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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 U 23/11·05.09.2011

Berufung gegen Auskunftsverurteilung als unzulässig verworfen (Streitwert bis 300 €)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Miterbin, verlangt vom Beklagten als Testamentsvollstrecker Rechenschaftslegung über Einnahmen und Ausgaben. Das OLG Düsseldorf bemisst das Rechtsmittelinteresse des Beklagten nach dem erforderlichen Zeit‑ und Kostenaufwand und setzt den Beschwerdewert auf bis zu 300 €. Mangels substantiiertem Vortrag zum Aufwand und Geheimhaltungsrisiko wird die Berufung als unzulässig verworfen.

Ausgang: Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert 600 € nicht übersteigt und kein Zulassungsgrund vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Rechtsmitteln gegen eine Verurteilung zur Auskunft/Rechenschaftslegung richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; maßgeblich sind der für die Erteilung notwendige Zeit‑ und Kostenaufwand.

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Der Berufungsführer hat das Rechtsmittelinteresse substantiiert glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO); insbesondere sind konkrete Angaben zu Stundenaufwand und Stundensatz vorzulegen.

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Lässt der Vortrag die erforderlichen Angaben vermissen, schätzt das Berufungsgericht den Beschwerdewert nach freier Erfahrung und Sachkunde; dabei sind nicht etwaige berufsübliche Honorare, sondern realistische Entschädigungssätze (z. B. JVEG/Zeugensatz) heranzuziehen.

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Ein geltend gemachtes Geheimhaltungsinteresse kann den Beschwerdewert nur erhöhen, wenn konkret und glaubhaft dargelegt wird, dass durch die Auskunft ein konkreter Nachteil droht; bei Erbengemeinschaften sind hierfür strenge Anforderungen zu stellen.

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Erreicht der Beschwerdewert die gesetzlich vorgeschriebene Berufungssumme (hier: 600 €) nicht und liegen keine Zulassungsgründe vor, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 2, 3 ZPO§ 294 ZPO§ 20 JVEG§ 21 JVEG§ 22 JVEG

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 2 O 228/10

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der Einzelrichterin der

2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29.12.2010 wird als unzuläs-sig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Streitwert: bis 300,- €

Gründe

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I.

3

Die Klägerin ist eine von 10 Personen bzw. gemeinnützigen Organisationen, die laut Erbschein des Amtsgerichts Rheinberg Erben nach der am 28.06.2008 in Alpen verstorbenen Frau A. geworden sind. Der Beklagte war deren Generalbevollmächtigter und ist ihr Testamentsvollstrecker.

4

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rechnungslegung und Zahlung in Anspruch.

5

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß durch Teilurteil verurteilt, der Erbengemeinschaft nach Frau A. zu Händen der Klägerin eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens der Erblasserin für den Zeitraum 24.03.2003 bis einschließlich 28.06.2008 nebst Belegen zu erteilen.

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Dieses Urteil hat das Landgericht für vorläufig vollstreckbar erklärt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- €.

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Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt.

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Durch Verfügung vom 15.04.2011 ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass die Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht kommt, weil die Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist.

9

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 hat der Beklagte geltend gemacht, bei den Stundenverrechnungssätzen eines Steuerberaters und des über fünf Jahre währenden Zeitraums der umfänglichen Verwaltungsführung dürfte der Wert des Beschwerdegegenstandes ersichtlich leicht die Erwachsenheitssumme überschreiten. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2011 hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, bei seiner umfangreichen Tätigkeit für die Erblasserin von über fünf Jahren, beinhaltend mehrere Grunderwerbsgeschäfte bzw. Veräußerungen, sei die genaue Rechnungslegung nebst Peripheriegeschäften bei weitem mit einem höheren Betrag als 600,- € anzusetzen. Zudem habe er ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse, da es sich bei dem Teilurteil offenbar um ein Musterverfahren handele, an dem auch die anderen Miterben, teilweise Nachbarn des Beklagten, zu partizipieren beabsichtigten.

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II.

11

Die Beschwer des Beklagten bemisst der Senat mit bis zu 300,- €. Die Berufung des Beklagten ist daher gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwer des Beklagten 600,- € nicht übersteigt.

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Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist – von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen – auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur BGH FamRZ 2008, 1336 m.w.N.; BGH FamRZ 2007, 712 m.w.N.).

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Dabei hat der Berufungsführer die Beschwer glaubhaft zu machen, § 294 ZPO. Bei einer Verurteilung zur Auskunft bzw. Rechenschaftslegung ist die konkrete Darlegung des notwendigen Aufwands erforderlich (vgl. nur OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 419; Zöller/ Heßler, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., § 511 Rdz. 33). Kommt der Berufungsführer dieser Obliegenheit nicht nach, schätzt das Berufungsgericht die Beschwer aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen.

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III.

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In Anwendung dieser Grundsätze gilt vorliegend folgendes:

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Der Beklagte hat trotz Hinweises in der Verfügung vom 15.04.2011 den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten nicht beziffert, insbesondere nicht angegeben, wie hoch er seinen eigenhändigen Aufwand einschätzt, d.h. wie viele Arbeitsstunden und welchen Stundensatz er für erforderlich hält. Vielmehr hat er lediglich ausgeführt, dieser sei bei weitem mit einem höheren Betrag als 600,- € anzusetzen. Seinem Vortrag lässt sich dies indes nicht entnehmen. Er verfügt nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 21.10.2010 über eine vollständige Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben auf 88 Journalseiten sowie über 21 Ordner, in denen sich sämtliche Belege befinden (Bl. 108 GA). Aufgrund der Verurteilung muss er die bereits zusammengestellten Daten lediglich an die Erbengemeinschaft übermitteln. Der dabei entstehende Arbeits- und möglicherweise Kopieraufwand ist nicht mit den Gebühren zu bemessen, die der Beklagte als Steuerberater in Rechnung stellen könnte, sondern nach den Regelung des JVEG (vgl. BGH ZEV 2002, 194, 195; BGH Report 2001, 481 unter II. 2. a)). Der Grundstundensatz, den ein Zeuge oder eine Partei im Zivilprozess erhalten würde, beträgt gemäß § 20 JVEG 3,- €. Die Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12,- € pro Stunde, § 21 JVEG, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Gemäß § 22 JVEG erhalten Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17,- € beträgt.

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Selbst wenn der Beklagte noch berufstätig wäre, wird die erforderliche Beschwer nicht annähernd erreicht. Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 10 Stunden (170,- €) sowie etwaig anfallenden Kosten für 1.000 Kopien (7 bis 10 Cent pro Blatt = allenfalls 100,- €), die der Beklagte im Übrigen selbst nicht geltend macht, ergibt sich ein Betrag unter 300,- €. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass von einer Berufstätigkeit des Beklagten nach seinem eigenen Sachvortrag nicht ausgegangen werden kann. Erstinstanzlich hat der Beklagte vorgetragen, er habe seine Steuerberatungspraxis im November 2008 geschlossen (Bl. 109 GA). Dies weist auf ein Rentnerdasein des Beklagten hin, zumal der Beklagte selbst vorträgt, Jahrzehnte für die Erblasserin als Steuerberater tätig gewesen zu sein (Bl. 80, 81 GA). Bei dieser Sachlage wäre ein Stundensatz von 3,- €, allenfalls 12,- €, zugrunde zu legen.

18

3.

19

Entgegen der Auffassung des Beklagten erhöht die Beschwer sich nicht wegen eines anerkennenswerten Geheimhaltungsinteresses.

20

Im Einzelfall kann ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Sie muss substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. nur BGH MDR 1999, 1082). Hieran sind mit Rücksicht auf die große Bedeutung der Auskunftsansprüche gegen einen Generalbevollmächtigten strenge Anforderungen zu stellen. Die Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen eines solchen Vertrauensverhältnisses hängt vielfach von Informationen ab, die ausschließlich dem Anspruchsgegner zugänglich sind, wie dies auch hier der Fall ist. So können auch hier die Erben ihre Rechte nur in Kenntnis der relevanten Tatsachen geltend machen, einklagen und vollstrecken.

21

In Anwendung dieser Grundsätze gilt vorliegend folgendes:

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Die Erblasserin hat 10 Erben eingesetzt. Die Vorschrift des § 2039 Satz 1 BGB berechtigt jeden Miterben, zum Nachlass gehörende Ansprüche – wie hier das Rechenschaftslegungsbegehren – in gesetzlicher Prozessstandschaft und damit im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft klageweise geltend zu machen. Natürlich partizipieren die nicht klagenden Mitglieder der Erbengemeinschaft davon, dass ein Erbe für die Erbengemeinschaft solche Ansprüche geltend macht. Aus dem Umstand, dass nicht alle Miterben, sondern nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft das Rechenschaftsbegehren gegen die Erbengemeinschaft erstinstanzlich erfolgreich geltend gemacht hat, lässt sich ein besonderes Geheimhaltungsinteresse aber nicht herleiten. Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Musterprozess, sondern um die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit eines Miterben, der Erbengemeinschaft die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.

23

4.

24

Gründe, die Berufung unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zuzulassen, sind nicht gegeben.

25

a)

26

Erstinstanzlich ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung nicht gestellt worden. Hat keine Partei die Zulassung beantragt, so ist eine ausdrückliche Zulassungsentscheidung entbehrlich. Das Schweigen im Urteil – wie hier – bedeutet damit Nichtzulassung der Berufung.

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Nur wenn das Erstgericht keinen Anlass zur Zulassung der Berufung gesehen hat, weil es den Beschwerdewert für erreicht hielt, hat das Berufungsgericht die Entscheidung nachzuholen, wenn es einen geringeren Beschwerdewert als das Landgericht annimmt (vgl. hierzu BGH, NJW 2008, 218). Letzteres kann indes nicht angenommen werden. Das Landgericht hat den Streitwert des Teilurteils mit 5.000,- € bemessen. Diese Bewertung orientierte sich zutreffend an dem Auskunftsinteresse der Klägerin. Aus dem Umstand, dass das Landgericht die Vollstreckung aus dem Teilurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- € angeordnet hat, lässt sich nach Überzeugung des Senats nicht herleiten, dass das Landgericht in Unkenntnis der Rechtslage davon ausgegangen wäre, die Beschwer des Beklagten sei gleichermaßen mit 5.000,- € anzusetzen.

28

b)

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Aber selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass das Erstgericht keinen Anlass zur Zulassung der Berufung gesehen hat, weil es den Beschwerdewert auch für den Beklagten für erreicht gehalten hat, ist der Senat der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen. Die Bewertung der Streitfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Generalbevollmächtigter verpflichtet ist, Rechenschaftslegung zu erteilen, ist eine Einzelfallentscheidung, die es gerade nicht erfordert, die Berufung unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zuzulassen.

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III.

31

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 300,- €.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.