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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 U 30/09·17.12.2009

Berufung abgewiesen: Kein Ausgleich für Küchenzuwendung in Wochenendbeziehung

ZivilrechtSchuldrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Ausgleichs- und Herausgabeansprüche wegen einer der Beklagten zugewendeten Küche nach § 812 Abs.1 S.2 2. Alt. und § 313 BGB. Das OLG weist die Berufung zurück: Mangels gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens sowie fehlender Zweckabrede kommen die vom BGH eröffneten Ausgleichsansprüche hier nicht in Betracht. Tägliche oder besuchsweise Mitbenutzung rechtfertigt keinen Anspruch.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen; Ansprüche wegen Herausgabe/Ausgleich der Küche nach §§ 812, 313 BGB bleiben unbegründet; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.

Abstrakte Rechtssätze

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Ausgleichs- und Herausgabeansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alternative BGB sowie Ansprüche nach § 313 BGB setzen voraus, dass die Zuwendung über das hinausgeht, was das tägliche Zusammenleben ermöglicht und regelmäßig gemeinschaftliches Leben und Wirtschaften bezweckt.

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Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens der Zweckvereinbarung nach § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alternative BGB erfordert eine mit dem Empfänger vereinbarte oder zumindest stillschweigend anerkannte Zweckabrede; einseitige Erwartungen genügen nicht.

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Eine stillschweigende Zweckvereinbarung ist nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger den angestrebten Zweck der Leistung erkennt und die Leistung ohne Widerspruch entgegennimmt.

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Ein Ausgleich nach § 313 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendung die Vorstellung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben; ersatzlos erbrachte Leistungen des täglichen Zusammenlebens sind regelmäßig vom Ausgleich ausgeschlossen.

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Die vom BGH für möglich erklärten Ausgleichsansprüche sind auf Fälle gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens zu beschränken; bloße Wochenendbeziehungen ohne gemeinsamen Haushalt begründen die Voraussetzungen in der Regel nicht.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB§ 313 BGB§ 812 BGB i.V.m. § 313 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 8 O 319/07

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die vom Kläger auch in zweiter Instanz verfolgten Ansprüche sind weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet.

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I.

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Die vom Kläger mit Haupt- und Hilfsantrag verfolgten Ansprüche wegen der der Beklagten zugewendeten Küche gestützt auf ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB) sowie die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sind allein deshalb nicht gerechtfertigt, weil es nicht um eine Zuwendung zur Ausgestaltung eines täglichen Zusammenlebens geht.

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In seinen beiden grundlegenden Entscheidungen vom 09.07.2008 (NJW 2008, 3277 und 3882) hat der BGH zwar seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass Ausgleichsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und gemäß § 313 BGB beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von vornherein ausscheiden. Die vom BGH nunmehr für möglich gehaltenen Ausgleichsansprüche haben aber – wie der BGH ausdrücklich festgestellt hat – zur Voraussetzung, dass ihnen Leistungen zugrunde liegen, "die über das hinaus gehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht". Beiden vom BGH entschiedenen Fällen lagen dementsprechend auch Fallkonstellationen zugrunde, in denen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam zusammenlebten und gemeinsam wirtschafteten. Auch in seinen Urteilsbegründungen stellt der BGH maßgeblich darauf ab, ob eine Partei im Rahmen des gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftens überobligatorische Leistungen erbracht hat. Eine solche Qualität, wie sie der BGH in seinen Entscheidungen vorausgesetzt hat, hat die Beziehung der Parteien nicht gehabt. Unstreitig haben die Parteien zu keiner Zeit zusammengelebt und hatten dies auch zum Zeitpunkt des Kaufs der Küche nicht vor. Von einem "gemeinsamen Leben und Wirtschaften" der Parteien kann nicht die Rede sein. Dass der Kläger sich an den Wochenenden besuchsweise bei der Beklagten aufhielt und während seiner Besuche die Küche mitbenutzen wollte, reicht dafür nicht aus.

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Es besteht auch kein Anlass, die nunmehr für möglich gehaltenen Ausgleichsansprüche auf Beziehungen zu erstrecken, denen ein gemeinsames Leben und Wirtschaften nicht zu eigen ist. Der BGH hat in den angeführten Entscheidungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Ansprüche auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung und auf Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht nur in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auch in anderen Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens Anwendung finden können, z.B. unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden. Damit hat der BGH das gemeinschaftliche Leben und Wirtschaften für Ausgleichsansprüche in den Vordergrund gestellt, nicht aber die Art der Beziehung, die diesem gemeinschaftlichen Leben und Wirtschaften zugrunde liegt. Dieses Anknüpfen von Ausgleichsansprüchen an das gemeinsame Leben und Wirtschaften ist auch sachgerecht. Es können nicht zivilrechtliche Ausgleichsmechanismen zum Tagen kommen, nur weil im Rahmen einer Wochenendbeziehung ohne tägliches Zusammenleben Zuwendungen erfolgen. Es ließe sich dann auch schwerlich ein Unterschied machen, ob im Rahmen einer solchen losen Beziehung teuer Schmuck oder eine Küche zugewendet wird.

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II.

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Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass auch bei Beziehungen vorliegender Art Ausgleichsansprüche aus §§ 812, 313 BGB in Betracht kämen, führte diese vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

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1.

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Der BGH weist in seinen vorgenannten Entscheidungen darauf hin, dass nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung besteht, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setze voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden sei. Einseitige Vorstellungen genügen nicht, so der BGH. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne könne aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegengenommen hat, ohne zu widersprechen.

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Eine solche vom Kläger darzulegende und ggf. zu beweisende Zweckabrede, die zum Zeitpunkt der Zuwendungsvollzugs, nämlich des Einbaus der Küche in die Wohnung der Beklagten, vorgelegen haben müsste, kann vorliegend nicht festgestellt werden.

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Die Beklagte hat bei ihrer Vernehmung als Partei ausgesagt, bereits vor dem Einbau der Küche sei klar gewesen, dass die Beziehung keinen Bestand haben würde. Der Kläger habe sie nämlich angerufen und mitgeteilt, er habe eine Neue und könne ihr beim Umzug nicht helfen. Auch nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift erwartete dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt des Einbaus der Küche nicht mehr, dass die Beziehung Bestand haben werde. Vielmehr hat der Kläger dort dargelegt, bevor die Küche geliefert worden sei, hätten sich die Parteien entzweit und sei vereinbart worden, dass die Beklagte die Küche übernehmen und sie ihm die Aufwendungen dafür erstatten würde. Der Kläger hat seinen Vortrag später zwar eingeschränkt und lediglich von Zweifeln gesprochen (Bl. 62 GA). Seine von der Zeugin G bekundete Äußerung, er wolle die Lieferung nicht stoppen, weil er nicht wolle, dass die Beklagte 8 Wochen auf eine neue Küche warten müsse (Bl. 66 GA), zeigt aber, dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Zuwendung ausging, die der Verwirklichung und Ausgestaltung einer Lebensgemeinschaft dienen sollte.

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2.

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Daneben kommt laut BGH ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasse insoweit alle Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen komme oder in denen eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB nicht festzustellen sei. Sie habe allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden seien die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen und die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beitrage, sondern größere Einmalzahlungen erbringe. Er könne insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf gedeckt hätten oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernommen habe.

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In Ansehung dieser Grundsätze lässt sich zugunsten des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers gleichermaßen nicht davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung, nämlich des Einbaus der Küche, beim Kläger die Vorstellung vorlag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Landgericht verneinte Frage, ob eine "erhebliche" Zuwendung vorliegt, nicht an.

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III.

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Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Beschwer des Klägers beträgt 11.500 €. Dies ist zugleich der Streitwert für die Berufungsinstanz.