründeten Erwartung eine Neubewertung der landwirtschaftlichen Einheitswerte auf unbestimmte Zeit vollständig unterblieb, bildete sich eine Regelungslücke mit der Folge, dass die bis dahin sachgerechte Abfindungsregelung dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht. Die Anwendung der auf dem Wertniveau 1964 verharrenden Einheitswerte kann angesichts der in der land- und forstwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit eingetretenen Entwicklung zu nicht mehr hinnehmbaren Wertverzerrungen führen (vgl. BT-Dr 13/4839, S. 44), die durch eine bloße Fortschreibung nach § 22 BewG nicht aufgefangen werden können, da nach § 27 BewG Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bei Fortschreibungen nicht berücksichtigt werden (vgl. Rösser/Troll, BewG und VermögenssteuerG, 2. Aufl., § 27 BewG Rdnrn. 7ff.; Moench/Glier/Knobel/ Viskorf, BewG und VermögenssteuerG, 2. Aufl., § 27 BewG Rdnrn. 1ff.). So ergab sich im Erhebungszeitraum 1988 in den alten Bundesländern ein nicht der Realität entsprechender bundesdurchschnittlicher Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von 8836,93 DM (Jakob, Vereinfachung der Bewertung des Grundbesitzes, 1993, S. 30, 31).
Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber diese Entwicklung später dadurch gebilligt hätte, dass er trotz dieser zwischenzeitlich eingetretenen Diskrepanz von Einheits- und Ertragswert von einer Korrektur der höferechtlichen Abfindungsregelung abgesehen hat, gibt es nicht. Sein Untätigbleiben allein lässt einen solchen Schluss nicht zu. Bei der Einführung eines vereinfachten Bewertungsverfahrens im Bereich der Erbschaft- und Grundsteuer ist ebenfalls nicht zum Ausdruck gekommen, dass es der Gesetzgeber im Höferecht bei dem eingetretenen Rechtszustand belassen wolle (BT-Dr 13/4839, S. 38; BT-Dr 13/5359, S. 24).
b) Der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 12 II HöfeO angestrebte Interessenausgleich macht eine Anpassung des Abfindungsbetrags an die aktuellen Ertragsverhältnisse in der Landwirtschaft notwendig. Grundlage dafür ist eine entsprechende Anwendung des § 12 II 3 HöfeO in Verbindung mit den durch Gesetz vom 20. 12. 1996 (BGBl I, 2049) eingeführten Vorschriften der §§ 138ff. BewG. (......)
aa) Die Vorschrift des § 12 II 3 HöfeO ist analogiefähig (zur a.F. vgl. OLG Hamm, RdL 1957, 264 [265]; Schardey, FamRZ 1963, 265 [268]; Rötelmann, NJW 1958, 139 [140]; ders., AgrarR 1972, 405 [406]). Sie ist Ausdruck des Bestrebens, die starre Abfindungsregelung des Absatzes 2 Satz 2 aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit flexibler zu gestalten (vgl. Becker, AgrarR 1976, 181 [186]; Rinck, AgrarR 1997, 399) und ermöglicht eine Annäherung an den individuell zu bestimmenden Ertragswert, wie er der Vorschrift des § 2049 II BGB zu Grunde liegt, der der Gesetzgeber auch für das Höferecht eine Vorbildfunktion zugewiesen hatte (BT-Dr 7/1443, S. 23). Zwar hat die Norm in erster Linie die Korrektur einer pauschalen Bewertung aus Gründen im Auge, die sich aus den konkreten Umständen des einzelnen Falls ergeben (s.o.). Doch ist der dahinterstehende Gedanke der Annäherung an den Ertragswert verallgemeinerungsfähig. Zudem fließen auch bei der Beurteilung der Frage, ob durch die unterbliebene Einheitswertanpassung erhebliche Wertabweichungen ausgelöst wurden, neben ansonsten eher allgemeinen den Ertragswert bestimmenden Faktoren in gewissem Maße auch konkrete Umstände des jeweils betroffenen Hofs (Bewirtschaftungsart, Größe, Bodenbedingungen etc.) in die Bewertung ein.
bb) § 12 II 3 HöfeO liefert allerdings allein noch nicht den erforderlichen Bewertungsmaßstab, um festlegen zu können, inwieweit der eineinhalbfache Einheitswert durch Zu- oder Abschläge zu korrigieren ist. Das billige Ermessen, das die Norm eröffnet, bedarf der Konkretisierung. Dazu bietet sich ein Rückgriff auf die für den Bereich der Erbschaft- und Grundsteuer eingeführten Bewertungsmaßstäbe (§§ 138ff. BewG) an (vgl. auch Rinck, AgrarR 1997, 399; Faßbender, AgrarR 1998, 188 [191]).
c) Bei der entsprechenden Anwendung dieser Normen sind zudem die folgenden Grundsätze zu beachten:
aa) Die Lückenausfüllung kann nur unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber bei der Neufassung der Höfeordnung im Jahre 1976 zum Ausdruck gekommenen Grundvorstellungen vorgenommen werden. Sie können nicht durch eine autark getroffene richterliche Interessenabwägung ersetzt werden (BVerfGE 82, 6 [12, 13]; vgl. auch BGHZ 25, 287 [293] = NJW 1957, 1799 = LM § 12 HöfeO Nr. 6). Daher ist die seinerzeit als gerecht bewertete Relation von eineinhalbfachem Einheitswert und tatsächlichem Ertragswert auch bei einer Anpassung des Einheitswerts an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung beizubehalten, und zwar auch unter Fortschreibung einer möglicherweise damals bestehenden Wertdifferenz.
bb) Des Weiteren hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass die Anpassung der Einheitswerte verzögert und in Abständen vorgenommen wird, also nicht in zeitlicher Kontinuität der Entwicklung des Ertragswerts folgt. § 21 BewG sieht eine Neubewertung nur alle sechs Jahre vor. Zudem war diese Frist schon bei Verabschiedung der neuen Höfeordnung nicht eingehalten und ein konkreter Termin für die Neubewertung nicht festgelegt worden. Daraus wird deutlich, dass nicht jede Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen in der Landwirtschaft in engen zeitlichen Abständen zu einer Korrektur der Einheitswerte führen sollte. Angesichts dessen kommt eine Lückenschließung durch Analogie nur in Betracht, wenn sich bei einem Vergleich des auf der Basis 1964 festgestellten Einheitswerts des betroffenen Betriebs mit dessen aktuellem Wert gravierende Abweichungen ergeben.
cc) (…)"
Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet das: Der vom Landgericht bejahte Wertermittlungsanspruch des Klägers aus § 2314 Abs. 1 BGB besteht hinsichtlich des Hofes nicht, wohl aber ein Anspruch des Klägers auf eine quotenmäßige Abfindung gemäß § 12 Abs. 10 iVm Abs. 2 HöfeO, die sich ausgehend vom Einheitswert des Hofes Gut A. zum 30. Juli 2004 und unter Addition von Zuschlägen nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO analog - sowie ggf. unter weiterer Addition von Zuschlägen nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO unmittelbar (wegen der Halle und der Altenteilswohnung) - bemißt. Diese Abfindung hat in der zweiten Stufe des Rechtsstreits das Landgericht zu ermitteln, und zwar in einem Verfahren, wie es bei Wöhrmann/Stöcker, 6.A., § 12 HöfeO Rzf. 23, 24 f beschrieben ist, also ggf. unter Beteiligung des Finanzamts und darüberhinaus unter Berücksichtigung der vorstehend unter 3. c) wiedergegebenen Grundsätze des Bundesgerichtshofs.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 708 Zf. 10, § 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5000 €.